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LVwG-AV-2796/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2796/001-2023
LVwG-AV-2796/001-2023Landesverwaltungsgericht21.09.2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Antrag; Parteistellung; Umweltorganisation; Aarhus Übereinkommen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07. November 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Einleitung eines Verfahrens nach § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) hinsichtlich einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage in der KG *** und Einräumung einer unbeschränkten Parteistellung im einzuleitenden Verfahren, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich wies den Antrag des Vereins A, ZVR Zahl: ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, vom 09. August 2023 auf Einleitung eines Verfahrens nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 iZm der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage der C GmbH in ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie auf Einräumung einer unbeschränkten Parteistellung im einzuleitenden Verfahren mangels Antragslegitimation zurück.
In ihrer Begründung gab die Abfallrechtsbehörde den Antragsinhalt vollinhaltlich wieder. Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt wie folgt:
„Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind Parteien.
§ 62 Abs. 3 AWG 2002 lautet:
Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
§ 62 Abs. 3 AWG 2002 dient dem Schutz der gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen.
Eine Antragslegitimation von beispielsweise Nachbarn oder Anderen ist in einem Verfahren nach § 62 Abs. 3 AWG 2002, anders als in §§ 79, 79a GewO 1994, nicht vorgesehen, ein Verfahren nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 ist amtswegig einzuleiten. Nach der Rechtsprechung des VwGH entspricht § 62 Abs. 3 AWG 2002 vielmehr der Bestimmung des § 21a WRG 1959, der als amtswegiges Einparteienverfahren konzipiert ist.
Ein Verfahren nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 ist daher als abfallpolizeiliches Einparteienverfahren zu betrachten und ist ein Antragsrecht eines Dritten ausgeschlossen, weil der Schutz der Interessen nach § 43 AWG 2002 ausschließlich der Behörde obliegt.
Auch aus unionsrechtlichen Bestimmungen lässt sich eine Antragslegitimation oder eine Parteistellung in diesem Verfahren nicht ableiten, der Gesetzgeber sah bei der innerstaatlichen Umsetzung der Aarhus-Konvention mittels Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBL I Nr. 73/2018 und der in diesem Zuge erfolgten Novellierung des AWG 2002 gerade keinen Änderungsbedarf für die Verfahren nach § 62 AWG 2002, wohingegen er für ordentliche Genehmigungsverfahren (vgl. ua § 40a AWG 2002) diesen Anpassungsbedarf erkannte.
Dem Antragsteller kommt daher keine Antragslegitimation und auch keine Parteistellung in einem Verfahren nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage betreffend zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine vorherige Verständigung gemäß § 45 Abs. 3 AVG konnte unterbleiben, da die hier getroffene rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht Gegenstand eines Parteiengehörs ist.
Abschließend sei noch angemerkt, dass die Abfallrechtsbehörde ihrer Verpflichtung zur Prüfung, ob der Schutz der Interessen nach § 43 AWG 2002 gerade im Hinblick auf die anhaltenden Geruchsbeschwerden iZm der gegenständlichen Anlage noch gewahrt ist, oder ob diesbezüglich Maßnahmen nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorzuschreiben sind, nachkommt.“
Der Antragsteller erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 stattgegeben werde und in der Sache selbst erkennen, der C GmbH als Betreiberin der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeignete Maßnahmen, insbesondere zusätzliche Auflagen zum Schutz vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen, vorschreiben und dem Beschwerdeführer unbeschränkte Parteistellung einräumen.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 07.11.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Verfahrens nach § 62 Abs 3 AWG 2002 sowie auf Einräumung einer unbeschränkten Parteistellung im einzuleitenden Verfahren zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers. Der angefochtene Bescheid wird infolge Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze angefochten.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine Antragslegitimation für die Einleitung eines Verfahrens nach § 62 Abs 3 AWG 2002 zukommt. Das Verfahren nach § 62 Abs 3 AWG 2002 sei als abfallpolizeiliches Einparteienverfahren konzipiert und sei ein Antragsrecht eines Dritten ausgeschlossen, weil der Schutz der Interessen nach § 43 AWG 2002 ausschließlich der Behörde obliegt.
Es lasse sich auch aus unionsrechtlichen Vorschriften keine Antragslegitimation oder Parteistellung für die Beschwerdeführerin ableiten.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 13.8.2012, GZ ***, als Umweltorganisation gem § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt.
Der Status wurde mit Bescheiden der BMNT-UW vom 20.12.2019, GZ ***, und des BML vom 20.06.2023, GZ ***, bestätigt.
Der bescheidmäßig anerkannte Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers erstreckt sich auf die Bundesländer Niederösterreich, Wien, Burgenland, Steiermark und Oberösterreich. Die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage liegt damit im örtlichen Anerkennungsbereich des Beschwerdeführers.
2.2. 2 Zur verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage
Die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage (im Folgenden „MBA") wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 2002, ***, zur Behandlung von 94.700 t/a nicht gefährlichen Abfällen auf den (damaligen) Grundstücken Nr ***, ***, ***, *** und *** in der KG ***, Gemeinde ***, genehmigt. Im April 2019 hat die ursprüngliche Inhaberin der Genehmigung, die Stadtgemeinde , diese Anlage verkauft. Inhaberin der Abfallbehandlungsanlage ist nun die C GmbH. Die C GmbH betreibt außerdem die Massenabfalldeponie „", KG ***, Grundstück Nr ***.
Bei der gegenständlichen MBA handelt es sich um eine IPPC-Anlage mit einer Tätigkeit nach Ziffer 5.3. Anhang I Industrieemissions-Richtlinie.
