projekte
LVwG-AV-112/001-2024•LVwG N LVwG-AV-112/001-2024
LVwG-AV-112/001-2024Landesverwaltungsgericht23.09.2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Erweiterung; Schießsport;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Antrag vom 5. September 2023 und beiliegendem Schreiben vom 4. September 2023 beantragte A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Erweiterung der in seiner Waffenbesitzkarte ausgewiesenen Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B von fünf auf fünfzehn Stück.
Diesen Antrag begründete er zusammengefasst damit, dass er als Sportschütze mit weiteren Kalibern schießen und seine Kompetenzen erweitern wollen würde. Demgegenüber seien seine „fünf Plätze voll“. Dem Antrag legte er eine Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2 Waffengesetz-Durchführungsverordnung vom 31. August 2023 bei, wonach der Beschwerdeführer einer Schulung mit Schusswaffen unterzogen worden sei und durch ein Scharfschießen seine Fähigkeiten im praktischen Umgang mit Waffen unter Beweis gestellt habe.
1.2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 6. September 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die für die Prüfung seines Antrages maßgeblichen Nachweise und Informationen bis zum 5. November 2023 nachzubringen. In einem wies die belangte Behörde explizit auf die Rechtsfolge hin, als der gegenständliche Antrag als mangelhaft zurückgewiesen werde, sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen.
Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer mit der am 27. November 2023 elektronisch übermittelten E-Mail-Eingabe insoweit nach, als er seine Gründe für die Erweiterung der in seiner Waffenbesitzkarte ausgewiesenen Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B näher darlegte und mehrere Bestätigungen vorlegte (wie etwa Militärdienstausweis, Kopie seines Mitgliedsausweis 2023 beim Schützenverein C, Schießbuch mit zwei Eintragungen betreffend 29. Juli 2023 und 15. November 2023; Ergebnisliste eines Taschenpistolen-Compaktwaffenbewerb vom 31. August 2023, ein Passbild und Ausweise). Zudem wies er darauf hin, dass „die berufliche Übersiedlung aus Deutschland in die Heimat […] abgeschlossen“ sei.
Mit der E-Mail-Eingabe vom 4. Dezember 2023 legte er eine offizielle Bestätigung des Personalführungssystems des Österreichischen Bundesheeres „PERSIS“, mit dem Nachweis über die umfangreiche Ausbildung im Sprengdienst Klasse II und an „Maschinenwaffen üsMG Browning M1, Maschinengewehr MG74, Sturmgewehre StG58 und StG 77 sowie Pistole Pi80,“ vor. Er wies zudem darauf hin, dass er als Offizier auch im Rahmen des ÖBH regelmäßig an Schießverpflichtungen sowie Weiterbildungen teilnehme.
1.3. Nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Dezember 2023, Zl. ***, den gegenständlichen Antrag vom 5. September 2023 unter Anwendung von §§ 11b und 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab.
Dies begründete die belangte Behörde zusammengefasst unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 11b Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) damit, dass der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung für die von ihm beantragte Anzahl an Schusswaffen nicht erbracht habe. Abgesehen davon seien die Übungen mit dem derzeitigen Waffenbestand durchgeführt worden und sei dieser somit als ausreichend anzusehen. Ein Sportschütze übe den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübe. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst seit 2. August 2023 Mitglied des D. Der Antrag habe somit nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen.
Der Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von fünf auf fünfzehn Waffen der Kategorie B sei somit abzuweisen, da der Beschwerdeführer erst seit 2. August 2023 Mitglied des D sei. Ein Sportschütze übe nämlich den Schießsport gemäß § 11b Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübe.
