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LVwG-AV-347/001-2024•LVwG N LVwG-AV-347/001-2024
LVwG-AV-347/001-2024Landesverwaltungsgericht01.10.2024
Apothekenrecht; Bewilligung; Hausapotheke; Nachfolger; Betriebsstätte; Entfernung; Versorgungspotential;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der Apotheke B KG und der A, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2024, Zl. ***, betreffend die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an D im Standort ***, ***, als Nachfolger von E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.02.2024, Zl. ***, wurde D die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Standort ***, ***, als Nachfolger von E erteilt.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass seitens des Bewilligungswerbers mit Schreiben vom 09.11.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein Antrag auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gestellt worden sei und die entsprechenden Unterlagen beigefügt gewesen seien.
Gemäß § 29 Abs. 1 ApG sei die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn dieser in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis (Z1), sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz habe, keine öffentliche Apotheke befinde (Z2) und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt sei (Z3).
Der Bewilligungswerber stehe als Arzt für Allgemeinmedizin in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis. In der Ein-Arzt-Gemeinde befinde sich keine öffentliche Apotheke, sodass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Z 1 und 2 ApG erfüllt seien.
Die nächste öffentliche Apotheke, nämlich die Apotheke B, sei ca. 4,3 Straßenkilometer vom gegenständlich beantragten Standort entfernt. Es stelle sich somit die Frage, ob der Bewilligungswerber die begünstigte Bewilligungsvoraussetzung der „Nachfolgeregelung“ des § 29 Abs. 1a APG in Anspruch nehmen könne.
Gemäß § 68a Abs. 8 Apothekengesetz müsse der Bewilligungswerber die Planstelle nach dem 30.04.2015 angetreten haben. Die Planstelle sei ihm mit 01.01.2024 zuerkannt worden. Der Antritt liege daher jedenfalls nach dem 30.04.2015.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei die Behörde zum Schluss gekommen, dass der Bewilligungswerber als unmittelbarer Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes für Allgemeinmedizin in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach § 29 Abs. 1 Z 1 ApG stehe und die Entfernung zwischen seinem Berufssitz und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer betrage, nämlich 4,3 km zur Apotheke B. Es sei demnach die Bewilligung zu erteilen.
Dagegen wurde von der Apotheke B KG und von A gemeinsam Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde in dieser, dass Grundvoraussetzung sei, um die Nachfolgeeigenschaft des § 29 Abs. 1a ApG zu erfüllen, dass der „Nachfolger“ die Kassenplanstelle seines „Vorgängers“ bzw. seiner „Vorgängerin“ übernehme und ihm/ihr in diese Kassenplanstelle nachfolge.
Gerade dies sei vorliegend nicht der Fall: Die Kassenplanstelle des Antragstellers D sei nicht die Kassenplanstelle der E; sie habe keine Kassenplanstelle. Die Kassenplanstelle des Antragstellers D sei völlig neu qeschaffen/bewilliqt und erstmalig an D vergeben worden. D sei daher nicht Nachfolger iSd § 29 Abs. 1a ApG von E und § 29 Abs. 1a ApG nicht anzuwenden.
Da die Entfernung zwischen dem Berufssitz des Antragstellers D und der Apotheke der Beschwerdeführerinnen sechs Straßenkilometer (unstrittig) unterschreite, sei die beantragte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zwingend zu versagen.
Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.02.2024, GZ; ***, dahingehend abzuändern, dass die darin erteilte Bewilligung versagt werde.
Mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03.04.2024 wurde bestätigt, dass D durch den Abschluss eines kurativen Einzelvertrages mit der Österreichischen Gesundheitskasse ab 01.07.2024 gemäß den Bestimmungen des § 343 ASVG als Nachfolger von Frau E als Vertragsarzt für Allgemeinmedizin in *** tätig sein werde.
Mit Schreiben vom 07.04.2024 äußerte sich der Bewilligungswerber zur Beschwerde und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ApoG würden gegenständlich vorliegen. Außer Streit gestellt werde, dass die Entfernung zwischen der Ordination des Antragstellers und der Betriebsstätte der Apotheke B mehr als 4, jedoch weniger als 6 Straßenkilometer betrage.
An derselben Betriebsstätte wie der Antragsteller ordiniere E, Ärztin für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung. Der Antragsteller verfüge über kurative Einzelverträge zu allen in Betracht kommenden österreichischen Sozialversicherungsträgern, insbesondere zur ÖGK. Die gewünschte Konzession sei daher ohne Weiteres zu erteilen.