Seit dem Kauf durch die C GmbH der MBA und der Massenabfalldeponie „***" erfolgten zahlreiche bescheidmäßige Änderungen der MBA bzw des Konsenses und der Auflagen. Hervorzuheben sind insbesondere die Konsenserweiterungen mit Bescheid vom 11. Mai 2022, ***, 9. März 2021, ***, 29. Oktober 2020, ***, 26. August 2020, ***, und vom 16. Juli 2019, ***, sowie die Auflagenänderung mit Bescheid vom 19. April 2021, ***. An allen diesen Verfahren wurden abgesehen von der Inhaberin der Abfallbehandlungsanlage keine weiteren Parteien beteiligt.
Seit Herbst 2020 sind massive Geruchsbelästigungen in weiten Teilen des Stadtgebietes von ***, insbesondere im westlichen Bereich, aber auch im Stadtzentrum ausgehend von der gegenständlichen abfallrechtlichen Anlage, dokumentiert. Auch potentielle Gesundheitsbeeinträchtigungen sind nicht auszuschließen. Zahlreiche Medienberichte über die anhaltende Belastung durch Geruchsemissionen zeugen seither davon, dass die breite Bevölkerung *** negativ betroffen ist. Auch ein von der belangten Behörde amtswegig eingeleitetes Verfahren stellte Missstände fest, welchen die Behörde zwar mit Hilfe gutachterlich ermittelter Maßnahmen zu begegnen versuchte, aber - wie die nach wie vor bestehenden Beschwerden über die Immissionssituation vor Ort zeigt - gescheitert ist.
Ungeachtet mehrerer Interventionen und auch ansonsten stattfindender, unterschiedlicher Lösungsversuche ist die Problematik daher nach wie vor- mittlerweile seit 3 Jahren - akut.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätte diese auch auf Antrag des Beschwerdeführers ein Verfahren nach § 62 Abs 3 AWG 2002 einzuleiten gehabt und wäre dem Beschwerdeführer Parteistellung in diesem Verfahren zu gewähren gewesen.
2. 3 Unionsrechtswidrige Beschränkung der Parteienrechte
2.3. 1 Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen § 62 Abs 3 AWG 2002 normiert:
„Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.
Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs."
§ 62 Abs 3 AWG 2002 dient nicht - wie etwa Abs 2 leg cit - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb der Behandlungsanlage, sondern ausschließlich dem Schutz der gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Zu beachten ist, dass ein von § 43 AWG 2002 erfasstes Interesse beispielsweise auch die unzumutbare Belästigung durch Geruch ist.
Wie bereits dargelegt, sind seit mittlerweile drei Jahren massive Geruchsbelästigungen, ausgehend von der gegenständlichen abfallrechtlichen Anlage, dokumentiert. Auch potentielle Gesundheitsbeeinträchtigungen, verursacht durch die anlagenbezogenen Emissionen sind nicht auszuschließen. Es kommt zu Verletzungen von Interessen iSd § 43 AWG 2002. Sämtliche Versuche, die massiven Geruchsbelästigungen zu beseitigen, sind bisher gescheitert.
Daraus erschließt sich unweigerlich, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen in Summe nicht ausreichen, um die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen hinreichend zu schützen. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002 - somit auch die Genehmigungsvoraussetzungen der dort verwiesenen mitanzuwendenden Vorschriften - sind trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht erfüllt.
Die Abfallrechtsbehörde ist demnach gem § 62 Abs 3 AWG 2002 verpflichtet (arg hat), die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
2.3. 2 Parteistellung des Beschwerdeführers
Die Zurückweisung des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens nach § 62 Abs 3 AWG 2002 samt des Ausschlusses jeglicher Parteienrechte und damit der wirksamen Öffentlichkeitsbeteiligung ist unionsrechtswidrig. Die Ansicht, dass einer nach innerstaatlichem Recht anerkannten Umweltorganisation in einem Verfahren nach § 62 Abs 3 AWG 2002 weder ein Antragsrecht, noch Parteistellung zusteht, kann im Lichte der Aarhus-Konvention und der einschlägigen Rsp des EuGH nicht mehr aufrechterhalten werden.
Der Beschwerdeführer ist seit 2012 gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 als Umweltorganisation anerkannt; sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auch auf Niederösterreich.
Nach Anhang 1 Z 5 Aarhus-Konvention fällt die ggst Anlage in die nach Art 6 Abs 1 lit a genannten Tätigkeiten. Jegliche „Zulassung oder Änderung" der von dieser litera umfassten Tätigkeiten unterliegen der umfassenden und unabdingbaren Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art 9 Abs 2 AK. Gem dieser Bestimmung stellt jede Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betreffend die in Art 6 Abs 1 Aarhus-Konvention (kurz: AK) angeführten Tätigkeiten anzufechten.
Art 6 Abs 1 Aarhus-Konvention spricht einerseits die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten an; andererseits - in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht auch nicht in Anhang I angeführte geplante Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können.
In diesem Zusammenhang stellte der EuGH bereits wiederholt klar, dass ein Projekt sogar dann, wenn es nicht vom UVP- und Aarhus-Regime umfasst ist (Art 6 Abs 1 lit a AarhusKonvention) und ein Vertragsstaat auch nicht aufgrund von Art 6 Abs 1 lit b leg cit gesetzlich die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen hat, dennoch eine solche vorzunehmen ist und Umweltorganisationen Zugang zu Gerichten eingeräumt werden muss, wenn das Projekt erhebliche Umweltauswirkungen erwarten lässt. Umso mehr muss dies dann gelten, wenn es sich bei der Anlage um eine IPPC-Anlage handelt, deren diesbezügliche Kategorisierung für die Vermutung der Erheblichkeit streitet.
