LVwG N LVwG-AV-126/001-2024

LVwG-AV-126/001-2024Landesverwaltungsgericht25.09.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Luftschutzstollenanlage; Abbruch; Antrag; Zuständigkeit; militärische Angelegenheiten; Bergwesen; Sonderbaurechtszuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-126/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.126.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. Dezember 2023,

Zl. ***, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02. November 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Baubewilligung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 06. September 2024 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. Dezember 2023, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02. November 2023, Zl. ***, behoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des BundesVerfassungsgesetzes (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zur Vorgeschichte:

1.1. Mit Urteil des Landesgerichtes *** (im Folgenden: LG ***) vom 03. Dezember 2012, Zl. ***, wurde das Klagebegehren der Stadtgemeinde ***, es werde zwischen ihr und der beklagten Partei Republik Österreich festgestellt, dass die beklagte Partei Eigentümerin der unter näher bezeichneten Grundstücken befindlichen Luftschutzstollenanlagen *** und *** sowie das Eventualbegehren, es werde zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die klagende Partei nicht Eigentümerin der näher bezeichneten Grundstücke sei, abgewiesen.

1.2. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** (im Folgenden: OLG ***) vom 26. August2013, Zl. ***, wurde der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben und das Urteil des LG *** dahingehend abgeändert, dass zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt wurde, dass die Republik Österreich Eigentümerin der unter näher bezeichneten Grundstücken befindlichen Luftschutzstollenanlagen *** und *** sei.

In seinem Urteil legte das OLG *** – insbesondere auch anhand historischer Dokumente betreffend die Errichtung der Luftschutzstollenanlagen *** und *** – dar, dass es sich bei den im Zweiten Weltkrieg errichteten Luftschutzstollenanalgen um Superädifikate handle, deren Eigentümerin die Republik Österreich sei.

1.3. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (im Folgenden: OGH) vom 19. Dezember 2013, Zl. ***, wurde die außerordentliche Revision der Republik Österreich gegen das Urteil des OLG *** vom 26. August 2013, Zl. ***, mit dem das Urteil des LG *** abgeändert worden war, zurückgewiesen.

2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und zur Beschwerde:

2.1. Mit Schreiben vom 28. August 2023 beantragte die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung; im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Finanzprokuratur, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch der Luftschutzstollenanlagen *** und *** durch Verfüllung gemäß § 68 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014).

Im Bauansuchen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Urteils des LG *** vom 03. Dezember 2012, Zl. ***, Eigentümerin der in der NS-Zeit errichteten Luftschutzstollenanlagen *** und *** sei. Konkret handle es sich dabei um Bauwerke auf fremden (teils auf gemeindeeigenen, teils auf im Eigentum Privater stehenden) Grund, sodass ein Superädifikat im Sinne des § 1435 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) vorliege. Da die durchgeführten Befundaufnahmen ergeben hätten, dass die Stollen zum Teil bereits eingebrochen seien und bei (unbefugtem) Betreten der Anlagen Gefahr für Leib und Leben bestünde, sei eine Sanierung der Stollen im Sinne der Herstellung eines begeh- und befahrbaren Zustandes nicht möglich. Aus diesem Grund werde beabsichtigt, die Luftschutzstollenanlagen zu verfüllen und die Bauwerke damit zu beseitigen, wobei im Verlauf der Luftschutzstollenanlagen Bohrlöcher auf Fremdgrund hergestellt werden müssten, um das Verfüllmaterial in die Luftschutzstollen einzubringen.

Diesem Antrag waren neben dem Urteil des OLG *** vom 26. August 2013, Zl. ***, und des Zurückweisungsbeschlusses des OGH vom 19. Dezember 2013, Zl. ***, ein Technischer Bericht der A GmbH vom 14. Dezember 2020 sowie Übersichtslagepläne für die Luftschutzstollenanlagen *** und *** beigelegt.

2.2. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 teilte die Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung der Baubewilligung beabsichtigte. Begründend führte sie aus, dass gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke von der NÖ BO 2014 ausgenommen sei. Auf Grund des Eigentums der Beschwerdeführerin an den beiden Luftschutzstollenanlagen sowie der von der NÖ BO 2014 ausgenommenen Bauwerke des Bundes, erachte sich die Baubehörde I. Instanz als unzuständig. Da nicht beurteilt werden könne, welche Behörde zuständig sei, sei eine Weiterleitung des eingebrachten Ansuchens gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht möglich und würden die Unterlagen nach Rechtskraft der Entscheidung retourniert werden.

2.3. Die Finanzprokuratur erstattete mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 eine Stellungnahme, in der sie näher ausführte, weshalb sie die mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 dargelegte Rechtsansicht der Baubehörde I. Instanz nicht teile.

2.4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 02. November 2023, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch der Luftschutzstollenanlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 zurückgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach Abwägung der Stellungnahme der Finanzprokuratur vom 19. Oktober 2023, diese nicht geeignet gewesen sei, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Da seitens der Baubehörde I. Instanz nicht festgestellt werden könne, welche Behörde für die Erteilung einer Bewilligung zur Abänderung der Luftschutzstollenanlage durch Verfüllung zuständig sei, habe auch eine Weiterleitung gemäß § 6 AVG nicht erfolgen können.

2.5. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. Dezember 2023, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 13. November 2023 gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 02. November 2023, Zl. ***, keine Folge gegeben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die in § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 ausgenommenen Bauwerke bloß demonstrativ aufgezählt seien und nicht ausgeschlossen sei, dass die gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen darunter subsumiert werden könnten, insbesondere auf Grund des Eigentums der Beschwerdeführerin an den Luftschutzstollenanlagen. Zudem sei der Ansicht nicht zu folgen, dass in § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 nur bestimmte sondergesetzlich geregelte Bauwerke gemeint seien, weil „die beispielhafte Aufzählung in der Klammer dies nicht intendiert“. Da die vorgebrachten Berufungsgründe allesamt nicht geeignet seien, eine von der Baubehörde I. Instanz abweichende Entscheidung herbeizuführen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.6. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2024 Beschwerde.