Als einziges Argument, warum dem Antragsteller die Hausapothekenkonzession zu versagen sei, werde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Antragsteller nicht Nachfolger in der Kassenplanstelle von E sei, weil die Stelle erst neu geschaffen/bewilligt und erstmalig an den Antragsteller vergeben worden sei. Selbstredend folge der Antragsteller auch Frau E in deren Kassenplanstelle nach, wenngleich dem Gesetz gerade nicht zu entnehmen sei, dass die Vorgängerin im Sinne des § 29 Abs. 1a Apothekengesetz eine Kassenplanstelle innehaben habe müssen; dem Gesetz sei lediglich zu entnehmen, dass der Nachfolger eines Allgemeinmediziners mit Hausapotheke einen/mehrere kurative Einzelverträge im Sinne der §§ 342 ff ASVG abgeschlossen haben müsse, also Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin sein müsse.
Hätte der Gesetzgeber die von der Beschwerdeführerin angedachte Einschränkung gewollt, hätte er dies ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Gerade dies sei aber nicht geschehen, sodass es für die Qualifizierung als Nachfolger im Sinne des § 29 Abs. 1a Apothekengesetz völlig unerheblich sei, ob auch der Vorgänger im Sinne des § 29 Abs. 1a Apothekengesetz auf einer Kassenplanstelle ordiniere.
Selbstverständlich habe auch E mit allen in Betracht kommenden österreichischen Sozialversicherungsträgern die an sozialversicherten Patienten erbrachten Leistungen direkt abgerechnet, also über Verträge im Sinn der §§ 342 ff ASVG verfügt. Dabei sei es unerheblich, ob die Stelle in einem „Stellenplan“ enthalten gewesen sei oder nicht; Faktum sei die direkte Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung. Diese sei nur über kurative Einzelverträge möglich.
Da der Antragsteller somit auch als Nachfolger im Sinne des § 29 Abs. 1a ApoG nach E zu qualifizieren sei, sei ihm die beantragte Hausapothekenkonzession zu erteilen; die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
Selbstredend sei die „beste“ Medikamentenversorgung jene, die direkt am Patienten erfolge, also über ärztliche Hausapotheken. Der *** Bevölkerung sei die beschwerliche Fahrt nach *** zum Bezug von Medikamenten erspart geblieben und werde bleiben, wenn der Antragsteller wie seine Vorgängerin weiterhin über die Hausapothekenkonzession verfüge. Gerade in Ein-Arzt-Gemeinden wie *** sehe deshalb auch das Apothekengesetz den Vorrang der ärztlichen Hausapotheke vor öffentlichen Apotheken vor.
Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 25.04.2024 wurde vorgebracht, dass im hier bekämpften Bescheid vom 23.02.2024 die belangte Behörde § 68a Abs. 8 ApoG zwar anführe, inhaltlich setze sich die belangte Behörde jedoch in keiner Weise mit den einzelnen Tatbestandselementen des § 68a Abs. 8 ApoG auseinander; so prüfe und beurteile sie den Akteninhalt ausschließlich nach dem Stichtag 30.04.2015. Auch nach dem VwGH-Erkenntnis 88/08/0149 vom 30.06.1988 sei die Eigenschaft eines Nachfolgers (zur alten, aber mit heute verglichen identen Rechtslage) untrennbar mit der Nachfolge in die bestehende Kassenplanstelle verknüpft: „Übernimmt ein praktischer Arzt die Ordination eines anderen praktischen Arztes sowie dessen Kassenplanstelle und versorgt er damit etwa denselben Patientenkreis, dann erfüllt er jedenfalls die Kriterien eines Nachfolgers iSd § 29 Abs. 2 ApG, und zwar auch dann (noch), wenn zwischen der Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung durch den Vorgänger und der Eröffnung der Ordination durch den neuen Arzt ein Zeitraum von sieben Monaten liegt.“
Ob der Antragsteller aber auch die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung angetreten habe, sei weder ermittelt noch geprüft oder sonst in irgendeiner Weise beurteilt worden. Hätte die belangte Behörde dies getan, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Kassenplanstelle des Antragstellers völlig neu geschaffen/bewilligt und erstmalig an den Antragsteller vergeben worden wäre, der Antragsteller folglich nicht die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung angetreten habe, der Antragsteller daher kein Nachfolger iSd § 29 Abs. 1a ApoG sei und sein Antrag mangels Erfüllung des Entfernungskriteriums nach § 29 Abs. 1 Z 3 ApG abzuweisen sei. Dies sei nicht erfolgt.
