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LVwG-AV-2742/002-2023•LVwG N LVwG-AV-2742/002-2023
LVwG-AV-2742/002-2023Landesverwaltungsgericht04.10.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Führerschein; Wiederausfolgung; gesundheitliche Eignung; verkehrspsychologische Untersuchung; Beobachtungsfahrt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.10.2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins „abzuweisen“ anstatt „zurückzuweisen“ ist.
2. Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.06.2023, Zl. ***, (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 8, 24 Abs. 1 und Abs. 4, 25 Abs. 2 und 29 Abs. 3 FSG iVm § 17 FSG-GV die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde oder bei der Polizeiinspektion Ebreichsdorf abzugeben sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf ihren Bescheid vom 02.12.2022, ***, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, bis spätestens 15.01.2023 eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen könne. Grund für die Aufforderung sei ein Verkehrsunfall am 13.09.2022 in Eisenstadt gewesen, im Rahmen dessen das Stadtpolizeikommando Eisenstadt mittels Anzeige vom 21.09.2022 die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeregt habe.
Diesem Bescheid vorangehend sei der Beschwerdeführerin bereits am 25.10.2022 seitens der Amtsärztin eine entsprechende Zuweisung mit der Begründung „§ 17 (1) Z 1 FSG-GV Verdacht auf mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit/Überprüfung kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit“ ausgefolgt worden.
Der belangten Behörde sei die verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts INFAR am 13.04.2023 übermittelt worden. Diese verkehrspsychologische Stellungnahme mit dem Ergebnis der gesundheitlichen Nichteignung sei schließlich der Amtsärztin übermittelt worden.
Die Amtsärztin hielt in ihrem, im Bescheid zitierten Endgutachten u.a. fest, dass das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung, eingeschränkt auf die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen und somit eine Nichteignung ergeben habe. Da diese Tests die Fähigkeit der Probandin ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zu lenken widerspiegeln würden, sei die Beschwerdeführerin aus amtsärztlicher Sicht derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen obiger Gruppe und Klassen.
Die belangte Behörde hat sich in der Begründung auch mit dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren erstatteten Vorbringen (Rechtmäßigkeit des eingeleiteten Verfahrens betreffend die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung, die Untersuchung und Begutachtung im Institut INFAR sei nicht von einer Verkehrspsychologin durchgeführt worden, dieses Gutachten hätte die Amtsärztin der belangten Behörde ihrem amtsärztlichen Gutachten nicht zugrunde legen dürfen) im Detail auseinandergesetzt, folgte im Ergebnis jedoch nicht der Argumentation der Beschwerdeführerin und hielt in der Folge fest, dass das vorliegende amtsärztliche Gutachten aufgrund des klinischen Eindrucks bei der Vorsprache sowie aufgrund der beurteilten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit durch das Institut INFAR eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen und somit eine Nichteignung schlüssig und nachvollziehbar ergebe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde. Diese Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 25.10.2023, Zl. LVwG-AV-2168/002-2023, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass mangels kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit die gesundheitliche Eignung nicht gegeben sei und für die Dauer der Nichteignung auszusprechen sei. Die amtsärztliche Schlussfolgerung einer gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen stehe im Einklang mit der schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung der Verkehrspsychologin, der Interpretation des Testergebnisses sei zudem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und habe es die Beschwerdeführerin auch abgelehnt, ihre kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nochmals überprüfen zu lassen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Briefe würden sich im Detail nicht mit der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit befassen, weswegen kein Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens bestehe. Selbst wenn im Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von dessen Warte bejaht werde, könne das Gutachten aus dem Gebiet der Verkehrspsychologie nicht widerlegt werden, weil daraus nicht zwingend folge, dass die Beschwerdeführerin die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aufweise.
Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieses Verfahren ist im Entscheidungszeitpunkt noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
In dem dem Entziehungsverfahren vorangegangenen Verfahren betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG, eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Erkenntnis vom 18. April 2022, LVwG-AV-2123/001-2022, der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, weil der belangten Behörde die verkehrspsychologische Stellungnahme des Institutes INFAR vom 13. April 2023 übermittelt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ stellte im rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.04.2023, LVwG-AV-2123/001-2022, fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Meningeom leidet, welches 2011 operiert und in den Jahren 2015 und 2018 mittels Gammaknife-Bestrahlung behandelt worden ist. In Folge dieser Erkrankung oder in Folge der durchgeführten Behandlungen leidet die Beschwerdeführerin an einem hirnorganischen Psychosyndrom, d.h. an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns, das ihre Fähigkeit zu zielorientierten Aktivitäten sowie ihre Durchhaltefähigkeit als auch ihre Fokussierfähigkeit reduziere und kognitive Störungen bedingt. Die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung am 07.04.2023 hat ergeben, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit insgesamt als nicht gegeben bezeichnet werden kann.
Am 25.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter wegen Ablauf der 3-Monats-Frist zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihr den Führerschein wieder auszufolgen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.10.2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag vom 25.10.2023 auf Wiederausfolgung des Führerscheines wegen Ablauf der 3-Monats-Frist im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Versäumung der Entscheidungsfrist einer Behörde jedenfalls nicht zur Wiederausfolgung des Führerscheines führen könne.
Am 15.11.2023 übermittelte die nunmehrige Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine fachärztliche Stellungnahme des C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in welcher dieser der Beschwerdeführerin attestiert, dass von neurologisch-psychiatrischer Seite bei A kein Einwand gegen das Lenken eines KFZ bestehe.
Die belangte Behörde teilte der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.11.2023 mit, dass der Führerschein erst nach Vorlage eines positiven amtsärztlichen Gutachtens, aus dem zweifelsfrei hervorgehe, dass ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wiedergegeben sei, wieder ausgefolgt werden könne.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge zu einer amtsärztlichen Untersuchung für den 21.11.2023 auf die Bezirkshauptmannschaft Baden geladen.
Die Beschwerdeführerin erschien zu diesem Termin nicht, teilte der belangten Behörde per E-Mail am 23.11.2023 mit, dass C ihre kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beurteilt habe.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde neuerlich zur amtsärztlichen Untersuchung zwecks Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für den 05.12.2023 vorgeladen.
Mit Schreiben vom 28.11.2023 wurde seitens des Rechtsvertreters der nunmehrigen Beschwerdeführerin abermals die fachärztliche Stellungnahme des C vom 15.11.2023 vorgelegt.
Am 04.12.2023 langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Frau A ein, diese wurde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet, da die Beschwerde direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurde.
Mit Schreiben vom 05.12.2023 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung.
