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LVwG-S-1838/001-2023•LVwG N LVwG-S-1838/001-2023
LVwG-S-1838/001-2023Landesverwaltungsgericht18.09.2024
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Bereithaltepflicht; Sozialversicherungsdokumente; Lohnunterlagen; Schutzzweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B, C, D und E, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14.07.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000,-- Euro (jeweils keine Ersatzfreiheitsstrafe) auf jeweils 800,-- Euro (keine Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass es in der Tatbeschreibung im ersten Satz des Spruchpunktes 1 und auch im ersten Satz des Spruchpunktes 2 anstellte der Wortfolge „als Verantwortlicher der Firma“ zu heißen hat „als gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ (Direktor) der“ zu heißen hat.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit insgesamt 160,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (2x Strafe idHv jeweils 800,-- Euro plus Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren idHv insgesamt 160,-- Euro kein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren) beträgt daher 1.760,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Stundung/Ratenzahlung) wäre an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu richten).
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. In Beschwerde gezogenes Straferkenntnis:
1.1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: die belangte Behörde) vom 14.07.2023, Zl. ***, wurden über Herrn A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) zwei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des LSD-BG verhängt:
1.1.2. Mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer angelastetet, er habe es als Verantwortlicher der F d.o.o. mit Sitz in ***, ***, Kroatien (im Folgenden: das Unternehmen des Beschwerdeführers) zu verantworten, dass durch sein Unternehmen als Arbeitgeberin am 28.02.2023 um 13:04 Uhr hinsichtlich der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer Herrn G, geb. ***, StA. Kroatien und H, geb. ***, StA Kroatien (im Folgenden: die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer) entgegen § 21 Abs. 1 LSD-BG die Sozialversicherungsdokumente A1 nicht am Arbeitsort im Inland, konkret auf der spruchgegenständlichen Baustelle in ***, ***, bereitgehalten und auch nicht unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien.
Dadurch habe der Beschwerdeführer „§ 26 Abs. 1 Zif. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021“ verletzt und wurde über ihn gestützt auf „§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021“ eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (keine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
1.1.3. Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als Verantwortlicher seines Unternehmens zu verantworten, dass durch sein Unternehmen entgegen der Vorgaben des § 22 Abs. 1 LSD-BG hinsichtlich der beiden spruchgegenständlichen, nach Österreich entsandten Arbeitnehmer die in der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses angeführten Lohnunterlagen (Arbeitsverträge/Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache iSd § 22 Abs. 1 Z 1 LSD-BG, Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege iSd § 22 Abs. 1 Z 2 LSD-BG sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen) nicht am Arbeitsort im Inland, konkret auf der spruchgegenständlichen Baustelle in ***, ***, bereitgehalten und auch nicht unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien.
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen „§ 28 Zif. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021“ verstoßen und wurde über ihn gestützt auf § 28 erster Strafsatz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021“ eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (keine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
1.1.4. Konkret lautet der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 28.02.2023, 13:04 Uhr
Ort: Übertretungsosrt: ***, ***
Firmensitz: F d.o.o. mit Sitz in ***, ***, KROATIEN
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Verantwortlicher der Firma F d.o.o. mit Sitz in ***, ***, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft , zu verantworten, dass unten angeführte Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.Gem. § 21 Abs. 1 sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;2. die Meldung gemäß § 19;3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist. Folgende Unterlagen wurden nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: Unterlagen gem. § 21 Abs. 1 LSD-BG (Sozialversicherungsdokumente A1)
Arbeitnehmer/in: G Geb: ***
H, geb. ***
Staatsangehörigkeit: KROATIEN
Tätigkeit: Bauarbeiten
Arbeitsantritt: 28.02.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: ***, ***; 28.02.2023, 13:04 Uhr
[Übersetzung]
2. Sie haben als Verantwortlicher der Firma F d.o.o. mit Sitz in ***, ***, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort; während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt, zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Folgende Lohnunterlagen wurden nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort;im Inland bereit gehalten oder zugänglich gemacht: Arbeitsverträge/Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache (iSd § 22 Abs. 1 Z 1 LSD-BG), Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise/ Banküberweisungsbelege (iSd § 22 Abs. 1 Z 2 LSD-BG), Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen
Arbeitnehmer/in: G Geb: ***
H, geb. ***
Staatsangehörigkeit: KROATIEN
Tätigkeit: Bauarbeiten
Arbeitsantritt: 28.02.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: ***, ***; 28.02.2023, 13:04 Uhr
[Übersetzung]
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 26 Abs. 1 Zif. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
2. § 28 Zif. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021“
1.1.5. In der Begründung des Straferkenntnisses wird zum Verfahrensgang ausgeführt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei aufgrund einer Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei ***, eingeleitet worden.