Im gegenständlichen Behördenakt befinde sich keine Zurücklegung der Hausapothekenkonzession von E. Auch würden sich im bekämpften Bescheid vom 23.02.2024 weder Feststellungen noch Festlegungen oder sonstige Ausführungen darüber finden, ob und wann eine Zurücklegung der Hausapothekenkonzession von E tatsächlich erfolge und welche rechtliche Qualität (diese) eine solche Zurücklegung habe bzw. haben müsse, damit die Beschwerdeführerinnen ausreichend geschützt seien und durch einen allfälligen Bewilligungsbescheid geschützt werden können. Dies, obwohl die Österreichische Apothekerkammer in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2024 ausdrücklich darauf hinweise, dass eine Hausapothekenbewilligung an den Antragsteller die Zurücklegung der Hausapothekenbewilligung durch E voraussetze.
„Stand heute“ seien am Berufssitz ***, ***, zwei Hausapotheken bewilligt und sei durch den hier bekämpften Bescheid vom 23.02.2024 in keinster Weise sichergestellt, dass E ihre Hausapothekenbewilligung auch tatsächlich zurücklegen werde.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in den behördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und am 26.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Mit Schreiben der ÖGK vom 09.07.2024 wurde bestätigt, dass mit Beschlussfassung des Landesstellenausschusses NÖ D unter der Voraussetzung, dass die Planstelle im 4. Quartal 2024 von ihm angetreten wird, ab 01.10.2024 in einem Vertragsverhältnis zur Österreichischen Gesundheitskasse als Arzt für Allgemeinmedizin in *** steht.
Mit Urkundenvorlage des Bewilligungswerbers vom 26.07.2024 wurde vorgebracht, dass E ihre Kassenverträge zunächst zum 30.06.2024 gekündigt habe. Infolge terminlicher Verzögerungen sei der Beendigungstermin der kurativen Einzelvertragsverhältnisse auf den 30.09.2024 verschoben worden.
D werde die Stelle am 01.10.2024 antreten. Die Bestätigung der ÖGK liege vor. Beigelegt wurde ein Urkundenkonvolut bestehend aus:
„Kündigung zum 30.06.2024: Schreiben ÖGK 07.05.2024, Schreiben BVAEB 28.03.2024, Schreiben KfA 05.04.2024
Kündigung zum 30.09.2024: Schreiben ÖGK 13.06.2024, Schreiben BVAEB 26.04.2024,
Schreiben VS 24.06.2024, Schreiben KfA Wien 30.04.2024
Antritt D 01.10.2024: Schreiben ÖGK 09.07.2024, Schreiben D 25.07.2024“
Mit E-Mail vom 27.08.2024 entgegneten die Beschwerdeführerinnen, dass die Kassenplanstelle des Antragstellers völlig neu geschaffen/bewilligt und erstmalig an den Antragsteller vergeben worden sei; E hätte und habe keine Kassenplanstelle gehabt. Aus den bislang vorliegenden Beweisergebnissen ergebe sich, dass der Antragsteller gerade nicht die (Kassen-) Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung iSd § 68a Abs. 8 ApoG angetreten habe; der Antragsteller sei daher auch kein Nachfolger iSd § 29 Abs. 1a iVm § 68a Abs. 8 ApoG und sein Antrag mangels Erfüllung des Entfernungs-Kriteriums nach § 29 Abs. 1 Z 3 ApG abzuweisen. Die Nachfolgeeigenschaft zu behaupten und vor allem zu beweisen, sei Sache des Antragstellers. Vor dem Hintergrund der bislang vorliegenden Beweisergebnisse könne eine entsprechende (positive) Feststellung unmöglich getroffen werden.
Mit Stellungnahme des Bewilligungswerbers vom 10.09.2024 wurde insbesondere vorgebracht, dass § 68a Abs. 8 ApoG eine Übergangsbestimmung sei. Aus Übergangsbestimmungen könnten keinerlei Rechtsfolgen als jene für die Übergangszeiträume auslaufender und neuer Bestimmungen abgeleitet werden.
§ 68a Abs. 8 ApoG stelle daher nur klar, dass Nachfolger nur sein kann, wer nach dem 30.04.2015 nachfolgt. Diese Voraussetzung sei vorliegendenfalls gegeben.