In der Beschwerde wird seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausfolgung des Führerscheins jederzeit im Fall der Wiedererlangung bzw. Feststellung der gesundheitlichen Eignung möglich und rechtlich zulässig sei. Seitens der Behörde werde betreffend die Ausfolgung des Führerscheins die Notwendigkeit der Vorlage eines positiven amtsärztlichen Gutachtens angeführt. Im amtsärztlichen Gutachten sei die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme des Psychiaters und Neurologen C nicht berücksichtigt worden. Die amtsärztliche Gutachterin habe sich jedoch in Angelegenheiten, die nicht ihr Fachgebiet betreffen, eines fachspezifischen Gutachters zu bedienen, da nur ein Facharzt des entsprechenden Sonderfaches, hier auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie, die Erfordernisse des § 1 Z. 2 FSG-GV 1997 erfülle. Diese Voraussetzung könne nur durch eine fachärztliche Stellungnahme im Sinne des
§ 12 Abs. 1 und 2 FSG-GV 1997 erfüllt werden. Als Nachweis der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit werde die fachärztliche Stellungnahme des C vom 22.11.2023 vorgelegt, welcher mit aller Deutlichkeit und unzweifelhaft auf Seite 3 die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit von Frau A feststelle und ausspreche, dass aus neurologisch-psychiatrischer Sicht kein Einwand zum Lenken eines KFZ bestehe. Was die Vorschreibung einer Beobachtungsfahrt betreffe, verweise die Behörde auf drei Möglichkeiten, nämlich auf die Absolvierung einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung oder einer Übungsfahrt mit einem Club-Mobil oder auf eine Beobachtungsfahrt unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen. Der Entzug der Lenkberechtigung sei unberechtigt gewesen, da kein verkehrspsychologisches auffällige Verhalten von A gesetzt worden sei. Aus diesem Grund sei die Vorschreibung einer verkehrspsychologischen Untersuchung nicht angebracht und deshalb rechtwidrig. Abschließend sei zu erwähnen, dass ein technischer Amtssachverständiger bei der Beobachtungsfahrt nur dann beizuziehen sei, wenn die Handhabung eines Behindertenfahrzeuges eine Beobachtung erfordere. Dieser Fall betreffe jedoch nicht den gegenständlichen, sondern nur jenen von Behindertenfahrzeugen. Mit dem nunmehr vorgelegten Befund des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen C vom 22.11.2023 widerlege die Beschwerdeführerin die Annahme der Bezirkshauptmannschaft Baden, dass bei A die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht im ausreichenden Sinn vorliegen würde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe in seiner Entscheidung zu GZ. LVwG-AV-2168/002-2023 vom 25.10.2023 ignoriert, dass vorgebracht und nicht bestritten worden sei, dass die Untersuchung von A von nicht einer als Verkehrspsychologin eingetragenen Psychologin, nämlich Frau D, durchgeführt worden sei. Des Weiteren sei ignoriert worden, dass die im Gutachten erwähnte Gutachtern, nämlich Frau E, die Exploration nicht durchgeführt hatte, sondern diese ihr Gutachten über die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit von A Gutdünken im Rahmen einer „Korrektur“ frei gestaltet habe. Nachdem die Beschwerdeführerin in einem civil right im Sinne des Art. 6 MRK beeinträchtigt sei, werde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.
Am 05.12.2023 fand in den Räumlichkeiten der belangten Behörde zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und den Amtsärzten F und G ein Informationsgespräch statt, in welchem A seitens der Amtsärztinnen die Möglichkeit der Wiederholung einer verkehrspsychologischen Untersuchung sowie einer Beobachtungsfahrt vorgeschlagen wurden. Diese lehnte die Wiederholung einer verkehrspsychologischen Untersuchung ab, da sie Probleme bei der Absolvierung der Tests hatte, lehnte die Durchführung einer Beobachtungsfahrt mit der Begründung ab, da diese wie eine Fahrprüfung durchgeführt werde. A gab gegenüber den Amtsärztinnen an, dass sie bei C nicht vor einen Computer gesetzt worden sei.
Die Amtsärztinnen kamen zu dem Schluss, dass aus der fachärztlichen Stellungnahme des C die Durchführung einer kraftfahrspezifischen Testung nicht abgeleitet werden könne, weswegen teilten der Kraftfahrbehörde mitteilten, dass eine Anfrage an C hinsichtlich der Ergänzung des Befundes betreffend die kraftfahrspezifische Testung erforderlich sei. Im Zuge dieses Gespräches stellte A mündlich den Antrag auf Wiedererteilung bzw. Ausfolgung des Führerscheins.
C wurde sodann mit Schreiben der Behörde vom 05.12.2023 um Ergänzung seiner Stellungnahme vom 22.11.2023 betreffend die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der A ersucht und ersucht, die von ihm durchgeführten bzw. veranlassten Testergebnisse sowie die fachärztliche Beurteilung, inwieweit sich die getesteten Leistungsbereiche im Vergleich zum Befund vom 07.04.2023 nun verbessert haben, der Behörde zu übermitteln.
Am 05.12.2023 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag auf „Neuausfolgung“.
Am 06.12.2023 übermittelt die nunmehrige Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Arztbrief des H, Facharzt für Neurochirurgie und Neurochirurgische Intensivmedizin, in welchem dieser ausführt, dass zurzeit keine Notwendigkeit für eine neurochirurgische Intervention bestehe, Kontrolle ein Mal jährlich und jeweils mit aktuellem MRI-Befund und Bilder.
Des Weiteren wurde die fachärztliche Stellungnahme des C vom 06.12.2023 übermittelt, in welcher dieser ausführt, dass kein dementieller Prozess bei A vorliegt, sie über eine gute kognitive Leistungsfähigkeit verfügt, affektiv ausreichend belastbar und emotional ausgeglichen ist, Urteils- und Kritikfähigkeit uneingeschränkt gegeben sind, bei A die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit erhalten ist, keine Störungen des Sprachverständnisses bestehen, obwohl im Verhalten zum Teil Auffälligkeiten bestehen, der Kommunikationsstil zum Teil metaphorisch und überschießend ist. Bei A werden bezüglich Motorik und Gestik keine Auffälligkeiten wahrgenommen, weswegen kein dauerhafter Zustand besteht der die Eignung zum Lenken eines KFZ prinzipiell ausschließt, weswegen von neurologisch psychiatrischer Seite bei A kein Einwand gegen das Lenken eines KFZ besteht. Eine praktische Fahrprüfung im Zusammenhang mit der Überprüfung des Fahrverhaltens und der Verkehrsangepasstheit wird von fachärztlicher Seite empfohlen (Auflagen: praktische Fahrüberprüfung im Zusammenhang mit der Überprüfung des Fahrverhaltens und der Verkehrsangepasstheit).
Anlässlich einer Vorsprache der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters am 16.01.2024 bei der belangten Behörde teilt die nunmehrige Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Beobachtungsfahrt, keine Club-Mobil-Überprüfung und keine Wiederholung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen machen wolle.
2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung wiedererlangt habe, weswegen der Führerschein wieder auszufolgen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte I um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage, ob die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B wiedergegeben ist. Der medizinischen Amtssachverständigen wurde der erstinstanzliche Akt, darin einliegend die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen, übermittelt.
Die Beschwerdeführerin wurde durch die Amtsärztin am 08.03.2024 untersucht.
Die medizinische Amtssachverständige teilte mit Schreiben vom 11.04.2024, welches als amtsärztliches Gutachten bezeichnet ist, mit wie folgt:
Amtsärztliches Gutachten
Befund:
1. Fragestellung des LVwG Wr. Neustadt
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersucht in dem Beschwerdeverfahren der Frau A, deren Lenkberechtigung mit Bescheid vom 21. Juni 2023 entzogen wurde (das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2023, LVwG-AV-2168/002-2023 keine Folge) um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage, ob die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B wieder gegeben ist.
Frau A beantragt die Wiederausfolgung des Führerscheins im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihre gesundheitliche Eignung wieder gegeben sei, dies sei anhand der fachärztlichen Stellungnahme des C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 22. November 2023 und 6. Dezember 2023 erwiesen.