Durch den Beschwerdeführer sei in dessen Rechtfertigung vorgebracht worden, die in Frage stehenden Dokumente hätten sich zum Zeitpunkt der Kontrolle teilweise in Papierform, teilweise auf einem Laptop gespeichert in einem Kombi auf der Baustelle befunden. Es sei möglich, dass ein Missverständnis zwischen den Arbeitern und den Beamten der Finanzpolizei entstanden sei, dieses könne jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei ***, seien, nachdem diesem die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden seien, die in der Anzeige gemachten Angaben aufrechterhalten und ergänzt ausgeführt worden, dass den anwesenden Arbeitern vor Ort mittels GoogleÜbersetzer (Deutsch-Kroatisch) mitgeteilt worden sei, dass zusätzlich die Sozialversicherungsdokumente A1, Arbeitsverträge in deutscher od. englischer Sprache, Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege, Unterlagen betreffend die Lohneinstufen und Arbeitsaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen seien. Es sei den einschreitenden Beamten dennoch mit keinem Wort bzw. mit keiner Handlung der anwesenden Arbeiter zu verstehen gegeben worden, dass sich die fehlenden Unterlagen in einem auf der Baustelle befindlichen Kombi befinden würden.
1.1.6. Für die Behörde stehe, so die Begründung des Straferkenntnisses weiter fest, dass den Beamten der Finanzpolizei *** im Zuge der Kontrolle am 28.02.2023 die angeführten Dokumente trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht zugänglich gemacht worden seien. Eine Kommunikation über Google-Übersetzer erscheine der Behörde auch jedenfalls als ausreichend, um dem Gegenüber verstehen zu geben, dass eben noch weitere Unterlagen zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgelegt werden müssen. Den in der Rechtfertigung gemachten Angaben, die Unterlagen hätten sich auf der Baustelle in einem Fahrzeug befunden und seien nur aufgrund eines Missverständnisses nicht eingesehen worden, könne hingegen nicht gefolgt werden und seien diese als Schutzbehauptung zu werten.
1.1.7. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen sei verwirklicht, da aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, dass die Unterlagen gem. § 22 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 1 LSD-BG im Zeitpunkt der Kontrolle am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereitgehalten sowie jedenfalls nicht den Beamten des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei ***, zugänglich gemacht worden seien.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird im Straferkenntnis auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis, wonach ihn entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden an den ihm angelasteten, objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretungen treffe, nicht gelungen.
Bei der Strafbemessung wurden weder mildernde noch erschwerend zu wertende Umstände berücksichtigt.
1.2. Beschwerdevorbringen, verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.
Begründend wird in der Beschwerde insbesondere den Ausführungen im Straferkenntnis, wonach es sich bei dem durch den Beschwerdeführer in der Rechtfertigung gemachten Vorbringen lediglich um Schutzbehauptungen handle, entgegentreten. So wird in der Beschwerde diesbezüglich gerügt, die Behörde lege in keiner Weise dar, warum sie vom Vorliegen einer bloßen Schutzbehauptung ausgehe. Insbesondere sei von der Behörde nicht darauf eingegangen worden, dass sämtliche erforderlichen Unterlagen in weiterer Folge prompt in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien, was nicht möglich gewesen wäre, wenn die Dokumente nicht von vorneherein in elektronischer Form vorhanden gewesen wären.
Es wäre völlig unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer am 28.02.2023 Uhr um 13:04 Uhr anlässlich der Kontrolle nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Dokumente vorzulegen und sich so dem Risiko einer Bestrafung auszusetzen, wenn er sämtliche Informationen ohnehin in elektronischer Form gehabt habe und es keinen Aufwand erfordert hätte, diese Dokumente sogleich in elektronischer Form zur Verfügung zu halten. Schließlich sei es völlig undenkbar, diese Dokumente erst neu zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die Dokumente seien auch schon zum Zeitpunkt der Kontrolle in elektronischer Form vorhanden gewesen, sie seien nur nicht eingesehen worden, sehr wohl glaubwürdig. Damit habe sich die Behörde jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt.