1.4. Hiergegen erhob der – nunmehr durch seinen einschreitenden Rechtsanwalt vertretene – Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher er den Beschwerdegegenstand auf die Abweisung des Antrages auf Erweiterung der in seiner Waffenbesitzkarte ausgewiesenen Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B von fünf auf sieben Stück einschränkte, als er zunächst angab, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27. Dezember 2023 bloß insofern angefochten werde, als mittels dieses Bescheides das Erweiterungsbegehren von 5 auf 7 Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen wurde; jedoch nicht angefochten werde das weitere Erweiterungsbegehren von 7 auf 15 Schusswaffen der Kategorie B.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass obzwar die Ausführung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei erst seit 2. August 2023 Mitglied des D, ein Sportschütze den Schießsport gemäß § 11b Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) jedoch erst dann regelmäßig ausübe, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens 12 Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübe, zutreffend sei. Die belangte Behörde übersehe dabei jedoch irrtümlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur Mitglied des D sei, sondern bereits seit vielen Jahren auch Mitglied des C. Zuletzt genannter Schützenverein sei Mitglied des Sportschützenlandesverbandes *** und damit ein Sportschützenverein im Sinne des § 11b Waffengesetz 1996 (WaffG). Der Beschwerdeführer betreibe darüber hinaus bereits seit Jahren das Sportschießen im Rahmen des C und lege in der Anlage eine weitere (neue) Wettkampfbestätigung vor. Den Erweiterungsbedarf von zwei Schusswaffen der Kategorie B begründete der Beschwerdeführer ua mit dem Umstand, dass er sich eine Kleinkaliber-Pistole für die Disziplin FFW-KK und eine „Glock 19“ für die Kompaktwaffendisziplin anschaffen wolle.
Des Weiteren habe die belangte Behörde in ihre Betrachtung vollständig nicht einbezogen, dass der Beschwerdeführer als Milizoffizier am Schießplatz *** des österreichischen Bundesheers den Schießsport ausübe. Als Flugkapitän unterlege er einem extremen Schichtdienst. Dies habe zur Folge, dass er fixe Schießzeiten, wie sie in einem Verein üblich seien, nicht oder nur kaum einhalten könne. Aufgrund seines Dienstranges als Oberstleutnant sei es ihm aber möglich, am Schießplatz *** quasi zu „jeder Zeit“ das Sportschießen zu trainieren. Selbstverständlich nutze er gerne diese Möglichkeit frei von zeitlichen Einengungen das Sportschießen zu ihm möglichen Terminen zu trainieren. Er übe das Schießen auf dem Schießplatz *** mindestens alle vier Wochen aus. Zudem hielt der Beschwerdeführer fest, dass die weitere Verwendung von Leihwaffen nicht möglich respektive nicht zumutbar sei, insbesondere gebe es am Schießplatz *** hierzu keine Möglichkeit.
Alles in allem sei er sohin Sportschütze im Sinne des § 11b WaffG.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen; dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, die beantragten Beweise aufnehmen, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und seine Waffenbesitzkarte um zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B erweitern; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, die beantragten Beweise aufnehmen, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
1.5. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde mit Schreiben vom 29. Jänner 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Dabei teilte sie mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
1.6. Mit Eingabe vom 11. März 2024 übermittelte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers einen ergänzenden Schriftsatz, in dem er insbesondere ein Schießtagebuch, eine Bestätigung des C sowie eine Aufstellung „Statistik zum Schießdienst“ nachreichte.
1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Nach der mündlichen Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. April 2024 weitere Dokumente.
Hierbei eine Bestätigung des Schützenvereines C (C) vom 25. April 2024 vorgelegt, wonach er ein „aktives Mitglied“ des Schützenvereines C sei. Bestätigt werde weiters, dass er Vereinsmitglied in den Jahren 2012 und 2016 und seit 2. Jänner 2023 durchgehend bis heute Mitglied des Schützenvereines C (C) sei. Der Bestätigung ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „aktives Mitglied“ des Schützenvereines C (C) sei.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, ein Oberstleutnant des österreichischen Bundesheeres und Flugkapitän bei der E, ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** mit dem Berechtigungsumfang von fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B. Die letzte Erweiterung erfolgte am 27. Juli 2021 von zwei auf fünf Plätze.