Für den vorliegenden Fall sei die Formulierung des § 29 Abs. 1a ApoG relevant, dessen Voraussetzungen der Antragsteller alle erfülle: Er sei Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung, nämlich von Frau E, die wohl unbestritten Ärztin für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung gewesen sei. Dass der Antragsteller in entsprechenden kurativen Einzelvertragsverhältnissen stehe, habe er unter Beweis gestellt; die Entfernung betrage ebenso unstrittig über 4 Straßenkilometer. Damit seien alle Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt.
Den Inhalt des § 29 Ab 1a ApoG habe § 68a Abs. 8 ApoG jedenfalls nicht verändern wollen, widrigenfalls der Gesetzgeber auch § 29 Abs. 1a ApoG entsprechend geändert hätte.
Im Übrigen gelte im ASVG Typenzwang: Kassenvertragsärzte könnten nur auf Planstellen tätig werden.
Die Ärztekammer für Niederösterreich teilte mit Schreiben vom 11.09.2024 mit, dass E seit 01.10.2010 vertragsärztlich mit einem sogenannten „Verrechnungsübereinkommen" tätig sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Verrechnungsübereinkommens habe es hinsichtlich vertraglicher Regelungen der Sozialversicherungsträger mit niedergelassenen Ärzten einen Typenzwang gegeben.
Die SV-Träger hätten bei aufrechtem Gesamtvertrag mit niedergelassenen Ärzten ausschließlich Einzelvertrage gemäß § 342 Abs. 1 ASVG abschließen können. Auch beim so bezeichneten „Verrechnungsübereinkommen" von E habe es sich daher um einen Einzelvertrag gemäß § 341 Abs. 2 ASVG gehandelt.
Gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG (idF BGBI. I Nr. 81/2023) würden die Vertragsparteien im Gesamtvertrag mittels Stellenplanung die Anzahl und örtliche Verteilung der Vertragsärzte regeln.
Es sei klar dokumentiert, dass die Gesamtvertragsparteien E einen Einzelvertrag in *** zugesprochen haben, dem liege auch eine Entscheidung im sogenannten Stellenplangespräch der Gesamtvertragsparteien vom 21.09.2016 zugrunde. Mit dem Zuspruch des Verrechnungsübereinkommens in *** sei auch eine Änderung der Anzahl und örtlichen Verteilung der Vertragsärzte vorgenommen worden (=Stellenplanung). Mit der Bezeichnung als „Verrechnungsübereinkommen" sei ursprünglich lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Planstelle von E vorerst nur mit der Dauer ihrer Tätigkeit befristet gewesen sei. Rechtzeitig vor Beendigung dieser Tätigkeit hätten die Vertragsparteien jedoch die Entscheidung getroffen, die Planstelle von E permanent im Stellenplan zu verankern. Um diese Stelle habe sich schließlich D beworben. Es stehe daher außer Zweifel, dass es sich dabei um dieselbe Planstelle handle.
Mit Schreiben des Bewilligungswerbers vom 10.09.2024 wurde schließlich eine Erklärung von E vom 01.09.2024 mit folgendem Inhalt beigebracht:
„da ich mit 30.09.2024 meine Tätigkeit als Kassenärztin beenden werde und meine Kassenstelle von Herrn D übernommen wird, lege ich meine Hausapothekenkonzession mit 30.09.2024 zurück.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.09.2024 teilte diese mit, dass die Zurücklegung der Bewilligung von E per 30.09.2024 die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erreicht habe und diese seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Kenntnis genommen worden sei. Die Kenntnisnahme sei mit Schreiben an E am 17.09.2024, Zl. ***, bestätigt worden.
Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 25.09.2024 wurde vorgebracht, dass aus der Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer vom 11.09.2024 unzweifelhaft hervorgehe, dass Frau E seit 01.10.2010 gerade keine Kassenplanstelle, sondern eben nur eine Verrechnungsstelle mit Verrechnungsübereinkommen bekleidet habe.
§ 29 Abs. 1 ApoG gebe jedoch zwingend vor, dass die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag [nur] zu erteilen sei, wenn dieser ua in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehe, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG stehe, beteiligt sei. Diese Voraussetzung erfülle Frau E somit offenkundig nicht.
Die weiteren Ausführungen der Ärztekammer vom 11.09.2024 könne man glauben oder nicht; eine entsprechend klare Dokumentation liege dem Gericht dazu bislang jedenfalls nicht vor.
Wie die verschiedenen Novellierungen des ApG/ApoG zeigen würden, sei es bis zur Novelle 2016 aufgrund einer Gesetzeslücke offenbar möglich gewesen, dass Wahlärzte eine Hausapotheke bewilligt bekommen; diese Gesetzeslücke sei jedoch mit der Novelle 2016 geschlossen worden und stehe D nicht mehr offen.