Aber selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte, sei das angefochtene Straferkenntnis – so das Beschwerdevorbringen weiter – „nicht korrekt“. Es werde in diesem nämlich so getan, als gelte noch die Rechtslage vor dem EuGH Urteil in der Rs Maksimovic, C-64/18, nach der wenn nicht mehr als drei Arbeitnehmer betroffen seien, Mindeststrafen von 1.000,-- Euro vorgesehen gewesen seien. Diese Rechtslage gelte jedoch nicht mehr, insbesondere seien nunmehr keine Mindeststrafen mehr vorgesehen.
Die verhängten Geldstrafen seien daher auch „absolut überhöht“, wenn man berücksichtige, dass der Behörde alle Unterlagen schon am Tag nach der Kontrolle zur Verfügung gestanden hätten und die Behörde bis dahin ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, irgendeine genauere Überprüfung durchzuführen. Daher und weil davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Kontrolle alle erforderlichen Unterlagen jedenfalls zur Verfügung gehabt habe, bestehe überhaupt kein Grund für eine Bestrafung. Allenfalls hätte eine Ermahnung, die Arbeitnehmer genauer dahingehend zu schulen, dass diese in der Lage sind, im Fall einer Kontrolle zu kommunizieren, wo sich die Dokumente befinden, genügt.
1.2.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsstrafakt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.2.3. Seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung, dem die Beschwerde als Amtspartei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden war, wurde mit Stellungnahme vom 05.12.2023 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Hinsichtlich des Ablaufes der Kontrolle wird in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Stellungnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Stellungnahme, deren Inhalt seitens der belangten Behörde im Straferkenntnis als zutreffend zugrunde gelegt wurde, verwiesen und wird im Übrigen ausgeführt, dass die durch die Behörde verhängten Strafen aus Sicht des Amtes für Betrugsbekämpfung angemessen seien und dass daher die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
1.2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 02.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung teilnahmen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes und durch zeugenschaftliche Befragung von Herrn I, der bei der verfahrensauslösenden Kontrolle am 28.02.2023 als Kontrollorgan des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei *** fungierte.
2.1. Der Beschwerdeführer ist und war am 28.02.2023 Direktor und somit iSd § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der F d.o.o. mit Sitz in ***, ***, Kroatien. Die Bestellung eines gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG ist durch das Unternehmen des Beschwerdeführers vor dem 28.02.2023 nicht erfolgt und wurde dementsprechend auch eine solche Bestellung vor dem 28.02.2023 weder der Zentralen Koordinationsstelle des Amtes für Betrugsbekämpfung noch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mitgeteilt.
2.2. Herr G, geb. *** und Herr H, geb. ***, beide StA. Kroatien, sind seit 01.07.2021 (G) bzw. seit 14.11.2022 (H) und waren jedenfalls am 28.02.2023 Arbeitnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers. Das Unternehmen des Beschwerdeführers hat die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer von 28.02.2023 bis 03.03.2023 nach Österreich, konkret auf die spruchgegenständliche Baustelle in ***, *** zur Erbringung einer Arbeitsleistung (Bauarbeiten in Form des Verlegens von Wand- und Bodenverkleidungen) entsandt.
2.3. Am 28.02.2023 um 13:04 Uhr fand auf der spruchgegenständlichen Baustelle an der Adresse ***, *** eine Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei *** statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers auf der genannten Baustelle arbeitend angetroffen.
Im Zuge der Kontrolle wies Herr G den Kontrollorganen auf seinem Mobiltelefon die am 27.02.2023 erstattete ZKO-Meldung betreffend die Entsendung der beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer vor.
2.4. Durch Herrn I, einem der Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung wurde im Zuge der verfahrensauslösenden Kontrolle unter Verwendung des Google-Translators „Deutsch/Kroatisch“ versucht, verständlich zu machen, dass abgesehen von der am Handy vorgewiesenen ZKO-Meldung auch die Sozialversicherungsunterlagen, die Arbeitsverträge/Dienstzettel, Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen vorzuweisen wären.
2.5. Für die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, Herrn G, und Herrn H, wurden während der verfahrensauslösenden Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung, ***, am 28.02.2023, 13:04 Uhr keine Unterlagen über die Anmeldung dieser beiden Person zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1-Formular) vorgelegt. Betreffend Herrn G, und Herrn H wurde die A1-Bescheinigung zum Zeitpunkt der Kontrolle weder bereitgehalten noch elektronisch zugänglich gemacht.
2.6. Für die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, Herrn G, und Herrn H wurden während der verfahrensauslösenden Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung, ***, am 28.02.2023, 13:04 Uhr keine Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache) bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht.