In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit der Baubehörde I. Instanz zur Entscheidung über das Bauansuchen der Beschwerdeführerin zum Abbruch der in Rede stehenden Luftschutzstollenanlagen durch Verfüllung gegeben sei. § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 betreffe baubehördliche Zuständigkeiten des Bundes für bestimmte sondergesetzlich geregelte Bauwerke. In diesem Sinne gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 2 NÖ BO 2014 zur Abgrenzung des Aufgabenbereiches der Baubehörden die wichtigsten Verwaltungsmaterien, die (zur Gänze) in den Kompetenzbereich des Bundes fielen und in denen die NÖ BO 2014 nicht angewendet werden solle (Z 1 leg. cit.), sowie jene, bei denen neben der baubehördlichen eine weitere Bewilligung einer anderen Behörde notwendig sei (Z 2 leg. cit.) angeführt und daher auf landesgesetzlicher Ebene den Grundsatz der Kompetenztrennung und des Fehlens konkurrierender Zuständigkeiten wiederholt habe (Verweis auf VwGH 20.09.1994, 92/05/0232; 20.06.1995, 93/05/0244). Somit könne sich die Nichtanwendbarkeit der NÖ BO 2014 nach § 1 Abs. 2 Z 1 leg.cit. – anders als in den in § 1 Abs. 3 leg.cit. geregelten Fällen – niemals unmittelbar aus dieser Bestimmung, sondern immer nur aus der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung bzw. aus dem entsprechenden Materiengesetz des Bundes ergeben. Demzufolge könne auch das bloße Eigentum des Bundes an einem Bauwerk nur dann eine baubehördliche Zuständigkeit des Bundes begründen, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei; dies sei etwa auf Grund der früheren, jedoch mit BGBl. I Nr. 51/2012 aufgehobenen Ausnahmebestimmung in Art. 15 Abs. 5 B-VG der Fall gewesen, wonach für Bausachen betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, eine partielle baubehördliche Zuständigkeit des Bundes im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung festgelegt gewesen sei. Außerhalb solcher konkreter, auf das Eigentum des Bundes abstellender Zuständigkeitsnormen sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen sei, für die Zuständigkeitsfrage rechtlich unerheblich. Die im angefochtenen Berufungsbescheid vertretene Rechtsansicht würde zudem dazu führen, dass Gebäude im Eigentum des Bundes bzw. vom Bund als Bauherr zu errichtende Gebäude generell von der Zuständigkeit der Baubehörden ausgeschlossen wären. Mangels einer baubehördlichen Zuständigkeit des Bundes für die gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen sei die Zuständigkeit der Baubehörde I. Instanz über den gegenständlichen Antrag auf baubehördliche Bewilligung zweifelsfrei gegeben und der auf § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 gestützte Zurückweisungsbescheid materiell rechtswidrig. Zudem handle es sich bei den gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen auch um keine vom Geltungsbereich der NÖ BO 2014 ausgenommenen Bauwerke gemäß § 1 Abs. 3 NÖ BO 2014 und werde Gegenteiliges auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 02. November 2023, Zl. ***, stattgegeben und dieser Bescheid aufgehoben werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

2.7. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden über hg. Aufforderungen weitere Unterlagen betreffend die in Rede stehenden Luftschutzstollenanlagen beigeschafft:

Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 übermittelte das LG *** den Gerichtsakt zZl. *** betreffend das unter Punkt 1. (Vorgeschichte) dargestellte Zivilverfahren. In diesem Akt sind (insbesondere) die oben dargestellten Urteile des LG ***, OLG *** und OGH enthalten, nicht jedoch liegen darin die – zum Teil historischen – Beilagen der Urteile des LG *** vom 03. Dezember 2012, Zl. ***, und des OLG *** vom 26. August 2013, Zl. ***, auf (beim OLG *** sind infolge des Ablaufs der Archivierungsfrist keine Unterlagen mehr vorhanden).

Seitens der Beschwerdeführerin wurden am 09. August 2024 die im Technischen Bericht vom 13. Dezember 2020 (Antragsbeilage zum gegenständlichen Bauansuchen) näher bezeichneten Unterlagen zur Erstellung dieses Berichtes (Punkt 2 des Technischen Berichtes, Seite 4 f) sowie zu dem unter Punkt 3 dieses Berichtes (Seite 5) erwähnten „Befahrungsverbot“ vorgelegt. Zudem wurden die von der Beschwerdeführerin schon im Verfahren vor dem LG *** mit Klagebeantwortung vom 06. November 2007 vorgelegten Urkunden am 20. August 2024 übermittelt.

Seitens der belangten Behörde wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (siehe sogleich unten) die dem LG *** im zivilgerichtlichen Verfahren zZl. *** am 26. Februar 2008 vorgelegten Unterlagen (in dem do. Urteil als Beilagen „./B.“ bis „./S“ bezeichnet) vorgelegt, wobei diese – worauf auch die belangte Behörde hinwies – nicht vollständig erscheinen.

3.2. Mit Ladungen vom 25. Juli 2024 beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung an.

In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass in der Verhandlung insbesondere die Rechtsfrage des Vorliegens eines Tatbestandes gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 bzw. die Frage einer (kompetenzrechtlichen) Zuständigkeit des Bundes für das vorliegende Bauvorhaben (dies unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 [„Bergwesen“; VfSlg. 13.299/1992 und VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122] sowie Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG [„militärische Angelegenheiten“]) zu erörtern sein werde. Zudem wurde den Parteien Gelegenheit geben, hierzu vorab eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.

