projekte
LVwG-AV-832/001-2024•LVwG N LVwG-AV-832/001-2024
LVwG-AV-832/001-2024Landesverwaltungsgericht19.09.2024
Gewerbliches Berufsrecht; Personenbetreuung; Gewerbeanmeldung; Feststellung; Untersagung; Nachweise; Strafregisterbescheinigung; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinHR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, Slowakei, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzung und Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Personenbetreuung“ nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) vom 10. Mai 2024, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen die Ausübung des von Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 15.12.2023 angemeldeten Gewerbes „Personenbetreuung“ am Standort ***, , *** (), nicht vorliegen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.12.2023 die Beschwerdeführerin ersucht worden sei, eine beglaubigte Übersetzung der Strafregisterauskunft zu übermitteln.
Mit Eingabe vom 05.01.2024 sei von der Beschwerdeführerin der Behörde erneut die slowakische Strafregisterauskunft samt nicht beglaubigter Übersetzung übermittelt worden.
Mit Schreiben vom 09.01.2024 sowie vom 06.03.2024 sei neuerlich die Übermittlung einer beglaubigten Übersetzung urgiert worden.
Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2024 sei der Beschwerdeführerin der Sachverhalt samt Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht worden und dieser Gelegenheit gegeben worden, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen dazu schriftlich zu äußern und eventuell Beweismittel vorzulegen.
Eine entsprechende Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin sei nicht eingelangt, weshalb der gegenständlich angefochtene Bescheid erging.
Ein in slowakischer Sprache verfasstes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.05.2024, bei der Behörde am 03.06.2024 eingelangt, wurde dem erkennendem Gericht wie folgt:
[Abweichend vom Original:
…
Schreiben in slowakischer Sprache nicht wiedergegeben]
Es wurde seitens der belangten Behörde dazu angemerkt, dass die Beschwerde nicht in deutscher Sprache vorgelegt worden sei, jedoch laut „Google Übersetzer“ es sich um eine Beschwerde handeln dürfte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin meldete am 15.12.2023 bei der belangten Behörde online das Gewerbe „Personenbetreuung“ am Standort ***, ***, an.
Im Antrag selbst weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Unterlagen betreffend den Nachweis ihres Wohnsitzes nachgereicht werden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht wurde kein Wohnsitznachweis übermittelt.
Der Gewerbeanmeldung wurde eine Erklärung über die Aufenthaltsdauer, eine slowakische Strafregisterauskunft ohne beglaubigte Übersetzung sowie eine Kopie des Personalausweises übermittelt.
Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mehrmals auf, eine beglaubigte Übersetzung der Strafregisterauskunft zu übermitteln.
Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.04.2024 aufgefordert Beweismittel vorzulegen und wurde der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit gegeben binnen drei Wochen sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens schriftlich zu äußern.
Da keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einlangte, erfolgte der gegenständlich angefochtene Bescheid.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte mit Schreiben vom 18.07.2024 die Beschwerdeführerin auf ihre schriftlich, in slowakischer Sprache abgefasste „Beschwerde“ unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Deutsch zu übersetzen und diese binnen einer angemessenen Frist zu übermitteln. Dies unter Hinweis, dass nach Ablauf der Frist, ihre „Beschwerde“ als unzulässig zurückzuweisen sei.
Dieser Verbesserungsauftrag wurde an die von der Beschwerdeführerin selbst angegebene Adresse ihres slowakischen Schreibens: „***, , *** ()“ übermittelt.
Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Hauptwohnsitz in Österreich.
Die Beschwerdeführerin ist seit 29.03.2021 lediglich mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet seit 12.03.2024, laut Nebenwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin: „***, ***“.
In der Folge übermittelte das erkennende Gericht den Verbesserungsauftrag vom 18.07.2024 an eben diese Adresse.
Der Verbesserungsauftrag wurde wiederum von der Beschwerdeführerin nicht behoben und wurde das Schreiben seitens der Post mit dem Vermerk „verzogen“ an das erkennende Gericht retourniert.
In der Folge wurde der gegenständliche Verbesserungsauftrag an die von der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Gewerbeanmeldung angegebene E-Mail-Adresse „***“ übermittelt.
Unter einem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, den Erhalt des Schreibens zu bestätigen. Eine Bestätigung seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
In der Folge wurde Kontakt mit Herrn B aufgenommen, der dem erkennenden Gericht eine neue EMail-Adresse der Beschwerdeführerin übermittelte. Schließlich wurde der Verbesserungsauftrag an die nunmehr bekanntgegebene E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin übermittelt.
Am 10.09.2024 langte folgendes Schreiben der Beschwerdeführerin ein:
„Meine adrese ist:
A
Sie schicken mir alles an die angegebene Adresse
Dankeschön
Betreff: Berufung gegen die Entscheidung
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT NEUNKIRCHE
Fachgebiet Gewerberecht, *** vom 10.5.2024
Mit Bescheid der BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT NEUNKIRCHEN. Fachgebiet Gewerberecht. *** vom 10.5 2024 wurde festgestellt. dass mein Antrag auf Gewerbeanmeldung abgelehnt wurde und mir die Gewerbetätigkeit mangels Erfüllung der Voraussetzungen untersagt wird.