Die mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung vom 13. April 2023 festgestellt.
Sachverhalt:
Als Grundlagen für das amtsärztliche Gutachten mögen herangezogen werden:
1. ) Fachärztliche Stellungnahme des C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 22. November 2023
2. ) Verkehrspsychologische Untersuchung vom 13. April 2023
3. ) Persönliche Begutachtung beim Amtsarzt I am 8.3.2024
4. ) Fachärztliche Stellungnahme des H, FA für Neurochirurgie vom 15.9.2022 und 21.9.2023
5. ) Fachärztliche Stellungnahme des J, FA für Innere Medizin vom 7.1.2019
6. ) Fachärztliche Stellungnahme des K, FA für Augenheilkunde und Optometrie vom 31.1.2019 und 15.10.2022
7. ) Fachärztliche Stellungnahme des L vom 14.5.2023
Das amtsärztliche Gutachten gründet sich auf die persönliche Untersuchung von Frau A vom 8.3.2024 sowie das Studium des vorliegenden Aktes.
Gutachten
Beantwortung des gestellten Beweisthemas:
Gesundheitliche Eignung§§ 8 f FSG; FSG-GV
Persönliche Begutachtung beim Amtsarzt I am 8.3.2024
Im Fall der Frau A (Gemäß § 3 Abs 1 FSG-GV) wird untersucht, ob sie
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt
2. ausreichend frei von Behinderungen ist
3. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt
Die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Frau A besitzt FS seit 1986.
„Aufgrund eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden am 13.9.2022 erlitt ich beidseitig oberflächliche Unterarmverletzungen. Zur Kollision kam, weil ich zu spät gemerkt habe, dass die Lenkerin vor mir bremst. Polizei hat bei mir eine Hörschwäche und schwere Sehschwäche am linken Auge bemerkt. Beim Eintreffen der Polizeibeamten wirkte ich angeblich desorientiert und nicht kooperativ, was überhaupt nicht stimmt. Angeblich hatte ich Schwierigkeiten beim Erkennen der Zusammenhänge beim Verkehrsunfall, was auch nicht stimmt. Im Zuge dessen wurde eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung (Verkehrszuverlässigkeit) zum Lenken von Kraftfahrzeugen von BH Baden eingeleitet.“
Aus dem Gutachten der Amtsärztin BH Baden vom 2.5.2023 geht hervor:
„Aufgrund des klinische Eindrucks bei der Vorsprache bei der Amtsärztin - Unfähigkeit sich zu konzentrieren, Fragen zielführend zu beantworten oder den Unfallhergang plausibel zu erklären - erfolgte die Zuweisung Frau A zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Das Ergebnis der VPU, eingeschränkt auf die Beurteilung der kfz spezifischen Leistungsfähigkeit ergab eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit.“ Am 2.5.2023 wurde Frau A von der Amtsärztin F vom BH Baden als gesundheitlich nicht geeignet anerkannt.
Diagnosen:
Z.n. Sphenoorbitales Meningeom Operation 2011,
Z.n. Gammaknife 11/2018 wegen Meningeom Progression.
Funktionelle Einäugigkeit rechtes Auge.
Grenzwertiger Diabetes Mellitus, aktuell nicht behandlungsbedürftig.
Schilddrüsenunterfunktion.
Arterielle Hypertonie medikamentäs eingestellt mit Zanidip.
Der Gesamteindruck Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen: Frau A ist 155cm groß und 61 kg schwer. Konversationssprache klar, wird gehört. Eine Herzkreislaufkontrolle durch Blutdruckmessung ergab die Blutdruckwerte von 130 /72mmHg und eine Herzfrequenz von 72 / min. Lunge auskultatorisch frei, Herz rein, rhyrhmisch. Die Kontrolle der Beweglichkeit der Extremitäten (Kniebeugen, seitliches Bewegen der Arme, Grifffunktion beider Hände) war beidseits unauffällig. Gang sicher, leichtes Schonhinken und Schwellung beider Knöchelgelenke. Tretversuch unauffällig, keine Fallneigung. Finger Nase Versuch unauffällig. Die Überprüfung auf Tremor ergab kein Tremor. Im Gespräch wirkt Frau A weitschweifig, Sprache deutlich, klar, im Verhalten freundlich, kooperativ, mitteilungsbereit. Konzentration unauffällig, Sprachverständnis intakt. Grob neurologisch unauffällig. Ptose rechtes Auge, Protrusio bulbi dext.
Frau A kann erst als hinreichend gesund erklärt werden um eine Lenkberechtigung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 wieder zu erlangen, wenn keine der folgenden Krankheiten festgestellt werden (§ 5 FSG-GV):
schwere Allgemeinerkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten
Folgende Diagnosen wurden am 8.3.2024 erhoben:
Arielle Hypertonie, Diabetes Mellitus, Schilddrüsen Unterfunktion.
Für die Beurteilung, ob die Erkrankungen arterielle Hypertonie, Diabetes Mellitus und Schilddrüsenunterfunktion das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ist eine aktuelle FA Stellungnahme vom FA für Innere Medizin zu bringen. In der Stellungnahme ist anzuführen: die Vorgeschichte und Krankheitsdauer, internistische Diagnosenliste inkl. Exakter ICD Codierung, Befunde, die für das Lenken eines Kfz bedeutsam sind, Therapieempfehlung und Compliance, Aussage über manifeste Endorganschäden, falls vorhanden, Aussage über Verlauf und Verschlechterungsneigung der Krankheit aus internistischer Sicht, Dauer des Diabetes, Stellungnahme zur Hypoglykämieneigung, Blutzuckermessungen, Spätschäden, Compliance, empfohlene fachärztliche Untersuchungen und deren Wiederholungsintervall, Aussage über notwendige verkehrsmedizinische Kontrollintervalle und Befristungsintervalle.
Arielle Hypertonie, Diabetes Mellitus sind Erkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen können. Bei Z.n. (Teil) Extirpation eines Spheno – orbitalen Meningeom rechts am 10.5.2011, Z.n. Radiatio 2015, Z.n. Gamma Knife Tentorium links 11/2018 besteht eine funktionelle Einäugigkeit. Für die Beurteilung, ob die Erkrankungen arterielle Hypertonie, Diabetes Mellitus, Z.n. (Teil) Extirpation eines Spheno – orbitalen Meningeom rechts am 10.5.2011, Z.n. Radiatio 2015, Z.n. Gamma Knife Tentorium links 11/2018 das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ist eine aktuelle FA Stellungnahme vom FA für Augenheilkunde und Optometrie vorzulegen. In der Stellungnahme ist anzuführen: Sehschärfe beide Augen mit / ohne Korrektur, Gesichtsfeld bds. mit Gradangabe, Fähigkeit zum Dämmerungssehen, Augenhintergrund, Spaltlampenbefund, Stellung der Beweglichkeit, Augenerkrankungen mit Prognose, Beurteilung des Krankheitsbildes hinsichtlich der Auswirkung auf das Lenken eines Kfz der Gruppe 1, positive oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1, empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchungen mit Begründung Bei durch VPU nachgewiesenen altersuntypischen Leistungsverlusten , bei Z.n. (Teil) Extirpation eines Spheno – orbitalen Meningeom rechts am 10.5.2011, Z.n. Radiatio 2015, Z.n. Gamma Knife Tentorium links 11/2018 die Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder Trübungen kommt, organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, schwere psychische Erkrankungen die das sicheres Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, auszuschließen, wurde eine FA Stellungnahme vom FA für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt.