3.3. Mit Schriftsatz vom 02. September 2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu der in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Rechtsfrage, in der sie das Fehlen einer kompetenzrechtlichen Zuständigkeit des Bundes für das in Rede stehende Bauvorhaben vertrat. Betreffend Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Bergwesen“) führt sie aus, dass die gegenständlichen Luftschutzstollen zu keinem Zeitpunkt der Gewinnung von Rohstoffen gedient hätten und auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bei ihrer Errichtung jene Mittel und Methoden eingesetzt worden wären, die für das Gewinnen von Mineralien typisch seien. Zudem sei die Errichtung nicht dem Bergrecht unterlegen, sondern auf Grundlage der damals in Geltung stehenden luftschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt, weshalb auch die Beseitigung der Luftschutzstollenanlagen nicht dem bergbaurechtlichen Regime unterliegen könne. Zudem sei auch der Gesetzgeber des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) davon ausgegangen, dass „gewisse“ Bausachen im Bereich des „Bergwesens“ wegen ihres „unlöslichen Zusammenhanges” mit dieser Materie vom Kompetenztatbestand „Bergwesen“ miterfasst würden, während offenbar bestimmte andere mit dem „Bergwesen“ im Zusammenhang stehende Bausachen dem Art. 15 Abs. 1 B-VG unterlägen. Darüber hinaus handle es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch bei Eisenbahn- oder Straßen-Tunnelbauten nicht um Angelegenheiten des „Bergwesens“. Zu Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“) wirde ausgeführt, dass die gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen zu keinem Zeitpunkt militärischen Zwecken des österreichischen Bundesheeres gedient hätten, sodass eine Zuständigkeit des Bundes auf Grund dieses Kompetenztatbestandes von vornherein nicht in Betracht komme.

Am 02. September 2024 erstattete auch die belangte Behörde – unter Vorlage einer Vollmachtbekanntgabe – durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher sie zusammengefasst ausführt, dass die gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen auf Grund der behördlichen Genehmigung durch das Luftgaukommando *** sowie durch den Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe jedenfalls vom Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“) umfasst seien und keine Zuständigkeit der Baubehörde vorliege.

Diese Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wechselseitig zur Kenntnis gebracht.

3.4. In weiterer Folge führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 06. September 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Parteien des Verfahrens durch ihre Rechtsvertreter teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einbeziehung des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes – in welchen seitens der Finanzprokuratur Einsicht genommen wurde –, des gegenständlichen Gerichtsaktes (einschließlich der beigeschafften, darin protokollierten Unterlagen) sowie des Gerichtsaktes des LG ***, auf deren wörtliche Verlesung jeweils verzichtet wurde. Zudem wurden die durch den Rechtsvertreter der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Unterlagen („Beilagen ./B bis ./S“) als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift genommen wurden und die Stellungnahmen der Parteien, beide vom 02. September 2024, betreffend die Frage einer (kompetenzrechtlichen) Zuständigkeit des Bundes für das in Rede stehende Bauvorhaben erörtert.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der sich unter den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, befindlichen Luftschutzstollenanlage *** sowie der sich unter den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, befindlichen Luftschutzstollenanlage ***. Die genannten Grundstücke selbst stehen im Eigentum verschiedener Grundeigentümer und finden sich darauf neben Waldflächen auch Wohngebäude und zumindest ein Swimmingpool. Die Grundstücke weisen Flächenwidmungen als Grünland, Bauland und öffentliche Verkehrsflächen auf.

4.2. Die Luftschutzstollenanlage *** liegt im Stadtgebiet der Stadtgemeinde *** nordwestlich des . Von den ursprünglichen Eingängen ist nur mehr derjenige in der *** („“) befahrbar, die übrigen bekannten ehemaligen Zugänge „“ und „“ sind im Portalbereich verbrochen und daher unzugänglich.

Die Luftschutzstollenanlage *** befindet sich im Stadtgebiet der Stadtgemeinde *** nordwestlich des . Derzeit ist nur noch der Eingang in der *** („“) befahrbar; die weiteren Zugänge „***“, „Portal “ und „“ sind im Portalbereich verbrochen bzw. versprengt und daher unzugänglich.

Graphisch stellt sich die Lage bzw. das Innere der gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen wie folgt dar:

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 1: Übersichtsplan Luftschutzstollenanlage ***

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 2: Übersichtsplan Luftschutzstollenanlage ***

Abbildung 3: Exemplarisches Beispiel eines der Eingänge der Luftschutzstollenanlage ***, Stand 20. November 2019

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 4: Exemplarisches Beispiel des Innenbereichs der Luftschutzstollenanlage ***, Stand 20. November 2019

4.3. Die Luftschutzstollenanlagen *** und *** wurden in den Jahren 1944 und 1945 über Anordnung des damaligen Landesrates des Kreises *** (B) durch die Baufirmen C sowie D, welche vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** nach zuvor erteilter behördlicher Genehmigung durch das Luftgaukommando *** sowie durch den Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe beauftragt wurden, errichtet. Es kann nicht festgestellt werden, ob während der Errichtung mineralische Rohstoffe angefallen sind.

4.4. Die Luftschutzstollenanlagen wurden ausschließlich für Luftschutzzwecke der Zivilbevölkerung verwendet. Eine Verwendung auch für andere Zwecke, insbesondere bergbauliche Zwecke (wie das Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe) oder militärische Zwecke (etwa als Munitionslager oder Schieß- und Übungsstätte) kann nicht festgestellt werden.

4.5. Im Winter 1945 bis 1946 wurden die Luftschutzstollenanlagen geräumt und die Pölzung entfernt, wobei bereits im Vorhinein bekannt war, dass durch den Ausbau des Holzes die Luftschutzstollenanlagen verfallen würden. Eine „Nachnutzung“ der Luftschutzstollenanlagen wurde zwar zeitweilig angedacht, aber nicht umgesetzt.