Im vorliegenden Fall kann nicht daran gezweifelt werden, dass von der Anlage erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen, wenn sämtliche gesetzten Maßnahmen nicht in der Lage waren, die Belästigungen zu beseitigen.
Davon abgesehen wird eine Auswirkung als erheblich beurteilt, wenn zu erwarten ist, dass durch das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen entweder das Schutzgut in der Form von schädlichen, belästigenden oder belastenden Einwirkungen oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
Der Gesetzgeber ist seiner Verpflichtung zur Umsetzung ausreichender Öffentlichkeitsbeteiligung, wie der gegenständliche Anwendungsfall zeigt, nicht nachgekommen. Im Sinne einer aarhuskonformen Auslegung und des effet utiles ist Umweltorganisationen trotz fehlender gesetzlicher Regelung im AWG 2002 im Lichte der EuGH Rsp jedenfalls gestützt auf Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention auch in Verfahren, die als verwaltungspolizeiliche Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht bislang keine Parteienrechte von Betroffenen vorgesehen haben, Parteistellung einzuräumen, wenn das Projekt erhebliche Umweltauswirkungen befürchten lässt; andernfalls wären solche Verfahren mit Unionsrechtswidrigkeit belastet, wobei entgegenstehendes nationales Recht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben hat bzw - hier - die Vollziehung die beschränkte Parteistellung aufzugeben hat.
Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass der EuGH bei der Beurteilung, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, ein sehr weites Verständnis zugrunde legt. Danach ist grundsätzlich bei umweltrelevanten Verfahren eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zu gewähren, während diese nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
Der Beschwerdeführer als anerkannte Umweltorganisation ist ex lege betroffene Öffentlichkeit mit einem ausreichenden Interesse iSd Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention. Zudem lässt die gegenständliche Anlage jedenfalls erhebliche Umweltauswirkungen iSd unionsrechtlichen Verständnisses erwarten. In concreto ist es sogar nicht nur zur zu erwarten, sondern vielmehr erwiesen, dass es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des AWG 2002 in Form von schädlichen, belästigenden und belastenden Einwirkungen kommt. Die dokumentierten, anlagenbezogenen Emissionen bewirken schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Menschen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt und beeinträchtigen das allgemeine menschliche Wohlbefinden. Es kommt nicht nur zu unzumutbaren Belästigungen, sondern es drohen auch Gesundheitsgefährdungen. Festzuhalten ist, dass insoweit unionsrechtlich bedingte Umweltschutzvorschriften nicht bloß auf dem Spiel stehen, vielmehr kommt es sogar zu einer Verletzung dieser.
Wie der Sachverhalt insgesamt ergibt, kam es bei der Betriebsanlage zu einer Vielzahl von Konsenserweiterungen und -änderungen in den letzten Jahren. Tatsache ist, dass die Umwelt durch die Anlage wesentlich beeinträchtigt wird, die Anlage in ihrer derzeitigen Form also keine Sicherheit bietet, dass es weder zu einer Gefährdung, noch Belästigung kommt.
Im gegenständlichen Fall ist dem Antragsteller daher jedenfalls unbeschränkte Parteistellung gestützt auf Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention einzuräumen. Wenn eine Umweltorganisation sogar ein Überprüfungsrecht einer Verordnung im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen kann, dann muss dies erst recht für ein Überprüfungsrecht iSd § 62 Abs 3 AWG 2002 gelten.
Selbst wenn wider Erwarten das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 Aarhus Konvention verneint werden sollte, würde dies nichts ändern. Das gegenständliche Verfahren wäre immer noch als ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren iSd Art 9 Abs 3 AK zu qualifizieren - wie oben dargelegt, werden unionsrechtlich bedingte Umweltschutzvorschriften verletzt. Dem Beschwerdeführer, der als anerkannte Umweltorganisation sowohl Mitglied der Öffentlichkeit ist, als auch die innerstaatlich festgelegten Kriterien erfüllt, wären damit jedenfalls die nach Art 9 Abs 3 AK gesicherten Rechte einzuräumen gewesen.
Nach der Rsp des EuGH zu Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention sind die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet, Parteistellung zu gewährleisten; die Parteistellung darf nur dann nicht verwehrt werden, wenn das innerstaatliche Recht die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren zur zwingenden Voraussetzung für das Ergreifen eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht macht. Andernfalls wäre das Recht auf Zugang zu Gerichten ausgehöhlt.
Nach § 8 AVG ist das durch Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention eingeräumte Anfechtungsrecht zwingend mit einer Parteistellung verknüpft. Daher hat eine UO auch im Anwendungsbereich des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention ein Recht auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Hinblick auf Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht. Art 13 RL 2008/98/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und Insbesondere
a) ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,
b) ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und
c) ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem
Interesse.
Wie bereits dargelegt, verursacht die verfahrensgegenständliche Anlage potentiell eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit als auch eine erwiesene, massive Geruchsbelästigung. Im Ergebnis stehen damit nicht bloß die Vorschriften der RL 2008/98/EG in ihrer Eigenschaft als unionsrechtlich bedingte Umweltschutzvorschriften auf dem Spiel, vielmehr kommt es sogar zu einer Verletzung dieser. Bei der Zurückweisung des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens nach § 62 Abs 3 AWG 2002 handelt es sich demnach um ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren iS des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention.