Der Beschwerdeführer war aufgrund beruflicher Umstände bis zum 30. September 2023 mehrere Jahre in Deutschland stationiert, seine berufliche Übersiedelung zurück nach Österreich war erst im Herbst 2023 mit 30. September 2023 abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer ist seit 2. August 2023 aktives Mitglied beim D (D). Darüber hinaus war er in den Jahren 2012, 2016 und seit 2. Jänner 2023 ist er durchgehend Mitglied beim C (in der Folge allenfalls auch kurz: „C“).
Der Bestätigung vom 25. April 2024 des nach außen vertretungsbefugten Organs des C (Obmann) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „aktives Mitglied“ des Schützenvereines C ist. Die Bestätigung ist vom Obmann des Vereines F (vertretungsbefugtes Organ) persönlich samt Rundstempel unterfertigt.
Der Beschwerdeführer legte keine Bestätigung eines nach außen vertretungsbefugten Organs dieses Schützenvereins – oder eines anderen Schützenvereins – vor, in der dieser ihm bestätigt oder der explizit zu entnehmen wäre, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
Der Beschwerdeführer besitzt fünf Schusswaffen der Kategorie B wie folgt:
2.1.1. Die Pistole der Marke Glock, Modell 17, setzt der Beschwerdeführer für Dienstwaffenbewerbe und im Bewerb „Standard Pistole“ ein. Die Pistole Glock 17 hält er neben dem Einsatz als Sportwaffe auch zur Selbstverteidigung bereit.
In den eigenen Schießaufzeichnungen des Beschwerdeführers findet sich mit dieser Waffe am 15. November 2023, 1. Dezember 2023, 18. Dezember 2023, 16. Jänner 2024, 26. Jänner 2024, 16. Februar 2024, 5. März 2024, 26. März 2024, 4. April 2024, 10. April 2024 und am 15. April 2024 ein Eintrag.
2.1.2. Das Selbstladegewehr der Marke Steyr Arms, Modell STM 556, setzt er auf der Schießanlage des Schießplatzes *** für das Präzisionsschießen mit SLGewehren ein. Auf dem Schießplatz *** befindet sich für diese Disziplin eine 100m Polytronic-Anlage. Diese Waffe wird auch für das gefechtsmäßige Schießen mit Magazinwechsel auf unterschiedliche Ziele auf Entfernungen von 5 bis 50 Meter eingesetzt.
In den eigenen Schießaufzeichnungen des Beschwerdeführers findet sich mit dieser Waffe am 1. Dezember 2023, 18. Dezember 2023, 28. Jänner 2024, 16. Februar 2024, 26. Februar 2024, 15. März 2024, 26. März 2024 ein Eintrag.
2.1.3. Den Revolver der Marke Smith Wesson, Modell 500 Magnum, setzt der Beschwerdeführer in der Disziplin Super Big Bore sowohl für das Präzisionsschießen als auch das Silhouettenschießen ein. Mit diesem Revolver trainiert er sowohl beim C und am Schießplatz ***. Darüber hinaus verwendet der Beschwerdeführer diese Waffe zum Schießen bei Waffenübungen des Bundesheeres in ***.
In den eigenen Schießaufzeichnungen des Beschwerdeführers findet sich mit dieser Waffe am 15. November 2023, 1. Dezember 2023, 22. Jänner 2024, 30. Jänner 2024, 16. Februar 2024, 23. Februar 2024, 5. März 2024, 15. März 2024, 4. April 2024 und am 15. April 2024 ein Eintrag.
2.1.4. Den Revolver der Marke Ruger, Modell Super Redhawk, setzt der Beschwerdeführer ebenfalls für die Big Bore Disziplinen ein. Der Revolver Ruger weist einen 10 Zoll Lauf auf und ist dieser für das reine Präzisionsschießen ideal. Mit diesem Revolver erzielt der Beschwerdeführer seine besten Präzisionsergebnisse. Aus diesem Grund setzt sie der Beschwerdeführer für die Präzisionsbewerbe ein.
