LVwG N LVwG-AV-2320/001-2023

LVwG-AV-2320/001-2023Landesverwaltungsgericht27.09.2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus; Daueraufenthalt-EU; ortsübliche Unterkunft; Prognose; Quotenplatz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2320/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2320.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA: Kosovo, vertreten durch Herrn C, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 12.07.2023, Zl. ***, mit dem der am 06.07.2022 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages auf § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG iVm § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG iVm § 11 Abs. 3 NAG gestützt wird.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG Barauslagen in der Höhe von 234,25 Euro (= die Hälfte der mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.07.2024, zur Zl. LVwGAV-2320/002-2023 mit insgesamt 468,50 Euro bestimmten Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung am 04.06.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Frau A, eine am *** geborene kosovarische Staatsangehörige (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), hat am 06.07.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, Herrn C, einen am *** geborenen kosovarischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Ehemann der Beschwerdeführerin), der über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU verfügt und in Österreich lebt, gestellt.

1.2. Parallel dazu stellte die Beschwerdeführerin auch für ihre mj. Tochter, D, eine am *** geborene kosovarische Staatsangehörige (im Folgenden: die mj. Tochter der Beschwerdeführerin) einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit Herrn C als dem Vater der mj. Tochter der Beschwerdeführerin.

1.3. Den am 06.07.2022 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wies die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.07.2023, Zl. *** gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG und § 21a Abs. 1 und 4 Z 2 NAG ab. Dies zusammengefasst mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe weder den durch § 21a Abs. 1 NAG geforderten Sprachnachweis erbracht, noch gehe aus der vorgelegten Stellungnahme des österreichischen Vertrauensarztes hervor, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich sei, den Sprachnachweis zu erbringen und falle auch die Zukunftsprognose, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner Belastung der Gebietskörperschaften führen werde, nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus, wobei auch die gem. § 11 Abs. 3 NAG im Hinblick auf Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zulasten der Beschwerdeführerin ausfalle.

1.3.1. Im Einzelnen wird in der Begründung dieses Bescheides hinsichtlich der Nichterfüllung der Vorgaben des § 21a NAG ausgeführt, ein positiv abgeschlossenes Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis auf A1-Niveau von einer gemäß § 21a Abs. 6 NAG iVm § 9b Abs. 2 NAG-DV genannten Einrichtung sei durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden und seien auch keine Umstände vorgebracht worden, auf Grund derer anzunehmen wäre, dass der Nachweis iSd § 21a Abs. 3 NAG als erbracht gelten würde.

Aus der erfolgten Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme des österreichischen Vertrauensarztes vom 22.06.2022 sei erkennbar, dass sich die Beschwerdeführerin auf § 21a Abs. 4 Z 2 NAG berufen wolle.

In der ärztlichen Stellungnahme werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 40 Jahre alt sei, sie nur sieben von acht Jahren Grundschule auf sehr niedrigem Niveau abgeschlossen habe und praktisch Analphabetin sei. Die Beschwerdeführerin sei einer MRT ihres Gehirns unterzogen worden, wobei der Arzt berichtet habe, dass es eine Zone im Gehirn der Beschwerdeführerin gebe, die vermutlich seit ihrer Geburt unterentwickelt sei, was mit beginnender Demenz in Zusammenhang stehen könnte.

Der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin sei solide, obwohl im MRT-Scan eine Entzündung der Nebenhöhlen und eine Verkalkung der Halsschlagader festgestellt worden sei. Aufgrund ihres körperlichen und geistigen Zustands in Kombination mit ihrer schlechten Bildung sei die geistige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt, so dass sie kaum in der Lage sei, neue Dinge zu lernen, was zusätzliche Anstrengungen mit fragwürdigen Ergebnissen erfordern würde. Nach Ansicht der Behörde lasse sich aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme keinesfalls eine den Anforderungen des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG entsprechende „Unzumutbarkeit“ ableiten, da darin ausdrücklich angeführt wurde, dass der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin solide sei und sie lediglich über eine eingeschränkte geistige Leistungsfähigkeit verfüge, die für das Erlernen neuer Dinge „zusätzliche Anstrengungen“ erfordere. Dass es ihr die wohl vorliegende Intelligenzminderung unmöglich machen würde, sich Deutschkenntnisse anzueignen, oder dies unzumutbar wäre, ergebe sich aus der ärztlichen Stellungnahme jedoch nicht. Die Stellungnahme könne daher allenfalls als Empfehlung angesehen werden. Im Übrigen sei auf die ständige Judikatur, wonach Analphabetismus keine Krankheit im medizinischen Sinn darstelle und nicht als Nachweis iSd § 21a Abs. 4 Z 2 NAG anzusehen sei, zu verweisen (vgl. z.B. VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0019; 18.04.2018, Ra 2018/22/0004; 8.2.2022, Ra 2021/22/0190).

Im Ergebnis sei die Behörde daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin die Erbringung eines Deutschnachweises iSd § 21a Abs. 1 NAG zumutbar sei. Es liege keiner der anderen in § 21a Abs. 4 NAG genannten Ausnahmetatbestände vor. Ein Zusatzantrag auf Absehen vom Sprachnachweis gemäß § 21a Abs. 5 NAG sei trotz entsprechender Belehrung nicht gestellt worden.

Der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Sprachnachweis sei somit nicht erbracht worden und sei somit die in § 21a NAG normierte besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt.

1.3.2. Zum Abweisungsgrund, wonach die Zukunftsprognose, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner Belastung der Gebietskörperschaften führen werde, nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausfalle, wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, das nachzuweisende Einkommen betrage vorliegend zumindest 1.922,87 Euro (für ein Ehepaar und die minderjährige Tochter D, für die ebenfalls ein Aufenthaltstitel beantragt worden sei). Der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtliche Bezug von Familienbeihilfe in der Höhe von 463,-- Euro weise darauf hin, dass möglicherweise weitere Kinder im Haushalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin leben, für die dann auch zusätzlich jeweils der ASVG-Richtsatz zu veranschlagen wäre.

Laut Einkommensbestätigung vom 05.07.2022 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis April 2022 aus gewerblicher Tätigkeit ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von 1.300,-- Euro, dies ohne Berücksichtigung der voraussichtlichen Einkommensteuerbelastung, erzielt.

Aus dem mit 03.07.2023 datieren Kontoauszug für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 ergebe sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitraum 2022 bis Februar 2023 durchschnittlich 1.009,58 Euro an Arbeitslosengeld bezogen habe. Der Kontostand des Ehemannes der Beschwerdeführerin habe mit Stichtag 03.07.2023 ein Minus von 1.049,72 Euro aufgewiesen. Aus dem KSV1870 InfoPass für Behörden sei ersichtlich, dass bis Jahresende 2023 noch monatliche Kreditrückzahlungsraten in Höhe von 313,33 Euro abzustatten seien.

Unterlagen zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wie etwa ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022, seien trotz Aufforderung im Verbesserungsauftrag vom 02.06.2023 nicht vorgelegt worden.

Aufgrund der bis dato vorgelegten Unterlagen sei somit von einem Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von etwa 1.000,-- Euro (AMS-Bezug) bis 1.300,-- Euro (Einkommensbestätigung ohne validen Nachweis durch Jahresabschluss oder ähnliches) auszugehen. Im Hinblick auf den negativen Kontostand und die noch offenen Kreditverbindlichkeiten werde daher schon der Mindestbetrag von 1.922,87 Euro (zu dem der ASVG-Richtsatz für möglicherweise weitere im Haushalt ihres Ehegatten lebende Kinder und die regelmäßigen Aufwendungen noch gar nicht hinzugerechnet worden seien) nicht erreicht.

Die Zukunftsprognose, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, falle somit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus.

Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG sei somit nicht erfüllt.

1.3.3. Zur nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessenabwägung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann am 27.10.2006 in ***, Kosovo, die Ehe geschlossen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Kind, das bei der Beschwerdeführerin lebe und für das die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Aufenthaltstitel beantragt habe. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr mj. Kind habe je über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.

Es könne davon ausgegangen werden, dass im Kosovo eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und dass Bindungen im Ausland vorhanden seien, zumal die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Leben in ihrem Heimatland verbracht habe.

Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden.

Die Beschwerdeführerin habe bisher keinen zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt und habe sie sich zu keinem Zeitpunkt darauf verlassen können, dass sie sich für längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Mangels längeren Aufenthaltes in Österreich kann daher auch weder von einem besonders hohen Grad an bereits bestehender Integration noch von einer besonderen Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ausgegangen werden.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei daher festzuhalten, dass dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, kein größeres Gewicht beizumessen sei, als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des NAG. Durch den Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin bestünden zwar familiäre Bindungen in Österreich, die vorzunehmende Abwägung der gegenüberstehenden Interessenlagen gehe jedoch zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen, insbesondere des NAG, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 EMRK überwiege.

1.4. Mit Bescheid vom selben Tag wurde auch der für die mj. Tochter der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.