4.6. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 28. August 2023 die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der Luftschutzstollenanlagen *** und *** durch Verfüllung. Dies wurde damit begründet, dass eine durchgeführte Befundaufnahme ergeben habe, „dass die Stollen zum Teil bereits eingebrochen sind und bei (unbefugtem) Betreten der Anlagen Gefahr für Leib und Leben besteht“.

Projektiert ist, im Verlauf der Luftschutzstollenanlagen Bohrlöcher auf Fremdgrund (nämlich auf den darüber liegenden Grundstücken) herzustellen, um (näher determiniertes) Verfüllmaterial (für das eine Eignungsprüfung nachzuweisen ist) in die unterirdischen Luftschutzstollenanlagen einzubringen; die Stollenanlagen sollen dadurch vollständig verfüllt und Hohlräume beseitigt werden. Die projektierten Baumaßnahmen samt technischer Spezifikationen (insbesondere Setzung von Bohrlöchern, das zu verwendende Verfüllmaterial und die Durchführung der Verfüllung) sind im Technischen Bericht der A vom 14. Dezember 2020 ausgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen betreffend die Eigentümerschaft beruhen auf dem Urteil des OLG *** vom 26. August 2013, Zl. ***, mit dem das Urteil des LG *** vom 03. Dezember 2012, Zl. ***, abgeändert wurde, sowie auf dem Beschluss des OGH vom 19. Dezember 2013, Zl. ***, mit dem die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde.

Die Angabe zu den Grundstücken, unter welchen sich die gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen befinden, waren den Übersichtsplänen der Luftschutzstollenanlagen (Antragsbeilage zum Bauansuchen) zu entnehmen. Die Feststellungen betreffend die Nutzung und Flächenwidmung dieser Grundstücke beruhen auf den übereinstimmenden (und insoweit auch unstrittigen) Angaben beider Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5.2. Die Feststellungen unter Punkt 4.2. betreffend die Lage der Luftschutzstollenanlage *** waren anhand des im Rahmen der Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 09. August 2024 vorgelegten Gutachtens Nr. *** der A GmbH vom 16. Dezember 2016 betreffend die Zustandserhebung und Sicherheitsbefahrung der Luftschutzanlage *** sowie des Befundberichts Nr. *** der A GmbH vom 13. Jänner 2020 betreffend die Zustandserhebung und 2. Sicherheitsbefahrung der Luftschutzstollenanlage *** (in der Urkundenvorlage vom 09. August 2024 als „1. Beilage A2.a.1“ bzw. „3. Beilage A2.a.3“ bezeichnet) zu treffen.

Die Feststellungen betreffend die Lage der Luftschutzstollenanlage *** waren gleichfalls mit Blick auf das im Rahmen der Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 09. August 2024 vorgelegte Gutachten Nr. *** der A GmbH vom 6. Dezember 2016 betreffend die Zustandserhebung und Sicherheitsbefahrung der Luftschutzstollenanlage *** sowie auf den Befundbericht Nr. *** der A GmbH vom 15. Jänner 2020 betreffend die Zustandserhebung und 2. Sicherheitsbefahrung der Luftschutzstollenanlage *** zu treffen (in der Urkundenvorlage vom 09. August 2024 als „2. Beilage A2.a.2“ bzw. „4. Beilage A2.a.4“ bezeichnet).

Die Abbildungen 1 und 2, welche die Lage der gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen zeigen, stellen einen Ausschnitt aus der Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 09. August 2024 dar (in der Urkundenvorlage betreffend die Luftschutzstollenanlage *** als „8. Beilage A2.b.4“ bzw. betreffend die Luftschutzstollenanlage *** als „9. Beilage A2.b.8“ bezeichnet).

Bei den Abbildungen 3 und 4, welche jeweils eine exemplarische Darstellung aus dem Inneren der gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen zeigen, handelt es sich gleichfalls um einen Ausschnitt von Bildmaterial, das die Beschwerdeführerin am 09. August 2024 übermittelt hat (in der Urkundenvorlage betreffend die Luftschutzstollenanlage *** als „ 3. Beilage A2.a.3.„ bzw. betreffend die Luftschutzstollenanlage *** als „4. Beilage A2.a.4.“ bezeichnet).

5.3. Die unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen gründen sich auf den historischen Errichtungsurkunden der gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen, die seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2024 vorgelegt wurden. Insbesondere ist dabei auf Punkt 3. des Berichtes des Bürgermeisters vom 28. August 1946 über den Luftschutzstollenbau in *** im Auftrag von E der Stadtkomandantur *** (im Rahmen der Urkundenvorlage als „Beilage./11“ bezeichnet) zu verweisen, aus welchem sich die Errichtungsdauer der gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen ergibt.

5.4. Die Feststellungen zu Punkt 4.4. beruhen auf den historischen Errichtungsurkunden der gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen, die seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2024 vorgelegt wurden. So ergibt sich aus Punkt 2. des Berichtes des Bürgermeisters vom 28. August 1946 über den Luftschutzstollenbau in *** im Auftrag von E der Stadtkommandantur *** eindeutig die festgestellte Verwendung der Stollenanlagen für zivile Luftschutzzwecke. Hinweise auf eine weitere/andere Verwendung der Luftschutzstollenanlagen sind den beigeschafften Unterlagen nicht zu entnehmen und sind solche auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

5.5. Betreffend die Feststellung, wonach im Winter 1945 bis 1946 die Räumung der Luftschutzstollenanlage erfolgte und bereits im Vorhinein bekannt war, dass durch den Ausbau der Pölzung die Luftschutzstollenanlagen verfallen würden und nicht mehr betreten werden dürften, ist auf den eindeutigen Inhalt von Punkt 4. des Berichtes des Bürgermeisters vom 28. August 1946 über den Luftschutzstollenbau in *** im Auftrag von E der Stadtkommandantur *** zu verweisen.

Die Feststellung, wonach zeitweilig die „Nachnutzung“ der gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen angedacht war, ergibt sich aus den Aussagen des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06. September 2024, der angab, dass die kommerzielle Nutzung eines Teiles der Luftschutzstollenanlagen – etwa als Parkplatz – überlegt und erörtert worden, eine solche aber aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht sinnvoll bzw. möglich erschienen sei.