In den eigenen Schießaufzeichnungen des Beschwerdeführers findet sich mit dieser Waffe am 15. November 2023, 1. Dezember 2023, 18. Dezember 2023, 16. Februar 2024, 26. Februar 2024, 5. März 2024, 4. April 2024 und am 10. April 2024 ein Eintrag.
2.1.5. Die Selbstladeflinte der Marke Remington setzt der Beschwerdeführer weniger für das Schrotschießen sondern für das Schießen mit Slugs (Flintenlaufgeschoßen) bei Bewerben ein. Das Schießen auf Slugs aus Flinten ist eine in Österreich relativ neue Disziplin und diese möchte der Beschwerdeführer auch vermehrt trainieren. Mit dieser Waffe trainiert der Beschwerdeführer am Schießplatz in ***.
In den eigenen Schießaufzeichnungen des Beschwerdeführers findet sich mit dieser Waffe bloß am 1. Dezember 2023 und am 26. März 2024 ein Eintrag.
2.2. Feststellungen zur Begründung des Rechtfertigungsgrundes
2.2.1. Der Beschwerdeführer möchte sich über diese fünf Stück hinaus erstens eine Kleinkaliber-Pistole für die Disziplin FFW-KK zulegen. Welche konkrete Waffe, gab er hierzu nicht an, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer mit einer solchen konkreten Waffe bereits Trainings absolviert hatte und ob diese für die Ausübung dieser Disziplin unbedingt erforderlich wäre.
2.2.2. Der Beschwerdeführer möchte sich über diese fünf Stück hinaus zweitens eine Waffe für Kompaktwaffendisziplinen zulegen. Er möchte sich eine Pistole Glock 19 ankaufen. Diese Waffe findet in Spezialbereichen auch beim Bundesheer Anwendung.
Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bloß zwei Trainings am 14. Juli 2023 und am 30. Jänner 2024 mit dieser Waffe nachgewiesen.
2.2.3. Am Schießplatz in *** sind keine Leihwaffen vorhanden. Leihwaffen kann der Beschwerdeführer im C entleihen. Der Beschwerdeführer argumentiert seinen Erweiterungsbedarf, dass für ihn die Verwendung von Leiwaffen nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei.
2.3. Feststellungen zu absolvierten Schießwettbewerben
Der Beschwerdeführer nahm am 30. Dezember 2023 am Schießwettbewerb „Standard Pistole“ teil und belegte den *** Platz.
Ebenso nahm er am 31. August 2023 am Schießwettbewerb in der Kategorie „Taschenpistolen-Compaktwaffen“ teil und belegte den *** Platz.
Der Beschwerdeführer nahm am 29. Februar 2024 am Schießwettbewerb „Sportliches Großkaliberschießen Pistole“ teil und belegte den *** Platz.
Die Teilnahme an weiteren Schießwettbewerben hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und auch keine weiteren Urkunden oder Bestätigungen vorgelegt.
In den letzten 12 Monaten seit Entscheidungszeitpunkt hat der Beschwerdeführer sohin lediglich zwei – nämlich jene vom 30. Dezember 2023 und 29. Februar 2024 – nachgewiesen.
2.4. Feststellungen zu absolvierten Schießtrainings
In den letzten 12 Monaten hat der Beschwerdeführer folgende 17 Trainings aufgezeichnet:
15. November 20232, 1. Dezember 2023, 18. Dezember 2023, 16. Jänner 2024, 22. Jänner 2024, 26. Jänner 2024, 28. Jänner 2024, 30. Jänner 2024, 16. Februar 2024, 23. Februar 2024, 26. Februar 2024, 5. März 2024, 15. März 2024, 26. März 2024, 4. April 2024, 10. April 2024 und 15. April 2024.
Diesen Aufzeichnungen ist das Datum, die Disziplin/Scheiben, die verwendete Waffe und das Kaliber, die abgegebenen Schuss, der Ort und sonstige Anmerkungen zu entnehmen. Die konkreten Uhrzeiten bzw. die Dauer des Trainings sind nicht dokumentiert.
Der Beschwerdeführer nahm am 31. August 2023 an einer Schulung mit Schusswaffen teil.