1.5. Sowohl gegen den den Antrag der Beschwerdeführerin als auch gegen den den Antrag ihrer mj. Tochter abweisenden Bescheid wurde durch den Ehemann der Beschwerdeführerin als Vertreter der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter fristgerecht Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wird zum Abweisungsgrund des nicht nachgewiesenen gesicherten Lebensunterhaltes zusammengefasst vorgebracht, der Ehemann der Beschwerdeführerin müsse auch dann für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der mj. Tochter aufkommen, wenn diese im Kosovo leben und wäre es für die Familie „einfacher“, wenn auch die Beschwerdeführerin und die mj. Tochter beim zusammenführenden Ehemann, der mit den drei erwachsenen Söhnen, der Schwiegertochter und zwei Enkelkindern in Österreich lebe, sein könnten. Außerdem werde die Familie der Beschwerdeführerin auch durch die erwachsenen, in Österreich lebenden Söhne der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes unterstützt, wobei in der Beschwerde auch angeboten wurde, die Lohnzettel (der Söhne) vorzulegen.

Zum weiteren im angefochtenen Bescheid angezogenen Abweisungsgrund, wonach die Voraussetzung des § 21a NAG nicht erfüllt sei, wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe einen Arztbefund vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass sie nicht in der Lage sei, die erforderlichen Deutsch-Kenntnisse zu erwerben.

1.6. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habenden Akten durch die belangte Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt.

1.7. Durch das Landesverwaltungsgericht wurden Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdaten) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen.

1.8. Mit der Ladung der für 04.06.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Vorlage näher genannter Unterlagen aufgefordert. Mit Eingaben vom 19.05.2024 und 27.05.2024 wurden seitens der Beschwerdeführerin und ihrer mj. Tochter eine Reihe an Unterlagen übermittelt, die der belangten Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Kenntnis und Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurden.

1.9. Am 04.06.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame, sowohl auf den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin als auch auf den ihrer mj. Tochter bezogene öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter als Beschwerdeführerinnen, der Ehemann der Beschwerdeführerin als gemeinsamer Vertreter der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter und Frau B, die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin als Vertrauensperson teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des und Einsichtnahme in den Akteninhalt samt der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, durch Anhörung und Befragung der Beschwerdeführerin (dies gedolmetscht durch die beigezogene Dolmetscherin für Albanisch) und durch zeugenschaftliche Befragung von Herrn C (dem Ehemann der Beschwerdeführerin, dies ebenfalls gedolmetscht), Frau B (der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin) und Herrn E (volljähriger, in Österreich lebender Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes).

Nach Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren mit der Maßgabe geschlossen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer mj. Tochter eine Frist von vier Wochen zur Vorlage allfälliger Unterlagen (insbesondere betreffend das Einkommen des zusammenführenden Ehemannes und ein allfälliges neues/ergänztes Gutachten eines österreichischen Amtsarztes oder des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft) eingeräumt wurde. In der Folge wurde lediglich mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Auskunft erhalten habe, dass eine amtsärztliche Untersuchung in Österreich nicht bzw. jedenfalls nicht binnen der eingeräumten Frist möglich sei. Neue Unterlagen, insbesondere allfällige Unterlagen betreffend das Einkommen des zusammenführenden Ehemannes der Beschwerdeführerin wurden bis dato nicht vorgelegt.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, ist eine am *** geborene kosovarische Staatsangehörige. Sie besitzt einen bis zum 20.06.2033 gültigen Reisepass der Republik Kosovo.

2.2. Die Beschwerdeführerin hat am 27.10.2006 in ***, Kosovo, mit Herrn C die Ehe geschlossen. Es handelt sich um eine gültige Eheschließung und ist die Ehe aufrecht. Eine Aufenthaltsehe liegt nicht vor.

2.3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr C, ist ein am *** geborener kosovarischer Staatsangehöriger, der in Österreich niedergelassen ist und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

2.4. Zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann stellte die Beschwerdeführerin am 06.07.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje den verfahrensgegenständlichen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

2.5. Parallel dazu stellte die Beschwerdeführerin ebenfalls am 06.07.2022 auch für D, die mj. Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus. Dieser Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom heutigen Tag zur Zl. LVwG-AV-2322/001-2023 abgewiesen.

2.6. Am 31.01.2023 konnte dem Antrag der Beschwerdeführerin (und dem Antrag ihrer mj. Tochter) ein Quotenplatz zugeteilt werden.

2.7. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an der Adresse ***, *** Unterkunft zu nehmen.

Bei dieser Unterkunft, in der die Beschwerdeführerin auch bereits aktuell, wenn sie sich zu Besuchszwecken in Österreich aufhält, wohnt, handelt es sich um ein im Eigentum ihrer Schwiegertochter, Frau B, stehendes Haus, das eine Wohnfläche von ca. 120 m2 aufweist. In diesem Haus würden, wenn der Beschwerdeführerin und der mj. Tochter D, ein Aufenthaltstitel erteilt würde, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, die gemeinsame zehnjährige Tochter D, die drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin sowie die Ehefrau eines der drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin und die zwei mj. Kinder des ältesten Sohnes und dessen Ehefrau wohnen. Küche, Bad und WC werden von allen im Haus lebenden gemeinsam benutzt. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann einer- und für deren gemeinsamer mj. Tochter D andererseits steht an der genannten Unterkunft jeweils ein eigens Schlafzimmer zur Verfügung. Durch Wohnrechtsvereinbarung vom 03.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin und deren mj. Tochter D jeweils ein unentgeltliches, unbefristetes Wohnrecht an der in Aussicht genommenen Unterkunft eingeräumt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in den kommenden 12 Monaten in dem genannten Haus wohnen werden können und sie nicht von Obdachlosigkeit bedroht sein werden. Daran, dass es sich bei der in Aussicht genommenen Unterkunft um eine ortsübliche Unterkunft handelt, wurden seitens der Behörde zu keinem Zeitpunkt Zweifel geäußert und ist auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es sich bei dem Haus an der Adresse ***, *** um eine ortübliche Unterkunft handelt.

2.8. Die Beschwerdeführerin hat weder bei Antragstellung noch zu einem sonstigen Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren einen den Vorgaben des § 21a NAG entsprechenden Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Verbesserungsauftrag vom 02.06.2023 über die Möglichkeit, einen Zusatzantrag gem. § 21a Abs. 5 NAG zu stellen, belehrt. Ein Zusatzantrag gem. § 21a Abs. 5 NAG wurde nicht gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat bei Antragstellung eine mit 22.06.2022 datierte ärztliche Stellungnahme des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft in Skopje vorgelegt, in der Folgendes ausgeführt wird:

„Dear Sir/Madam,

As you well know, the Austrian Embassy requests a medical review whether the applicant for physical or mental reason ist not able or is not reasonable for him/her to acquire the relevant Level A1 German language skills for participation in the residence permit application procedure according to the Law on Settlement and Residence, version dates July 1, 2011.

Mrs. A, born ***

Passport No. ***

I performed necessary testing, and, as a result oft hat, I issue the following:

Finding: (with a short explanatory statment)

Possible/reasonable

X Not possible/not reasonable

Mrs. A ist 40 years old. Sie has finished only 7 years (out of eight) of elementary school but with very low standards so she is practically illiterate. She had been on MRI of her brain where doctor reported the there is a zone in her brain that is underdevelopped, probably from her birth, which could be linked with incipient dementia (forgetting things, from her past but recent things, too).

Her physical state is solid although inflammation of sinuses and calcification of carotid arteria was reported in der MRI scan.

Because of her physical and mental state combined with her poor education, her mental capacity is decreased so in this aspect, she is barely able to learn new things, and that would require extra effort with questionable results.“

2.9. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über eine Gewerbeberechtigung „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten“.

Laut der mit 05.07.2022 datierten, durch die F GmbH ausgestellten Einkommensbestätigung hat der Ehemann der Beschwerdeführerin in den Monaten Jänner bis April 2022 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (ohne Berücksichtigung von Steuern) ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von rund 1.300,-- Euro erzielt.

Im Jahr 2023 wurden dem Ehemann der Beschwerdeführerin in Summe 9.278,43 Euro an Notstands- bzw. Überbrückungshilfe ausbezahlt, wobei ihm zwischen 57,63 Euro netto (im Oktober 2023) und 1.728,43 Euro netto (im Jänner 2023), durchschnittlich 773,20 Euro netto im Monat ausbezahlt wurden. Nachweise darüber, dass und in welcher Höhe der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, wurden keine vorgelegt.

In den Monaten Jänner bis Mai 2024 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit gegenüber (demselben) Auftraggeber, der der G GmbH, zwei Rechnungen, einmal über 5.000,-- Euro netto und einmal über 8.500,-- Euro netto gestellt, wobei ein Nachweis darüber, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin der zweite in Rechnung gestellte Betrag von 8.500,-- Euro auch ausbezahlt wurde, nicht erbracht worden ist. Der Geschäftsführer der G GmbH hat dem Ehemann der Beschwerdeführerin zugesagt, er werde sich bei ihm melden, wenn er Aufträge für ihn habe. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin weitere konkrete Aufträge für das Jahr 2024 bzw. für die kommenden 12 Monate hätte, wurde weder behauptet noch nachgewiesen.

Es ist im Sinne einer Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass die Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum (maximal) durchschnittlich rund 2.099,58 Euro netto monatlich betragen werden.