5.6. Das projektierte Vorhaben sowie die geplante Vorgehensweise und die Ursache, weshalb ein Handlungsbedarf nach Ansicht der Beschwerdeführerin besteht, ergibt sich insbesondere auch aus ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 28. August 2023 samt Antragsbeilagen.

6. Rechtslage:

6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 9/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„I. BaurechtA) Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.

(2) Durch dieses Gesetz werden

1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen oder für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden) sowie

2. die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z. B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Umweltschutzrecht),

nicht berührt.

(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:

1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;

2. landwirtschaftliche Bringungsanlagen (§ 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620);

3. unterirdische Wasserver- und -entsorgungsanlagen (z. B. Rohrleitungen, Schächte) sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, soweit es sich um nach dem Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen handelt;

4. elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude, (§ 2 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (§ 2 Abs. 1 Z 22 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, LGBl. 7800), soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, sowie Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen;

5. Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden;

6. Behandlungsanlagen im Sinn des 6. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2021, wobei die bautechnischen Bestimmungen in diesen Verfahren anzuwenden sind;

7. bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben.

[…]

C) Bauvorhaben

§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

[…]

§ 68

Abbruch von Bauwerken

[…]

(3) Kellerdecken müssen abgebrochen und die Kellerräume mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt und verdichtet werden, wenn

  • sich die Bauwerke innerhalb von Straßenfluchtlinien befinden oder

  • dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen zu vermeiden.

[…]“

6.2. § 1 des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 115/2009, lautet auszugsweise wie folgt:

„I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. ‚Aufsuchen‘‚ jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;

2. ‚Gewinnen‘ das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

3. ‚Aufbereiten‘ das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

[…]“

6.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 89/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 9a.

[…]

(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.

[…]

Artikel 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

[…]

10. Bergwesen; Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck der Schifffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet; Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;

[…]

15. militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Kriegsschadenangelegenheiten; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

[…]

Artikel 15. (1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

[…]“

7. Rechtliche Beurteilung:

7.1. Zur Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Es besteht keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinaus (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107, mwN).

Hat – im Anwendungsbereich eines administrativen Instanzenzuges – eine Behörde I. Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berufungsbehörde die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Sache des Beschwerdeverfahrens ist sohin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der belangten Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz 02. November 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch der bezeichneten Luftschutzstollenanlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 wegen Unzuständigkeit.

7.2. Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet:

7.3. Gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG verbleibt eine Angelegenheit im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist. Die Bundesverfassung sieht keinen Kompetenztatbestand in Bausachen zugunsten des Bundes vor, sodass in diesen Angelegenheiten gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG die Landeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung gegeben ist.

Zwar sind konkurrierende Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern ausgeschlossen, sodass dieselbe Materie nur einem einzigen Kompetenztatbestand zugeordnet werden kann, doch werden gewisse Angelegenheiten des Baurechts wegen ihres unlöslichen Zusammenhanges mit einem Sachgebiet, das die Verfassung als Hauptsache der Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung vorbehält, von der für das Hauptgebiet getroffenen Zuständigkeitsregelung mit erfasst, wie dies für gewisse Bauführungen im Bereich des „Bergwesens“ (VfSlg. 2685/1954) oder des „Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, Schifffahrt und Luftfahrt“ (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und 10 B-VG) der Fall ist. (vgl. dazu auch Koizar in Riegler/Koizar, NÖ BauO4.02 § 1 NÖ BO 2014, Anm. 9 [Stand 01.07.2021, rdb.at; zuletzt abgerufen am 12.09.2024]).

In diesem Sinne sieht auch § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 vor, dass durch die NÖ BO 2014 die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z.B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen oder für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden) nicht berührt wird.

7.4. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ergibt sich eine Zuständigkeit des Bundes zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zum Abbruch der Luftschutzstollenanlagen *** und *** durch Verfüllung nicht schon aus der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014:

Bei § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 handelt es sich um keine Bestimmung, durch die die baubehördliche Zuständigkeit des Bundes begründet wird, da sie vielmehr ihrem Wortlaut nach eine solche bereits voraussetzt, die sich allerdings nur auf Grund des unlöslichen Zusammenhangs mit einer Angelegenheit des Art. 10 B-VG ergeben kann. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Landesgesetzgeber mit (der insoweit vergleichbaren Regelung in) § 1 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 zur Abgrenzung des Aufgabenbereiches der Baubehörden die wichtigsten Verwaltungsmaterien, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen und in denen die NÖ Bauordnung 1976 nicht angewendet werden soll, sowie die wichtigsten Verwaltungsmaterien, bei denen neben der baubehördlichen eine weitere Bewilligung einer anderen notwendig ist, angeführt hat (vgl. dazu VwGH 20.06.1995, 93/05/0244; 20.09.1994, 92/05/0232).

Darüber hinaus stellt § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 auch nicht auf die Zuständigkeit des Bundes kraft Eigentümerschaft ab, zumal eine solche Ausnahmebestimmung, wie sie gemäß Art. 15 Abs. 5 B-VG bis zur Aufhebung durch BGBl. I Nr. 51/2012 vorgesehen war, auch nicht (mehr) besteht (vgl. dazu auch Art. 15 Abs. 5 B-VG idF vor BGBl. I Nr. 51/2012, wonach für Bausachen betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienten, wie die Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes, eine partielle baubehördliche Zuständigkeit des Bundes im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung bestand).

7.5. Ferner liegt eine Zuständigkeit des Bundes für das projektierte Vorhaben auf Grund eines unlöslichen Zusammenhanges mit einer Angelegenheit nach Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Bergwesen“) nicht vor.

7.5.1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des „Bergwesens“ Bundessache.