3.1. Die getroffenen Feststellungen und der wesentliche Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. ***, in dem insbesondere die Verfahrensunterlagen nachvollziehbar dokumentiert sind. Insbesondere aus dem Antrag vom 4. September 2023 geht hervor, dass die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers aufgrund einer Erweiterung bzw. Änderung am 27. Juli 2021 durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ausgestellt wurde.
3.2. Die Feststellung zu seiner Mitgliedschaft zum C beruht auf der im Akt einliegenden Kopie seines Mitgliedausweises und der nachgereichten Bestätigung vom 25. April 2024 des nach außen vertretungsbefugten Organs des Schützenvereins. Seine mit 2. August 2023 begonnene Mitgliedschaft zur D fußt auf der im Akt einliegenden Bestätigung über seine Mitgliedschaft.
3.3. Die Feststellungen zu den absolvierten Schießwettbewerben konnten zwanglos aus den vorgelegten Bestätigungen folgen, an deren Echtheit das erkennende Gericht keine Zweifel hegte. Die Feststellungen betreffend die absolvierten Schießtrainings folgten aus der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auflistung, deren Inhalt als wahr unterstellt wird. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auf das erkennende Gericht einen äußerst sorgfältigen und pflichtbewussten Eindruck gemacht, weshalb auch aus diesem Grund keine Zweifel an den von ihm vorgelegten Dokumenten bzw. deren Inhalt entstanden.
Der Sachverhalt an sich ist auch insgesamt als unstrittig anzusehen. So hat das erkennende Gericht die unter Punkt 2. getroffenen Feststellungen anhand des Vorbringens und der Unterlagen des Beschwerdeführers sowie nach Einvernahme desselbigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen und diese Angaben nicht in Zweifel gezogen. Im Hinblick auf die festgestellte Begründung und die persönlichen Bestrebungen des Beschwerdeführers, geht das erkennende Gericht vom Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag und in seiner Beschwerde aus. Inwiefern dieses geeignet ist, eine Tätigkeit als Sportschütze bzw. den Bedarf für einen Sportschützen zu rechtfertigen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
3.4. Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit seinen Lebensmittelpunkt zunächst nach Deutschland verlegte und erst mit 30. September 2023 vollständig nach Österreich zurückkehrte. Der Beschwerdeführer wies in seinem Schreiben vom 24. November 2023 (Seite 2) sowie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darauf hin, dass er sich seit seiner Rückkehr nach Österreich wieder intensiv mit dem Schießsport in einem Schützenverein in Österreich widmen könne. Allein aus diesen Angaben war für das erkennende Gericht die lebensnahe Schlussfolgerung zu treffen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner endgültigen Rückkehr nach Österreich, sprich vor dem 30. September 2023, nicht regelmäßig den Schießsport in Österreich in einen seiner Schützenvereine ausüben konnte.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise:
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
[…]
Sportschützen
§ 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
[…]
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
[…]
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a) […]
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
5.1. Zum Verfahrensgegenstand:
5.1.1. Vorausschickend festzuhalten ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0054, mwN).
5.1.2. In seinem Antrag vom 4. September 2023 begehrte der Beschwerdeführer die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von fünf auf fünfzehn Schusswaffen der Kategorie B.
Zum Umfang des Antrages des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass sich dieser nach seinem objektiven Erklärungswert (vgl. VwGH 6.11.2006, 2006/09/0094) richtet. In der Beschwerde vom 24. Jänner 2024 sowie mit seinem dahingehend ausdrücklichen Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer das Beschwerdebegehren auf die Abweisung des Antrags auf Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B von fünf auf sieben Stück ein. Dies kommt einer – in diesem Falle zulässigen (vgl. etwa zu einer unzulässigen Form der Antragsänderung im Zusammenhang mit dem WaffenG VwGH 26.4.2011, 2011/03/0100) – Antragsänderung im Form einer Antragseinschränkung auf sieben Plätze gleich.