2.10. Der Ehemann der Beschwerdeführerin kann unentgeltlich in einem im Eigentum seiner Schwiegertochter stehenden Haus an der Adresse ***, *** wohnen, wobei er keine Miete bezahlen muss und auch alle sonstigen in Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Kosten wie Strom, Gas oder Betriebskosten von seinem erwachsenden Sohn getragen werden.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist aufgrund eines Kreditvertrages, der für den Erwerb eines Kfz aufgenommen wurde, verpflichtet, monatlich eine Kreditrate in der Höhe von 310,-- Euro monatlich zu bezahlen. Diese Kreditverpflichtung des Ehemannes der Beschwerdeführerin besteht auch in den kommenden 12 Monaten. Aufgrund eines auf ihn laufenden Kfz-Versicherungsvertrages ist der Ehemann der Beschwerdeführerin vertraglich verpflichtet, monatlich 145,-- Euro an Kfz-Versicherungsprämie zu bezahlen. Zur Begleichung von Beitragsrückständen bei der SVS hat der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer er bis Juni 2026 verpflichtet ist, monatlich eine Rate in der Höhe 131,-- Euro zu bezahlen. Weiters trifft den Ehemann der Beschwerdeführerin eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt in der Höhe von insgesamt 2.000,-- Euro, was umgerechnet auf den Monat einer Rückzahlungsverpflichtung von 166,67 Euro monatlich im Prognosezeitraum entspricht. Ausweislich des zuletzt vorgelegten Kontoauszuges weist das Konto des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Stand 31.05.2024 einen negativen Saldo in der Höhe von rund 1.000,-- Euro auf, womit im Prognosezeitraum umgerechnet auf den Monat eine Belastung in der Höhe von rund 83,33 Euro monatlich zur Begleichung dieses negativen Saldos anzunehmen ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wird durch seine in Österreich lebenden, erwachsenen und erwerbstätigen Söhne finanziell unterstützt. Abgesehen davon, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Kosten in Zusammenhang mit dem Wohnen tragen muss, übernimmt sein Sohn E die monatliche Rate für die Kfz-Versicherung idHv 145,-- Euro und die Kreditrate idHv 310,-- Euro. Die Übernahme dieser Kosten durch den erwachsenen Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erfolgt auf freiwilliger Basis, eine vertragliche Verpflichtung des Sohnes des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Übernahme des Kredites für das Auto und die Kfz-Versicherungsprämie besteht nicht.

2.11. Die Beschwerdeführerin und deren Ehemann haben insgesamt vier gemeinsame Kinder, nämlich drei volljährige Söhne (H, geb. ***, E, geb. ***, I, geb. ***) und eine mj. Tochter (D, geb. ***). Die drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sind erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Abgesehen von den Unterhaltsverpflichtungen für ihre gemeinsame zehnjährige Tochter D treffen die Beschwerdeführerin und deren Ehemann keine Unterhalts- oder Alimentationsverpflichtungen.

2.12. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft und liegen auch keine sonstigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen die Beschwerdeführerin vor. Hinweise darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, sind nicht erkennbar.

2.13. Die aktuell 42 Jahre alte Beschwerdeführerin wurde am *** in ***, Kosovo, geboren. Sie hat im Herkunftsstaat sieben Jahre lang die Grundschule besucht, spricht mit Albanisch eine der Amtssprachen im Kosovo und wurde sie auch im Kosovo, wo sie auch aktuell lebt, sozialisiert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr C, den die Beschwerdeführerin noch vor dessen Zuzug nach Österreich im Herkunftsstaat kennengelernt hat, lebt seit März 1999 in Österreich, wobei dieser zunächst den Status eines Asylberechtigten hatte, nunmehr aber über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

Die Beschwerdeführerin blieb auch als ihr Ehemann nach Österreich zog im Herkunftsland, jedoch führten sie und ihr Ehemann die Beziehung weiter, wobei sie durch wechselseitige Besuche und (Video-)Telefonate miteinander Kontakt hielten und halten.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben vier gemeinsame Kinder, nämlich drei volljährige Söhne (H, geb. ***, E, geb. ***, I, geb. ***) und eine mj. Tochter (D, geb. ***).

Die drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes leben seit dem Jahr 2014 (H und E) bzw. seit dem Jahr 2021 (I) in Österreich. Alle drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes verfügen jeweils über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, sind unselbständig erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. H, der älteste Sohn der Beschwerdeführerin, ist verheiratet und leben dessen Ehefrau und die Kinder des ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau (die am *** geborene J und der am *** geborene K), sohin die zwei mj. Enkelkinder der Beschwerdeführerin ebenfalls in Österreich.

Auch zu ihren drei erwachsenden, in Österreich lebenden Söhnen und zu ihrer Schwiegertochter und den zwei Enkelkindern hält die Beschwerdeführerin durch wechselseitige Besuche und Video-Telefonate Kontakt.

Der seit dem Jahr 1999 in Österreich lebende Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Dieser war seit er in Österreich lebt, wiederholt bei unterschiedlichen Dienstgebern unselbständig beschäftigt und verfügt dieser überdies wie bereits oben festgestellt über eine Gewerbeberechtigung, in deren Ausübung er selbständig erwerbstätig ist. In den vergangenen drei Jahren stand der Ehemann der Beschwerdeführerin in keinem unselbständigen Dienstverhältnis. Im Jahr 2023 hat dieser in fünfeinhalb Monaten Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezogen. Das Vorliegen konkreter, dem Ehemann der Beschwerdeführerin als Selbständigem erteilte Aufträge für die kommenden Monate wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ebenso wie die Beschwerdeführerin kosovarischer Staatsangehöriger, spricht die Landessprache und reist dieser immer wieder in den Kosovo um dort die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau und die gemeinsame mj. Tochter zu besuchen.

Wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin und/oder die drei volljährigen Söhne die Beschwerdeführerin und die mj. Tochter im Kosovo besuchen, wohnen diese in dem im Familienbesitz stehenden Haus, in dem die Beschwerdeführerin und die mj. Tochter gemeinsam mit der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin wohnen.

Eine Pflegebedürftigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin dahingehend, dass dieser aufgrund seines Gesundheitszustandes im Alltag auf Pflege, Betreuung oder Unterstützung durch die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau angewiesen wäre, wurde weder behauptet noch ist von einer solchen aufgrund des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen auszugehen.

Die im Kosovo lebende Beschwerdeführerin hat noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und sich bislang nur zu Besuchszwecken im Rahmen des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes in Österreich aufgehalten. Die Beschwerdeführerin war in den Jahren 2022 und 2023 gar nicht in Österreich aufhältig. Im Jahr 2024 hat sie sich den ganzen Jänner, von 05.04. bis 21.04.2024 und von 29.04. bis 15.05.2025 zu Besuchszwecken in Österreich aufgehalten und ist diese auch für die mündliche Verhandlung am 04.06.2024 nach Österreich gereist. Wenn die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter zu Besuch in Österreich sind, wohnen diese in dem im Eigentum der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin stehenden Haus der Adresse ***, ***, in dem der Ehemann, die drei volljährigen Söhne, die Schwiegertochter und die zwei Enkelkinder der Beschwerdeführerin leben.

Im Kosovo lebt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit D, der gemeinsamen 10jährigen Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, und mit ihrer Schwiegermutter in einem im Familienbesitz stehenden Haus, das auch über einen Garten verfügt, in dem die Beschwerdeführerin Obst und Gemüse anbaut. Weiters leben Cousins des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Kosovo, die das zum im Familienbesitz stehenden Haus gehörende Feld bestellen. Die Beschwerdeführerin hat im Kosovo nie gearbeitet und geht sie auch aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der 10jährigen Tochter kommen der in Österreich lebende Ehemann und die in Österreich lebenden drei erwachsenen Söhne der Beschwerdeführerin auf, die ihr Geld von Österreich in den Kosovo schicken. Die 10jährige Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geht im Kosovo in die Schule.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie verfügt über nur sehr rudimentäre Deutschkenntnisse. Besondere, eine Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet belegende Umstände, Deutschkenntnisse oder das Vorliegen einer Einstellungszusage wurden weder behauptet, noch sind Hinweise hierfür hervorgekommen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer die Beschwerdeführerin selbst angehört und befragt und Herr C (Ehemann der Beschwerdeführerin, dies ebenfalls gedolmetscht), Frau B (Schwiegertochter der Beschwerdeführerin) und Herr E (volljähriger, in Österreich lebender Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) jeweils als Zeugen vernommen wurden, getroffen.

3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerin sind unstrittig und ergeben sich im Übrigen auch aus dem bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Reisepass der Beschwerdeführerin, aus dem auch dessen festgestellte Gültigkeitsdauer ersichtlich ist.

3.3. Die in Pkt. 2.3. zur Ehe der Beschwerdeführerin und Herrn C getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorgelegten Eheurkunde. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe haben sich nicht ergeben, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vier gemeinsame Kinder haben. Auch wurde die Gültigkeit der Ehe durch die Behörde zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über den festgestellten Aufenthaltstitel verfügt, ist unstrittig und kann im Übrigen auch aus der vorgelegten Aufenthaltskarte und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister festgestellt werden.

3.4. Die Feststellungen zu Datum und Inhalt des persönlich bei der österreichischen Botschaft in Skopje gestellten verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin ergeben sich aus eben diesem Antrag selbst.

3.5. Dass auch für die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde, ergibt sich aus dem diese betreffenden Verwaltungsakt, der im Zuge der gemeinsamen mündlichen Verhandlung auch in das hg. Verfahren einbezogen wurde. Hinsichtlich der Abweisung des für die Tochter gestellten Antrages ist auf die Entscheidung des LVwG NÖ vom heutigen Tag mit der Zl. LVwG-AV-2322/001-2023 zu verweisen.

