LVwG N LVwG-AV-366/002-2024

LVwG-AV-366/002-2024Landesverwaltungsgericht25.09.2024

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Personenbeförderungsgewerbe; Taxilenkerausweis; Entziehung; Vertrauenswürdigkeit; Zuverlässigkeit; Prognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-366/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.366.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. März 2024, Zl. ***, betreffend Entziehung des Taxilenkerausweises und des Ausweises für Schülertransporte nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises sowie des Ausweises für Schülertransporte auf 5 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses abgeändert wird. Weiters wird bei den Rechtsgrundlagen § 16 Abs. 10 BO 1994 ergänzt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Herr A, geb. ***, ist seit 13. Jänner 2021 Inhaber eines Ausweises gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (Taxilenkerausweis) sowie seit 10.9.2019 eines Ausweises gemäß § 15 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (Ausweis für Schülertransporte).

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. März 2024, ***, wurden Herrn A der Taxilenkerausweis sowie der Ausweis für Schülertransporte ab Zustellung des Bescheides auf die Dauer von drei Monaten entzogen und er verpflichtet, den Taxilenkerausweis und den Ausweis für Schülertransporte unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Mödling zu übermitteln. Gestützt wurde die Entziehung beider Ausweise auf die Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 1 und 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herrn A mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.12.2023 die Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, C, C1, D, D1, F gemäß § 26 FSG für die Dauer von drei Monaten entzogen worden sei, weil er am 19.6.2023 ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 70 km/h überschritten habe. Die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz habe 210 km/h betragen.

Diesbezüglich sei er mit Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.9.2023 rechtskräftig bestraft worden.

Gemäß § 13 Abs. 2 BO 1994 sei der Taxilenkerausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sei, jedoch angenommen werden könne, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen werde, § 6 BO 1994 normiere in Z. 6 die Vertrauenswürdigkeit als eine Voraussetzung.

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 70 km/h stelle eine besonders grobe Verletzung der der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienenden Vorschriften dar.

Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit solle das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei dem im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden.

Nach Wertung der genannten Tatsachen sei seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr derzeit nicht gegeben. Private und berufliche Umstände hätten bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem nicht vertrauenswürdige Lenker von der Ausübung der Taxilenkertätigkeit auszuschließen, außer Betracht zu bleiben.

Dagegen hat Herr A fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Dazu wurde zur Begründung ausgeführt, dass im Sinne des § 39 Abs. 2 und 2b AVG mehrere Feststellungen in einem Verfahren auch in einem Bescheid zu erledigen seien. Er habe am 22. Dezember 2023 seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling für drei Monate abgegeben. Damals sei bereits bekannt gewesen, dass er einen Taxilenkerausweis und einen Schülerbeförderungsausweis habe. Man hätte ihm also in diesem Verfahren über den Führerscheinentzug auch gleich die beiden Ausweise vorübergehend entziehen müssen. Dadurch, dass dieses Verfahren nun aber abgeschlossen sei, habe die Behörde ihr Recht zur Entziehung der beiden Ausweise verwirkt, da sowohl der zeitliche Entzug des Führerscheins wie auch des Taxilenker- und des Schülerbeförderungsausweises aus derselben Verwaltungsübertretung aufgrund derselben Bestimmung zu erfolgen hätten. Die Behörde sei daher nicht berechtigt, wegen der Geschwindigkeitsübertretungen ein weiteres Verfahren gegen ihn zu eröffnen.

Darüber hinaus würden der Schülerbeförderungs- und der Taxilenkerausweis nur in Verbindung mit dem Führerschein gelten. Die Gültigkeit des Schülerbeförderungs- und des Taxilenkerausweises habe mit der Abnahme des Führerscheins geendet und sei erst mit Ausfolgung des Führerscheins wieder eingetreten.