2.7. Mit E-Mail vom 01.03.2023 wurden durch das Unternehmen des Beschwerdeführers die Sozialversicherungsdokumente A1, die Arbeitsverträge beider spruchgegenständlicher Arbeitnehmer in kroatischer Sprache und die Gehaltsabrechnungen beider spruchgegenständlicher Arbeitnehmer für Jänner 2023 übermittelt. Nachdem das Unternehmen des Beschwerdeführers am 02.03.2023 aufgefordert worden war, die Arbeitsverträge in deutscher oder englischer Sprache, die Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege für Februar 2023, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, wurden die geforderten Unterlagen seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers umgehend mit E-Mail vom 02.03.2023 übermittelt.
2.8. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Der Beschwerdeführer ist sorge- und unterhaltspflichtig für seine Ehefrau und ein mj. Kind und verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 962,-- Euro, dies bei keinem Vermögen und keinen Schulden.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und den Ergebnissen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
3.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Direktor und somit iSd § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ seines Unternehmens mit dem festgestellten Sitz ist und zur in Frage stehenden Tatzeit war, ist zum einen unstrittig und ergibt sich dies auch aus dem online abrufbaren kroatischen Unternehmensregister. Dass durch das Unternehmen des Beschwerdeführers vor der in Frage stehenden Tatzeit ein verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG bestellt worden wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und sind hierfür auch keinerlei Anhaltpunkte hervorgekommen. Dass jedenfalls keine Meldung einer solchen Bestellung erfolgt ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Strafantrages des Amtes für Betrugsbekämpfung und aus der Beantwortung der diesbezüglichen Anfrage durch das Amt für Betrugsbekämpfung
Finanzpolizei, Zentrale Koordinationsstelle vom 27.03.2023.
3.3. Dass die beiden spruchgegenständlichen Personen jedenfalls am 28.02.2023 Arbeitnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers waren, ist nicht nur unstrittig, sondern ergibt sich dies auch aus den im Akt befindlichen ZKO-Meldungen und den Arbeitsverträgen. Der jeweils festgestellte Beginn des Arbeitsverhältnisses zum Unternehmen des Beschwerdeführers wurde auf Grundlage der durch das Unternehmen des Beschwerdeführers in den ZKO-Meldungen gemachten Angaben festgestellt. Auch die Entsendung der beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer durch das Unternehmen des Beschwerdeführers nach Österreich ist unstrittig und ergibt sich dies ebenfalls aus den im Akt befindlichen ZKO-Meldungen, in denen auch die Art der Arbeitsleistung, für deren Vornahme die Entsendung erfolgte, festgehalten ist.
3.4. Die in Pkt. 2.3. getroffenen Feststellungen dazu, dass, wann und wo die verfahrensauslösende Kontrolle stattgefunden hat und dass dabei die bei dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer angetroffen wurden, ergibt sich aus dem Strafantrag und den durch Herrn I, der als Kontrollorgan vor Ort war, bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht gemachten diesbezüglichen Angaben.
3.5. Der als Zeuge befragte Herr I hat im Zuge der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig angegeben, dass er im Zuge der verfahrensauslösenden Kontrolle unter Verwendung des Google-Translators „Deutsch/Kroatisch“ versuchte, den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern verständlich zu machen, dass abgesehen von der am Handy vorgewiesenen ZKO-Meldung auch die Sozialversicherungsunterlagen, die Arbeitsverträge/Dienstzettel, Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen vorzuweisen wären.