5.1.3. Dies – sohin: Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf sieben Stück – bildet nun den Beschwerdegegenstand des gegenständlichen Verfahrens (vgl. dazu VwGH 25.5.2021, Ra 2021/03/0065).
5.2. Zur Prüfung des Vorliegens eines Rechtsanspruchs nach § 23 Abs. 2b WaffG
5.2.1. Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwN) bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des § 23 Abs. 2b WaffG durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise – in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren – eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B – bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen – bewilligt zu erhalten (VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163).
5.2.2. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen die erlaubte Anzahl – ohne jegliche Abwägung des Privatinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an Beschränkung des Waffenbesitzes – zu bewilligen, wenn der Antragsteller erstens ein Mitglied eines Vereins ist, dessen Vereinszweck die Ausübung des Schießsportes umfasst, zweitens seit der letzten Stückzahl-Festsetzung fünf Jahre vergangen sind, drittens keine Übertretungen des WaffG vorliegen und viertens glaubhaft gemacht wird, dass für eine sichere Verwahrung Vorsorge getroffen wurde.
Vorliegend hat die belangte Behörde erst am 27. Juli 2021 dem letzten Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf fünf Stück stattgegeben, weshalb noch keine fünf Jahre seit der letzten Stückzahl-Festsetzung vergangen sind. Zumal damit bereits die zweite Voraussetzung unstrittig nicht gegeben ist, ist festzuhalten, dass die Bewilligung nach § 23 Abs. 2b WaffG, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen eingegangen werden müsste, nicht in Betracht kommt.
5.3. Zur Prüfung der Ermessensbestimmung nach § 23 Abs. 2 WaffG
5.3.1. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2b WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall, in dem seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der erlaubten Schusswaffen fünf Jahre noch nicht vergangen sind, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG allein relevant (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163).
5.3.2. Vorab ist zur vom Beschwerdeführer beantragten Erweiterung der Waffenbesitzkarte im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. November 2017, Ro 2017/03/0026) und der Materialien zu § 23 WaffG festzuhalten, dass bei der Genehmigung zum Besitz von Schusswaffen restriktiv vorzugehen ist. Den Materialien hierzu (457 Blg NR, 20. GP 49) ist folgendes zu entnehmen:
"Sowohl die Erwägung, daß ein ‚Mehr‘ an Waffen auch ein ‚Mehr‘ an Gefahrenpotential mit sich bringt, als auch die Tatsache, daß es in der Regel kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von genehmigungspflichtigen Schußwaffen gibt, begründen die Notwendigkeit einer Beschränkung auf eine relativ geringe Zahl. Das Überschreiten dieser Obergrenze ist nur dann vertretbar, wenn der Antragsteller eine Rechtfertigung vorzubringen vermag, die über die ohnehin erforderliche hinausgeht und speziell auf ein vermehrtes Bedürfnis abstellt (zB Sportschützen) oder neben dem für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfsnachweis erbracht wird."
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist aufgrund des Gefahrenpotentials die Anzahl an zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen; dies einerseits deshalb, da sich durch den Besitz von mehr Waffen auch ein höheres Gefahrenpotential ergibt. Andererseits geht der Gesetzgeber davon aus, dass es darüber hinaus - ohne besondere Rechtfertigung - auch kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von Waffen gibt. […]“
Vor diesem Hintergrund ist auch im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der begehrten Erweiterung von fünf auf sieben Stück – also um zwei Schusswaffen – restriktiv vorzugehen.
5.3. 3Zur Prüfung des vorgebrachten Rechtfertigungsgrundes:
5.3.3.1. Als Rechtfertigung gilt gemäß § 23 Abs. 2 WaffG insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG, auf die sich vorliegend auch der Beschwerdeführer stützt. Dabei sind neben der Erfüllung der in § 11b WaffG normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG auch weiterhin die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht) festzustellen. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 nichts geändert.
5.3.3.2. Die Ausübung des Schießsports gilt zwar als Rechtfertigung iSd § 21 Abs. 1 WaffG jedoch trifft den Antragsteller, der eine diesbezügliche positive Ermessensentscheidung erreichen will, eine besondere Behauptungs- und Dartuungslast (vgl. etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, 1.9.2022, Ra 2021/03/0163).