Da ihm der Führerschein bereits für drei Monate entzogen und jetzt wieder ausgefolgt worden sei, sei seine Vertrauenswürdigkeit seit dem 23. März 2024 wiederhergestellt und liege kein Grund mehr vor, der die Entziehung des Schülerbeförderungs- und des Taxilenkerausweises rechtfertigen würde.

Für die Frage, ob Vertrauenswürdigkeit gegeben sei oder nicht, sei der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt sei absehbar gewesen, dass die Vertrauenswürdigkeit jedenfalls vor dem Ende der Beschwerdefrist wieder erlangt sein werde.

Weiters wurde geltend gemacht, dass im Hinblick darauf, dass ein Buslenker, dem nach diesem Delikt der Führerschein entzogen werde, nach drei Monaten wieder arbeiten und Schüler befördern dürfe, er jedoch, wenn ihm jetzt, nachdem ihm bereits der Führerschein entzogen worden sei, auch der Taxilenker- und der Schülerbeförderungsausweis entzogen würden, für weitere drei Monate an der Dienstausübung behindert sei, was eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Außerdem widerspreche das Aussprechen der einzelnen Maßnahmen hintereinander für dasselbe Delikt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im Verfahren, weil er ja dadurch länger keine Berechtigung habe, seinem Beruf nachzugehen als ein Buslenker.

Weiters wurde vorgebracht, dass durch die gegenständliche Entziehung der Ausweise ein weiterer Personenpreis betroffen sei. In seiner Firma würden die Grundlagen fehlen, um einen Personal- und Urlaubsplan zu erstellen. Seine Kollegen hätten sich einverstanden erklärt, die letzten drei Monate nur sehr eingeschränkt auf Urlaub zu gehen. Wenn er jetzt noch weitere drei Monate ausfalle, werde die Firma wahrscheinlich einen neuen Mitarbeiter einstellen müssen und er seinen Arbeitsplatz verlieren. Dies wäre eine unbillige Härte. Er sei Buslenker und habe seine D95-Berechtigung verfallen lassen, weil er sich in diesem Betrieb wohl fühle. Könne er dorthin nicht mehr zurück, müsse er die D95-Qualifikation nachmachen, was nicht nur Geld, sondern auch Zeit koste.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass seine Kollegen nicht auf Urlaub gehen könnten, wenn ihm die Ausweise entzogen würden. Außerdem wäre er in dieser Zeit arbeitslos gemeldet, was nicht nur dazu führen würde, dass Arbeitslosengeld zu leisten sei, sondern auch Einnahmen aus der Arbeitslosenversicherung entfallen würden.

Mit Schreiben vom 2. April 2024 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 20.9.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zl. *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu Zl. LVwG-AV-366-2024 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant:

Der nunmehrige Beschwerdeführer A, geb. ***, ist seit 13.1.2021 Inhaber des Taxilenkerausweises gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr sowie seit 10.9.2019 des Ausweises gemäß § 15 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (Ausweis für Schülertransporte).

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.9.2023, ***, wurde über Herrn A eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 462 Stunden) gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960, § 99 Abs. 2e StVO 1960 verhängt, weil er am 19.6.2023 um 7:57 Uhr im Freilandgebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, indem er nach Abzug der Messtoleranz 210 km/h gefahren ist.

Bei dieser Fahrt war der nunmehrige Beschwerdeführer alleine im PKW, er wollte seine neuen Reifen ausprobieren, es hat sich um eine Fahrt mit seinem Privat-PKW gehandelt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. Dezember 2023, ***, wurde Herrn A die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C, C1, D, D1, F auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und wurde er verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben. Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die am 19.6.2023 gemessene Geschwindigkeit mittels Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand und Ablesen des geeichten Tachometers festgestellt worden sei, wobei die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz 210 km/h betragen habe.

Eine Lenkberechtigung dürfe nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig seien.

Als verkehrszuverlässig gelte eine Person unter anderem dann, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde. Als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Bestimmung gelte insbesondere, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortgebiets um mehr als 50 km/h überschritten habe und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei.