3.6. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes beruht auf dem im Akt befindlichen diesbezüglichen Aktenvermerk.

3.7. Dass die Beschwerdeführerin kein A1-Zertifikat vorgelegt hat, ist unstrittig und ergibt sich dies ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt wie der festgestellte Umstand, dass kein Zusatzantrag gem. § 21a Abs. 5 NAG gestellt worden ist. Hinsichtlich der Feststellung, dass eine Belehrung darüber, dass bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein solcher Zusatzantrag auf Absehen von der Vorlage eines Deutsch-Nachweises gestellt werden kann, erfolgt ist, ist auf das im erstinstanzlichen Verfahren an die Beschwerdeführerin ergangene Schreiben der Behörde vom 02.06.2023 zu verweisen.

Der festgestellte Inhalt der ärztlichen Stellungnahme des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in Skopje ergibt sich aus eben dieser, im Akt befindlichen Stellungnahme.

3.8. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über die festgestellte Gewerbeberechtigung verfügt, ergibt sich aus dem aktenkundigen GISA-Auszug. Betreffend die Feststellung zum Inhalt der mit 05.07.2022 datierten, durch die F GmbH ausgestellte Einkommensbestätigung ist auf ebendiese im Akt befindliche Bestätigung zu verweisen. Dass, für welche Zeiträume und in welcher Höhe dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 durch das AMS Notstands- bzw. Überbrückungshilfe ausbezahlt wurde, kann auf Grundlage der aus dem System der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) ersichtlichen Daten festgestellt werden. Hinsicht der Feststellung, dass keine Nachweise darüber, dass und in welcher Höhe der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, vorgelegt wurden, ist auf den Akteninhalt zu verweisen.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den Monaten Jänner bis Mai 2024 zwei Rechnungen über 5.000,-- bzw. 8.500,-- Euro gelegt hat, kann auf Grundlage eben dieser vorgelegten Rechnungen und der Zeugenaussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Während aus den vorgelegten Kontoauszügen die Überweisung eines Betrages von 5.000,-- Euro durch die G GmbH ersichtlich ist, wurden hinsichtlich der tatsächlichen Überweisung des zweiten in Rechnung gestellten Betrages von 8.500,-- Euro, hinsichtlich derer der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung auch angegeben hat, dass er noch auf dessen Auszahlung warte, keine Nachweise darüber, dass dieser Betrag auch tatsächlich ausbezahlt worden wäre, vorgelegt.

Was die im Sinne einer Prognoseentscheidung zum zu erwartenden Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin getroffene Feststellung betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt ausdrücklich zur Vorlage von, die Einkommens- und Vermögenssituation ihres Ehemannes und dessen berufliche Tätigkeit betreffenden Unterlagen aufgefordert wurde und dennoch nur wenig aussagekräftige Unterlagen vorgelegt wurden.

Auch wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dazu befragt, wieviel er seiner Erwartung oder Einschätzung nach im Prognosezeitraum ins Verdienen bringen werde, worauf dieser jedoch nur sehr vage Angaben machte und angab, dass er das nicht wisse und dass er auch noch keine konkreten Aufträge für den Rest des Jahres habe.

Aufgrund dieser überaus vagen Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen in Zusammenschau mit dem wenig organisierten Eindruck, den der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, schon Zweifel daran, dass überhaupt von festen und regelmäßigen Einkünften des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Prognosezeitraum ausgegangen werden kann, schließlich gab der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung befragt zu künftigen Aufträgen lediglich an, dass ihm der Geschäftsführer der G GmbH gesagt habe, dass er „immer wieder“ Aufträge für ihn habe und dass er sich „immer mal wieder“ bei ihm melden werde. Diesen Ausführungen lässt sich aber nur eine sporadische Beauftragung entnehmen, nicht aber konkret zu erwartende, feste und regelmäßige Einkünfte. Was die bisher im Jahr 2024 erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrifft (wobei weder vorgebracht wurde, noch irgendwelche Hinweise dafür vorliegen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin abgesehen vom Bezug von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe im September 2024 im Jahr 2024 sonstige Einkünfte erzielt haben könnte), wurden dem Ehemann der Beschwerdeführerin in den Monaten bis Mai 2024 durch einen Auftraggeber 5.000,-- Euro ausbezahlt; sohin hatte dieser in den ersten fünf Monaten des Jahres 2024 umgerechnet Einkünfte in der Höhe von durchschnittlich gerade einmal 1.000,-- Euro pro Monat (dies ohne Berücksichtigung der Ausgaben für Arbeitsmaterialen und Steuern).

Dass und wann der zweite durch den Ehemann der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Betrag von 8.500,-- Euro ausbezahlt wurde, wurde nicht nachgewiesen und wurden auch weder Angaben dazu gemacht, noch Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorginge, wie hoch die in Abzug zu bringenden Aufwendungen etwa für Arbeitsmaterial odgl sind.

Da es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, ist davon auszugehen, dass von den in Rechnung gestellten Beträgen als Einnahmen noch Kosten etwa für Arbeitsmaterial abzuziehen sind und dass daher der durch den Ehemann der Beschwerdeführerin im ersten Halbjahr 2024 (da der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung im Juni angegeben hat, dass er einen Monat zuvor einen Unfall gehabt habe und zwei Monate, sohin jedenfalls auch im Juni nicht arbeiten soll, ist davon auszugehen, dass durch den Ehemann der Beschwerdeführerin jedenfalls im Juni 2024 keine weiteren Arbeiten ausgeführt und weitere Rechnungen gelegt werden konnten) erzielte Gewinn geringer ist, als die Summe der zwei gelegten Rechnungen von 13.500,-- Euro.

Aber selbst wenn man – im Sinne der für die Beschwerdeführerin bestmöglichen und angesichts dessen, dass weder die tatsächliche Auszahlung der 8.500,-- Euro nachgewiesen und noch irgendwelchen konkreten Aufträge für 2024 bzw. den Prognosezeitraum glaubhaft gemacht oder auch nur behauptet wurden, ohnehin sehr unrealistisch erscheinenden Annahme – davon ausgeht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 die in Rechnung gestellten Beträge von 5.000,-- Euro und 8.500,-- Euro als Gewinn aus seiner unselbständigen Tätigkeit ins Verdienen gebracht hat und angenommen werden könnte, dass er auch im Prognosezeitraum, also den kommenden 12 Monaten einen gleich hohen Gewinn (nämlich 13.500,-- in sechs Monaten, sohin 27.000,-- Euro in 12 Monaten) erwirtschaften kann, ergäbe dies einen Jahresgewinn in der Höhe von 27.000,-- Euro. Ein Jahresgewinn idHv 27.000,-- Euro ergibt (unter Berücksichtigung des Familienbonus plus für die mj. Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) ausweislich des Online-Abgabenrechners des BMF einen NettoJahresgewinn in der Höhe von 25.195,-- Euro, was umgerechnet durchschnittlichen Einkünften idHv 2.099,58 Euro netto monatlich entspricht.

Da der feststellbare Maximalbetrag, der dem Ehemann der Beschwerdeführerin durch das AMS ausbezahlt wurde, 1.728,90 Euro netto (für den Jänner 2023, in dem der Ehemann der Beschwerdeführerin durchgehend Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezogen hat) beträgt und der Ehemann der Beschwerdeführerin ausweislich der (einzigen) vorgelegten Einkommensbestätigung (datiert mit 05.07.2022, ausgestellt durch die F GmbH) in den Monaten Jänner bis April 2022 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (ohne Berücksichtigung von Steuern) ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von rund 1.300,-- Euro erzielt hat, stellt der sich aus der oben dargestellten, die in Rechnung gestellten Beträge von 5.000,-- und 8.500,-- Euro als halbjährlichen Gewinn zugrunde legenden Berechnung ergebende Betrag von idHv 2.099,58 Euro netto an zu erwartenden monatlichen Einkünften das Maximum an zu erwartenden Einkünften des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum dar.

Im Sinne einer Prognoseentscheidung wird vorliegend wie festgestellt davon ausgegangen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum Einkünfte in der Höhe von (maximal) durchschnittlich rund 2.099,58 Euro netto monatlich erzielen wird, wobei zu betonen ist, dass dieser Prognose die ausgehend von der anhand der vorliegenden Unterlagen günstigst-möglichen Berechnung zugrunde liegt und bei realistischer Betrachtungsweise wohl von einem wohl deutlich geringeren, jedenfalls aber keinem höheren Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

3.9. Die zu den regelmäßigen Belastungen getroffenen Feststellungen beruhen auf der durch den Ehemann der Beschwerdeführerin unterstützt durch dessen Schwiegertochter erstellten und seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufstellung und auf den durch den Ehemann der Beschwerdeführerin, durch Herrn E (einen der volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) und durch Frau B bei der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich gemachten Angaben. Die jeweils festgestellte Höhe der regelmäßigen Belastungen wurde wie festgestellt durch den Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung angegeben. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keinerlei in Zusammenhang mit dem Wohnen stehende Kosten tragen muss, wurde nicht nur durch diesen, sondern auch durch die Schwiegertochter, in deren Eigentum das bewohnte Haus steht, und durch Herrn E glaubwürdig angegeben. Die Höhe des negativen Saldos des Kontos des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten Kontoauszug. Die Feststellung, dass und in welcher Höhe (2.000,-- Euro) den Ehemann eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt trifft, ergibt sich aus dessen Zeugenaussage bei der mündlichen Verhandlung. Dass und in welcher Höhe der Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet ist, in Erfüllung einer Ratenzahlungsvereinbarung für Beitragsrückstände monatlich 131,-- Euro an die SVS zurückzuzahlen, kann auf Grundlage der Zeugenaussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin und des vorgelegten Schreibens der SVS vom 06.05.2024, mit dem die (Raten-)Zahlungsvereinbarung bewilligt wurde, festgestellt werden.