Mit der durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 eingefügten Bestimmung des § 11b WaffG wurden einheitliche Kriterien festgelegt, nach denen zu beurteilen ist, ob der Schießsport als Sportschütze im Sinne des WaffG ausgeübt wird. Demnach muss der Betroffene ordentliches Mitglied in einem Schützenverein sein und das zur Vertretung dieses Vereins nach außen berufene Organ muss bestätigen, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt. Ein Sportschütze übt den Schießsport gemäß § 11b Abs. 3 WaffG regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
5.3.3.3. Eingangs ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ihn treffenden Behauptungs- und Dartuungslast nicht ausreichend bescheinigt hat, dass ihm die Sportschützeneigenschaft nach § 11b WaffG bereits zukommt, zumal er zwar insgesamt drei Bestätigungen über seine Teilnahme an Wettbewerben vorgelegt hat, jedoch lagen bloß zwei davon innerhalb der letzten zwölf Monate, weshalb bereits § 11b Abs. 3 zweiter Fall WaffG nicht vorliegt. Ebenfalls ist der nachgereichten Bestätigung des zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein „aktives Mitglied“ des Vereins sei, nicht jedoch, dass er regelmäßig den Schießsport ausübe oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt. Unter der Verwendung der Wortfolge „aktives Mitglied“ ist schließlich nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Schießsport regelmäßig ausübt sondern können darunter auch andere vereinsinterne Tätigkeiten verstanden werden.
Zur Darlegung einer entsprechenden Sportausübung werden darüber hinaus derart nähere Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnung über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) verlangt, zudem ist darzulegen, dass die beantragte Erweiterung der Ausübung konkreter spezieller Disziplinen des Schießsportes dient. Aus diesen Aufzeichnungen muss daher ersichtlich sein, wie lange, an welchen Tagen und mit welcher Waffe bezüglich welcher Disziplin das Training jeweils erfolgte (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042).
Weder im Antrag noch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer diesen Kriterien entsprechende Aufzeichnungen vorgelegt. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer detailliertere Schießaufzeichnungen vorgelegt. Daraus ergibt sich zwar nunmehr, an welchen Tagen der Beschwerdeführer am Schießstand war und ob es sich um ein Training oder einen Bewerb gehandelt hat. Immer noch fehlte die Dokumentation konkreter Uhrzeiten bzw. der Dauer des Trainings. Somit war auch das in der Vergangenheit erfolgte Training nicht ausreichend im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung belegt.
Somit gelang es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der strikten Prüfung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) nicht ausreichend darzulegen, dass ihm die Sportschützeneigenschaft nach § 11b WaffG zukommt.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu betonen, dass das erkennende Gericht aufgrund des engagierten und motivierten Auftretens des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung keine Zweifel daran hegt, dass bei entsprechender Dokumentation und fortgesetztem Training und weiterer Teilnahme an weiteren Wettbewerben bei einem allfällig weiteren Antrag auf Erweiterung diese Eigenschaft zu einem späteren Zeitpunkt sodann vorliegen könnte.
5.3.3.4. Selbst jedoch unter der Annahme, dass vorliegend beim Beschwerdeführer, der unstrittig ein Schießsportausübender ist, auch zum Entscheidungszeitpunkt bereits die Eigenschaft als Sportschütze iSd § 11b WaffG vorgelegen wäre, wäre ihm die ausreichende Darlegung des Rechtsfertigungsgrundes aus folgenden Überlegungen heraus nicht gelungen:
5.3.3.4.1. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf sieben Stück einerseits darauf, nicht mehr auf geliehenen Waffen abhängig sein zu wollen bzw. dass die weitere Verwendung von Leihwaffen ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Dies einerseits, weil sein herausfordernder Beruf divergierende Arbeitszeiten mit sich bringe, wodurch das Training außerhalb der Öffnungszeiten von den Leihgeschäften stattfindet. Andererseits trainiere er häufig – mindestens alle vier Wochen – am Schießplatz in ***. Auf diesem gebe es überhaupt keine Möglichkeit, entsprechende Waffen zu leihen.