In seinem Fall liege eine solche Tatsache vor. Zeit und Ort der Tat sowie der Täter seien durch das in erster Instanz abgeschlossene rechtskräftige Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.9.2023 zur Zl. *** erwiesen. Er sei daher verkehrsunzuverlässig. Die Dauer der Entziehung gründe sich auf die Bestimmung des § 26 Abs. 3 FSG.

Weiters wurde über Herrn A mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 7.5.2021, ***, eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) wegen Übertretung der Bestimmung des § 37 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt, da er am 30.4.2021 um 7:45 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** bei einer Kreuzung das Armzeichen „Halt“ (ein Arm senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg angehalten hat.

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. März 2024, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, den Taxilenkerausweis und den Ausweis für Schülertransporte unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Mödling zu übermitteln, widrigenfalls ein Zwangsvollstreckungsverfahren sowie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde.

Am Samstag, den 6.4.2024, händigte der nunmehrige Beschwerdeführer die beiden Ausweise den Polizeibeamten aus, die ihn über Veranlassung der Behörde zwecks Abnahme der Ausweise aufgesucht hatten.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024 hat A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, *** beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Beschluss fassen, dass der von Herrn A erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11.3.2024, ***, aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Mai 2024, LVwG-AV-366/001-2024, wurde der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG aufschiebende Wirkung habe, welche gemäß Abs. 2 leg. cit mit Bescheid ausgeschlossen werden könne.

Da die Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr keine Bestimmung betreffend einen ex-lege-Ausschuss der aufschiebenden Wirkung enthalte, wäre eine solche gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. März 2024, ***, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht explizit ausgeschlossen worden. In den Rechtsgrundlagen werde nicht auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG verwiesen, der Begründung des Bescheides sei in keinerlei Weise zu entnehmen, aus welchen Gründen die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sein solle. Einzig im Spruch des Bescheides finde sich der Hinweis auf die Verpflichtung von Herrn A, den Taxilenkerausweis und den Ausweis für Schülertransporte unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Mödling zu übermitteln, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage angeführt werde.

Da nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich dies nicht ausreichend sei, um die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides zu begründen, kam das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis, dass mit dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht rechtswirksam ausgeschlossen wurde, sodass der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen war.

Aufgrund des Hinweises, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Taxilenkerausweis sowie den Ausweis für Schülertransporte unverzüglich wieder auszufolgen habe, nahm Herr A nach Zustellung dieses Beschlusses an den Rechtsvertreter am Donnerstag, den 23.5.2024, Kontakt mit der Behörde auf und erhielt seine beiden Ausweise wieder ausgefolgt.

Seit 28.8.2019 ist er im Unternehmen C GmbH als Schulbuslenker beschäftigt. Sein Dienstgeber ist mit ihm sehr zufrieden, bisher mussten keine Lenkerauskünfte in Bezug auf von ihm durchgeführte Fahrten erstattet werden, er war auch noch nicht in einen Unfall mit einem Firmenfahrzeug verwickelt.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, in dem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.12.2023 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung enthalten ist. In Ergänzung dazu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zl. *** sowie das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zl. *** beigeschafft. Die Feststellungen betreffend den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beruhen auf eben diesem, sowie auf dem Bezug habenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.5.2024, LVwG-AV-366/001-2024. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer die gegenständlichen Ausweise, welche in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt wurden, am Samstag, dem 6. April 2024, der Polizei ausgehändigt hat, ergibt sich aus dem Schriftverkehr des Dienstgebers an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wonach gegen den Bescheid Beschwerde erhoben worden sei, welche dem LVwG in Wiener Neustadt am 2.4.2024 weitergeleitet worden sei. Trotzdem habe der Beamte noch drei Tage später, am 5. April 2024 eine Amtshandlung gesetzt und die Polizei veranlasst, den Schülerbeförderungs- und den Taxilenkerausweis zu entziehen (Beilage ./5 zur VHS). Herr A hat dazu ausgeführt, er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann er die Ausweise übergeben habe, er wüsste nur, dass es ein Samstag gewesen sei. Daraus folgt, dass die Ausweise am 6.4.2024 übergeben wurden. Die Feststellung, dass er am Donnerstag, den 23. Mai 2024, die beiden Ausweise bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling wieder ausgefolgt bekommen hat, beruht auf der Einsichtnahme in den E-Mailverkehr der Rechtsvertretung mit der Bezirkshauptmannschaft Mödling nach Zustellung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am 22. Mai 2024, wonach seitens der Bezirkshauptmannschaft Mödling der Rechtsvertretung mit E-Mail vom 22. Mai 2024 um 14:05 Uhr mitgeteilt wurde, dass die Ausweise jederzeit zu den Öffnungszeiten der Bezirkshauptmannschaft Mödling abgeholt werden könnten (Beilage ./6 zur VHS) . Im Hinblick darauf, dass die Parteienverkehrszeiten laut Homepage der Bezirkshauptmannschaft Mödling am Montag, Mittwoch und Donnerstag von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr kundgemacht sind, war daher festzustellen, dass die beiden Ausweise am Donnerstag, den 23.5.2024, vom nunmehrigen Beschwerdeführer wieder abgeholt wurden.