3.6. Dass für die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, während der verfahrensauslösenden Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung, ***, am 28.02.2023, 13:04 Uhr wie in den Pkt. 2.5. und 2.6. festgestellt, keine Unterlagen über die Anmeldung dieser beiden Personen zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1-Formular) und auch keine Lohnunterlagen vorgelegt wurden, kann auf Grundlage der schlüssigen, widerspruchsfreien und insgesamt glaubwürdigen und mit den im Strafantrag und den seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung erstatteten schriftlichen Stellungnahmen in Einklang stehenden Angaben des als Zeugen befragten Herrn I bei der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Im Übrigen wurde auch seitens des Beschwerdeführers jedenfalls der Umstand, dass die genannten Unterlagen im Zuge der Kontrolle nicht vorgelegt bzw. den Kontrollorganen vor Ort nicht zugänglich gemacht wurden, nicht bestritten. Vielmehr wurde seitens des Beschwerdeführers lediglich vorgebracht, dass die Unterlagen in einem Fahrzeug bei der Baustelle vorhanden gewesen seien, dass diese aber wohl aufgrund eines Missverständnisses zwischen den Kontrollorganen und den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern nicht vorgewiesen worden seien. Zum einen scheint das Vorbringen, wonach sämtliche geforderten Unterlagen im Zeitpunkt der Kontrolle physisch vor Ort gewesen seien, schon angesichts dessen wenig glaubwürdig, dass die Arbeitnehmer mittels Google-Translators zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert wurden und diese die Aufforderung jedenfalls insoweit verstanden haben, als sie in der Folge (ohne dass ein formelles Aufforderungsschreiben übergeben worden wäre), dem Unternehmen des Beschwerdeführers kommuniziert haben, dass noch Unterlagen zu übermitteln sind (was dann auch erfolgt ist), sodass es alles andere als naheliegend ist, anzunehmen, dass die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer die Kontrollorgane nicht – in welcher Form auch immer und sei es durch Hinführen zu dem Kombi, in dem sich die Unterlagen befunden haben sollen – darauf aufmerksam gemacht hätten, dass sich in einem vor Ort befindlichen Fahrzeug Unterlagen befinden.
Im Übrigen reicht ein bloßes physisches vor Ort Befinden der Unterlagen nicht, sondern müssen die in Frage stehenden Unterlagen entweder vor Ort elektronisch zugänglich gemacht oder aber bereitgehalten werden, wobei unter „Bereithalten“ schon nach dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck der in Frage stehenden Regelungen mehr als ein bloßes physisches vor Ort Befinden zu verstehen ist. Davon, dass die in Frage stehenden Unterlagen vorliegend in dem Sinne bereit gehalten worden wären, dass diese nicht nur physisch vor Ort waren, sondern dass diese auch „bereitgehalten“ worden wären, also dass für die Kontrollorgane in irgendeiner Form (sei es durch Aufbewahrungen an einem entsprechend markierten oder ansonsten klar als Ort, an dem Unterlagen, die bei einer Kontrolle benötigt werden, aufbewahrt werden, erkennbarem Ort auf der Baustelle, sei es durch Hinweise durch auf der Baustelle anwesende Arbeiter) auch zumindest erkennbar gewesen wäre, dass vor Ort Unterlagen bereitgehalten werden, kann vorliegend aufgrund der nachvollziehbaren, schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Zeugen I nicht ausgegangen werden.
3.7. Die Feststellung, dass mit E-Mails vom 01.03.2023 und vom 02.03.2023 die erforderlichen Unterlagen seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers übermittelt wurden, kann aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers und der im Akt befindlichen E-Mails vom 01.03.2023 und vom 02.03.2023 getroffen werden und wurde dies auch seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung sowohl im Strafantrag als auch in den erstatteten Stellungnahmen ausdrücklich festgehalten.
3.8. Hinsichtlich der Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auf den Akteninhalt und insbesondere auf die Mitteilung der ÖGK als Kompetenzzentrum LSDB und auf den im Akt befindlichen Auszug über die (nicht vorhandenen) Vormerkungen des Beschwerdeführers zu verweisen.
3.9. Den Feststellungen hinsichtlich der Einkommens-, Familien und Vermögensverhältnisse liegt die schriftliche, plausible und auch durch die Behörde und das Amt für Betrugsbekämpfung nicht in Frage gestellten Bekanntgabe zum Einkommen vom 09.07.2024 und (hinsichtlich der Familien- und Vermögenverhältnisse) die Schätzung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde.
Die hier relevanten Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), in der hier maßgebliche Fassung lauten wie folgt:
„Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
[…]
Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 22. (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
[…]
Ansprechperson
§ 23. (1) Die in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannte Ansprechperson hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Unterlagen bereitzuhalten, Dokumente entgegenzunehmen und Auskünfte zu erteilen. Die Ansprechperson hat dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer anzugehören oder eine in Österreich niedergelassene und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (§ 21 Abs. 2 Z 4) zu sein. Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson, es sei denn, der Arbeitgeber meldet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (§ 21 Abs. 2 Z 4) als Ansprechperson.
[…]
Verantwortliche Beauftragte
§ 24. (1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem
1. bei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, durch einen Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oder
2. beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber oder Beschäftiger mit Sitz im Inland
eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Z 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.
(2)Der Arbeitgeber, Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz, der Überlasser oder der Beschäftiger hat den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher die Mitteilung der Bestellung nach Abs. 1 einzubringen war.
[…]
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
[…]
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
§ 28. Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.