Dem Beschwerdeführer wäre daher im Lichte der gebotenen aarhuskonformen Auslegung des nationalen Rechts im gegenständlichen Verfahren auch auf Grundlage des Art 9 Abs 3 AK jedenfalls unbeschränkte Parteistellung einzuräumen gewesen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 legte die belangte Behörde die wesentlichen Bestandteile des Aktes *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und wurden der zuständigen Richterin Leserechte für den gesamten elektronisch geführten Akt erteilt.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 gab die mitbeteiligte Anlagenbetreiberin im Beschwerdeverfahren folgende Stellungnahme ab:
„Ausgangslage
Wir betreiben eine mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage (im Folgenden „MBA") welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 2002, ***, zur Behandlung von 94.700 t/a nicht gefährlichen Abfällen auf den (damaligen) Grundstücken Nr ***, ,, *** und *** in der KG ***, Gemeinde ***, genehmigt wurde. Im April 2019 hat die ursprüngliche Inhaberin der Genehmigung, die Stadtgemeinde , diese Anlage an uns verkauft. Wir sind daher Inhaberin dieser Abfallbehandlungsanlage. Wir betreiben darüber hinaus die Massenabfalldeponie „", KG ***, Grundstück Nr ***. Bei der gegenständlichen MBA handelt es sich um eine IPPC-Anlage in der eine Tätigkeit nach Ziffer 5.3. Anhang I Industrieemissions-Richtlinie durchgeführt wird. Seit dem Erwerb der beiden Anlagen erfolgten bescheidmäßige Konsensänderungen.
Die beschwerdeführende Partei ist eine im Zentralen Vereinsregister unter ZVR: *** registrierter Verein mit Vereinssitz ***.
Der Vereinszweck hat den folgenden Wortlaut: „Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinne der BAO gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Schutz des Lebens- und Erholungsraumes aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind, über alle politischen Parteigrenzen hinweg."
Demnach liegt der Vereinszweck im Schutz aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind, nicht aber in einem als substanzlos und geschäftsschädigend zu bezeichnenden Feldzug gegen ein Unternehmen, das für eine den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft entsprechende Kreislaufwirtschaft sorgt und damit einen großen Beitrag zum Umweltschutz leistet.
Mit dem gegenständlichen Vorgehen, also dem Einbringen von einer Vielzahl von Beschwerden gegen ein Abfallwirtschaftsunternehmen wird jedenfalls nicht dem in den eigenen Statuten auferlegten Vereinszweck entsprochen.
[… ]
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei wird vollumfänglich widersprochen.
a. Allgemeine Ausführungen, die auch für die Punkte 2 und 3 gelten
Weder der Umstand, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen Verein, noch, dass dieser als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 UVP-G gilt, ändert die Tatsache, dass § 62 Abs 3 AWG 2002 keine Antragslegitimation zur Verfahrenseinleitung vorsieht.
Anders als es in den vergleichbaren Bestimmungen der GewO 1994 der Fall ist, können Verfahren nach § 62 Abs 3 AWG 2002 nur von Amts wegen eingeleitet werden. Trotz der Ähnlichkeit der Bestimmung zu § 79 GewO 1994 ist eine Übertragbarkeit der Judikatur nur eingeschränkt möglich (VwGH 20.03.2013, 2013/07/0050). Hätte der Gesetzgeber nämlich ein diesbezügliches Antragsrecht gewollt, hätte er es auch so in der Norm vorgesehen. Es besteht daher keine Rechtslücke und es bleibt damit auch kein Platz für eine analoge Anwendung der gewerberechtlichen Bestimmungen. Die stellungnehmende Partei schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde dazu vollinhaltlich an. Wie die belangte Behörde richtigerweise in ihrem Bescheid vom 07.11.2023, GZ: *** ausführt sind in solch einem Verfahren auch aus den unionsrechtlichen Bestimmungen weder eine Antragslegitimation, noch wie auch immer geartete Parteirechte ableitbar.
Durch das Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 wurden umfassende Anpassungen im AWG 2002 vorgenommen. So wurde gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen beispielsweise Parteistellung in Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 zuerkannt.
Eine Anpassung des § 62 AWG 2002 war nach Ansicht des Gesetzgebers nicht notwendig. Daher würde auch eine Herleitung eines möglichen Antragsrechts nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
Ein von der beschwerdeführenden Partei behaupteter „Ausschluss jeglicher Parteirechte" ist niemals erfolgt. Ein Allfälliges wie auch immer geartetes Antragsrecht würde § 62 AWG 2002 auch ad absurdum führen, da Zweck der Norm lediglich die Kontrolle und das nachträgliche Eingreifen der Behörde darstellt.
Der Bestimmung des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention ist kein unmittelbares Durchgriffsrecht. Von dieser Bestimmung kann auch keine unmittelbare Wirkung abgeleitet werden. Ihre Wirkung hängt vielmehr immer von der Erlassung eines weiteren innerstaatlichen Rechtsaktes ab (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081). Alleine schon daher kann der Argumentation der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt werden.
Der nicht in § 62 AWG 2002 vorgesehenen Antrag wurde daher von der Frau LH für Niederösterreich zu Recht abgewiesen.
Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Antragslegitimation im Rahmen des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention nicht nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 UVPG 2000, sondern gerade auch auf die bescheidmäßige Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 und den sich daraus ergebenden räumlichen Tätigkeitsbereich einer Umweltorganisation abzustellen (VwGH 13.06.2023, Ro 2021/10/0004). Wie eingangs dargestellt liegt der Tätigkeitsbereich der beschwerdeführenden Partei im Schutz aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind.