Dass der Beschwerdeführer bei der dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.9.2023 zugrundeliegenden Tathandlung 210 km/h nach Abzug der Messtoleranz gefahren ist, weil er seine neuen Reifen ausprobieren wollte, wobei er alleine im Privat-PKW unterwegs gewesen ist, beruht auf der diesbezüglichen Aussage von Herrn A in der mündlichen Verhandlung.

Weiters wurden in der mündlichen Verhandlung die beiden gegenständlichen Ausweise vorgelegt, worauf die Feststellungen beruhen, dass er seit 10.9.2019 Inhaber des Ausweises für Schülertransporte und seit 13.1.2021 Inhaber des Taxilenkerausweises ist. Im Übrigen ist diese Feststellung auch nicht strittig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) lautet:

Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.

§ 6 Abs. 1 BO 1994 lautet:

(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

§ 16 BO 1994 lautet:

(1) Auf Antrag hat die Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller

1. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder

2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Z 16, BGBl. II Nr. 408/2020)

(4) Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.

(5) Bei Personen, die gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Abs. 4 bestraft worden sind.

(6) Wenn ein Bescheid nach Abs. 5 ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut „Ungültig für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967“ einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen.

(7) Die Eintragung nach Abs. 6 ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Abs. 5 festgesetzten Frist zu streichen.

(8) Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.

(9) Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Abs. 1 auszustellen, die Eintragungen nach Abs. 2, 3 und 6 sowie die Streichung nach Abs. 7 durchzuführen. Verfügt der Antragsteller über keinen Wohnsitz im Inland, so ist jene Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt werden soll, liegt.

(10) Auf Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 Z 1 und 2, 10 Abs. 1 und 13 anzuwenden, wobei § 13 Abs. 2 (Entziehung) unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 4 zu gelten hat.

Gemäß § 13 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) ist der Taxilenkerausweis von der Behörde für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Vorrausetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 ist Voraussetzung für die Ausstellung des Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit, wobei nicht als vertrauenswürdig insbesondere gilt, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist (lit. a) bzw. wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt (lit. b).

Gemäß § 16 Abs. 10 BO 1994 sind auf Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z. 1 die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 Z. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 13 anzuwenden, wobei§ 13 Abs. 2 (Entziehung) unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 4 zu gelten hat.

Im Erkenntnis vom 20.1.1999, 98/03/0109, wurde ausgesprochen, dass gemäß der Regelung des § 16 Abs. 10 BetriebsO 1994 § 13 BetriebsO 1994 - als eine der besonderen Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe - und damit auch der darin verwiesene § 6 BetriebsO 1994 sinngemäß für die Zurücknahme des Ausweises für Schülertransporte gilt. Danach ist der Ausweis für Schülertransporte (auf Zeit) zurückzunehmen, wenn die Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z. 3 BetriebsO 1994 nicht mehr gegeben ist (vgl. VwGH 3.9.2003, 2001/03/0076).