[…]“
5.1. Spruchpunkt 1 – objektive Tatseite:
5.1.1. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 LSD-BG die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder 2 LSD-BG nicht bereithält oder den Abgabenbehörden vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
§ 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG sieht vor, dass Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der VO (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen sind.
5.1.2. Wie oben festgestellt, hat das Unternehmen des Beschwerdeführers betreffend die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer die in § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG geforderten sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen (A1-Dokumente) zur angelasteten Tatzeit nicht unmittelbar vor Ort elektronisch zugänglich gemacht und wurden diese auch nicht iSd dieser Bestimmung vor Ort auf der Baustelle bereitgehalten.
5.1.3. Wie bereits oben ausgeführt, erachtet das Verwaltungsgericht schon das Vorbringen, wonach die Sozialversicherungs-Unterlagen zum Kontrollzeitpunkt physisch in einem Fahrzeug vor Ort gewesen seien und nur aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten bzw wegen eines Missverständnisses nicht vorgewiesen worden seien, nicht als glaubhaft.
5.1.4. Im Übrigen wurden die Unterlagen aber – selbst wenn diese tatsächlich zumindest physisch vor Ort gewesen sein sollten – jedenfalls nicht iSd § 21 Abs. 1 Z 2 LSD-BG bereitgehalten. Schon aufgrund des – eben nicht ein bloßes Vorhandensein der Unterlagen fordernden – Wortlautes und auch aus dem Sinn und Zweck der in Frage stehenden Regelungen, die der Sicherstellung einer raschen und effizienten Kontrolle vor Ort dienen, was durch ein bloßes Vorhandensein nicht verwirklicht werden kann, sondern voraussetzt, dass die in § 23 LSD-BG vorgesehene Ansprechperson (die vorliegend ausweislich der ZKO-Meldung übrigens einer der zwei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, nämlich Herr G, war) die Unterlagen in dem Sinn bereithält, dass Kontrollorgane im Zuge einer Kontrolle darauf, dass sich bereitzuhaltende Unterlagen physisch in Papierform am Arbeitsort befinden, zumindest tatsächlich hingewiesen werden. Wenn ein Arbeitgeber nicht – etwa durch entsprechende Anweisung an vor Ort befindliche Arbeitnehmer bzw. zumindest an die Ansprechperson gem. § 23 LSD-BG oder sonstige Maßnahmen – dafür Sorge trägt, dass am Arbeitsort physisch vorhandene Unterlagen im Fall einer Kontrolle den Kontrollorganen auch gezeigt bzw. diese zumindest auf das physische vor Ort Vorhandensein von bereitzuhaltenden Unterlagen hingewiesen werden, kann nicht davon gesprochen werden, dass Unterlagen iSd § 21 Abs.1 LSD-BG (oder auch iSd § 22 LSD-BG) bereitgehalten werden.
Schließlich handelt es sich bei der gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG gesetzlich normierten Pflicht um eine Bereithaltungs- bzw. Zugänglichmachungspflicht des Arbeitgebers, aus der eine Erkundungspflicht der Abgabenbehörde nicht resultiert. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass die Unterlagen während des gesamten Entsendungszeitraums im dargelegten Sinn bereitgehalten werden oder der Finanzbehörde im Erhebungsfall auf elektronischem Weg zugänglich sind (vgl. hierzu auch LVwG NÖ 30.12.2019, LVwG-S-1707/001-2019). Darauf, ob die Unterlagen etwa per E-Mail am Tag der Kontrolle hätten übermittelt werden können, kommt es gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG hingegen nicht an.
5.1.5. Da zusammengefasst das Unternehmen des Beschwerdeführers betreffend die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer die in § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG geforderten sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen (A1-Dokumente) zur angelasteten Tatzeit weder unmittelbar vor Ort elektronisch zugänglich gemacht hat, noch sie iS dieser Bestimmung vor Ort auf der Baustelle bereitgehalten wurden, ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
5.2. Spruchpunkt 2 – objektive Tatseite:
5.2.1. Gemäß § 28 Z 1 LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 LSD-BG Lohnunterlagen nicht bereithält.
§ 22 Abs. 1 LSD-BG sieht vor, dass ein Arbeitgeber iSd § 19 Abs. 1 LSD-BG während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen hat, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag kann hierbei entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitgehalten werden.