Im Hinblick auf den Begriff „Bergwesen“ ist primär als Versteinerungsmaterial das Allgemeine österreichische Berggesetz vom 23. Mai 1854 (ABG 1854), RGBl. 146/1854, in der – am 01. September 1925 in Kraft getretenen – Fassung gemäß Art. 50 Verwaltungsentlastungsgesetz (VEG), BGBl. 277/1925, heranzuziehen (vgl. dazu B. Raschauer in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar zum Bundesverfassungsrecht [7. Lfg 2011] Art. 10 Abs. 1 Z 10 Rz. 6). Dieses betraf das Aufsuchen und Gewinnen sowie die damit in betrieblichem Zusammenhang stehende Aufbereitung der dem Staat „vorbehaltenen Mineralien" und „die mit dem Bergbaubetriebe besonders verbundenen Rechte und Verpflichtungen“ (siehe Rill/Madner, Bergwesen, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie und die Raumplanungskompetenz der Länder, ZfV 1996, 209 ff). Es legte fest, wem das Recht zum Bergbau zukam (für bestimmte Mineralien war dieses Recht kein Ausfluss des Grundeigentums, weshalb auch die Beziehungen des Bergbauberechtigten zum Grundeigentümer geregelt wurden), unter welchen Voraussetzungen das Recht zum Aufsuchen, Aufschließen, Gewinnen und Aufbereiten der Mineralien verliehen wurde sowie welche besonderen Berechtigungen und Verpflichtungen mit dem Bergbaubetrieb verbunden waren (vgl. dazu VfSlg. 13.299/1992).

7.5.2. Zur Frage, ob und inwieweit das „Bergwesen“ iSd Art .10 Abs. 1 Z 10 B-VG eine Sonderbaukompetenz des Bundes umfasst, ist zunächst wie folgt auszuführen:

Der Bundesgesetzgeber ging bei Erlassung des MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, davon aus, dass nicht ausschließbar sei, dass die dem „Bergwesen“ zugeordneten Sachverhalte auch unter anderen Gesichtspunkten einem anderen Kompetenztatbestand zugerechnet werden können. In diesem Zusammenhang verwies er auf VfSlg. 2685/1954, wonach „‚gewisse‘ Bausachen im Bereich des Bergwesens wegen ihres ‚unlöslichen Zusammenhanges‘ mit dieser Materie vom Kompetenztatbestand ‚Bergwesen‘ miterfasst werden, während offenbar bestimmte andere mit dem Bergwesen im Zusammenhang stehende Bausachen dem Art. 15 Abs. 1 B-VG unterliegen“ (vgl. dazu ErlRV 1428 20.GP, 74).

Auch hielt der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 5672/1968 fest, dass die Baurechtskompetenz der Länder hinsichtlich der Bergwerksanlagen nicht ausgeschlossen werden dürfe. Mit Rill/Madner (ZfV 1996, 209 ff) ist mit Blick auf diese Entscheidung davon auszugehen, dass nur jene (ober- und untertägigen) Bergbauanlagen, für deren Errichtung fast ausschließlich bergbautechnische Kenntnisse Voraussetzung sind, wegen ihres „unlöslichen“ Zusammenhangs unter den Kompetenztatbestand des „Bergwesens“ fallen, alle anderen der Baurechtskompetenz der Länder unterliegen.

Zudem hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass der Begriff „Bergwesen" seinem Zweck nach nicht bloß die auf das Gewinnen von "Mineralien" abzielenden, sondern auch andere, die Erdkruste nutzende Tätigkeiten erfasst, sofern diese auf eine für das Gewinnen von Mineralien kennzeichnende Weise erfolgen, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch sind („Bergbau“). Dementgegen zählen Tätigkeiten, die keine speziellen bergbautechnischen, sondern bloß allgemeine technische Kenntnisse, Mittel und Methoden erfordern, nicht zum „Bergwesen“ (VfSlg. 13.299/1992; 14.972/1997; s. zudem 17.581/2005, wonach die von einem Grundeigentümer durchgeführte Beseitigung von Gesteinsansammlungen [Sprengung von Findlingen] nicht mit den für den Bergbau typischen Mitteln und Methoden erfolgt).

Bezugnehmend darauf führte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 19.09.1995, 94/05/0302 zur baurechtlichen Zuständigkeit gemäß § 93 NÖ Bauordnung 1976) aus, dass

„soweit es also um die Regelung der Gewinnung von Rohstoffen geht, die nicht unter den Begriff der ‚Mineralien‘ im Sinne des Kompetenztatbestandes ‚Bergwesen‘ fallen, und wenn diese die Erdkruste nutzenden Tätigkeiten keine speziellen bergbautechnischen Mittel und Methoden erfordern, bzw. wenn es um Gesichtspunkte geht, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, die im Versteinerungszeitpunkt von der Kompetenz ‚Bergwesen‘ nicht erfasst waren, […] die Zuständigkeit zur Regelung solcher Tätigkeiten in der Gesetzgebung und Vollziehung nicht unter diese Bundeskompetenz [fällt] und kommt die baurechtliche Zuständigkeit […] in Betracht“.