Fachärztliche Stellungnahme des C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 22. November 2023
Bei der fachärztlichen Stellungnahme handelt es sich um ein von einem Facharzt des Sonderfaches Neurologie und Psychiatrie abgegebenes Gutachten, das das Statusdiagnose und auch die Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hat.
Vorgeschichte, Diagnosen, komplette neurologische und psychiatrische Untersuchung wurden durchgeführt, aus der Erkrankung resultierende Behinderungen sind beschrieben worden, Therapie und Compliance wurden beschrieben, positive oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1 liegt vor, Aussage über Verlauf ist dokumentiert, ärztliche Kontrolluntersuchungen werden beim H durchgeführt.
Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung
2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung
und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens
5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen
Es wurde keine inhaltliche Stellungnahme zur VPU gemacht und keine Stellungnahme zur Prognose der Erkrankung. Auf welche Art und Weise C die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin überprüft hat, lässt sich seinem Gutachten nicht entnehmen und sollte unter Bezugnahme zur VPU von 7.4.2023 ergänzt werden.
Bei Z.n. fraglichen Anfallsgeschehen (Gutachten FA für Neurologie und Psychiatrie L vom 14.5.2023) wäre im Bezug zum Verkehrsunfall auch eine EEG angezeigt. Diese liegt im Befund nicht vor und sollte ergänzt werden.
Lt. Bescheid der Behörde vom 2.12.2022 hatte Frau A Probleme beim Hören. Für die Beurteilung, ob eine Hörminderung, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, vorliegt, ist eine aktuelle FA Stellungnahme vom FA für HNO vorzulegen. In der Stellungnahme ist anzuführen: Vorgeschichte, Diagnose, Tonaudiometrische Untersuchung, Prüfung der Gleichgewichtsfunktion, Auswirkungen, die für das Lenken eines KFZ bedeutsam sind, positive oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1, Aussage über Verlauf und Verschlechterung der Krankheit, empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchungen mit Begründung.
Sollte bei Frau A anhand der neuerlichen FA Untersuchungen eine Erkrankung festgestellt werden, die grundsätzlich die Eignung zum Lenken ausschließen würde, so gilt Frau A trotzdem zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 geeignet, wenn sie in den vorangegangenen 2 Jahren tatsächlich ein Kfz gelenkt hat und angenommen werden kann, dass die erlangte Geübtheit den Mangel kompensiert. Eine Beobachtungsfahrt wurde vom C empfohlen
(§ 3 Abs 4 FSG- GV) (VPU / Beobachtungsfahrt). Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 8.3.2024 konnte im Hinblick auf die Gesundheitliche Eignung keine sichere Entscheidung getroffen werden. Eine Beobachtungsfahrt wird empfohlen.
Verkehrspsychologische Untersuchung vom 13. April 2023
Der Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde wegen begründeten Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit seitens Behörde gegeben. Bei der Frau A wurde die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit am 7.4.2023 als nicht gegeben bezeichnet. Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es nicht, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen.
1. kraftfahrspezifische, verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit
Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung
2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens
5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen
2. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung
Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Die VPU führte eine Praktikantin, Frau D alleine durch. Sie ist nicht befugt VPU alleine durchzuführen und Stellungnahmen oder Diagnosen abzugeben. Die Ausbildnerin Frau E war während der gesamten nicht anwesend. So ist sie an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen.
Die Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist für die Dauer der Nichteignung festzusetzen (§ 25 Abs 2 FSG).
Der Gesundheitszustand von Frau A anhand von den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung vom 8.3.2024 und den Befunden des vorliegenden Aktes Lässt sich nicht sicher feststellen. Eine Prognose darüber, ob und inwieweit eine gesundheitliche Beeinträchtigung Frau A Auswirkungen auf ihr Fahrverhalten hat, abzugeben, ist ohne weiteren Befundvorlagen nicht möglich.
Die objektive Gefährdung der Verkehrssicherheit ist durch die jeweilige gesundheitliche Beeinträchtigung zu beurteilen. Aussage, ob und warum im konkreten Fall mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen in einem solchen Ausmaß zu rechnen ist, ob und warum die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt gegeben bzw. ausgeschlossen ist, kann erst nach Vorlage der FA Stellungnahmen bzw. Durchführung der Beobachtungsfahrt oder VPU getroffen werden.
Aussage über den Gesundheitszustand und das in Zukunft zu erwartende Fahrverhalten des Führerscheinbewerbers, ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist; ob und nach welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen (durch einen Facharzt) erforderlich sind; ob die Verwendung eines Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenker eines Kfz zu gewährleisten; ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist kann erst nach Vorlage der fehlenden Befunde getroffen werden. Insgesamt muss durch die FA Befundvorlagen ersichtlich werden mit welchen Krankheitsbildern zu rechnen ist.
Sollte nach FA Befundvorlage keine volle gesundheitliche Eignung festgestellt werden, so kann eine Lenkberechtigung (ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit) unter entsprechenden Befristungen, Auflagen oder (zeitlichen, örtlichen und sachlichen) Beschränkungen (wieder-) erteilt werden (§ 5 Abs 5 FSG).“
Seitens der Amtsärztin wurde die Beschwerdeführerin zu folgenden Fachärzten zugewiesen:
Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie
Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Erkrankung
Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie
Facharzt/Fachärztin für Neurologie
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin
Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge acht ärztliche Stellungnahmen bzw. Befunde, wie folgt:
Am 6. Mai 2024
Gruppenpraxis M, N und O,
Am 6. Juni 2024
Augenärztlicher Befund, P OG
HNO Befund, N und O
Fachärztliche Stellungnahme, C
HNO Befund, Q vom 14. Mai 2024
Befund R vom 17. Mai 2024, Facharzt für Neurologie und Neurophysiologisches Labor – dieser empfiehlt eine Überprüfung beim Club Mobil
Arztbrief J vom 28. Mai 2024, Facharzt für Innere Medizin (Rheumatologie)
Mit Schreiben vom 02.08.2024 wurde der seitens der Amtsärztin geforderte Ergänzungsbefund des Augenarztes S vom 31.07.2024 übermittelt.
Mit Schreiben vom 16.08.2024 teilte die Amtsärztin mit, dass die VPU vom 07.04.2023 eine Nichteignung (eingeschränkt auf die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit) vorliege, eine neuerliche VPU nach dem 07.04.2023 nicht durchgeführt worden sei, in den Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie, C, vom 22.11.2023 und 06.12.2023 keine Stellungnahme zur VPU vorliege und diese Stellungnahmen bestätigen würden, dass eine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit gegeben ist, weswegen aus amtsärztlicher Sicht die Durchführung einer Beobachtungsfahrt, um die gesundheitliche Eignung der Frau A eindeutig positiv zu beurteilen.
Das erkennende Gericht ordnete sohin mit Ladungsbeschluss vom 26.08.2024 eine Beobachtungsfahrt am Dienstag, 08.10.2024, 09:50 Uhr, in der Fahrschule T in *** an. Zu dieser Beobachtungsfahrt wurden die Beschwerdeführerin, die Amtsärztin sowie ein technischer Sachverständiger geladen.