5.2.2. Wie oben festgestellt, hat das Unternehmen des Beschwerdeführers betreffend die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer die gem. § 22 Abs. 1 LSD-BG bereitzuhaltenden Lohnunterlagen zur angelasteten Tatzeit nicht unmittelbar vor Ort elektronisch zugänglich gemacht und wurden diese auch nicht im Sinne dieser Bestimmung vor Ort auf der Baustelle bereitgehalten.
5.2.3. Wie bereits oben ausgeführt, erachtet das Verwaltungsgericht schon das Vorbringen, wonach die Lohn-Unterlagen zum Kontrollzeitpunkt physisch in einem Fahrzeug vor Ort gewesen seien und nur aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten bzw. wegen eines Missverständnisses nicht vorgewiesen worden seien, nicht als glaubhaft.
5.2.4. Im Übrigen wurden die Lohn-Unterlagen aber – selbst wenn diese tatsächlich zumindest physisch vor Ort gewesen sein sollten – jedenfalls nicht iSd § 22 Abs. 1 Z 2 LSD-BG bereitgehalten. Schon aus dem – eben nicht ein bloßes Vorhandensein der Unterlagen fordernden – Wortlaut und auch aus dem Sinn und Zweck der in Frage stehenden Regelungen, die der Sicherstellung einer raschen und effizienten Kontrolle vor Ort dienen, was durch ein bloßes Vorhandensein nicht verwirklicht werden kann, sondern voraussetzt, dass die in § 23 LSD-BG vorgesehene Ansprechperson (die vorliegend ausweislich der ZKO-Meldung übrigens einer der zwei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, nämlich Herr G war) die Unterlagen in dem Sinn bereithält, dass Kontrollorgane im Zuge einer Kontrolle darauf, dass sich bereitzuhaltende Unterlagen physisch in Papiervorform am Arbeitsort befinden, zumindest hingewiesen werden, ergibt sich, dass ein bloßes Vorhandensein der Unterlagen vor Ort kein Bereithalten iSd § 22 Abs. 1 Z 2 LSD-BG darstellt. Wenn ein Arbeitgeber nicht – etwa durch entsprechende Anweisung an vor Ort befindliche Arbeitnehmer bzw. zumindest an die Ansprechperson gem. § 23 LSD-BG oder sonstige Maßnahmen – dafür Sorge trägt, dass am Arbeitsort physisch vorhandene Unterlagen im Fall einer Kontrolle den Kontrollorganen auch gezeigt bzw. diese zumindest auf das physische vor Ort Vorhandensein von bereitzuhaltenden Unterlagen hingewiesen werden, kann nicht davon gesprochen werden, dass Unterlagen iSd § 22 Abs.1 LSD-BG (oder auch iSd § 21 LSD-BG) bereitgehalten werden.
Schließlich handelt es sich bei der gemäß § 22 Abs. 1 LSD-BG gesetzlich normierten Pflicht um eine Bereithaltungs- bzw. Zugänglichmachungspflicht des Arbeitgebers, aus der eine Erkundungspflicht der Abgabenbehörde nicht resultiert. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass die Unterlagen während des gesamten Entsendungszeitraums bereitgehalten werden oder der Finanzbehörde im Erhebungsfall auf elektronischem Weg zugänglich sind (vgl. hierzu auch LVwG NÖ 30.12.2019, LVwGS1707/0012019). Darauf, ob die Unterlagen etwa per E-Mail am Tag der Kontrolle hätten übermittelt werden können, kommt es gemäß § 22 Abs. 1 LSD-BG hingegen nicht an.