Des Weiteren hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.09.2007, 2006/04/0122) zu den „Mitteln und Methoden“ fest, dass es zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen würde,

„wenn die Anwendung des MinroG schon dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass bei einem auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden Vorhaben keine solchen Mittel und Methoden angewendet werden, die sonst für die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen typisch sind. Ebensowenig sachgerecht wäre es, wenn ein nicht auf die Gewinnung solcher Rohstoffe ausgerichtetes Vorhaben allein deshalb unter das MinroG fiele, weil dabei solche Mittel und Methoden angewendet werden. Letzteres würde nämlich zu dem Ergebnis führen, dass etwa eine Wohnhausanlage mit Tiefgarage, bei deren Errichtung grundeigene mineralische Rohstoffe anfallen und zweckmäßigerweise mit den genannten Mitteln und Methoden losgelöst werden, gemäß § 82 MinroG im für Wohnbauten vorgesehenen Bauland nicht errichtet werden dürfte. Nach Mihatsch […], sind Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, ‚Seitenentnahmen‘ oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen) vom Geltungsbereich des MinroG nicht erfasst sind, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem ‚Bergbau‘ mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sind. [Anm: vgl: Mihatsch, MinroG4 (2019) Anm 1 zu § 2]. Diese Abgrenzung wird in den meisten Fällen zum gleichen Ergebnis führen wie das nach der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes [Anm: VfSlg.13.299/1992; 17.581/2005] primär heranzuziehende Kriterium der angewendeten Mittel und Methoden, weil üblicherweise bei Bauvorhaben der zuvor genannten Art solche Mittel und Methoden nicht angewendet werden. Zur Vermeidung eines unsachlichen Ergebnisses in den dargestellten Ausnahmefällen ist jedoch mit Mihatsch darauf abzustellen, ob das Vorhaben auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet ist. Bei Anwendung dieses Abgrenzungskriteriums ist eine Bewilligung nach dem MinroG […] nicht bereits dann erforderlich, wenn mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen werden, sondern nur dann, wenn - bei einer objektiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist. Die Verwertung der etwa mit dem Aushubmaterial anfallenden mineralischen Rohstoffe spricht für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens ist. Eine Genehmigung nach dem MinroG ist hingegen - ungeachtet der Anwendung nicht bergmännischer Mittel und Methoden - erforderlich, wenn die Mineralrohstoffgewinnung bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der primäre Zweck des Vorhabens ist.“

Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Bau und die Erhaltung von Eisenbahn- oder Straßen-Tunnelbauten schon deshalb nicht zum „Bergwesen“ gehören, weil derartige Bauten von den spezielleren Ermächtigungsnormen nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen bzgl. Eisenbahnen“ bzw. „Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge der Straßenpolizei“) erfasst werden (vgl. dazu VfSlg. 13.299/1992). Auch daraus ist zu schließen, dass nicht jede unterirdische Anlage (für deren Errichtung auch bergbautechnische Mitteln und Methoden – wie etwa bei einem Tunnelbau – erforderlich sein können) vom Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG umfasst werden.

7.5.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht mit Blick auf diese höchstgerichtlichen Vorgaben von keiner Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG für das in Rede stehende Bauvorhaben – „Abbruch“ der zwei Luftschutzstollenanlagen durch Verfüllung – aus.

Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurden die Luftschutzstollenanlagen *** und *** in den Jahren 1944 und 1945 errichtet und hat sich nicht ergeben, ob dabei (überhaupt) mineralische Rohstoffe angefallen sind. Auch ist nicht hervorgekommen, dass die Luftschutzstollenanlagen zu irgendeinem Zeitpunkt dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von mineralischen Rohstoffe gedient hätten. Vielmehr geht – im Sinne der oben getroffenen Feststellungen – bereits aus den vorgelegten historischen Errichtungsurkunden (konkret: „Bericht über den Luftschutzstollenbau in *** im Auftrag von E der Stadtkommandantur ***“ des Bürgermeisters vom 28. August 1946) eindeutig hervor, dass die Luftschutzstollenanlagen ausschließlich für Luftschutzzwecke der Zivilbevölkerung im Zweiten Weltkrieg verwendet wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt daher – insbesondere schon vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach von einer Sonderbaurechtskompetenz des Bundes betreffend das „Bergwesen“ für „Bergbauanlagen“ und damit offenbar für Anlagen insbesondere zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen auszugehen ist – die Auffassung, dass eine Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG für das in Rede stehende Bauvorvorhaben (Abbruch der Luftschutzstollenanlagen, die alleine dem Schutz der Zivilbevölkerung im Zweiten Weltkrieg gedient haben, durch Verfüllung) mangels Qualifikation der Luftschutzstollen als „Berg(ab)bauanlagen“ nicht besteht.

Dieses Ergebnis steht für das in Rede stehende Bauvorhaben im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.09.2007, 2006/04/0122), wonach es nicht sachgerecht erscheinen würde, wenn ein nicht auf die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ausgerichtetes Vorhaben deshalb unter das MinroG fiele, weil dabei solche Mittel und Methoden angewendet werden. Ungeachtet der Frage, ob für die (ursprüngliche) Errichtung der Luftschutzstollenanlagen sowie für das projektierte Bauvorhaben überhaupt bergbautechnische Mittel und Methoden eingesetzt wurden bzw. erforderlich sind, waren und sind die Luftschutzstollenanlagen zu keinem Zeitpunkt auf die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet gewesen und trifft dies erst Recht nicht auf die projektierte Verfüllung der Luftschutzstollenanlagen zu. Vielmehr sollte mit den Stollenanlagen ein gänzlich anderes Ziel, nämlich der Luftschutz der Zivilbevölkerung, gewährleistet werden, weshalb auch deshalb nicht vom Vorliegen eines vom „Bergwesen“ umfassten Vorhabens auszugehen ist (vgl. auch Müllner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, B-VG Art. 10 Abs. 1 Z 10 Rz. 27).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass (im Sinne der oben getroffenen Feststellungen) auch eine „Nachnutzung“ der Luftschutzstollenanlagen, aus welcher sich eine allfällige Kompetenz des Bundes für die Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens ergeben könnte, nicht erfolgt ist. Zudem ist im Hinblick auf die projektierte Verfüllung mit hygienisch einwandfreiem Material – die im Übrigen auch in § 68 Abs. 3 NÖ BO 2014 genannt und daher nicht als bergbauspezifisch anzusehen ist – nicht von der Beseitigung einer mit dem „Bergbau“ spezifisch im Zusammenhang stehenden Gefahr auszugehen, zumal eine solche auf einen Bergbaubetrieb und die Hintanhaltung von diesbezüglichen Gefahren insbesondere durch die Bergpolizei abstellt (VfSlg. 13.299/1992; VwGH 22.12.1997, 95/10/0270, mwN; zudem Müllner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, B-VG Art. 10 Abs. 1 Z 10 Rz. 28).