Mit Schreiben vom 12.09.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beobachtungsfahrt nicht teilnehmen werde, ersucht werde, aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunden ein amtsärztliches Gesamtgutachten erstellen zu lassen und allenfalls, falls erforderlich, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Am 15.09.2024 langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Äußerung der Beschwerdeführerin ein wie folgt:
„In der umseits bezeichneten Führerscheinentzug Sache erstattet die Einschreiterin nachstehende
ÄUSSERUNG
und führt diese wie folgt aus:
1. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Führerscheingesundheitsverordnung legt fest, dass
„…
Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
…“.
2. § 13 Führerscheingesundheitsverordnung legt nachstehendes fest:
„…
Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
…“
3. Bezogen auf psychische und neurologische Erkrankungen die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, hat der Gesetzgeber somit der Neurologe/Psychiater und Arzt einen höheren Stellenwert im Hinblick auf die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, als ein verkehrspsychologisches Gutachten.
4. C hat eine eindeutige Stellungnahme abgegeben, welche die volle kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Antragstellerin attestiert. Derartiges und nichts Anderes waren gefordert, auch nicht mehrere Gutachten, sondern nur dieses welche die verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt hat. Das Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung vermag über den neurologischen und psychiatrischen Status des Probanden/in bzw. der Einschreiter/in nichts auszusagen.
5. Letztlich ist in den zitierten Bestimmungen festgelegt, dass eine derartige Untersuchung und Stellungnahme einschließlich der Beurteilung zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, wie sie gefordert war, nur von einem Arzt vorzunehmen ist.
6. Im Anlassfall hat C eine eindeutige Stellungnahme abgegeben, weshalb der Ämtsärztin die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit von A möglich sein muss.
7. Für den Fall, dass die Amtsärztin noch immer nicht im Stande ist, ein amtsärztliches Gutachten zu erstatten ist wird zur Klärung er Frage warum die Beurteilung der kraftfahrzpeszifische Leistungsfähigehikeit nicht möglich ist, der
ANTRAG
gestellt,
in eventu
A“
Am 19.09.2024 langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die amtsärztliche Stellungnahme der seitens des Gerichtes bestellten medizinischen Amtssachverständigen ein, die wie folgt lautet:
„1. Fragestellung des LVwG Wr. Neustadt
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersucht in dem Beschwerdeverfahren der Frau A, deren Lenkberechtigung mit Bescheid vom 21. Juni 2023 entzogen wurde (das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2023, LVwG-AV-2168/002-2023 keine Folge) um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage, ob die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B wieder gegeben ist.
Amtsärztliche Stellungnahme:
Sachverhalt:
Frau A hat den FS im Jahr 1986 erworben und ist jahrelang Auto gefahren. Die Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist für die Dauer der Nichteignung festzusetzen (§ 25 Abs 2 FSG). Frau A beantragt die Wiederausfolgung des Führerscheins im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihre gesundheitliche Eignung wiedergegeben sei.
Im Fall der Frau A (Gemäß § 3 Abs 1 FSG-GV) wird untersucht, ob sie
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt
1. ausreichend frei von Behinderungen ist
2. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt
Frau A hat die Lenkberechtigung im Jahr 1986 erworben und ist jahrelang Auto gefahren.
Die Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist für die Dauer der Nichteignung festzusetzen (§ 25 Abs 2 FSG).
Sie ist eine erfahrene Lenkerin. Sollte bei Frau A eine Erkrankung vorliegen, die grundsätzlich die Eignung zum Lenken ausschließen würde, so gilt Frau A trotzdem zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 geeignet, wenn sie in den vorangegangenen 2 Jahren tatsächlich ein Kfz gelenkt hat und angenommen werden kann, dass die erlangte Geübtheit den Mangel kompensiert.
Als Grundlagen für die amtsärztliche Stellungnahme wurden herangezogen:
1. ) Fachärztliche Stellungnahme des C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom15.11.2023
2. ) Fachärztliche Stellungnahme des C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 22. November 2023
3. ) Fachärztliche Stellungnahme des C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 13.5.2024
4. ) Fachärztliche Stellungnahme des H, FA für Neurochirurgie vom 15.9.2022
5. ) Fachärztliche Stellungnahme des H, FA für Neurochirurgie vom 21.9.2023
6. ) Verkehrspsychologische Untersuchung vom 13. April 2023
7. ) Persönliche Begutachtung beim Amtsarzt I am 8.3.2024
8. ) Fachärztliche Stellungnahme des J, FA für Innere Medizin vom 7.1.2019
9. ) Fachärztliche Stellungnahme des J, FA für Innere Medizin vom 28.5.2024
10. ) Fachärztliche Stellungnahme Stellungnahme Augenarzt S vom 31.7.2024
11. ) Fachärztliche Stellungnahme Stellungnahme Augenarzt U 5.06.2024
12. ) Arztbrief R FA für Neurologie und neurophysiologisches Labor vom 17.5.2024
13. ) Fachärztliche Stellungnahme des K, FA für Augenheilkunde und Optometrie vom 31.1.2019
14. ) Fachärztliche Stellungnahme des K, FA für Augenheilkunde und Optometrie vom 15.10.2022
15. ) Fachärztliche Stellungnahme HNO Gruppenpraxis M vom 6.5.2024
16. ) Fachärztliche Stellungnahme des L vom 14.5.2023
Die amtsärztliche Stellungnahme gründet sich auf die persönliche Untersuchung von Frau A sowie das Studium des vorliegenden Aktes.
„Aufgrund eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden am 13.9.2022 erlitt ich beidseitig oberflächliche Unterarmverletzungen. Zur Kollision kam, weil ich zu spät gemerkt habe, dass die Lenkerin vor mir bremst. Polizei hat bei mir eine Hörschwäche und schwere Sehschwäche am linken Auge bemerkt. Beim Eintreffen der Polizeibeamten wirkte ich angeblich desorientiert und nicht kooperativ, was überhaupt nicht stimmt. Angeblich hatte ich Schwierigkeiten beim Erkennen der Zusammenhänge beim Verkehrsunfall, was auch nicht stimmt. Im Zuge dessen wurde eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung (Verkehrszuverlässigkeit) zum Lenken von Kraftfahrzeugen von BH Baden eingeleitet.“
Aus dem Gutachten der Amtsärztin BH Baden vom 2.5.2023 geht hervor:
„Aufgrund des klinische Eindrucks bei der Vorsprache bei der Amtsärztin - Unfähigkeit sich zu konzentrieren, Fragen zielführend zu beantworten oder den Unfallhergang plausibel zu erklären - erfolgte die Zuweisung Frau A zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Das Ergebnis der VPU, eingeschränkt auf die Beurteilung der kfz spezifischen Leistungsfähigkeit ergab eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit.“ Am 2.5.2023 wurde Frau A von der Amtsärztin F vom BH Baden als gesundheitlich nicht geeignet anerkannt.
Diagnosen:
Meningeom am Tentorium links
Z.n. Sphenoorbitales Meningeom (Operation 2011)
Z.n. Radiatio 07 – 08/2016
Z.n. Gammaknife 11/2018 (wegen Meningeomprogression)
Funktionelle Einäugigkeit bei Amaurosis o.dext.