Dieses Anliegen ist zwar – insbesondere aufgrund der beruflichen Tätigkeit des pflichtbewussten Beschwerdeführers – für das erkennende Gericht aus praktischen Überlegungen äußerst nachvollziehbar, jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist bereits klargestellt, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen (etwa kein Erfordernis von Umbaumaßnahmen an Waffen oder keine Notwendigkeit des Nachfragens nach Leihwaffen) keinen Rechtfertigungsgrund darstellen (vgl. VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0050).
5.3.3.4.2. Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl. zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).
Um eine Rechtfertigung für die von ihm beantragte Anzahl an Schusswaffen darlegen zu können, ist es allerdings erforderlich, dass der Antragsteller im Sinn der ihn treffenden Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Schießtätigkeit macht.
Bei dieser Einzelfallprüfung ist – im Hinblick auf die in § 23 Abs. 2b WaffG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers – auch zu berücksichtigen, dass eine gewisse Nachhaltigkeit der Sportausübung gegeben sein muss, und dass eine Erweiterung auch zur Ausübung des Schießsports, die über eine zusätzliche Bewilligung von jeweils zwei Schusswaffen im Abstand von jeweils fünf Jahren hinausgeht, nur erfolgen kann, wenn in der besonderen Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft gemacht wird, dass und in welcher Weise die Sportausübung des Antragstellers deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht, etwa indem besondere Erfolge oder eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen werden (vgl. etwa VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001).
5.3.3.4.3. Vorliegend ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder dargelegt hat, dass seine Ausübung über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht, als er gerade das unterste Minimum an den geforderten Mindestwettbewerben (nämlich drei) erfüllte und auch sich die Sportausübung (mind. seit 12 Monaten) aufgrund des erst Ende September 2023 stattgefundenen Umzuges nach Österreich ebenfalls bloß im unteren Bereich der gesetzlich geforderten Kriterien abgespielt hatte. Eine „deutlich über das typische Maß eines Sportschützen“ hinausgehende Sportausübung konnte der Beschwerdeführer daher (noch) nicht darlegen. Ebenfalls hat er auch (noch) keine besonderen Erfolge dargelegt, waren doch den vorgelegten Wettkampfbestätigungen eher mittlere Platzierungen (***. Platz, ***. Platz und ***. Platz) zu entnehmen (siehe diesbezüglich nochmals die hierzu ergangene und unter Punkt 5.3.3.4.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Darüber hinaus vermögen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die allgemeinen gehaltenen Hinweise, als Sportschütze an weiteren Wettkämpfen – wie im gegenständlichen Fall an Kompaktwaffendisziplinen oder FFW-KK Bewerben – teilnehmen zu wollen (VwGH 27.1.2011, 2010/03/0082), keinen Bedarf darzulegen. Zudem ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer mit seinem bereits bestehenden Waffenbestand ohne Leihwaffe an einem Kompaktwaffen-Wettbewerb teilnehmen konnte (vgl. Teilnahmebestätigung vom 31. August 2023 am Schießwettbewerb in der Kategorie „Taschenpistolen-Compaktwaffen“).
5.3.3.4.4. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer im Ergebnis die von ihm geltend gemachte Rechtsfertigung der Ausübung des Schießsports nicht (ausreichend) nachgewiesen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden fünf Plätze an Schusswaffen der Kategorie B (nach allenfalls teilweiser Umstrukturierung seines Waffenbestandes) ausreichen, um aktuell den Schießsport im vom Beschwerdeführer beabsichtigten Umfang auszuüben.
5.4. Im Hinblick darauf war dem Beschwerdeführer die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von fünf auf sieben Plätze der Kategorie B zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vorliegend stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage, insbesondere hinsichtlich § 11b WaffG, und die jeweils unter Punkt 5. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.