Dass der Kreditvertrag für ein Auto, aufgrund dessen eine Kreditrate idHv 310,-- Euro monatlich zu bezahlen ist und der Kfz-Versicherungsvertrag, aufgrund dessen umgerechnet 150,-- Euro im Monat zu bezahlen sind, auf den Ehemann der Beschwerdeführerin laufen, womit dieser der zur Bezahlung der genannten Beträge vertraglich Verpflichtete ist, haben sowohl der Ehemann der Beschwerdeführerin als auch deren gemeinsamer Sohn E als Zeugen bei der mündlichen Verhandlung angegeben. Durch die genannten Zeugen wurde zwar auch übereinstimmend angegeben, dass die Kreditrate und die Versicherungsprämie durch den Sohn des Beschwerdeführers bezahlt würden, es haben aber auch beide Zeugen auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, dass keine vertragliche Verpflichtung des Sohnes bestehe, die Kreditrate und die Kfz-Versicherungsprämie zu bezahlen, sodass wie festgestellt von einer bloß freiwilligen finanziellen Zuwendung des Sohnes auszugehen ist.

3.10. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vier gemeinsame Kinder mit den festgestellten persönlichen Daten haben, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Schwiegertochter bei der mündlichen Verhandlung und aus dem auf Aufforderung ausgefüllten diesbezüglichen Formular. Dass die drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes selbsterhaltungsfähig sind, ergibt sich nicht nur aus den glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Zeugen, sondern ist aus den vorgelegten Lohnabrechnungen der Söhne sowie aus den diesen betreffenden Eintragungen im AJ-Web-System ersichtlich, dass die drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes alle unselbständig erwerbstätig sind und ein zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen erzielen.

3.11. Zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist auf die vorgelegten Bescheinigungen aus dem Herkunftsstaat, auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 08.05.2024 und auf die durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Abfragen zu verweisen. Es sind im Verfahren keine Hinweise darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, hervorgekommen.

3.12. Den in Pkt. 2.12. in Hinblick auf Art 8 EMRK getroffenen Feststellungen liegen insbesondere die durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zugrunde:

Den dazu getroffenen Feststellungen, wo die Beschwerdeführerin zur Schule gegangen ist, wo sie sozialisiert wurde, welche Verwandten der Beschwerdeführerin (mj. Tochter, Schwiegermutter, Cousins des Ehemannes) im Kosovo leben, dass die mj. Tochter im Kosovo in die Schule geht und dass die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter im Kosovo in einem im Familienbesitz stehenden Haus leben und dass sie und die mj. Tochter ihren Lebensunterhalt durch finanzielle Zuwendungen ihres in Österreich lebenden Ehemannes und der drei volljährigen in Österreich lebenden Söhne bestreiten, werden die durch die Beschwerdeführerin selbst bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zugrunde gelegt.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1999 in Österreich lebt und der Kontakt zwischen ihm und auch den volljährigen drei Söhnen (hinsichtlich derer sich aus dem ZMR und dem AJ-Web sowie aus den Zeugenaussagen von Herrn E ergibt, dass diese rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind und unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachgehen) einer- und der Beschwerdeführerin und der mj. Tochter D andererseits durch gegenseitige Besuche und Telefonate aufrecht erhalten wird, haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruhen auf den Eintragungen im AJ-Web-System, dem aktenkundigen GISA-Auszug und den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

Die Frage nach dem Vorliegen konkreter Arbeitszusagen für sie selbst wurde durch die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Dass die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre mj. Tochter nur über rudimentäre Deutsch-Kenntnisse verfügt, war bei der mündlichen Verhandlung augenscheinlich und sind auch keine Nachweise über den etwaigen Besuch von Deutsch-Kursen vorgelegt worden. Dass die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter noch nie über Aufenthaltstitel für Österreich verfügt haben, ist unstrittig und auch aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich. Dass und wann sich die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren in Österreich aufgehalten hat, kann auf Grundlage der vorgelegten Aufstellung und den Angaben der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. […]

1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

2. […]

[…]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

[…]

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgenommen einer solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin ist auf die Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann gerichtet.

5.2. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.

5.3. Die *** geborene und somit über 21 Jahre alte Beschwerdeführerin erfüllt als Ehefrau ihres in Österreich rechtmäßig niedergelassenen, über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügenden Ehemannes die Begriffsdefinition einer Familienangehörigen und handelt es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin als Zusammenführendem um einen kosovarischen Staatsangehörigen und somit iSd § 64 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG um einen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

5.4. Dem – entsprechend der Vorgabe des § 21 Abs. 1 NAG persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje gestellten – Antrag der Beschwerdeführerin konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden und ist mangels Feststellbarkeit von Gegenteiligem auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Antragstellung nur im Rahmen der Zeiten des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes in Österreich aufhältig war, womit die in § 46 Abs. 1 Z 2 lit a NAG und § 21 Abs. 1 NAG normierten Voraussetzungen erfüllt sind.

5.5. Zum Erfordernis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) ist auszuführen, dass diesbezüglich in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

Es bestehen aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Zweifel daran, dass das Bewohnen eines Hauses mit einer Wohnfläche von rund 120 m2 durch eine aus einem Ehepaar, deren gemeinsamer 10jähriger Tochter, zwei alleinstehende erwachsene Söhne und einen dritten erwachsenen Sohn mit dessen Ehefrau und zwei mj. Kindern bestehenden Großfamilie, wobei den Ehepaaren, den alleinstehenden erwachsenen Söhnen und auch den dort wohnenden Kindern neben den gemeinsam genutzten Räumen wie Küche, Bad und WC jeweils eigene Schlafräume zur Verfügung stehen, als ortsüblich im Sinne des NAG anzusehen ist und wurden auch seitens der belangten Behörde keine Zweifel an der Unterkunft geäußert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt ist.

5.6. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht gegeben; auch kann eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes nach Antragstellung nicht festgestellt werden und liegt auch keine Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet vor; auch ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) iSd § 11 Abs. 1 NAG beeinträchtigen würde.

5.7. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) und kommt auch der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G 133/2018). Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist im Sinne einer Prognoserechnung davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (ausgehend von der für die Beschwerdeführerin günstigst möglichen Berechnung) im Prognosezeitraum Einkünfte in der Höhe von durchschnittlich rund 2.099,58 Euro netto monatlich haben wird. Ersparnisse wurden keine nachgewiesen. Was die vorgebrachte finanzielle Unterstützung durch die drei erwachsenen Söhne der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes betrifft, so wird durch das Verwaltungsgericht zwar nicht in Zweifel gezogen, dass die drei Söhne sowohl die im Kosovo lebende Beschwerdeführerin und die mj. Tochter als auch den in Österreich lebenden Ehemann der Beschwerdeführerin immer wieder (auch) finanziell unterstützen und insbesondere Zahlungen übernehmen, zu denen der Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet ist. Es wurden jedoch trotz entsprechendem Hinweis und Aufforderung keine Unterhaltsverträge oder Verträge, durch die sich einer der Söhne zur Übernahme bestimmter den Ehemann der Beschwerdeführerin treffenden Zahlungsverpflichtungen rechtlich bindend verpflichtet hätte vorgelegt, sodass in der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin, ihrer mj. Tochter und des Ehemannes durch die drei erwachsenen Söhne der Beschwerdeführerin bloß freiwilligen Zuwendungen zu sehen sind, die bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sind. Auch wurden trotz Aufforderung keine Einstellungszusagen oder arbeitsrechtliche Vorverträge betreffend eine konkret in Aussicht stehende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt, sodass den iSd vorgenommenen Prognoserechnung zu erwartenden Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin auch keine Einkünfte der Beschwerdeführerin selbst hinzugezählt werden können.

Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und der gemeinsamen mj. Tochter (gegenüber den drei erwachsenen Söhnen bestehen keine Unterhaltspflichten) im Prognosezeitraum (im günstigsten Fall) finanzielle Mittel in der Höhe von durchschnittlich rund 2.099,58 Euro netto monatlich zur Verfügung stehen werden.