Exophtalmus o.dext
Cataracta senilis o.sin
Myopie o.sin
Astigmatismus o.sin
Diabetes Mellitus II
Schilddrüsenunterfunktion bei Hashimoto Thyreoiditis
Arterielle Hypertonie
Hörschwäche bei Läsio auris int.bds.
Hypercholesterinämie
Gonarthrose links
Cholezystolithiasis
Stellungnahme HNO Gruppenpraxis M vom 6.5.2024
Die Erstellung eines gesamten HNO Status bei reduzierter Compliance war nicht möglich bzw. Status war nur eingeschränkt beurteilbar:
Im Audiogramm mussten Frequenzen mehrmals kontrolliert werden bei reduzierter Compliance
Untersuchung von Nase/NNH und Mund wurde von A verweigert
Tests – Lagerungstest war nicht möglich durchzuführen wegen eingeschränkter Beweglichkeit (nicht näher bezeichnet)
Sprachaudiogramm mit Hörgeräten ergab 25%
Aus amtsärztlicher Sicht sind die Hörgeräte bei HG Akustiker einzustellen, anschließend ist die Ergänzung des HNO Status mit fachärztlicher Beurteilung, in welchem Ausmaß die Einschränkungen für das Lenken eines KFZ bedeutsam sind, zu ergänzen. Die Angabe über eine positive (befürwortende) oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1, wann eine Kontrolle empfohlen ist zu ergänzen. Im Befund vom Facharzt muss ersichtlich sein, von welchem gesundheitlichen Zustandsbild in der Beurteilung ausgegangen wird und aus welchen Mängeln der Schluss gezogen wird, dass die Person eine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ aufweist oder nicht.
Stellungnahme Augenarzt S vom 31.7.2024
Gesichtsfeld o.sin ist unauffällig, befürwortende Stellungnahme zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1liegt vor. Bei der Natur der chronischer Erkrankung Cataracta Senilis muss mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden, die eine Beeinträchtigung der Sehschärfe, Verschlechterung der Sehschärfe bei Dämmerung und in der Nacht verursachen. So kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 aus amtsärztlicher Sicht höchstens für 5 Jahre erteilt werden und es müssen jährliche Kontrollen beim Augenarzt durchgeführt werden mit Befundvorlage beim Amtsarzt.
Verkehrspsychologische Untersuchung vom 13. April 2023
Der Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde seitens Behörde gegeben wegen begründeten Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit beim Verdacht auf einen Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm. Bei der Frau A wurde in der VPU vom 13.4.2023 die kraftfahrtspezifische Leistungsfähigkeit als nicht gegeben bezeichnet.
VPU darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. Die VPU führte eine Praktikantin alleine durch, Frau D. Sie ist nicht befugt VPU alleine durchzuführen und Stellungnahmen oder Diagnosen abzugeben. Die Ausbildnerin Frau E war während der gesamten VPU nicht anwesend. Um bei begründeten Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit die kraftahrspezifische Leistungsfähigkeit zu überprüfen ist die VPU an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen oder es muss eine neuerliche VPU nach behördlichen Anordnung durchgeführt werden.
Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind bei VPU
insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung
2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens
5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen
Fachärztliche Stellungnahme des C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
Die fachärztliche Stellungnahme muss eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines KFZ obiger Gruppe unter Mitbeurteilung der VPU - Kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (§13 Abs 1 FS – GV) beinhalten.
In den Stellungnahmen vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie C ist nicht ersichtlich anhand welchen Untersuchungen der Schluss gezogen wird, dass Frau A eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von KFZ aufweist, da dazu die Vorlage einer VPU erforderlich wäre.
Im Gerichtsakt gibt es einen Aktenvermerk vom 5.12.2023 über ein Gespräch zwischen F, G und Frau A. In dem Gespräch offenbart Frau A beim C keinen Computertest gemacht zu haben. Es wurde festgehalten, dass sie auch keine weitere VPU und keine Beobachtungsfahrt durchführen will. In der Stellungnahme von C vom 6.12.2023 ist dann als Auflage eine praktische Fahrprüfung angeführt. C gab somit widersprüchliche Stellungnahmen ab.
Stellungnahme R FA für Neurologie und neurophysiologisches Labor EEG vom 17.5.2024 Bei fraglicher Fahrtauglichkeit empfiehlt R eine Untersuchung bei Club Mobil (VPU / Beobachtungsfahrt).
Die gesundheitliche Eignung Frau A lässt sich anhand der persönlichen
Untersuchung und der bislang vorgelegten FA Befunden nicht sicher feststellen.
Eine Aussage, ob die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt, beschränkt gegeben bzw. ausgeschlossen ist, kann erst nach Durchführung der VPU oder Beobachtungsfahrt unter Miteinbeziehung der vorgelegten FA Befunde getroffen werden.
Frau A hat bei der amtsärztlichen Untersuchung am 8.3.2024 die Beobachtungsfahrt abgelehnt.
Seitens des Gerichtes wurde die Durchführung einer Beobachtungsfahrt für 8.10.2024 angeordnet. Frau A hat auch die vom LVWG anberaumte Beobachtungsfahrt abgelehnt.
Aufgrund der durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung, der vorgelegten Befunde und fachärztlichen Stellungnahmen kann aus amtsärztlicher Sicht eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung der A nicht getroffen werden.
Eine Prognose, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen Frau A und in welchem Ausmaß die Beeinträchtigungen (durch die allgemeinen Erkrankungen, durch die organische Erkrankung des ZNS, bei der Sehschwäche bei der funktionellen Einäugigkeit) Auswirkungen auf das Fahrverhalten haben und die Aussage über das in der Zukunft zu erwartende Fahrverhalten ist ohne Durchführung einer VPU oder einer Beobachtungsfahrt nicht möglich.“
Die amtsärztliche Stellungnahme vom 19.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.09.2024 zur Kenntnis gebracht.
Mit Stellungnahme vom 30. September 2024 bringt die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass sich aus keinen der vorgelegten Befunde die Notwendigkeit einer verkehrspsychologischen Untersuchung ergebe. Unerfindlich bleibe wie die Amtsärztin zur Auffassung komme, eine Prognoseentscheidung über die Fahrtauglichkeit der Antragstellerin treffen zu müssen. Auch könne eine Prognoseentscheidung durch eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Untersuchung eine künftige Fahrtauglichkeit nicht getroffen werden. Sei eine Prognoseentscheidung im Führerscheingesetz lediglich für die Verkehrszuverlässigkeit, nicht für die Verkehrstauglichkeit normiert.
