LVwG N LVwG-S-942/001-2024

LVwG-S-942/001-2024Landesverwaltungsgericht18.09.2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Schutzweg; Anhaltepflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-942/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.942.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.03.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten.

3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.03.2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit a StVO für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt. Es wurde ihm angelastet, er habe als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 03.10.2023, um 08:59 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der *** auf Höhe des Hauses Nr. ***, beim Schutzweg bei der Volks- und Neuen Mittelschule, Fahrtrichtung ***, einen Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.

Die Behörde führte begründend aus, dass sich die Entscheidung im Wesentlichen auf die dienstliche Wahrnehmung eines Beamten der Polizeiinspektion *** stütze. Bei der Strafbemessung sei als strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde wie folgt:

„Gegen das oben angeführte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zu ***, mir durch Hinterlegung zugestellt am 04.04.2024, erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und stelle den

Antrag,

das Landesverwaltungsgericht möge

-das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen:

-in eventu aufgrund des geringen Verschuldens des Verfahrens unter Aussprache einer Ermahnung einstellen;

-in eventu die Strafe herabsetzen.

Die Behauptung der Rechtswidrigkeit sowie mein Begehren begründe ich wie folgt:

Ich halte mein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und lege es meiner nunmehrigen Beschwerde zugrunde. Leider wurde auf meine Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht eingegangen. Die Begründung beschränkt sich auf allgemeine Stehsätze und ist genauso mangelhaft wie die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung.

Hinsichtlich meiner Fahrgeschwindigkeit in Annäherung an den Schutzweg wurde meinen Ausführungen gefolgt und diese richtigerweise mit Schrittgeschwindigkeit angeben und nicht, wie vom Anzeiger behauptet, mit 40 km/h. Weshalb aber meinen Angaben zur Position des Polizisten und der Leherein nicht gefolgt wird, wird leider nicht ausgeführt. Dem Straferkenntnis ist keine inhaltliche Begründung zu entnehmen, weshalb hier dem Polizisten mehr geglaubt wird. Hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit aber mir geglaubt wird.

Nachdem die Verwaltungsbehörde aber zumindest teilweise von den Angeben des Polizeibeamten abgerückt ist, hätte sie auch zu den anderen widersprüchliche Angaben Erhebungen durchführen müssen. Diese Unterlassung begründet einen Verfahrensmangel. Die Behörde hat keine Erhebungen zu den von mir mehrfach angeführten Entfernung und Blickrichtungen des Polizisten und der Lehrerein getroffen. Seitens der Behörde wurde es unterlassen, Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten und den Entfernungen der Schüler zum Gehsteigrand sowie zur Blickrichtung des Polizisten und der Lehrerein zu treffen. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Entsprechende Erkenntnis des VwGH lege ich bei (2003/4/30; 2001/03/0081).

Da ich von Anfang an eine konkrete Gegendarstellung zu dem vom Meldungsleger geschilderten Ablauf abgegeben habe, hätte die Behörde diesen als Zeugen vernehmen müssen, was sie jedoch unterlassen hat, sondern sich bloß auf dessen Bericht per Mail gestützt hat.

Die von ihm erstattete Anzeige wurde mir gar nicht übermittelt, worin ein weiterer Verfahrensmangel besteht. Ich hatte keine Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens abzugeben.

Die Feststellung der Behörde, dass der Polizist vermehrt Verkehrserziehung mit Volksschulkindern durchführt, ist nicht von den Beweisergebnissen gedeckt. Zumindest in dem mir vorliegenden Akteninhalt ist dies nicht ersichtlich. Es gibt keine Beweise dafür, dass der Polizist dies öfters tut. Aus seiner Stellungnahme geht nur hervor, dass er an dem besagten Tag die Verkehrserziehung durchführte. Wie lange und wie oft er dies tut, ist nicht ersichtlich.

Ich möchte außerdem erwähnen, dass auch ich im Polizeidienst mit Verkehrsangelegenheiten, Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung und später in der Kraftfahrausbildung beim Landesgendarmeriekommando für NÖ tätig war und mir somit als besonders geschulter Verkehrsteilnehmer selbst ein fachliches Urteil bzw. eine Meinung bilden kann.