Zudem kam der EuGH im mehrmals von der beschwerdeführenden Partei zitierten Protect-Urteil (EuGH 20.12.2017, C-664/15) zu dem Ergebnis, dass soweit innerstaatliche Vorschriften Umweltorganisationen eine Anfechtung eines Bewilligungsbescheides gänzlich verwehren, die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 GRC genügen. Eben dies ist jedoch im Regime des AWG 2002 nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt wurde das AWG 2002 auf diese Rechtsprechung des EuGH angepasst, nämlich dass Umweltorganisationen ein Anfechtungsrecht gegen Bewilligungsbescheide zukommt. Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention kann jedoch mit Sicherheit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Umweltorganisationen abfallpolizeiliche Kompetenzen einzuräumen sind. Bei § 62 Abs 3 AWG 2002 handelt es sich jedoch um eine solche abfallpolizeiliche Bestimmung. Solche Aufgaben liegen niemals außerhalb des behördlichen Kompetenzbereichs.
Die Beurteilung, ob die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ausreichen die in § 43 AWG 2002 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, liegt daher alleine in der Kompetenz der Behörde.
Mangels rechtlicher Grundlage war der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einleitung eines Verfahrens nach § 62 Abs 3 AWG 2002 wie auch der Antrag auf Einräumung einer unbeschränkten Parteistellung richtigerweise zurückzuweisen. Aus demselben Grund waren die von der beschwerdeführenden Partei in der Bescheidbeschwerde genannten Anträge als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Frau Landeshauptmann von NÖ ist daher schon mangels Antragslegitimation der beschwerdeführenden Partei zurückzuweisen.“
Am 09. April 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Verfahren zu den Zln. LVwG-AV-2796/001-2023, LVwG-AV-2797/001-2023, LVwG-AV-2798/001-2023, LVwG-AV-54/001-2024 und LVwG-AV-61/001-2024 gemäß §§ 24 VwGVG iVm 15 NÖ LVGG eine gemeinsame öffentliche Verhandlung durch.
Der Stadtgemeinde *** wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 2002, ***, die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage zur Behandlung von 94.700 t/a nicht gefährlicher Abfälle auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, nunmehr Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.
Diese Abfallbehandlungsanlage wurde in weiterer Folge von der D GmbH betrieben, deren Gesellschafter u. a. mit einer Stammeinlage von EUR 35.000,-- die E ist.
Da durch das Fehlen einer qualitativen Konsensfeststellung an Hand der damals geltenden Rechtslage, insbesondere nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO, begründete Zweifel über den Umfang der abfallrechtlichen Genehmigung bestanden, stellte die Abfallrechtsbehörde mit Bescheid vom 26. Februar 2013, Zl. ***, gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 fest, welche 138 Abfallarten in der abfallrechtlich genehmigten mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage behandelt werden dürfen.
Seit 01. April 2019 wird diese Anlage von der C GmbH betrieben und erfolgten in weiterer Folge geringfügige Änderungen im Anlagenkonsens.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2020, Zl. ***, wurde über Antrag der nunmehrigen Anlagenbetreiberin der Konsens festgestellt, da aus den bestehenden Genehmigungen bzw. dem Feststellungsbescheid nicht hervorgegangen ist, welche Behandlungsverfahren iSd Anhang 2 AWG 2002 iVm der EDM-Hauptzuordnungstabelle für Verwertungs-, Beseitigungs- und Produktionsverfahren genehmigt sind.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020, Zl. ***, wurde unter anderem die Behandlung der Abfallarten mit der Schlüsselnummern 91102 „Rückstände aus der biologischen Abfallbehandlung“ und 92401 „Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, zur Kompostierung“ genehmigt.
Mit Bescheid vom 26. August 2020, Zl. ***, wurde die Behandlung der Abfallart mit der Schlüsselnummer 94803 „Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung“ zur Kenntnis genommen.
Die Behandlungsprozesse der MBA *** sind weitgehend automatisiert. Transportbänder transportieren die Abfälle durch die Anlage, wo es zu einer Reihe von verschiedenen mechanischen und biologischen Behandlungen kommt. Die Abfälle werden vor dem Einbringen in die Behandlungsanlage in drei Kategorien unterteilt:
-Fraktionen mit hohen Brennwerten
-Recycelbare Sekundärrohstoffe
-Reaktionsarme Abfälle, die auf der Deponie gemäß Deponievorschriften entsorgt werden können.
Die Fraktionen mit hohen Brennwerten werden als Ersatzbrennstoffe weitergegeben.
Die Ersatzbrennstoffe werden von verschiedenen Zementwerken übernommen.
Die Deponiefraktion wird am selben Standort in *** (Deponie „***“, ***) abgelagert.
Mit Bescheid vom 09. März 2021, Zl. ***, wurde die Behandlung zusätzlicher 54 Abfallarten im Rahmen eines Anzeigeverfahrens auf Rechtsgrundlage des § 51 Abs. 1 AWG 2002 zur Kenntnis genommen, welcher eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 17. Februar 2021 zugrunde gelegt wurde.
Die mit dem festgestellten Kenntnisnahmebescheid genehmigte Erweiterung des qualitativen Abfallkonsenses ist mit keiner Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder einer technischen Erweiterung der Anlage der mitbeteiligten Partei verbunden. Die beantragten zusätzlichen Schlüsselnummern sind mit den bisher genehmigten vergleichbar und enthalten keine Abfallarten, die als „gefährlich“ einzustufen wären.
Mit Bescheid vom 19. April 2021, Zl. ***, wurde gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 09. April 2021 wie folgt entschieden:
„I. Auflagenänderungen
Über Antrag der C GmbH vom 22. März 2021 wird die Auflage 40 des Bescheides vom 26. März 2002, ***, wie folgt abgeändert:
In der Abluft der Rotteboxen ist nach dem Biofilter ein Emissionsgrenzwert für Geruch von 500 GE/m³ dauerhaft einzuhalten. Der Emissionsgrenzwert und der Wirkungsgrad des Biofilters ist der Behörde messtechnisch nachweisen zu lassen, und zwar frühestens 6 Monate und längstens 12 Monate nach einem Austausch des Filtermaterials, sowie anschließend jährlich wiederkehrend. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung sind jeweils zumindest drei Proben im Roh- und Reingas auswerten zu lassen. Für diese Messungen, die im Sinne einer umfassenden Qualitätssicherung entsprechend dokumentiert sein müssen (z.B. ÖNORM M 9413bzw. ÖNORM EN 15259), kommen akkreditierte Stellen, Ziviltechniker oder Ingenieurbüros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, in Frage.