Es verwundere doch sehr und sei bezeichnend, dass es zu den zutreffend einfachen Fragen des Gerichts vom 17.06.2024, „(1) ob die Kassenplanstelle für D neu geschaffen wurde und (2) ob E eine Planstelle für Allgemeinmedizin besetzt“, keine klaren und schlüssig nachvollziehbaren Antworten gebe. Beantragt wurde diese Fragen zur Beantwortung auch an die Österreichische Gesundheitskasse zu richten. Weiters möge die Österreichische Gesundheitskasse – unter Vorlage entsprechender Urkunden – die Frage beantworten, ob und allenfalls wann und in welcher Form die Kassenplanstelle in *** ausgeschrieben worden sei.
Zur Stellungnahme von D vom 10.09.2024 werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Mit E-Mail der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.09.2024 wurde die Richtigkeit der Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer vom 11.09.2024 ausdrücklich bestätigt.
Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 30.09.2024 brachten diese abermals vor, dass die Bestätigung der ÖGK vom 26.09.2024 das eine sei; den maßgeblichen und entscheidungswesentlichen Sachverhalt iSd Grundsatzes der materiellen Wahrheit abschließend zu ermitteln sei das andere, und weiter: „Die ÖGK möge daher folgende Fragen – unter Vorlage entsprechender Belege – selbst beantworten:
Wurde die Kassenplanstelle für D neu geschaffen?
Besetzt/e E eine Planstelle für Allgemeinmedizin?
Wann und in welcher konkreten Form wurde die Kassenplanstelle in *** ausgeschrieben?“
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:
D hat mit Antrag vom 09.11.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten um die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Standort ***, ***, als Nachfolger von E, angesucht.
Am 15.12.2023 wurde der gegenständliche Antrag in den amtlichen Nachrichten mit dem Hinweis kundgemacht, dass binnen einer Frist von sechs Wochen ab Verlautbarung Einsprüche gegen den vorliegenden Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingebracht werden können.
Innerhalb der Einspruchsfrist von 6 Wochen wurde von den Beschwerdeführerinnen am 23.01.2024 Einspruch erhoben.
E ist im Standort *** seit 01.10.2010 vertragsärztlich als Ärztin für Allgemeinmedizin mit einem Einzelvertrag gemäß § 341 Abs. 2 ASVG („Verrechnungsübereinkommen") tätig und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.12.2002, GZ: ***, wurde ihr die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bewilligt.
Im sogenannten Stellenplangespräch der Gesamtvertragsparteien vom 21.09.2016 wurde E dieser Einzelvertrag in *** ausdrücklich zugesprochen.
Am 28.07.2023 wurde eine gesamtvertragliche Vereinbarung zur Änderung der Stellenpläne für Allgemeinmedizin und Fachärzte zwischen der Ärztekammer für Niederösterreich (Kurie der niedergelassenen Ärzte) einerseits und der Österreichischen Gesundheitskasse andererseits zum Gesamtvertrag vom 21.03.1994 für das Bundesland Niederösterreich abgeschlossen. Unter Punkt 1. dieser Vereinbarung wurde eine Planstelle für Allgemeinmedizin in der Gemeinde *** mit Niederlassungsort *** geschaffen.
Diese Planstelle war bis 30.09.2024 von E besetzt. Ihre Nachfolge hat nach entsprechender Planstellenausschreibung der Bewilligungswerber D am 01.10.2024 angetreten.
E hat ihre Hausapothekenbewilligung mit 30.09.2024 zurückgelegt. Sämtliche kurative Einzelverträge von E wurden ebenfalls mit 30.09.2024 zurückgelegt.
D steht in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis. In der Gemeinde ***, in welcher er seinen Berufssitz hat, befindet sich keine öffentliche Apotheke, und sein Berufssitz ist von der Betriebsstätte der nächst gelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer entfernt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag, zur Kundmachungen und zum Einspruch stützen sich auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde, in welchem die entsprechenden Schriftstücke aufliegen.
Die Feststellungen zu der von E besetzten Planstelle für einen Arzt für Allgemeinmedizin in *** beruhen auf der Stellungnahme der Ärztekammer für Niederösterreich vom 11.09.2024, deren Richtigkeit von der Österreichischen Gesundheitskasse am 26.09.2024 ausdrücklich bestätigt wurde.