Regelmäßige Aufwendungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen in der Höhe von insgesamt rund 836,-- Euro – nämlich 145,-- Euro monatlich für eine auf den Ehemann der Beschwerdeführerin laufende Kfz-Versicherung, eine aufgrund eines durch den Ehemann der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kreditvertrages für ein Auto zu bezahlende Kreditrate in der Höhe von 310,-- Euro monatlich, eine in Erfüllung einer mit der SVS geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung wegen Beitragsrückständen zu bezahlende monatliche Rate idHv 131,-- Euro, umgerechnet rund 166,67 Euro an Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt und umgerechnet rund 83,33 Euro monatlich zur Begleichung des negativen Saldos des Kontos des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Von diesen in Summe 836,-- Euro an regelmäßigen Belastungen ist der Wert der freien Station in der Höhe von aktuell 359,72 Euro abzuziehen, womit dem – angesichts dessen, dass sowohl ein Zuzug der Beschwerdeführerin als auch der gemeinsamen mj. Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes angestrebt wird und für die drei erwachsenen Söhne keine Unterhaltspflichten mehr bestehen, heranzuziehenden – Richtsatz für ein Ehepaar und ein mj. im gemeinsamen Haushalt lebendes mj. Kind, der aktuell 2.109,39 Euro beträgt, ein Betrag von 476,28 Euro hinzuzurechnen ist. Somit ergibt sich ein zu erreichender Gesamtbetrag in der Höhe von 2.585,67 Euro (als Summe aus Richtsatz idHv 2.109,39 Euro zuzüglich der um den Wert der freien Station verringerten regelmäßigen Belastungen idHv 476,28 Euro).

Die prognostizierten, der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und der gemeinsamen mj. Tochter im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin und deren Tochter im allergünstigsten Fall erwartbar zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in der Höhe von rund 2.099,58 Euro netto monatlich unterschreiten somit das zu erreichende Einkommen in der Höhe von 2.585,67 Euro deutlich.

Zu betonen ist, dass selbst wenn man (– entgegen der hier vertretenen Auffassung, dass die bloß freiwillige Übernahme von rechtlich den Ehemann der Beschwerdeführerin treffenden Zahlungsverpflichtungen durch dessen Sohn nichts daran zu ändern vermag, dass den Ehemann der Beschwerdeführerin (auch) die rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung der Kreditrate und der Kfz-Versicherung trifft und somit auch diese als regelmäßige Belastungen zu berücksichtigen sind –) davon ausginge, dass die Prämie für die Kfz-Versicherung und die Kreditrate nicht als regelmäßige Belastungen des Vaters der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien, weil diese (freiwillig) durch den Sohn der Beschwerdeführerin getragen werden, das dann zu erreichende Einkommen von 2.130,67 Euro durch das (maximal) zu erwartende Einkommen von 2.099,58 Euro nicht erreicht würde.

Überdies läge selbst wenn man keine der den Ehemann der Beschwerdeführerin treffenden regelmäßigen Belastungen berücksichtigte, das im günstigen Fall zu erwartende Einkommen von 2.099,58 Euro noch immer unter dem zu erreichenden Richtsatz für ein Ehepaar mit einem mj. Kind idHv 2.109,39 Euro, wobei die Einzelfallprognose, ob trotz der dann (nur ausgehend von der hier nicht vertretenen Auffassung, dass keine regelmäßigen Belastungen zu berücksichtigen sind, anzunehmenden) bloß geringfügigen Unterschreitung des zu erreichenden Einkommens dennoch ausgeschlossen werden kann, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könnte, angesichts dessen, dass das hier zugrunde gelegte zu erwartende Einkommen von 2.099,58 Euro ohnehin nur unter Annahme der allergünstigsten Annahmen als erwartbar angenommen werden kann, zulasten der Beschwerdeführerin ausfiele.

Es kann daher aus den oben dargelegten Gründen im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, sondern erscheint es vielmehr sogar als wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Im Ergebnis ist somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG vorliegend jedenfalls nicht erfüllt.

5.8. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Nicht-Vorliegens einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist.

5.8.1. Bei der gem. § 11 Abs. 3 NAG durchzuführenden Interessenabwägung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0018 Rz 7VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0063).

Zu den in § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien zählen ua. die Dauer des bisherigen Aufenthalts (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8).

Neben diesen in der demonstrativen Auflistung des § 11 Abs. 3 NAG ausdrücklich angeführten Kriterien stellt ua. auch das Kindeswohl, und zwar auch dann, wenn es sich beim Adressaten einer Entscheidung nicht um das Kind selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245 und 0246; VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299), einen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Aspekt dar.

Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/92/0224). Eine Trennung von Ehepartnern kann aber dennoch gerechtfertigt sein, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (etwa VwGH 11.11.2013, 2013/92/0224, oder 7.5.2014, 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Auch können selbst bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalts und Vorhandensein gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände wie etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165, und 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie 3.9.2015, Ra 2015/21/0121, und 25.4.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062, und 25.4.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0039), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 31.1.2013, 2012/23/0006; zum Ganzen VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) in Anschlag gebracht werden. Generell kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (VwGH 30.8.2011, 2009/21/0197).

5.8.2. Im konkret zu beurteilenden Fall ist im Hinblick Art. 8 EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin insbesondere zu berücksichtigen, dass zum einen ihr Ehemann rechtmäßig in Österreich lebt und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt und dass zum anderen auch die drei volljährigen gemeinsamen Söhne der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, nämlich der am *** geborene I, der am *** geborene E und der am *** geborene H, sowie die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und ihre zwei mj. Enkel rechtmäßig in Österreich leben niedergelassen sind.

Eine Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stellt somit jedenfalls einen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin dar, der auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist.

5.8.3. Das Ehe- und Familienleben und die Bindungen zwischen der Beschwerdeführerin und auch deren mj. Tochter D, für die ebenfalls ein Aufenthaltstitel beantragt wurde einer- und dem Ehemann der Beschwerdeführerin und den drei in Österreich lebenden erwachsenen Söhnen, der Schwiegertochter und den zwei mj. Enkelkindern andererseits sind als durchaus intensiv zu bezeichnen: So wohnen die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter D, wenn sie sich im Rahmen der Zeiten des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes zu Besuchszwecken in Österreich aufhalten, mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt in dem Haus, in dem auch die drei gemeinsamen erwachsenen Söhne, die Schwiegertochter und die zwei Enkelkinder der Beschwerdeführerin leben. Während der Zeiten, in denen sich die Beschwerdeführerin und die mj. Tochter im Kosovo aufhalten, halten die Familienmitglieder telefonisch bzw. mittels elektronischer Kommunikationsmittel miteinander Kontakt und besuchen der Ehemann der Beschwerdeführerin und die in Österreich lebenden Söhne auch die Beschwerdeführerin und die mj. Tochter im Kosovo, wobei auch bei diesen Besuchen die Familie gemeinsam in dem im Familienbesitz stehenden Haus im Kosovo wohnt, in dem die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer mj. Tochter und ihrer Schwiegermutter lebt. Auch kommen der Ehemann der Beschwerdeführerin und deren drei erwachsene, in Österreich lebenden und arbeitenden Söhne für den Lebensunterhalt der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin und der mj. Tochter auf. Es ist somit jedenfalls von einem tatsächlich bestehenden Familienleben iSd § 11 Abs. 3 Z 2 NAG auszugehen und ist der aufrechten Ehe mit dem über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügenden Ehemann der Beschwerdeführerin sowie dem bestehenden Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und mit den drei rechtmäßig in Österreich lebenden erwachsenen Söhnen, der Schwiegertochter und den zwei Enkelkindern (ebenso wie dem Familienleben der mj. Tochter der Beschwerdeführerin mit den genannten in Österreich lebenden Familienmitgliedern als deren Vater, Brüder, der Tante und ihrer Nichte bzw. ihrem Neffen) ein hohes Gewicht bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung beizumessen.

5.8.4. Im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Z 8 NAG ist festzuhalten, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem seit dem Jahr 1999 in Österreich lebenden Ehemann bereits zu einem Zeitpunkt begann, zu dem beide nunmehrigen Ehepartner im Kosovo lebten und wurde auch der älteste nunmehr bereits volljährige Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, der am *** geborene H, bereits bevor der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Österreich zog geboren. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann führten ihre Beziehung auch nach dem sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen hatte, weiter. Es wurden auch nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin im März 1999 den Herkunftsstaat verlassen hatte drei weitere gemeinsame Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, nämlich die zwei mittlerweile volljährigen Söhne E (geb. ***) und I (geb. ***) sowie die mj. am *** geborene gemeinsame Tochter D geboren, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Österreich gegangen war, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin regelmäßig in den Kosovo fuhr und seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder besuchte. Es ist somit von einer durchgehend seit mehr als 25 Jahren bestehenden, schon bevor die Frage eines Aufenthaltstitels in Österreich Thema war, begründeten Beziehung und damit auch einem seit über 25 Jahren bestehenden Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auszugehen. Die am 27.10.2006 in *** erfolgte Eheschließung und die (am *** erfolgte) Geburt der mit der Beschwerdeführerin im Kosovo lebenden mj. Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (sowie die Geburt der mittlerweile erwachsenen Söhne E und I) erfolgte hingegen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich lebte während die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel verfügte, sodass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung und als die mj. Tochter D geboren wurde, die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin (und auch ihrer Tochter) bewusst sein musste bzw. diese nicht damit rechnen durften, in jedem Fall ein gemeinsames Ehe- und Familienleben in Österreich führen zu können.