Die Auflage 42 des Bescheides vom 26. März 2002, ***, entfällt zur Gänze.“
Die Änderung der aus luftreinhaltetechnischer Sicht notwendigen Auflage ist mit keiner Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder einer Erweiterung der Anlage der mitbeteiligten Partei verbunden.
Beim Verein A, eingetragen zur Zl. ***, handelt es sich um einen solchen, der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. August 2012, Zl. ***, als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000 anerkannt wurde. Dieser Status wurde mit den Bescheiden vom 12. Dezember 2019 und 20. Juni 2023 bestätigt. Der bescheidmäßig anerkannte Tätigkeitsbereich dieser Umweltorganisation erstreckt sich auf die Bundesländer Niederösterreich, Wien, Burgenland, Steiermark und Oberösterreich.
Der Vereinssitz befindet sich in ***, Bezirk ***; der Vereinszweck hat folgenden Wortlaut:
„Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinne der BAO gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Schutz des Lebens- und Erholungsraumes aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind, über alle politischen Parteigrenzen hinweg.“
Der Verein F, der als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000 nicht anerkannt ist, startete im Dezember 2022 folgende Petition:
„Wir fordern von der Landesregierung die Aufhebung sämtlicher Bescheide zu MBA und Deponie zu Lasten von Mensch und Umwelt seit April 2019,
insbesondere die Aufhebung der Bescheide für
die 5-fache Erhöhung des Grenzwerts für Geruchsemissionen
die Deponierung von extrem gesundheitsschädlichen Materialien, u.a. mit Beryllium, Cadmium und Schwermetallen sowie von Asbestzement
die MBA-Verarbeitung von geruchsintensiven Klärschlämmen und ähnlichem
die mehr als 3-fache Erweiterung der deponierbaren Abfallarten“
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 05. November 2023, Zl. ***, wurde der Antrag des Vereins A auf Zustellung des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09. März 2021, Zl. ***, mit dem die Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 über die Zwischenlagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten in der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungs- und Verwertungsanlage im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Kenntnis genommen wurde, mangels Parteistellung abgewiesen. Über die Beschwerde gegen diese behördliche Entscheidung wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-2797/001-2023 gesondert entschieden.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich wies weiters den Antrag des Vereins A vom 09. August 2023 auf Zustellung des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. April 2021, Zl. ***, mit dem über den Antrag der Konsensinhaberin Auflagen des Bescheides vom 26. März 2002, Zl. ***, gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 abgeändert (Auflage 40) bzw. aufgehoben (Auflage 42) wurden, mangels Parteistellung ab. Über die Beschwerde gegen diese behördliche Entscheidung wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-2798/001-2023 gesondert entschieden.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des behördlichen Aktes, insbesondere auf den von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten für die Fachbereiche Abfallchemie und Luftreinhaltetechnik betreffend die festgestellten Parallelverfahren.
Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).
Die lapidar in Punkt 2.3 der Beschwerdeschrift aufgestellten Behauptungen, wonach „seit mittlerweile drei Jahre massive Geruchsbelästigungen ausgehend von der gegenständlichen abfallrechtlichen Anlage dokumentiert wären“, auch „potentielle Gesundheitsbeeinträchtigungen“ nicht auszuschließen seien, woraus zu schließen wäre, „dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen in Summe nicht ausreichen würden, um die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen hinreichend zu schützen“ konnte vom Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt werden.
In diesem Zusammenhang ist daraufhin hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde in den angeführten Verfahren verwerteten Gutachten auch in den in weiterer Folge vom Rechtsmittelwerber gesondert angefochtenen Bescheiden enthalten sind. Mit diesen Gutachten hat sich der Einschreiter jedenfalls nicht auseinander gesetzt.
Dass - auf sachverständiger Grundlage - erwiesen wäre, dass - wie unter Beschwerdepunkt 2.3.2 behauptet, dass „die Umwelt durch die Anlage wesentlich beeinträchtigt wird, die Anlage in der derzeitigen Form also keine Sicherheit bietet, dass es weder zu einer Gefährdung, noch Belästigung kommt“ kann mangels jeglicher Hinweise auf das Vorliegen dieser Umstände und entsprechender Beweismittel vom erkennenden Gericht nicht attestiert werden. Außerdem konnten die behaupteten gesundheitlichen Gefährdungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in keiner Weise verifiziert werden.
Die Aktivitäten des Vereins F wurden publiziert unter *** und ergeben sich auch aus dem im behördlichen Akt enthaltenen E-Mail einer Presseanfrage vom 05. Jänner 2023 (ON 190) bzw. wurde eine Petition im Internet öffentlich gestartet unter ***.
Zudem stellte die Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Wesentlichen den Stand des von ihr nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 durchgeführten Verfahrens dar und führte insbesondere an, dass am Standort *** mehrere Geruchsemittenten in Frage kommen, nämlich die verfahrensgegenständliche MBA, die Reststoff- und Massenabfalldeponie, sowie ein Zwischenlager der E für die Lagerung für Grünschnitt, Strauchschnitt, Sperrmüll, Biomüll und Restmüll.