7.6. Des Weiteren scheidet eine Zuständigkeit des Bundes auf Grund des unlöslichen Zusammenhanges mit einer Angelegenheit gemäß Art. 10 Abs. 1Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“) aus.

7.6.1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in „militärischen Angelegenheiten“ Bundessache.

Vom Begriff der „militärischen Angelegenheiten“ sind auf Grund des Versteinerungszeitpunktes vom 01. Oktober 1925 jedenfalls jene Regelungsbereiche betreffend die Organisation und Führung des Heeres, die Besoldung der Heeresangehörigen, das Disziplinarwesen, Regelungen zu Art und Weise sowie Umfang der Ausübung militärischer Befugnisse umfasst (Truppe in Kneihs/Lienbacher, Bundesverfassungsrecht [12. Lfg 2013] Art 10 Abs. 1 Z 15 Rz. 2, mwN; zum Versteinerungszeitpunkt siehe auch VwGH 15.12.2006, 2003/04/0189, mwN).

7.6.2. Zwar gibt es auch innerhalb des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG den Bereich des „militärischen Baurechts“, der der Zuständigkeit der Länder entzogen ist. Doch fallen darunter bloß jene baulichen Gesichtspunkte, die spezifische Auswirkungen auf die Erfüllung militärischer Aufgaben haben können, wie Munitionslager, Fernmeldeanlagen, Schieß- und Übungsstätten, militärische Tankstellen oder Anlagen zum Einstellen vom Heeresfahrzeugen (vgl. dazu auch Truppe in Kneihs/Lienbacher, Bundesverfassungsrecht [12. Lfg 2013] Art 10 Abs. 1 Z 15 Rz. 4, mwN). Bezüglich der gegenständlichen Luftschutzstollenanlagen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass sie – abseits von zivilen Luftschutzzwecken – auch für militärische Zwecken – so etwa als Munitionslager oder als Anlage zum Einstellen von Heeresfahrzeugen – verwendet wurden oder dass es sich um eine Bauführung innerhalb des Rayons befestigter Plätze gehandelt hätte (Truppe in Kneihs/Lienbacher, Bundesverfassungsrecht [12. Lfg 2013] Art. 10 Abs. 1 Z 15 Rz. 4, mwN).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Luftschutzstollenanlagen in den Jahren 1944 und 1945 über Anordnung des Landesrates des Kreises *** durch vom damaligen Bürgermeister der Stadtgemeinde *** beauftragte Baufirmen errichtet wurden. Die bloße Anweisung zur Errichtung derartiger Anlagen zum Schutz der Zivilbevölkerung durch einen Landesrat und auch die behördliche Genehmigung durch das Luftgaukommando *** sowie den Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe während des Zweiten Weltkriegs vermögen aus Sicht das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich das Vorliegen einer „militärischen Angelegenheit“ iSd Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG nicht zu begründen.

7.6.3. Hinzuweisen ist noch darauf, dass – obgleich gemäß Art. 9a Abs. 2 B-VG auch die zivile Landesverteidigung von der umfassenden Landesverteidigung iSd Abs. 1 leg.cit. umfasst ist, sodass im Verteidigungsfall die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen sind, die der Bevölkerung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kriegseinwirkungen ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Überlebenschancen gewährleisten (vgl. Neisser in Kneihs/Lienbacher, Bundesverfassungsrecht [7. Lfg 2011], Art 9a B-VG, Rz 12) – es sich bei Art. 9a B-VG um keinen Kompetenztatbestand handelt und auch in den Art. 10 ff B-VG kein Kompetenztatbestand „zivile Landesverteidigung“ normiert ist, der einen anderen Inhalt als die „militärischen Angelegenheiten“ zum Versteinerungszeitpunkt aufweisen könnte.

7.7. Mangels einer Ermächtigungsnorm zugunsten des Bundes (etwa gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 oder 15 B-VG) geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für das in Rede stehende Bauvorhaben davon aus, dass es sich bei den Luftschutzstollenanlagen *** und *** um Anlagen des Zivil- bzw. Katastrophenschutzes handelt, die (nunmehr hinsichtlich ihrer Errichtung und beabsichtigten Beseitigung) der Generalklausel zugunsten der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG unterliegen.

Da die Baubehörde I. Instanz und die belangte Behörde zu Unrecht die Zuständigkeit der Baubehörde auf Grund des § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 verneint haben und (unstrittig) auch kein Bauwerk gemäß § 1 Abs. 3 NÖ BO 2014 vorliegt, welches vom Geltungsbereich der NÖ BO 2014 (einfachgesetzlich) ausgenommen wäre, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Zurückweisungsbescheid der Baubehörde I. Instanz behoben wird. Die Baubehörde I. Instanz ist damit zur Entscheidung über das projektierte Bauvorhaben (sachlich) zuständig.

8. Zur Zulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision erweist sich im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren zu lösende Rechtsfrage, ob für ein Bauvorhaben wie das in Rede stehende – „Abbruch“ von zwei im Zweiten Weltkrieg errichteten Luftschutzstollenanlagen für zivile Luftschutzzwecke durch Verfüllung – eine Sonderbaurechtszuständigkeit des Bundes, insbesondere gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“) oder Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Bergwesen“) besteht, oder ob – entsprechend der hier vertretenen Auffassung – die baurechtliche Zuständigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, als zulässig. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erscheint diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt und kann auch nicht eindeutig auf Grund des Wortlauts der angewendeten Bestimmungen beantwortet werden. Für den Fall, dass – entgegen der hier vertretenen Auffassung – eine Sonderbaurechtskompetenz des Bundes für das in Rede stehende Bauvorhaben bestünde, wäre die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen. Es war damit eine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.