5.8.5. Was Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin betrifft (§ 11 Abs. 1 Z 1 NAG), so hat sich die Beschwerdeführerin zwar bereits wiederholt zu Besuchszwecken in Österreich aufgehalten. Sie hat jedoch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sie zu einem länger als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt hätte. Damit musste sich die Beschwerdeführerin während ihrer Besuche im Rahmen der visumsfreien Zeiten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, wobei ohnedies von nur relativ kurzen Aufenthalten im Bundesgebiet auszugehen ist, da eine Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltsdauer nicht feststellbar ist und die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen etwa in den Jahren 2022 und 2023 gar nicht in Österreich war.

Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin iSd § 11 Abs. 3 Z 2 NAG ist somit kein besonders hohes, das aufgrund des bestehenden Ehe- und Familienlebens mit dem daueraufenthaltsberechtigten Ehemann und den ebenfalls daueraufenthaltsberechtigten erwachsenen Söhnen ohnehin als hoch anzusetzende Gewicht der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Zuzug maßgeblich erhöhendes Gewicht beizumessen.

5.8.6. Was die Schutzwürdigkeit des über das Ehe- und Familienleben hinausgehenden Privatlebens und den Grad der Integration der Beschwerdeführerin in Österreich (§ 11 Abs. 3 Z 3 und 4 NAG) betrifft, so ist vorliegend von keiner besonders ausgeprägten Integration bzw. Schutzwürdigkeit des Privatlebens auszugehen: Ein substantiiertes Vorbringen, aufgrund dessen von einem über übliche soziale Kontakt mit Nachbarn und Bekannten und ein über die Familie hinausgehender Freundeskreis mit engen Bindungen, anzunehmen wäre, wurde ebensowenig vorgebracht wie Mitgliedschaften in Vereinen, ehrenamtliche Tätigkeiten und sind auch keine sonstigen, besonders zu berücksichtigenden sozialen Aktivitäten bzw. Bindungen der Beschwerdeführerin feststellbar.

Auch liegen keine besonders berücksichtigungswürdigen Deutsch-Kenntnisse oder eine berufliche Anbindung der Beschwerdeführerin, die abgesehen vom Besuch der Pflichtschule im Herkunftsstaat keine Ausbildung absolviert hat und die auch nicht berufstätig ist, in Österreich vor und wurden durch die Beschwerdeführerin, obwohl sich diese im Jahr 2024 bereits mehrere Wochen lang in Österreich aufgehalten hat, womit diesbezügliche Bemühungen faktisch durchaus möglich erscheinen, keinerlei konkrete Einstellungszusagen oder arbeitsrechtliche Vorverträge, die auf die Bereitschaft bzw. konkrete Absicht, sich in den österreichischen Arbeitsmarkt integrieren zu wollen, schließen lassen würden, vorgelegt. Es liegen somit weder auf eine bereits bestehende überdurchschnittliche Integration der Beschwerdeführerin noch auf überdurchschnittliche Integrationsbestrebungen schließen lassende Umstände vor, denen im Zuge der Gesamtabwägung ein besonderes Gewicht beizumessen wäre.

5.8.7. Die gegebene Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag deren persönliches Interesse an einem Familiennachzug ohne Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung nicht zu verstärken.

5.8.8. Was die Frage der Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit eines Ehe- und Familienlebens im Kosovo betrifft, so ist hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass dieser bereits seit dem Jahr 1999 und somit seit mehr als 25 Jahren in Österreich lebt und hier über die üblichen sozialen und durch die drei in Österreich rechtmäßig niedergelassenen erwachsenen Söhne, der Schwiegertochter und den zwei Enkelkindern auch über familiäre Bindungen in Österreich verfügt. Jedoch hat der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass auch während der ganzen 25 Jahre, seit er in Österreich und die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat lebt, häufig zu seiner Familie in den Kosovo gefahren sei und dass dies insbesondere seit er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge auch problemlos möglich sei. Auch spricht der Ehemann der Beschwerdeführerin, der ebenso wie diese kosovarischer Staatsangehöriger ist, die Landessprache und steht dieser auch aktuell weder in einem aufrechtem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis in Österreich, dessen Aufgabe ihm nicht zugemutet werden könnte, noch wurden konkrete Aufträge, aufgrund derer ihm eine Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit bzw. deren Verlagerung in den Kosovo nicht zugemutet werden könnte, behauptet oder glaubhaft gemacht.

Wenngleich ein Umzug des Ehemannes der Beschwerdeführerin in den Kosovo zwecks Führung eines gemeinsamen Ehe- und Familienlebens in der Form eines dauerhaften und nicht nur im Zuge wechselseitiger Besuche bestehenden Zusammenlebens, wohl mit nicht unerheblichen Umstellungen und Schwierigkeiten verbunden wäre, kann vorliegend jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsames Ehe- und Familienleben im Herkunftsstaat unmöglich oder für den Ehemann der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre.

Was die Frage nach der Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens mit den drei erwachsenen Söhnen der Beschwerdeführerin und der (Kern-)Familie des ältesten Sohnes im Herkunftsland betrifft, so ist einerseits zu berücksichtigen, dass die drei in Österreich lebenden volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 und somit seit 10 Jahren (H und E) bzw. seit dem Jahr 2021 und damit seit drei Jahren (I) in Österreich leben und dass diese hier unselbständig erwerbstätig sind und der älteste Sohnes der Beschwerdeführerin auch eine rechtmäßig in Österreich niedergelassenen Ehefrau und zwei in Österreich geborene und rechtmäßig niedergelassene mj. Kinder hat. Vor diesem Hintergrund wäre ein Umzug der drei erwachsenen Söhne der Beschwerdeführerin in den Kosovo zwecks Führung eines gemeinsamen Familienlebens in der Form eines dauerhaften und nicht nur im Zuge wechselseitiger Besuche bestehenden Zusammenlebens zwar angesichts der vorhandenen Sprachkenntnisse der Söhne der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung dessen, dass diese bis vor zehn bzw. drei Jahren im Kosovo gelebt haben und dort auch bis zu ihrem Zuzug nach Österreich aufgewachsen sind und diese im Fall eines Umzugs in den Kosovo mit der Beschwerdeführerin als ihrer Mutter, der mj. D als ihrer Schwester, der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin und den Cousins des Ehemannes der Beschwerdeführerin auch über familiäre Bindungen verfügen würden, zwar durchaus möglich. Im Hinblick auf die ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit aller drei erwachsener Söhne, die diese bei einem solchem Umzug aufgeben müssten und insbesondere aufgrund dessen, dass für die beiden mj. in Österreich geborenen, hier sozialisierten und ihr gesamtes bisheriges Leben hier verbracht habenden Kindern des ältesten Sohnes ein Umzug in den Kosovo unzumutbar wäre, ist davon auszugehen, dass für die drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin ein Umzug in den Kosovo zwecks Führung eines gemeinsamen, in der Form eines dauerhaften und nicht nur im Zuge wechselseitiger Besuche bestehenden Zusammenlebens bestehenden Familienlebens mit der Beschwerdeführerin und ihrer mj. Schwester im Ergebnis als unzumutbar anzusehen wäre.

Diese anzunehmende Unzumutbarkeit eines Umzuges der drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin und die mit einem Umzug des Ehemannes in den Kosovo verbundenen Schwierigkeiten sind bei der Gewichtung der für die Erteilung des Aufenthaltstitels sprechenden privaten Interessen zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass die Führung des Familienlebens sowohl mit ihrem Ehegatten als auch mit den volljährigen Söhnen, der Schwiegertochter und den zwei Enkelkindern so wie bisher im Sinn eines möglichst häufigen Kontaktes durch regelmäßige Besuche der Beschwerdeführerin im Rahmen der zulässigen visumsfreien Aufenthaltsdauer und durch Besuche des Ehemannes und der Söhne im Kosovo sowie die Nutzung moderner Medien (Telefon, Video-Telefonie, Messenger-Dienste) möglich ist und das Ehe- und Familienleben auch tatsächlich in dieser Form seit mehr als 25 (was die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann betrifft) bzw. drei (was den seit 2021 in Österreich lebenden I betrifft) bzw. 10 (was die seit 2014 in Österreich lebenden E und H betrifft) Jahren in dieser Form geführt wurde bzw. wird, wobei das Vorliegen von Umständen, aufgrund derer diese nun nicht mehr möglich oder zumutbar sein sollte, nicht vorgebracht wurde und solche auch nicht zu sehen sind.

5.8.9. Was das im Zuge der Gesamtabwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG ebenfalls zu berücksichtigende Kindeswohl betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass sich die Abweisung des gegenständliches Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht unmittelbar nachteilig auf das Kindeswohl der zehnjährigen Tochter D auswirkt, da deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Entscheidung vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wird und somit die Beschwerdeführerin als Mutter und primäre Bezugsperson weiterhin mit ihrer mj. Tochter im Kosovo gemeinsam leben wird und die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin keine Trennung oder Erschwerung des zwischen der Beschwerdeführerin als Mutter und deren mj. Tochter bestehenden Familienlebens bewirkt.

Auch erfordern die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte sowie das Kindeswohl der zehnjährigen Tochter der Beschwerdeführerin nicht, dass der mj. und der Beschwerdeführerin als ihrer Mutter ungeachtet des Nicht-Vorliegens der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung mit Herrn C erteilt werden:

Dadurch, dass insbesondere der Vater, aber auch die drei volljährigen Brüder, deren Schwägerin und eine Nichte und ein Neffe der mj. Tochter der Beschwerdeführerin dauerhaft in Österreich leben, verfügt diese zweifellos über als hoch zu gewichtenden familiäre Anknüpfungspunkte und Bindungen nach Österreich und stellt die Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels an die mj. Tochter der Beschwerdeführerin einen auf seine Rechtfertigung zu prüfenden Eingriff und das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der mj. Tochter der Beschwerdeführerin dar.