Auch wären Geruchsfahnenmessungen wie in den letzten Jahren im Frühjahr 2024 (bis Juni 2024) durchgeführt worden, die ebenso die landwirtschaftlichen Gegebenheiten in der Umgebung berücksichtigen bzw. gäbe es auch Geruchsemittenten, welche der Landwirtschaft zuzuordnen sind. Anschließend würden die Daten von einem ASV für Luftreinhaltetechnik beurteilt und ein umwelthygienisches Gutachten eingeholt werden. Außerdem verwies sie darauf, dass mittlerweile in der Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht eine technische Abfallaufsicht installiert worden sei, deren Auftrag ist, Geruchsproben an bestimmten Messpunkten zu nehmen und anschließend auf der Deponie zu überprüfen, ob sie konsensgemäß betrieben wird bzw. ob irgendwelche Auffälligkeiten feststellbar wären.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, idF BGBl. I Nr. 66/2023, lauten:
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
[…]
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
§ 62 AWG 2002 lautet auszugsweise:
(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
(3a) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Behandlungsanlage Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 geworden sind, sind Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
§ 42 Abs. 1 AWG 2002 sieht Folgendes vor:
[…]
13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 lautet:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
[…]
.„wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;
Das AÜ, BGBl. III Nr. 88/2005, lautet auszugsweise:
„ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
unter Hinweis auf Grundsatz 1 der Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen;
auch unter Hinweis auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
ferner unter Hinweis auf die Resolution 37/7 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Oktober 1982 über die Weltcharta für die Natur und auf die Resolution 45/94 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über die Notwendigkeit, eine gesunde Umwelt für das Wohl der Menschen zu sichern;
[…]
Artikel 1
Ziel
Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
[…]
Artikel 6
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten
(1) Jede Vertragspartei
a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten
geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei
Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche
Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien,
ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
c) kann – auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem
Recht vorgesehen ist – entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden,
die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass
sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.
(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach
Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter,
rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert:
[…]
Artikel 9
Zugang zu Gerichten
(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.
Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.
Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
(b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen..“
Im vorliegenden Fall geht es um die Erlangung der Parteistellung des Beschwerdeführers in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die mitbeteiligte Partei eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage betreibt, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 2002, Zl. ***, im ordentlichen Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bewilligt wurde und im Sinne des Anhanges 5 als IPPC-Anlage zu qualifizieren ist.
Im ordentlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde vom Gesetzgeber einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist, in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 Parteistellung eingeräumt. Mangels Erwähnung in § 50 Abs. 4 leg. cit. besteht für solche Umweltorganisationen im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung; ebenso wenig gemäß § 51 Abs. 4 im Anzeigeverfahren, auch nicht in einem abfallpolizeilichen Verfahren nach § 62 AWG 2002.
§ 62 Abs. 3 AWG 2002 dient nicht - wie etwa § 62 Abs. 2 AWG 2002 - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Voraussetzung für die Vorschreibung solcher nachträglicher Maßnahmen ist daher, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002 - somit auch die Genehmigungsvoraussetzungen der dort verwiesenen mitanzuwendenden Vorschriften - trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht erfüllt sind. Die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002, mit der unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingriff in einen rechtskräftig erteilten Konsens möglich gemacht wird, entspricht im Wesentlichen derjenigen des § 21a WRG 1959. In beiden Gesetzen finden sich auch Instrumente zur Beseitigung konsenswidriger Zustände; im WRG 1959 in § 138, im AWG 2002 (ua) in § 62 Abs. 2. Vor diesem Hintergrund kann die zu §§ 138 und 21a WRG 1959 ergangene Rechtsprechung auch auf das AWG 2002 übertragen werden. Demnach ist § 62 Abs. 3 AWG 2002 ist kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Zunächst ist durch einen auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 gestützten abfallpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist trotzdem das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorzugehen. Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorliegen (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0059).
In einem Verfahren nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation. Das nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Aus dieser mangelnden Antragslegitimation folgt, dass auch kein Anspruch eines Dritten auf Fortsetzung eines bereits eingeleiteten Verfahrens nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 besteht (VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056, zu § 21a WRG 1959).
Soweit die beschwerdeführende Partei die behauptete Parteistellung und Beschwerdebefugnis aus der Aarhus-Konvention ableitet, welche ihrer Ansicht nach in Österreich und im speziellen auch im Rahmen des AWG 2002 nicht ausreichend umgesetzt sei, ist auszuführen:
Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der ein Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungs-verfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beinhaltet. Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates, BGBl. III Nr. 88/2005.
Auch der EuGH stellte in seinem Urteil C-240/09 vom 8. März 2011 (Lesoochranár-ske zoskupenie) klar, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Im Urteil C-664/15 vom 20. Dezember 2017 (Protect) konkretisierte der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der betroffenen Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) und betonte, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRC) die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten.
Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention besagt, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sicherstellt, dass der betroffenen Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (insb.) vor einem Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit von gewissen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Unabhängig davon regelt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat sicherstellt, dass bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Anwendbarkeit zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028). Die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift hängen von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens von Aarhus durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 Blg. NR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016). Anerkannten Umweltorganisationen – wie dem Beschwerdeführer – kommt daher aufgrund von Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC ein Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz (lediglich) der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu. Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/10/0139).
Im Hinblick auf die Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) wurde in der Folge mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 73/2018, das AWG 2002 geändert, um den Anforderungen nach dem Protect Urteil gerecht zu werden (vgl. 270 BlgNR. XXVI. GP). § 50 AWG 2002 erfuhr dabei allerdings keine Änderung. Auch die Umweltorganisationen finden in § 50 Abs. 4 AWG 2002 nach wie vor keine Erwähnung (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047). Ebenso im Anzeigeverfahren, insbesondere in § 51 Abs. 4 AWG 2002, ist keine Parteistellung wie dargestellt für eine Umweltorganisation vorgesehen; auch nicht in einem abfallpolizeilichen Verfahren nach § 62 AWG 2002.