Es ist daher zu prüfen, ob der nunmehrige Beschwerdeführer als vertrauenswürdig gilt.

Dazu wurde festgestellt, dass ihm aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 70 km/h, welche mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.9.2023 geahndet wurde, mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. Dezember 2023, ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C, C1, D, D1, F auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen wurde, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurden. Die Behörde kam in der Begründung des Bescheides betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zum Ergebnis, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung als verkehrsunzuverlässig gilt, sodass der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 3 lit. a BO 1994 gegeben ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (VwGH 17.12.2009, 2007/03/0189 mit Hinweis auf E 14.11.2006, 2006/03/0153; 28.2.2007, 2005/03/0159 etc.).

Die Frage, ob eine Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahrens festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147; 27.2.2008, 2007/03/0222 mit weiteren Nachweisen; 17.3.1986, 85/15/0129 mit Hinweis auf E 10.5.1984, 84/16/0025). Dem Wort „Vertrauen“ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 3 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu wie einem „sich verlassen“ (VwGH 17.3.1986, 85/15/0129 mit Hinweis auf E 10.5.1984, 84/16/0025).

Der in § 6 Abs 1 Z. 3 BetriebsO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung (VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001). Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist (".... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird"; § 13 Abs 2 BetriebsO 1994). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (VwGH 15.5.2023, Ra 2023/03/0095). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147; 5.5.2014, Ro 2014/03/0001).

Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 19.6.2023 um 7:57 Uhr auf der Autobahn *** in Fahrtrichtung *** im Freilandgebiet *** die höchstzulässige Geschwindigkeit dadurch überschritten hat, dass er nach Abzug der Messtoleranz 210 km/h gefahren ist. Das Ermittlungsverfahren hat weiters erbracht, dass der Beschwerdeführer seine neuen Reifen ausprobieren wollte und dabei nicht auf die Geschwindigkeit geachtet hat. Zwar kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur aus einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht in jedem Fall auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers geschlossen werden. Aus einer einzigen Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Mangel an Vertrauenswürdigkeit nur unter besonderen Umständen, beispielsweise auf Grund der dadurch hervorgerufenen konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder auf Grund des (absoluten und relativen) Ausmaßes der Überschreitung, abgeleitet werden (vgl. VwGH 6.9.2005, 2005/03/0123 mit Hinweis auf E 31.3.2005, 2004/03/0219 mwN; 20.3.1996, 96/03/0042). Der 19.6.2023 war ein Montag, die Tathandlung fand um 7:57 Uhr, also mitten im Morgenverkehr statt, sodass der Beschwerdeführer durch die eklatante Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer jedenfalls gefährdet und durch sein Verhalten eine besonders auffallende Sorglosigkeit der die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen hat lassen, sodass schon aus diesem Grund seine Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.

Das Ermittlungsverfahren hat weiters erbracht, dass der Beschwerdeführer am 30.4.2021 im Gemeindegebiet ***, ***, bei einer Kreuzung das Armzeichen „Halt“ nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg angehalten hat. Auch durch dieses Verhalten hat er andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger gefährdet.

Abgesehen davon, dass durch die Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. Dezember 2023 der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 3 lit. a BO 1994 gegeben ist, ist durch die Strafverfügung vom 7.5.2021 betreffend die Nichtbeachtung des Armzeichens Halt zusammen mit dem Straferkenntnis vom 22.9.2023 betreffend die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um 80 km/h auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 3 lit. b BO 1994 erfüllt, in dem er durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen hat lassen.