Zur Eignung des Sachverständigen, C, verkehrspsychologische Fragen, Stellungnahme und Gutachten erstellen zu können, werde auf die Eingabe vom 16. September 2024 verwiesen. Es mache sohin keinen Unterschied, ob die Antragstellerin einen Computertest gemacht habe oder nicht, da aufgrund des § 13 FSG der Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters gegenüber einem nicht von einem Menschen erstellten Computertest der Vorzug zu geben sei. Die Ortung des Widerspruchs in den Stellungnahmen des C wirke konstruiert und der Realität fremd. Unrichtig sei die Behauptung in der Stellungnahme R, Facharzt für Neurologie und Neurophysiologisches Labor EEG vom 17. Mai 2024, werde bei fraglicher Fahrtauglichkeit eine Untersuchung der Culb-Mobil mittels verkehrspsychologischer Untersuchung unter Beobachtungsfahrt befohlen worden. Tatsächlich findet darin die Zusammenfassung nachstehenden Prozederes „… bei fraglicher Fahrtauglichkeit eine Überprüfung beim Club-Mobil grundsätzlich ratsam…“ eine verkehrspsychologische Untersuchung oder die Untersuchung im Rahmen einer Beobachtungsfahrt sei gerade nicht gefordert. Die Anordnung einer neurologischen Untersuchung für die Beurteilung einer Fahrtauglichkeit sei nicht notwendig und rein willkürlich erfolgt. Für die Antragstellerin erscheine der Eindruck unumgänglich, es würden möglichst viele umfangreiche Untersuchungen erfordernde Anordnungen getroffen werden, um das Verfahren aufzublähen und die Antragstellerin zum Absolvieren einer nicht nötigen Beobachtungsfahrt zu nötigen. Angesichts der mit der Dauer des Prozederes verbundenen Zeit.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sämtliche Stellungnahmen der begutachtenden Ärztin zu verlesen und im Rahmen dieser nach der deren Durchführung eine Entscheidung zu fällen.
Die Beschwerdeführerin leidet an einem Meningeom, welches 2011 operiert und in den Jahren 2015 und 2018 mittels Gamma-Knife-Bestrahlung behandelt worden ist. Infolge dieser Erkrankung oder infolge der durchgeführten Behandlungen leidet die Beschwerdeführerin an einem hirnorganischen Psychosyndrom, das heißt, an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns, das ihre Fähigkeit zu zielorientierten Aktivitäten sowie ihre Durchhaltefähigkeit und auch ihre Fokussierfähigkeit reduziert und kognitive Störungen bedingt. Die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung am 7. April 2023 hat ergeben, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit insgesamt als nicht gegeben bezeichnet werden kann.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.06.2023, Zl. ***, gemäß §§ 8, 24 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2 und 29 Abs. 2 FSG iVm § 17 FSG-GV die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen.
Dieser Bescheid wurde mit der Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. Oktober 2023, Zl. LVwG-AV-2168/002-2023, bestätigt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mangels kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.
Die Beschwerdeführerin lehnt die Absolvierung einer Beobachtungsfahrt ab, und lehnt auch die eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung gab.
Mangels Durchführung der Beobachtungsfahrt konnte die notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung nicht durchgeführt werden. Es konnte kein amtsärztliches Gutachten erstellt werden. Von einem Wiederaufleben der gesundheitlichen Neigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist daher nicht auszugehen.
Die Feststellungen gründen sich auf die angeführten behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sowie auf die amtsärztliche Stellungnahme und zitierten Befunde. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines rechtmäßig abgewiesen wurde, da seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass sie ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wiedererlangt habe.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten
auszugsweise:
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV 1997), lauten auszugsweise:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
3. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus
a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und
b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
4. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.
5. ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
6. Wiederholungsuntersuchung: Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E), D(DE) und D1(D1E) gemäß § 17a Abs. 2 vorzulegende ärztliche Gutachten.
7. Beobachtungsfahrt: eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 und mindestens 45 Minuten für die Gruppe 2 im Beisein eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen. Es ist dabei die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepaßte und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln zu beobachten. Die Beobachtungsfahrt hat insbesondere zu umfassen:
a) Überqueren von mindestens vier ungeregelten Kreuzungen,
b) Überholen und Vorbeifahren,
c) links und rechts einbiegen,
d) Kreisverkehr,
e) Anfahren auf Steigungen,
f) Rückwärtsfahren,
g) Ausparken, Einparken, Umdrehen,
h) Slalomfahrt bei Kraftfahrzeugen der Klasse A.
8. Gruppe 1: Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A(A1, A2), B, BE und F,
9. Gruppe 2: Kraftfahrzeuge der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E).
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
(2) Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls
(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
(4) […]
(5) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.
[…]
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder Trübungen kommt,
b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.
Verkehrspsychologische Untersuchung
§ 18. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,
5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
[…]
(5) Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich der das Verfahren führenden Behörde zu melden, die Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des in § 23 Abs. 3 genannten Untersuchungsentgeltes zu erfolgen. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
(5a) Ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme nicht schlüssig oder ist sie aus anderen Gründen mangelhaft, so ist sie an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen. Diesem Auftrag ist nachzukommen, ohne dass weitere Beträge gemäß § 23 Abs. 3 in Rechnung gestellt werden.
(6) Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden.
Bei einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG handelt es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel gegen einen formell „rechtskräftigen“ Bescheid (VwGH 02.07.2013, AW 2013/09/0011).
Trotz festgestellter Anhängigkeit des Revisionsverfahrens im Entziehungsverfahren ist im gegenständlichen Wiederausfolgungsverfahren die Rechtsfrage dahingehend zu beurteilen, ob die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.06.2023, Zl. ***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.10.2023, Zl. LVwG-AV-2168/002-2023, ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung nicht mehr rechtmäßig ist, da die nunmehrige Beschwerdeführerin ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wiedererlangt hat. Die Festsetzung der Entziehungsdauer für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bedeutet nämlich, dass die Entziehungsdauer mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung endet. Grundsätzlich lebt die Lenkberechtigung mit dem Wiedererlangen der gesundheitlichen Eignung - ipso iure – wieder auf, unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer der Führerschein tatsächlich ausgefolgt wurde (VwGH 23.05.2006, 2003/11/0061).
Aufgabe der belangten Behörde wäre es deshalb gewesen, auf Grundlage des festgestellten Entziehungsbescheides bzw. des oben angeführten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zu beurteilen, ob die Rechtsmittelwerberin die Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen wiedererlangt hat bzw., ob die Entziehung aus diesen Titeln noch andauert.
Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass ihre gesundheitliche Eignung wiedergegeben ist, ist dies vom Verwaltungsgericht zu überprüfen und festzustellen.
Zumal zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung ein amtsärztliches Gutachten erforderlich ist, bestellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Frau I als medizinische Amtssachverständige mit dem Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme dahingehend, ob die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B im Sinne des § 8 FSG besitzt.
Die medizinische Amtssachverständige führte am 08.03.2024 eine amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch, trug ihr auf folgende fachärztliche Stellungnahmen beizubringen:
Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie
Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Erkrankung
Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie
Facharzt/Fachärztin für Neurologie
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin
Die Beschwerdeführerin übermittelte folgende fachärztliche Stellungnahmen:
1. ) Fachärztliche Stellungnahme des C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom15.11.2023
2. ) Fachärztliche Stellungnahme des C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 22. November 2023
3. ) Fachärztliche Stellungnahme des C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 13.5.2024
4. ) Fachärztliche Stellungnahme des H, FA für Neurochirurgie vom 15.9.2022
5. ) Fachärztliche Stellungnahme des H, FA für Neurochirurgie vom 21.9.2023
6. ) Verkehrspsychologische Untersuchung vom 13. April 2023
7. ) Persönliche Begutachtung beim Amtsarzt I am 8.3.2024
8. ) Fachärztliche Stellungnahme des J, FA für Innere Medizin vom 7.1.2019
9. ) Fachärztliche Stellungnahme des J, FA für Innere Medizin vom 28.5.2024
10. ) Fachärztliche Stellungnahme Stellungnahme Augenarzt S vom 31.7.2024
11. ) Fachärztliche Stellungnahme Stellungnahme Augenarzt U 5.06.2024
12. ) Arztbrief R FA für Neurologie und neurophysiologisches Labor vom 17.5.2024
13. ) Fachärztliche Stellungnahme des K, FA für Augenheilkunde und Optometrie vom 31.1.2019
14. ) Fachärztliche Stellungnahme des K, FA für Augenheilkunde und Optometrie vom 15.10.2022
15. ) Fachärztliche Stellungnahme HNO Gruppenpraxis M vom 6.5.2024
16. ) Fachärztliche Stellungnahme des L vom 14.5.2023
Im gegenständlichen Fall gelangte die medizinische Amtssachverständige aufgrund der vorliegenden Hilfsbefunde in Bezug auf die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zu der Ansicht, dass diese nicht Grundlage für eine sichere Entscheidung über die gesundheitliche Eignung bieten können, weswegen sie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitteilte, dass die Durchführung einer Beobachtungsfahrt zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung erforderlich ist.
Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte aufgrund der fehlenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Erteilung der Lenkberechtigung handelt es sich um die vom Willen einer Person unabhängige, in den Bereich der geistigen und körperlichen Eignung fallendende Fähigkeit zu der im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Anpassung im Verkehr.
Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit umfasst folgende Fähigkeiten: Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung, Reaktionsverhalten, insbesondere Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, Konzentrationsvermögen, Sensomotorik, Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
In der Zusammenschau der negativen Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 13.04.2023 und der seitens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie C vorgelegten widersprüchlichen fachärztlichen Stellungnahmen - in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 15.11.2023 führte
C aus, dass von neurologisch-psychiatrischer Seite bei A kein Einwand gegen das Lenken eines KFZ besteht, am 06.12.2023 führte er in seiner fachärztlichen Stellungnahme aus, dass kein dauerhafter Zustand bei Frau A besteht, der die Eignung zum Lenken eines KFZ prinzipiell ausschließt, daher von neurologisch-psychiatrischer Seite bei A kein Einwand gegen das Lenken eines KFZ besteht, als Auflage wird eine praktische Fahrüberprüfung in Zusammenhang mit der Überprüfung des Fahrverhaltens unter Verkehrsangepasstheit empfohlen, am 13.05.2024 führte dieser Facharzt in einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme aus, dass aus fachärztlicher Sicht bei A die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit erhalten ist, die Überblicksgewinnung der A ausreichend gegeben ist, daher von neurologisch-psychiatrischer Seite bei A kein Einwand gegen das Lenken eines KFZ besteht und dem Umstand, dass der Neurologe in seinen fachärztlichen Stellungnahmen weder ausführte, wie er die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit getestet hat, noch die von der belangten Behörde verlangten Testergebnisse übermittelte, die Beschwerdeführerin auch nicht bereit ist, eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung und eine Beobachtungsfahrt durchzuführen, ist von einer mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin auszugehen.
Auch der Facharzt für Neurologie und neurophysiologisches Labor, R, kommt in seinem Patientenbrief vom 17.05.2024 zum Schluss, dass bei fraglicher Fahrtauglichkeit eine Überprüfung beim Club-Mobil grundsätzlich ratsam ist.
Die Stellungnahme eines Facharztes aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie kann das gemäß § 8 erforderliche Gutachten eines Arztes nicht ersetzen. Gerade im Falle des Nichtvorliegens einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme bedarf es eines amtsärztlichen Gutachtens.
Da diese Hilfsbefunde im Ergebnis keine betreffend das Wiederaufleben der gesundheitlichen Eignung aus amtsärztlicher Sicht eindeutige Entscheidung zuließen, wurde eine Beobachtungsfahrt mit der Beschwerdeführerin im Beisein der medizinischen Amtssachverständigen und eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen veranlasst, welche am 08.10.2024 durchgeführt hätte werden sollen.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Bekanntgabe vom 12.09.2024 mit, dass sie an der Beobachtungsfahrt nicht teilnehmen wird.
Bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung machen die Einholung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG erforderlich
(§ 24 Abs. 4 FSG). Stützt sich das amtsärztliche Gutachten auf die Stellungnahme, verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle oder eine fachärztliche Stellungnahme, hat es sich mit diesen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinanderzusetzen. Eine verkehrspsychologische Stellungnahme hat daher Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens. Soll die gesundheitliche Eignung verneint werden, hat das amtsärztliche Gutachten also eine Auseinandersetzung mit einer (sei es verkehrspsychologischen, sei es fachärztlichen) Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wurde, zu enthalten (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ra 2015/11/0120, mwN). Das FSG geht davon aus, dass gesundheitliche Einschränkungen, die an sich (nach den Bestimmungen der FSG-GV) die Eignung des Betroffenen zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden nicht zwingend die im Sinne des FSG erforderliche gesundheitliche Eignung ausschließen, vielmehr einem Ausgleich durch erlangte Geübtheit zugängig sind. Schon § 8 Abs. 2 FSG normiert, dass dann, wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt (§ 9 FSG) anzuordnen ist, deren nähere Inhalte in § 1 Z. 7 FSG-GV festgelegt werden. Zudem hält § 3 Abs. 4 FSG-GV ausdrücklich fest, dass auch Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt werden, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet anzusehen sind, wenn sie – vereinfachend zusammengefasst – durch tatsächliches Lenken von Kraftfahrzeugen eine den bestehenden Mangel ausgleichende Geübtheit erlangt haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist „durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen“. Eine Beobachtungsfahrt wird daher dann erforderlich sein, wenn die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere die amtsärztliche Untersuchung eine eindeutige Beurteilung nicht zulassen.
Gegenständlich lag daher aufgrund der vorliegenden Hilfsbefunde und der amtsärztlichen Untersuchung ein derartiger Zweifelsfall vor, weshalb seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine amtsärztliche Beobachtungsfahrt angeordnet wurde. Die Durchführung dieser Beobachtungsfahrt hat die Beschwerdeführerin abgelehnt.
Zumal keine Beobachtungsfahrt durchgeführt werden konnte, konnte die für die Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung im Sinne des § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997 (§ 8 Abs. 2 FSG 1997) nicht festgestellt werden. Das erkennende Gericht hatte sohin davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für das Wiederaufleben der gesundheitlichen Eignung und der daran knüpfenden Ausfolgung des Führerscheines, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 2 FSG 1997 nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliegt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2000/11/0254).
Mangels Durchführung der Beobachtungsfahrt durch die Beschwerdeführerin, ein Verhalten das eine Gesamtbeurteilung durch die Amtsärztin letztlich verhinderte, war davon auszugehen, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei der Beschwerdeführerin nicht wiederaufgelebt ist.
Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid mit der Maßgabe, dass die Wiederausfolgung des Führerscheines abzuweisen anstelle zurückzuweisen war, zu bestätigen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Zumal die Durchführung einer Beobachtungsfahrt durch die Befragung der beantragten Fachärzte, insbesondere des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, eine Beobachtungsfahrt, die eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 und das Überqueren von mindestens vier ungeregelten Kreuzungen, das Überholen und Vorbeifahren, links und rechts einbiegen, das Befahren eines Kreisverkehrs, das Anfahren auf Steigungen, das Rückwärtsfahren, ausparken, einparken und umdrehen, Slalomfahrt, zu umfassen hat, bei welcher auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, nicht ersetzt werden kann, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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