Im AWG 2002 wurde für Umweltorganisationen in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 eine Parteistellung und ein nachträgliches Überprüfungsrecht insofern implementiert, als diese im ordentlichen Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen können.
Anerkannten Umweltorganisationen ist damit im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG auch das Recht eingeräumt, in den in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 genannten Verfahren und unter den dort angeführten Voraussetzungen gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit zu erheben, jedoch eingeschränkt auf eine aus der Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften resultierende Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 06.05.2024, Ra 2024/07/0024).
Für Verfahren nach dem UVP-G 2000 bestimmt § 19 Abs. 10 UVP-G 2000, dass eine anerkannte Umweltorganisation unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung hat und berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Die Rechtsprechung zum Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung ist auf § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 übertragbar. Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 19 Abs. 4 und 10 UVP-G 2000 weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus oder Einwirkungen dienen. Es fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (wie z.B. das Wasserrecht oder das Naturschutzrecht) unter die „Umweltschutzvorschriften“. Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als „Umweltschutzvorschrift“ qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur besteht.
Daraus ergibt sich, dass nicht das gesamte Verfahrensrecht „im Zusammenhang mit Umweltverfahren“ zu den Umweltschutzvorschriften zählt, deren Einhaltung eine Umweltorganisation verfolgen kann. Auch Bestimmungen des Verfahrensrechtes kann die Zielrichtung zukommen, in einem konkreten Fall im Zusammenhalt mit den materiellen Regelungen dem Schutz der Umwelt zu dienen (VwGH 06.05.2024, Ra 2024/07/0024).
Eine solche Konstellation wäre auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer von der Behörde getroffenen Verfahrenswahl im vereinfachten und (Anzeige-)Verfahren (§ 37 Abs. 3 und 4 AWG 2002), die zwar ohne jegliche Beteiligung bzw. Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen determiniert sind, diese jedoch ein subjektives Recht auf Wahl des korrekten Verfahrens und insoweit auch Parteistellung haben (Schulev-Steindl, Das Aarhus-Beteiligungsgesetz – Ende gut, alles gut?, ÖZW 2019, Seite 9). Eine von der Lehre vor Erlassung des Aarhus-Beteiligungsgesetzes geforderte Parteistellung in § 62 AWG 2002 – wie vom Beschwerdeführervertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch zitiert – wurde vom Gesetzgeber jedenfalls nicht implementiert.
Festzuhalten ist, dass sich Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention nur auf „Zulassungsverfahren“ (im AWG 2002 als „Genehmigung“ bezeichnet) und somit auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für bestimmte Tätigkeiten durch eine Behörde bezieht (vgl. ACCC/C/2005/11 [Belgien]).
Unbestritten wird im konkreten Beschwerdeverfahren nicht die Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren angestrebt.
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings wie oben dargestellt grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu.
Das nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 durchgeführte Verfahren dient wie dargelegt allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet § 62 Abs. 3 AWG 2002 jedoch mehrere Möglichkeiten. So kann auf dieser Rechtsgrundlage unmittelbar in die bestehenden Bewilligungsbescheide eingegriffen werden, indem Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs vorgeschrieben werden.
Es besteht kein Grund, schon in einem abfallpolizeilichen Verfahren nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 Umweltorganisationen Parteistellung zuzuerkennen, zumal sie ihre Rechte im nachfolgenden abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren in gesetzmäßiger Weise wahrnehmen können (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056, zu § 21a WRG 1959).
Wie angeführt wurde im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, also für eine solche Abfallbehandlungsanlage, wie sie von der mitbeteiligten Partei betrieben wird, eine Parteistellung für Umweltorganisationen eingeräumt, welche de facto dazu führt, dass sie ihre prozessualen Rechte als Formalpartei in solchen Verfahren geltend machen kann bzw. konnte. Durch diese innerstaatliche Implementierung des Beschwerderechtes liegt demnach eine dem Erkenntnis des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, vergleichbare Sach- und Rechtslage nicht vor, sodass eine Parteistellung des Beschwerdeführers in einem abfallpolizeilichen Verfahren auch nicht basierend auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention gegeben ist.
Zudem konnten keine Feststellungen getroffen werden, wonach durch Unterlassungen gegen umweltbezogene Bestimmungen des AWG 2002 verstoßen werde, hat doch die Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, welche umfangreichen Maßnahmen von ihr ergriffen werden, um die behaupteten Geruchsbelästigungen der Nachbarn verifizieren zu können.
In jenen Fällen, in denen die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation mangels innerstaatlicher Implementierung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf direkter Grundlage des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention zu beurteilen ist, kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur von jenen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen erhoben werden, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den „Schutz des Allgemeininteresses“ bezieht (VwGH 13.06.2023, Ro 2021/10/0004). Fraglich ist eine bestehende materielle Begrenzung (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at) Rz 201) angesichts des Vereinszwecks des Beschwerdeführers bzw. ob es sich beim Beschwerdeführer um eine „betroffene Öffentlichkeit“ iSd Art. 2 Z 5 Aarhus-Konvention handelt (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047).
Zusammenfassend lässt sich weder aus § 62 Abs. 3 AWG 2002, noch aus Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Aarhus-Konvention bzw. iVm Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Parteistellung bzw. Antragslegitimation des Beschwerdeführers ableiten. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht den Antrag des Rechtsmittelwerbers zurückgewiesen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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