Der Beschwerdeführer hat abgesehen von den beiden Verwaltungsübertretungen nach der Aktenlage einen bisher ordentlichen Lebenswandel geführt, er ist strafgerichtlich unbescholten, seit 28. August 2019 ist er im Unternehmen C GmbH als Schulbuslenker beschäftigt, diesbezüglich gab es auch keine Beschwerden. Weitere Vorfälle seit dem 19.6.2023 konnten nicht festgestellt werden, allerdings ist seitdem erst ca. ein Jahr und drei Monate vergangen, wobei ihm mit Bescheid vom 22. Dezember 2023 für die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, C1, D, D1 und F entzogen worden war. Insofern kann lediglich der Zeitraum von einem Jahr für die Würdigung des Wohlverhaltens seit der Tatbegehung am 19.6.2023 für die Beurteilung, ab wann der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit wiedererlangen wird, berücksichtigt werden.

Die belangte Behörde hat den Taxilenkerausweis sowie den Ausweis für Schülertransporte auf die Dauer von drei Monaten ausdrücklich nicht ab Rechtskraft, sondern ab Zustellung des Bescheides entzogen. Den Antrag von Herrn A, der dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 22. Mai 2024 als unzulässig zurückgewiesen, da mit dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht rechtswirksam ausgeschlossen wurde.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. April bis 22. Mai 2024 nicht im Besitz des Taxilenkerausweises sowie des Ausweises für Schülertransporte gewesen ist, da er beide am 6. April 2024 der Polizei über Veranlassung der belangten Behörde ausgefolgt hat. Faktisch wurden ihm somit die beiden Ausweise für sechs Wochen und fünf Tage entzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese faktische Entziehung bereits einen starken Eindruck auf den nunmehrigen Beschwerdeführer gemacht hat. Angesichts der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.9.2023 geahndeten eklatanten Geschwindigkeitsübertretung von 80 km/h und der damit verbundenen massiven Gefährdung der Verkehrssicherheit ist der Zeitraum des Wohlverhaltens jedoch noch zu kurz, als dass man davon ausgehen könnte, dass er bereits seine Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt hat, zumal das diesbezügliche Straferkenntnis erst vor einem Jahr erlassen wurde. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sein Dienstgeber mit ihm zufrieden ist und er sich in Ausübung des Berufes nichts zuschulden hat kommen lassen.

In Anbetracht des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass es im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen noch nie Beanstandungen gegeben hat, ist davon auszugehen, dass die von der Betriebsordnung 1994 verlangte Vertrauenswürdigkeit binnen fünf Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses wiedererlangt werden kann. Die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises war daher spruchgemäß festzusetzen.

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass ihm ohnehin schon die Lenkberechtigung entzogen worden sei und er durch eine neuerliche Entziehung des Taxilenkerausweises bzw. des Ausweises für Schülertransporte doppelt gestraft würde, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die Wertungskriterien der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 Betriebsordnung 1994 einerseits und jene der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG andererseits nicht gleichgesetzt werden können (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/03/0190 mit Hinweis auf E 29.8.1994, 94/03/0118; 27.5.2010, 2009/03/0147). Insofern hat die Behörde auch nicht ihr Recht zur Entziehung der Ausweise „verwirkt“, wenn schon die Lenkberechtigung entzogen wurde. Daher kann auch dem Vorbringen hinsichtlich einer vermeintlichen Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Buslenker nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass die Entziehung des Taxilenkerausweises wirtschaftliche Folgen für ihn und seine Familie, aber auch Auswirkungen auf seine Kollegen hätte. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es bei der Zurücknahme des Ausweises - als einer zum Schutz der Allgemeinheit gebotenen Sicherungsmaßnahme - auf Gründe, die die (wirtschaftliche) Existenz betreffen, nicht ankommt (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147 mit Hinweis auf E 10.5.1984, 84/16/0025, 002; 23.10.2008, 2008/03/0058; 14.11.2006, 2006/03/0153, mwN)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die Bestimmung des § 30 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Erkenntnisses den Taxilenkerausweis und den Ausweis für Schülertransporte der Bezirkshauptmannschaft Mödling unverzüglich nach Zustellung des Erkenntnisses zu übermitteln.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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