Beweis:Dankesschreiben zum Austritt aus dem Polizeidienst

Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurde der besagte Schutzweg von zwei Aufsichtspersonen bei meiner Annäherung gesichert. Die beiden Aufsichtspersonen hatten sich so vor die Schüler gestellt, dass diesen ein Betreten des Schutzweges gar nicht möglich war. Es war auch ein Sicherheitsabstand in unterschiedlichen Breiten zur Fahrbahn gegeben. Zwischen den am gesicherten und gesperrten Gehsteig stehenden Schülern und dem Polizisten gab es ein intensives Gespräch und die Schüler konnten sich dem Schutzweg gar nicht nähern. Dass die Schüler am Gehsteig auf beiden Seiten in abgesicherter Weise mit Sicherheitsabstand gestanden sind, wird auch in der Sachverhaltsdarstellung des Polizeibeamten sogar bestätigt.

Entgegen den Angaben im Straferkenntnis, hat sich weder ein Kind dem Schutzweg genähert, noch ist es davor stehen geblieben. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass ein Kind auf seinen Vorrang verzichtet hätte – wie im Straferkenntnis weiter ausgeführt wird -, denn dafür hätte ich davon ausgehen müssen, dass ein Kind den Schutzweg nützen hätte wollen. Dies war aber nicht der Fall, sodass mir keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Der Schutzweg war von beiden Seiten von den Erwachsenen (der Lehrerin und dem Polizisten) für die Kinder „blockiert“, sodass diese ihn gar nicht überqueren hätten können und ich nicht mit einer Überquerung rechnen musste. Ich war daher nicht zum Anhalten verpflichtet.

Trotz diese Absicherung und dem vorhandenen Sicherheitsabstand, habe ich meine Fahrgeschwindigkeit in einer vorausschauenden und gesetzlich bedachten Fahrweise so reduziert, dass ich im Bedarfsfall mein gelenktes Fahrzeug jederzeit anhalten hätte können. In diesem Punkt folgt die Behörde auch meinem Vorbringen und geht richtigerweise davon aus, dass ich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren bin.

Ich habe selbstverständlich besondere Vorsicht und hohe Aufmerksamkeit gegenüber Kindern walten lassen, wie es im Gesetz vorgesehen ist. Ich lenkte mein Fahrzeug ca. 60 Meter vor den Schutzweg in Schrittgeschwindigkeit und war bremsbereit, was auch die Reaktionszeit wesentlich verkürzt hätte. In meiner erhöhten und besonderen Aufmerksamkeit gegenüber Kindern, kann mir kein fahrlässiges Verhalten und Außerachtlassung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden.

Letztlich konnte der Polizist mich gar nicht so wahrnehmen, wie er geschildert hat, da er eben mit dem Rücken zur Fahrbahn stand und die Gruppe der Schüler am Gehsteig ansah. Meine Frau kann dies als Zeugin bestätigen.

Als Beilagen wurden der Beschwerde Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie ein Dankschreiben des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 31.08.1990 beigelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25.07.2024 sowie am 28.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin B sowie des Zeugen C.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lenkte den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 03.10.2023, um 08:59 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der *** in Fahrtrichtung ***. Auf Höhe des Hauses Nr. ***, verrichtete C von der PI *** zu diesem Zeitpunkt beim Schutzweg, der sich auf Höhe der Volks- und Neuen Mittelschule befindet, Verkehrserziehungsunterricht mit Kindern der Volksschule ***. C stand mit einer Gruppe von Kindern, welche die Fahrbahn auf dem Schutzweg noch nicht überquert hatten, am Gehsteig, ca. die Hälfte der Klasse befand sich bereits auf der anderen Straßenseite mit der Lehrerin. C stand mit einem Kind ca. 30 bis 40 cm hinter der Gehsteigkante, der Rest der Klasse stand ca. 1 m hinter dem Polizeibeamten. Der Polizeibeamte erklärte dem Kind, dass es mit dem Betreten der Fahrbahn noch warten solle, ob der Blickkontakt mit dem sich nähernden Fahrzeug des Beschwerdeführers auch tatsächlich hergestellt werden könne. Der Beschwerdeführer näherte sich seinem Fahrzeug dem Schutzweg, verringerte die Geschwindigkeit nicht, stellte keinen Blickkontakt zu dem Kind her, hielt vor dem Schutzweg nicht an, ermöglichte sohin dem Kind, das erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht. Der Polizeibeamte erstattete Anzeige gegen den Fahrzeuglenker. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer auffallen können und müssen, dass das Kind den Schutzweg überqueren wollte. Zumal der Beschwerdeführer vor dem Schutzweg nicht anhielt, sondern diesen überfuhr, wurde dem Kind nicht ermöglicht, die Fahrbahn auf dem Schutzweg zu überqueren.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie aus der Aussage des Zeugen C, der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Es bestand seitens des erkennenden Gerichtes kein Zweifel daran, dass der Zeuge wahrheitsgemäß aussagte. C gab an, dass er hinter dem Kind auf dem Gehsteig stand. Der Zeuge war an diesem Tag speziell mit dem Verkehrserziehungsunterricht der Kinder befasst, legte in der Verhandlung nachvollziehbar dar, dass ein Schulkind den Schutzweg nützen wollte und dies dem Beschwerdeführer auch hätte auffallen müssen. Es musste dem zur Wahrnehmung der Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften, bestellten und geschulten Organ zugebilligt werden, dass er sich darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob ein Schulkind im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichtes die Fahrbahn auf dem Schutzweg überqueren will, und ein Lenker eines KFZ dem Kind das unbehinderte und ungefährdete Überqueren ermöglicht oder nicht. Wenn der Zeuge, wie vom Beschwerdeführer behauptet, mit dem Rücken zum Schutzweg und zur Fahrbahn gestanden wäre, hätte er die vom Beschwerdeführer gesetzte Verwaltungsübertretung gar nicht wahrnehmen können. Es traten in der Verhandlung keine Umstände zutage, weswegen der Zeuge wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen.