Dazu präsentiere ich:
Ich habe in Österreich immer als Nanny über verschiedene Agenturen Gearbeitet die mir diese Arbeit vermittelt haben Ich dachte, ich hätte alle formellen Bedingungen erfüllt da meine Anstellung durch die Agentur, die mich zur Arbeit Geschickt hatte, sichergestellt wurde Ich habe keine illegale Tätigkeit auf dem Gebiet Österreichs ausgeübt, da ich immer von einer Agentur zur Arbeit geschickt wurde und diese die Erfüllung aller behördlichen Angelegenheiten sicherstellen sollte.
Ich ging davon aus, dass die verschiedenen Agenturen, solange ich als Nanny beschäftigt war, alle notwendigen offiziellen Angelegenheiten erledigten, einschließlich der Einreichung der notwendigen offiziellen Dokumente.
Ich bin mit der oben genannten Entscheidung zum Gewerbeverbot nicht einverstanden und beantrage, dass meinem Antrag auf Gewerbeanmeldung stattgegeben wird.
Beste grüße
A“
Die Beschwerdeführerin ersuchte darin weiters, dass alle Schreiben an die Adresse in ***, *** (Slowakei) geschickt werden sollen und legte unter einem zwei weitere Beilagen in slowakischer Sprache vor.
Die Beschwerdeführerin hat im behördlichen Verfahren keine beglaubigte Übersetzung der Strafregisterbescheinigung übermittelt und hat im Verfahren nicht mitgewirkt.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie aus dem Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-832/001-2024.
Die Feststellungen betreffend den Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.
Darüber hinaus sind die Feststellungen unstrittig.
Folgende rechtlichen Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
§ 13 Abs. 1:
„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.[…]“
§ 339:
„(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen und
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 56/2024)
(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen kann oder die betreffenden Daten im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 4 durch das GISA automatisiert validiert werden können. Es dürfen ausschließlich Daten abgefragt oder automationsunterstützt validiert werden, die zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind und für deren Abfrage eine gesetzliche Ermächtigung besteht.“
Erwägungen:
Gemäß § 339 iVm. § 13 GewO 1994 haben alle Personen, die in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, die in diesen Paragraphen genannten Unterlagen vorzulegen, damit die Behörde prüfen kann, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes vorliegen.
Insbesondere umfasst diese Prüfung auch das Vorliegen von Gewerbsausschlussgründen.
Diese Bestimmung kann nur dann durch die zuständige Gewerbebehörde selbstständig geprüft werden, wenn der Gewerbeanmelder in den letzten fünf Jahren durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin und seit 2021 lediglich mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.
Als nicht-österreichische Staatsbürgerin kommt der Beschwerdeführerin eine besondere Mitwirkungspflicht zu, nämlich dahingehend eine Strafregisterbescheinigung der Behörde (Gericht) zu übermitteln. Personen, die nicht oder noch nicht fünf Jahre in Österreich wohnhaft sind und von denen daher eine Strafregisterbescheinigung ihres Herkunftsstaates benötigt wird, werden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auch weiterhin eine Strafregisterbescheinigung aus ihrem Herkunftsstaat beizubringen haben.
Darüber hinaus haben Gewerbeanmelder auch Urkunden betreffend ihren Wohnsitz nachzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. „Amtssprache“ in Österreich ist grundsätzlich deutsch; daneben gibt es regional bedingt noch ungarisch, slowenisch und burgenlandkroatisch als anerkannte Amtssprachen. Slowakisch hingegen ist keine anerkannte Amtssprache in Österreich und kann diese Sprache daher im Verkehr mit Behörden und Gerichten nicht verwendet werden, und zwar weder schriftlich noch mündlich.
Bei einer Gewerbeanmeldung, wie im vorliegenden Fall, sind alle erforderlichen Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Wer nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich hauptwohnsitzhaft wohnhaft ist, muss eine Strafregisterbescheinigung seines Herkunfts- bzw. bisherigen Aufenthaltsstaates vorlegen.
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Ob auch beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Die Übersetzung darf in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern vorgenommen werden (vgl. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien zu Zahl VGW-221/008/RP05/12497/2017).
Die Beschwerdeführerin hätte daher eine beglaubigte Übersetzung ihrer Strafregisterbescheinigung vorlegen müssen, was sie nicht getan und somit nicht mitgewirkt hat.
Das Fehlen von Unterlagen stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. Erkenntnis des VwGHs vom 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047) und hat die Beschwerdeführerin durch die Nichtbeibringung einer beglaubigten Übersetzung gegen die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verstoßen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend wird nur darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Anmeldung des angestrebten Gewerbes unter Anschluss der für die Wirksamkeit dieser Anmeldung erforderlichen Unterlagen und Belege bei der zuständigen Behörde nicht entgegensteht.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von keiner der Parteien beantragt wurde, entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung einer weiteren Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. Im gegenständlichen Fall liegt keine beglaubigte Übersetzung der Strafregisterbescheinigung vor und ist die Beschwerdeführerin offensichtlich auch nicht bereit, eine solche – nach mehrmaliger Aufforderung – beizubringen. Eine mündliche Erörterung würde daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.