LVwG N LVwG-AV-1082/001-2024

LVwG-AV-1082/001-2024Landesverwaltungsgericht24.09.2024

Regest

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Müllabfuhr; Grundstück; Müllbehälter; Pflichtbereich;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1082/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1082.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Schrebergartenvereines B vom 25. Juli 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 24. Juni 2024, Aktenzeichen ***, Kundennummer ***, mit welchem über eine Berufung vom 8. Mai 2024 gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 26. April 2024, Kundennummer ***, betreffend die Zuteilung von Mülltonnen für den Schrebergarten ***, entschieden wurde, zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der erstinstanzliche Verpflichtungsbescheid aufgehoben wird.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Der Schrebergartenverein B (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Pächter der Grundstücke *** und ***, beide EZ ***, KG ***. Alleinige grundbücherliche Eigentümerin der beiden Grundstücke ist die Gemeinde ***.

Beide Grundstücke werden vom Schrebergartenverein B als Schrebergartenanlage genutzt, grenzen aber nicht aneinander an, sondern sind durch die dazwischenliegende Bundesstraße (***, GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, öffentliches Gut im Eigentum des Landes NÖ) voneinander getrennt.

Auf beiden Grundstücken, welche innerhalb des Pflichtbereiches der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde *** liegen, befinden sich Kleingartenhäuser.

Mit Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 26. April 2024, Kundennummer ***, wurden dem Schrebergartenverein B für „das Grundstück Schrebergarten, Schrebergarten ***, ***“ Müllbehälter ab 1. Juni 2024 zugeteilt.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 erhob der Schrebergartenverein B durch seinen Obmann dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Begründet wurde diese Berufung im Wesentlichen damit, dass das zugeteilte Behältervolumen zu hoch bemessen sei.

Mit Bescheid des Gemeindevorstands vom 24. Juni 2024 wurde über die Berufung vom 8. Mai 2024 gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters vom 26. April 2024 entschieden. Der Berufung werde teilweise stattgegeben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen der nicht ganzjährigen und vorwiegend an Wochenenden erfolgenden Nutzung das Entsorgungsvolumen für Restmüll reduziert werden könne.

Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte, Beschwerde des Schrebergartenvereines B vom 25. Juli 2024. In der Beschwerde wurde auf die Berufung verwiesen. Zur Entsorgung sämtlicher biogener Abfälle sei eine Firma beauftragt worden. Ein Ansuchen um Ausnahmebewilligung von der Pflicht zur Verwendung von Müllbehältern sei bis dato unbeantwortet geblieben. Beantragt wurde die Aufhebung des Verpflichtungsbescheides.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20. August 2024 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.

Der angeführte Sachverhalt konnte aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsakten, an deren Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens festgestellt werden.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 24. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992:

§ 9. Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

(1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.

(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.

(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.

§ 11. Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(3) Müll kann nach dem Hol-‚ Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.

(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.

(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.

(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die gegenständliche Beschwerde vom 25. Juli 2024 richtet sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde ***, womit über eine Berufung vom 8. Mai 2024 gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters vom 26. April 2024 entschieden wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) sind im Pflichtbereich Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann.

Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann.

Das NÖ AWG 1992 stellt dabei nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Das NÖ AWG 1992 verlangt daher von der Behörde nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 95/07/0091).

Die Zuteilung hat so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann.

Es ist daher auch festzuhalten, dass im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen auf einem Grundstück, auf welchem sich ein – wenn auch ungenutztes – Wohn- oder Betriebsgebäude befindet, erfahrungsgemäß Müll anfallen kann, selbst wenn dort kein Wohnsitz begründet ist und das Objekt nicht oder nur sporadisch benützt wird. Auch auf einem unbewohnten Grundstück im Pflichtbereich kann erfahrungsgemäß Müll anfallen, wenn sich darauf ein Wohn- oder Betriebsgebäude befindet. Für ein solches Grundstück, wie eben das gegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer, ist daher zumindest jene Behältermenge zuzuteilen, die erforderlich ist, um an dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem an jedem Abfuhrtermin mit der kleinstmöglichen Behältermenge teilnehmen zu können.

Die Zuteilung hat – dem Gesetzeswortlaut folgend – für ein Grundstück zu erfolgen.

Der Begriff „Liegenschaft“ ist in den Bestimmungen des NÖ AWG 1992 nicht auffindbar. Die gesetzlichen Gebote knüpfen vielmehr an den Begriff „Grundstück“ (§ 9 Abs. 2, § 24 Abs. 2 Z. 2, § 29) und sind grundsätzlich an die „Grundstückseigentümer“ (§ 11 Abs. 4, § 26 Abs. 1) oder allenfalls an die „Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten“ (§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und Abs. 7, § 30, § 31 Abs. 1) gerichtet. Dies jedoch ohne den Begriff „Grundstück“ näher zu umschreiben.

In Ermangelung einer (an sich zulässigen) eigenständigen Begriffsbildung durch den Landesgesetzgeber ist „Grundstück“ – im Sinne der Einheit der Rechtssprache – das vermessungs- und grundbuchsrechtliche Verständnis beizulegen: Grundstücke im Sinne des NÖ AWG sind demnach jene Teile einer Katastralgemeinde, die als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder durch Grundbuchsbeschluss neu gebildet wurden (siehe § 5 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, § 30 Liegenschaftsteilungsgesetz, § 7a Vermessungsgesetz; vgl. VwGH 87/17/0400, 98/05/0235).

Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist als Grundstück „das Grundstück Schrebergarten, Schrebergarten ***, ***“.

Bei dieser Bezeichnung bleibt aber unklar, welches der beiden Grundstücke der Schrebergartenanlage (*** oder ***) überhaupt gemeint ist.

Für die Möglichkeit einer Zusammenfassung von zwei (oder mehreren) Grundstücken zu einer Einheit („Liegenschaft“) findet sich im NÖ AWG 1992 keine Grundlage. Ebenso wenig enthält das Gesetz Kriterien, nach denen eine Zusammenfassung von Grundstücken zum Zwecke der Zuteilung von gemeinsam zu nutzenden Müllbehältern erfolgen könnte. Ob es dabei z.B. (nur) auf gleiche Eigentumsverhältnisse, gemeinsame Grenzen, gemeinsame Nutzung oder andere Kriterien ankommen soll, ist schlicht nicht geregelt.

Mangels Rechtsgrundlage im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 kommt eine Zusammenfassung von Grundstücken im Zuteilungsverfahren nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits hat das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen zum Gegenstand.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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