Die örtlichen Verhältnisse wurden in der Verhandlung mittels „Google Street View“ nachvollzogen. Die Feststellung zur Geschwindigkeit ergibt sich aus der Aussage des Zeugen, wonach der Beschwerdeführer stur geradeausblickte und seine Geschwindigkeit nicht verminderte.

Den Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Ehegattin wurde seitens des erkennenden Gerichtes kein Glauben geschenkt. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich, nachdem er den Schutzweg passiert hatte und nach Passieren des Schutzweges im Rückspiegel gesehen hat, dass der Polizist mit den Händen gestikuliert, sich eine Sachverhaltsdarstellung zurechtgelegt hat, wie er sein Verhalten in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtfertigen kann. Schließlich steht der Beschuldigte bei seiner Befragung im Verwaltungsstrafverfahren im Gegensatz zum Zeugen nicht unter Wahrheitspflicht.

Eine Gefährdung eines Kindes wurde dem Beschwerdeführer schließlich nicht angelastet.

6. Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 9 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass der das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich vor dem Schutzweg anzuhalten. Nach den Feststellungen stand das Schulkind ca. 30 bis 40 cm hinter der Gehsteigkante und wollte erkennbar den Schutzweg benützen, da der Beschwerdeführer nicht anhielt, sondern seine Fahrt über den Schutzweg fortsetzte, beging er eine Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO 1960.

Der Beschwerdeführer sagte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass sowohl auf der linken Fahrbahnseite auf dem Gehsteig Gruppen von Kindern mit Aufsichtspersonen, eine davon ein Polizist standen, und er diese Personenbei der Annäherung an den Schutzweg wahrgenommen hat.

Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO 1960 bedeutet für Fahrzeuglenker zunächst die Pflicht zur Beobachtung des Geschehens nicht nur auf, sondern auch seitlich neben dem Schutzweg, dann die Pflicht zur Temporeduktion, allenfalls zum Anhalten, um Fußgängern die Überquerung zu ermöglichen. Im Lichte dessen ist für den Beschwerdeführer aus dessen Beschwerdevorbringen nichts gewonnen, im Gegenteil zieht eine Situation, wenn sich links und rechts kleine Schulkinder befinden, auch, wenn diese von Erwachsenen beaufsichtigt werden, eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers nach sich und stellt eine unklare Verkehrssituation dar. Der Vorrang des Fußgängers hängt nicht davon ab, dass dieser seine Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, durch Zeichen zu erkennen gibt, es genügt, dass dessen Absicht objektiv aus seinem Gesamtverhalten erkennbar ist. Der Fußgänger, der rechtwinkelig zum Schutzweg steht, gibt in der Regel seine Absicht, diesen zu überqueren hinreichend deutlich zu erkennen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei nicht befolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Dem Beschwerdeführer ist daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

7. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist eine Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO 1960 mit Geldstrafe bis 726,-- Euro zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht, die monatliche Nettopension des Beschwerdeführers wird mit 2.000,-- Euro geschätzt. Ausgehend von diesem Einkommen, keinen Sorgepflichten und der Unbescholtenheit als Milderungsgrund, ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe nicht als überhöht anzusehen.

Zumal die Beschwerde abgewiesen wurde war gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Dieser Beitrag ist mit 20 % der Geldstrafe mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf die Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen dieser Übertretung bloß eine Geldstraße von bis zu 726,- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 70,- Euro verhängt wurde

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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