Grundsätzlich ist einem gemeinsamen Familienleben eines mj. Kindes mit seinen Eltern und das Recht auf zuverlässigen und möglichst dauerhaften Kontakt zu beiden Elternteilen grundsätzlich ein hohes Gewicht beizumessen.

Vorliegend ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin als Vater der gemeinsamen mj. Tochter schon vor der Geburt der mj. Tochter der Beschwerdeführerin aus dem Herkunftsstaat weggezogen ist, womit sich die Eltern der Beschwerdeführerin schon seit deren Geburt bewusst sein mussten, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich nicht ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, möglich sein wird. Auch wurde schon das bisherige Familienleben der Tochter mit ihrem Vater bereits seit deren Geburt insbesondere in Form von wechselseitigen Besuchen und seit und soweit dies vom Alter der mj. Tochter der Beschwerdeführerin her möglich war und ist, durch Telefonate bzw. Messenger-Dienste geführt, während ein Zusammenleben von Vater und Tochter nur im Rahmen wechselseitiger Besuche stattgefunden hat. Die Abweisung sowohl des Antrages der Beschwerdeführerin als Mutter als auch des Antrages der Tochter führt somit weder zu einer erst dadurch bewirkten räumlichen Trennung von Vater und Kind, noch wird durch diese ein Weiterführen des Familienlebens in der bisher geführten Form verunmöglicht oder erschwert.

Dies gilt auch für das Familienleben der mj. Tochter der Beschwerdeführerin mit den bereits seit 10 bzw. 3 Jahren in Österreich lebenden, volljährigen Brüdern der mj. Tochter der Beschwerdeführerin.

Somit ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung das Gewicht des Familienlebens der mj. Tochter der Beschwerdeführerin insbesondere mit ihrem in Österreich lebenden Vater aber auch deren drei volljährigen ebenfalls in Österreich lebenden Brüdern sowie der (Kern-)Familie des ältesten Bruders der Tochter der Beschwerdeführerin als hoch zu berücksichtigen, jedoch ist diesem angesichts der oben angeführten Umstände kein überdurchschnittlich hohes Gewicht beizumessen und ist auch zu berücksichtigen, dass das Familienleben in der bisher geführten Form durch die Nicht-Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels an die Tochter der Beschwerdeführerin weiterhin möglich ist und dass dieser angesichts ihres Alters von nunmehr zehn Jahren auch die Nutzung von elektronischen Kommunikationswegen wie insbesondere Telefon und Videotelefonie zur Aufrechterhaltung des Familienlebens während jener Zeiten, in denen keine wechselseitigen Besuche möglich sind, zumutbar ist und da die mj. Tochter im Fall einer Abweisung sowohl des Antrages der Beschwerdeführerin als auch der Tochter auch nicht von ihrer Mutter, mit der sie seit ihrer Geburt im Kosovo im gemeinsamen Haushalt lebt, auch nicht von der Beschwerdeführerin als deren Mutter und Hauptbezugsperson getrennt wird.

Da die mj. Tochter der Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt hat, der sie zu einem längerfristigen Aufenthalt oder einer Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt hätte und diese bisher auch nur zu Besuchszwecken im Rahmen des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes in Österreich war, liegt auch kein Aufenthalt der mj. Tochter der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, dessen Dauer bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre, vor und liegt mangels längeren Aufenthaltes der mj Tochter der Beschwerdeführerin naturgemäß auch keine bei der Abwägung zu berücksichtigende soziale Integration in Österreich vor.

Demgegenüber lebt die mj. Tochter seit ihrer Geburt und auch aktuell gemeinsam mit der Beschwerdeführerin als ihrer Mutter im Kosovo, leben weiters auch ihre im selben Haus wohnende Großmutter und Cousins ihres Vaters im Kosovo und besucht sie überdies im Kosovo die Schule. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin verfügt somit im Kosovo über familiäre und soziale Bindungen, die – angesichts dessen, dass auch die Beschwerdeführerin als ihre Mutter und Hauptbezugsperson im Kosovo lebt und sie im Kosovo zur Schule geht– als zumindest ebenso gewichtig zu bewerten sind, wie die familiären und die darüber hinausgehenden (kaum vorhandenen) sozialen Bindungen nach Österreich.

Wenngleich im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach Art 8 EMRK insbesondere der familiären Bindung zu einem Elternteil aber auch zu den drei volljährigen Brüdern der mj. Tochter der Beschwerdeführerin durchaus hohes Gewicht beizumessen ist, so steht dem gegenüber, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ebenfalls – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017).

Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung vorliegend – insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass schon allein deshalb, weil die mj. Tochter der Beschwerdeführerin noch nie in Österreich längerfristig aufhältig war, keine nennenswerte Integration im Bundesgebiet vorliegt und auch noch kein dauerhaftes, über ein Zusammenwohnen bei wechselseitigen Besuchen gemeinsames Zusammenleben der mj. Tochter der Beschwerdeführerin mit ihrem seit ihrer Geburt in Österreich lebenden Vater vorliegt, während mit der Mutter der Beschwerdeführerin deren Hauptbezugsperson im Herkunftsstaat lebt und sie aufgrund des Schulbesuchs im Kosovo auch über daraus resultierende soziale Anbindungen im Herkunftsstaat verfügt – von einem Überwiegen des Gewichts der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen der mj. Tochter der Beschwerdeführerin auszugehen.

Auch ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin bei der erfolgten Abweisung sowohl deren Antrages als auch des Antrags der Beschwerdeführerin als ihrer Mutter nicht zu einer Trennung von der Mutter kommt und eine Finanzierung des Lebensunterhaltes durch finanzielle Zuwendungen durch die in Österreich lebenden Familienangehörigen auch in der bereits bisher erfolgten Form weiterhin möglich ist – davon auszugehen, dass im vorliegen Fall weder die Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Tochter der Beschwerdeführerin, noch die Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin als deren Mutter derart nachteilige Konsequenten für die zehnjährige Tochter der Beschwerdeführerin hätte, dass der mj. Tochter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin ungeachtet dessen, dass nicht alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, Aufenthaltstitel erteilt werden müssten.

5.8.10. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung der hier zu berücksichtigenden und wie oben dargestellt zu gewichtenden Umstände und Interessenslagen ist somit im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung vorliegend im Ergebnis – insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass zwar der Ehe mit dem dauerhaft in Österreich niedergelassenen Ehemann und auch dem Familienleben mit den drei in Österreich lebenden erwachsenen Söhnen, der Schwiegertochter und den zwei Enkelkindern der Beschwerdeführerin ein hohes Gewicht beizumessen ist, eine Aufrechterhaltung des Familienlebens in der bereits bisher geführten Form (persönliche Besuche, moderne Kommunikationsmittel) auch weiterhin möglich ist und es zudem an der Beschwerdeführerin gelegen ist, etwa durch entsprechende Bemühungen einen tragfähigen Arbeitsvorvertrag zu erlangen (und allenfalls entweder einen Deutsch-Nachweis oder ein schlüssiges ärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass ihr die Erbringung eines Deutsch-Nachweises nicht zumutbar ist), die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen und einen Aufenthaltstitel zu bekommen – von einem Überwiegen des hohen Gewichts des öffentlichen Interessens an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, zu denen auch die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gehört, gegenüber dem Gewicht der privaten Interessen auszugehen und scheidet somit eine Anwendung von § 11 Abs. 3 NAG zugunsten der Beschwerdeführerin aus.

5.9. Da die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt ist und von dieser auch weder aus Gründen des Kindeswohles noch gem. § 11 Abs. 3 EMRK aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusehen ist, kommt die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels schon aus diesem Grund nicht in Betracht, ohne dass es auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Erbringung eines Deutsch-Nachweises iSd § 21a Abs. 4 Z 2 NAG unzumutbar ist, weshalb auch von der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer Aufforderung, ein angepasstes Gutachten des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in Skopje vorzulegen, abgesehen werden konnte.

5.10. Da die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin somit im Ergebnis zu Recht erfolgt ist, ist die hiergegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

6. Zur Vorschreibung der Barauslagen (Dolmetsch-Kosten – Spruchpunkt 2):

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG). Der mündlichen Verhandlung am 04.06.2024 wurde eine nichtamtliche allgemein gerichtlich beeidete Dolmetscherin für Albanisch beigezogen und war die Beiziehung auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Amtliche Dolmetscher standen nicht zur Verfügung und wurden Einwendungen gegen die durch Dolmetscherin verzeichneten Gebühren nicht erhoben.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.07.2024, zur GZ. LVwG-AV-2320/002-2023 wurden die Barauslagen der Dolmetscherin für Albanisch mit 468,50 Euro bestimmt. Diese der Dolmetscherin zustehenden Gebühren wurden in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin ist daher der Ersatz der (da es sich um eine gemeinsame Verhandlung betreffend zwei Beschwerdeführerinnen handelte) Hälfte dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen, sohin ein Betrag von 234,25 Euro vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen der (vorliegend nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen) Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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