Die Schaffung der gegenständlichen Planstelle in *** wurde mit amtlicher Verlautbarung Nr. *** des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im RIS abrufbar) kundgemacht.
Die Feststellungen zur Zurücklegung der Hausapothekenbewilligung, die von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen wurde, und die Beendigung der kurativen Einzelverträge von E beruhen insbesondere auf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von E und sind zudem durch zahlreiche, im Sachverhalt oben näher genannte und im Gerichtsakt aufliegende Bestätigungsschreiben der Vertragsparteien (Kassen bzw. Ärztekammer) untermauert.
Das Vorliegen kurativer Einzelverträge wurde von D durch Bestätigungen der ÖGK und der Ärztekammer nachgewiesen. Unstrittig befindet sich in der Gemeinde *** keine öffentliche Apotheke. Die nächste öffentliche Apotheke ist die Apotheke B in ***, ***. Sie liegt – ebenfalls unstrittig - mehr als 4 und weniger als 6 Straßenkilometer vom zukünftigen Berufssitz des D in ***, *** entfernt.
Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes lauten:
Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für
Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für
Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1
ASVG steht, beteiligt ist,
2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke
befindet, und
3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs
Straßenkilometer entfernt ist.
In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1
keine Anwendung.
(1a) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger
eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1b) Entfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß § 28 Abs. 3 oder gemäß Abs. 1a auf Grund der
Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen
Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
…
§ 68a.
…
(8) Als Nachfolger im Sinne des § 29 Abs. 1a gilt ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle
eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30. April 2015 angetreten
hat.
…
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
…
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
…
Das Landesverwaltungsgericht hat Folgendes erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 ApoG ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,
2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
Der Bewilligungswerber D konnte unter Beweis stellen, dass er kurative Einzelverträge nach § 342 Abs. 1 ASVG als Arzt für Allgemeinmedizin in *** mit Wirksamkeit ab 1.10.2024 abgeschlossen hat.
Unstrittig befindet sich zwar in der Gemeinde keine öffentliche Apotheke; von der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke befindet sich der in Aussicht genommene Berufssitz des Bewilligungswerbers zwar mehr als 4, aber weniger als 6 Straßenkilometer entfernt.
Folglich kann die Erteilung der Bewilligung nur in Betracht kommen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1a ApoG erfüllen kann.
Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist demnach auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt. Nach § 68a Abs. 8 leg.cit. gilt dabei als Nachfolger im Sinne des § 29 Abs. 1a ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30.04.2015 angetreten hat.
Nach § 342 Abs. 1a ASVG kann der Stellenplan nach Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf regionaler Ebene zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der örtlich zuständigen Ärztekammer festgelegt werden. Diese Festlegungen sind Anlagen zum Gesamtvertrag. Die Chronologie der Stelle in *** wurde von den beiden Vertragspartnern gleichlautend dargestellt. Seit Juli 2023 ist die gegenständliche Stelle ausdrücklich im Stellenplan der Gesamtvertragsparteien vorgesehen.
Am in Aussicht genommenen Berufssitz von D war bis 30.09.2024 E als Ärztin für Allgemeinmedizin mit kurativen Einzelverträgen nach § 342 Abs. 1 ASVG und mit Hausapothekenbewilligung ausgestattet tätig. D hat ab 01.10.2024 am bisherigen Berufssitz von E ihre Nachfolge angetreten.
Nachdem sich der Berufssitz des Antragstellers auch mehr als 4 Straßenkilometer von der Betriebsstätte der zum Berufssitz nächstgelegen Apotheke B entfernt befindet, sind sämtliche Tatbestandvoraussetzungen des § 29 iVm § 68a Abs. 8 ApoG erfüllt und ist deshalb D – nach aktueller Sach- und Rechtslage – die beantragte Hausapothekenbewilligung zu erteilen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die zuletzt eingebrachten Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen (weitere Fragen an die ÖGK) mangels Relevanz nicht weiter aufgegriffen wurden.
Auch die von den Beschwerdeführerinnen geäußerten Bedenken, dass bei Erteilung der Bewilligung mangels Zurücklegung der Hausapothekenbewilligung durch E zwei Hausapothekenbewilligungen nebeneinander bestehen würden, erweisen sich nun mit Blick auf die von der belangten Behörde ausdrücklich zur Kenntnis genommene Zurücklegung der Hausapothekenbewilligung durch E mit Wirksamkeit 30.09.2024 als unberechtigt.
Das Landesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zum Schluss, dass von der belangten Behörde die Hausapothekenbewilligung zu Recht erteilt wurde, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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