5.2.5. Da zusammengefasst das Unternehmen des Beschwerdeführers betreffend die beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer die in § 22 Abs. 1 Z 1 LSD-BG geforderten Lohnunterlagen zur angelasteten Tatzeit weder unmittelbar vor Ort elektronisch zugänglich gemacht hat, noch diese iS dieser Bestimmung vor Ort auf der Baustelle bereitgehalten wurden, ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
5.3. Da der Beschwerde zur angelasteten Tatzeit als Direktor seines Unternehmens zur Vertretung seines Unternehmens nach außen befugtes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG war und zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorlag, womit eine Entlastung des Beschwerdeführers auch gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz oder § 9 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 24 Abs. 1 LSD-BG nicht in Betracht kommt, ist der Beschwerdeführer auch hinsichtlich beider Spruchpunkte zu Recht Adressat des angefochtenen Straferkenntnisses
5.4. Subjektive Tatseite (beide Spruchpunkte des Straferkenntnisses):
5.4.1. Betreffend die subjektive Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung – wie dies sowohl bei der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses als auch bei der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung der Fall ist – der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, ist es daher Sache des Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
5.4.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die die Annahme, wonach ihn kein Verschulden an den objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretungen träfe, rechtfertigen könnten und sind auch sonst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hervorgekommen. Auch hat der Beschwerdeführer im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems zum Tatzeitpunkt – ein solches könnte die Verneinung der Verwirklichung der subjektiven Tatseite zur Folge haben – weder behauptet noch dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Beschuldigter, damit ihn ein Kontrollsystem von seiner Verantwortung für die Verwaltungsübertretung befreien kann, konkret darlegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um entsprechende Verwaltungsübertretungen – im vorliegenden Fall die Verletzung von Bereithaltepflichten nach dem LSD-BG – zu vermeiden (vgl. etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Dabei reichen insbesondere Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung der in Frage stehenden Bestimmungen oder stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (vgl. VwGH 16.04.2019, Ra 2018/05/0163, VwGH 24.07.2012, 2009/03/0141). Ein den sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechendes Kontrollsystem wurde vorliegend ebenso wenig wie sonstige Umstände, aufgrund derer angenommen werden könnte, dass den Beschwerdeführer entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden an den objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretungen trifft, glaubhaft gemacht.
5.4.3. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei als Verschuldensgrad hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
5.5. Zur Strafbemessung (beide Spruchpunkte des Straferkenntnisses):
5.5. 1 Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5.5.2. Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen des LSD-BG ist es zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit anzuwendende österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden; es gilt gleiche Lohn- und Arbeitsmarktbedingungen für in- und ausländische Arbeitsverhältnisse sicherzustellen und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gewährleisten. Die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann keinesfalls als gering angesehen werden, ist doch der Schutz der Wirtschaft vor Lohn- und Sozialdumping und der damit im Zusammenhang stehenden Wettbewerbsverzerrung von besonders großem öffentlichen Interesse.
Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt.
Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und sind solche auch sonst nicht im Verfahren hervorgekommen, weshalb vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen ist. Weitere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
5.5.3. § 26 Abs. 1 Z 3 LSD-BG, dessen Übertretung dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelastet wird, sieht vor, dass unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer nur von einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen ist, wobei die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 20.000,-- Euro (keine Ersatzfreiheitsstrafe) vorgesehen ist.
Auch § 28 Z 1 LSD-BG, dessen Übertretung dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses angelastet wird, sieht vor, dass unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer nur von einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen ist, wobei wenn – wie gegenständlich – kein Wiederholungsfall vorliegt, die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 20.000,-- Euro (keine Ersatzfreiheitsstrafe) vorgesehen ist.
5.5.4. Da weder § 26 Abs. 1 Z 3 LSD-BG noch § 28 Z 1 LSD-BG in der hier maßgeblichen Fassung eine Mindeststrafe vorsehen, erübrigt sich eine Prüfung iSd § 21 VStG.
5.5.5. Im Hinblick auf die anzuwendenden Strafrahmen von bis zu 20.000,-- Euro kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vor dem Hintergrund der dargelegten Strafzumessungskriterien, insbesondere des von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit, und unter Berücksichtigung spezialpräventiver Überlegungen – der Beschwerdeführer bzw. dessen Unternehmen hat sich während des gesamten Verfahrens kooperativ gezeigt und wurden zumindest im Nachhinein sämtliche Unterlagen rasch übermittelt, was zwar nichts an der Verwirklichung der in Frage stehenden Verwaltungsübertretungen ändert, aber zeigt, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Unternehmen grundsätzlich bestrebt sind, im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmer die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und mit den Behörden zu kooperieren – mit gemäß § 19 VStG herabgesetzten Geldstrafen das Auslangen gefunden werden. Um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tathandlungen vor Augen und ihn in Hinkunft von der Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat abzuhalten, erweisen sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Geldstrafen in Höhe von jeweils 800,-- Euro für jede der zwei hier in Frage stehenden Übertretungen auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers als tat-, schuld- und täterangemessen.
5.5.6. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt demgegenüber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Darüber hinaus kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem (jedenfalls zum Tatzeitpunkt) nicht ausreichend vorliegenden Kontroll- und Sanktionssystem von keinem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ist demnach nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben.
6. Zu den Kosten des Verfahrens:
6.1. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe (10% der verhängten Strafen) neu zu bemessen (vgl. § 64 Abs. 2 VStG).
6.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe und Entfall der Ersatzfreiheitstrafe gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034, infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rs. Maksimovic, u.a.), und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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