LVwG N LVwG-S-1502/001-2024

LVwG-S-1502/001-2024Landesverwaltungsgericht16.09.2024

Regest

Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; rechtswidriger Aufenthalt; Rückkehrentscheidung; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1502/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1502.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatort „***, ***“ zu lauten hat.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der auf Grund dieses Erkenntnisses zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 780 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (belangte Behörde) vom 26. Jänner 2024, Zl. *** wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, als Fremde aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen zu sein, nachdem eine gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden sei und sie ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen habe. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Ausreiseverpflichtung bis 22. Juni 2022 nicht nachgekommen und sei die gegenständliche Verwaltungsübertretung am 28. November 2022 in ***, ***, festgestellt worden.

Die Beschwerdeführerin habe § 120 Abs. 1b iVm § 52 Abs. 8 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verletzt und wurde über sie gemäß § 120 Abs. 1b leg.cit eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 16 Stunden verhängt. Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 60 Euro bestimmt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen die Beschwerdeführerin bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und habe die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits geendet. Sie erfülle auch keine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 FPG. Hinsichtlich der Strafhöhe berücksichtigte die belangte Behörde die Unbescholtenheit als mildernd und keine Gründe als erschwerend.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, das Verschlechterungsverbot des Assoziationsabkommens schließe eine Bestrafung aus. Darüber hinaus sei eine Bestrafung auch deswegen unzulässig, da die Einreise der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die insgesamt lange Aufenthaltsdauer objektiv nicht bloß als „vorläufig“ angesehen werden könne. Die Beschwerdeführerin leben mit ihren aufenthaltsberechtigten Eltern und ihren Kindern in Wohn- und Lebensgemeinschaft und stünde auch Art. 8 EMRK der Entscheidung entgegen. Es bestehe aufgrund des langen Aufenthaltes ein abzuleitender regulärer Aufenthalt. Darüber hinaus sei auch die verhängte Strafe im Hinblick auf das geringe Verschulden und die ungünstigen Einkommensverhältnisse unverhältnismäßig.

3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 24. Juli 2024 zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert und am 12. September 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin, ist eine am *** geborene Staatsangehörige der Türkei.

Die Beschwerdeführerin war bis 3. März 2016 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Student“. Ein diesbezüglicher Verlängerungsantrag wurde abgewiesen.

Am 9. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der diesbezügliche Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23. Jänner 2019 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 17. Oktober 2019, Zl. LVwG-AV-243/001-2019 als unbegründet abgewiesen.

Am 31. Oktober 2019 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet.

Mit Bescheid des BFA vom 3. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung in die Türkei als zulässig festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2022 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt IV. ersatzlos behoben.

Am 16. Jänner 2020 hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ eingebracht.

Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 18. August 2022 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet endete am 22. Juni 2022.

Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine fremdenpolizeiliche Kontrolle vom 28. November 2022, 20:30 Uhr in ***, *** zu Grunde.

Die Beschwerdeführerin ist seit 20. Februar 2006 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführerin wurde eine Verfahrensanordnung hinsichtlich einer Rückkehrberatung am 18. Oktober 2022 übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat bis dato kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis 1. März 2025 gültigen Reisepass.

Zur Beschwerdeführerin scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

Es wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Inhalte der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten Verhandlung.

Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Inland sowie der gestellten Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ergibt sich auch aus der Abfrage aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass die Beschwerdeführerin momentan über keinen aufrechten Aufenthaltstitel und auch keine Duldung verfügt ist unstrittig.

Die aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen und gründen die Feststellungen zum Reisepass auf eben diesem.

Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung des Rückkehrberatungsgespräches gründen auf den im Akt einliegenden Rückschein. Mit Mitteilung vom 21. Juli 2024 wurde dem erkennenden Gericht seitens des BFA mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bis dato kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hat.

Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.

Da hinsichtlich der Vermögenverhältnisse keine Angaben gemacht wurden, ist aufgrund der festgestellten Umstände von Mittellosigkeit auszugehen.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 110/2019 (§ 52) und BGBl. I Nr. 27/2020 (§ 120) lauten auszugsweise:

„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (…)

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(…)

Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120. (…)

(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

Der mit dem FrÄG 2017 eingeführte Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 1b FPG idF BGBl. I Nr. 27/2020 hat (u.a.) zwei Anwendungsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Dies sind zunächst der Eintritt der Rechtskraft und die Durchsetzbarkeit der gegen den Fremden bestehenden Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 Abs. 8 Satz 1 FPG grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. In den meisten Fällen wird daher der Eintritt der Rechtskraft mit jenem der Durchsetzbarkeit zeitlich zusammenfallen (zu den Ausnahmen vgl. etwa § 16 Abs. 4 BFA-VG). Die zweite Voraussetzung stellt auf die Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG ab (vgl. dazu ausführlich die Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A BlgNR 25. GP 74, zum FrÄG 2017). Die Strafbarkeit nach § 120 Abs. 1b FPG setzt überdies voraus, dass der Ausreisepflicht "aus vom Fremden zu vertretenden Gründen" nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0271).

Wie festgestellt, wurde die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung bis 22. Juni 2022 nicht nachgekommen.

Trotz diesbezüglicher Aufforderung hat die Beschwerdeführerin kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen. Dass dies nicht ausschließlich auf Gründe zurückzuführen ist, die allein im Einflussbereich der Beschwerdeführerin liegen, ist im Verfahren weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich auch über kein Aufenthaltsrecht und sie ist auch nicht geduldet. Es liegt kein Fall des § 120 Abs. 5 FPG vor.

Das objektive Tatbild der § 120 Abs. 1b iVm § 52 Abs. 8 FPG ist damit für den angelasteten Tatzeitraum erfüllt und liegen im vorliegenden Fall auch weder ein Strafausschließungsgrund noch mangelndes Verschulden vor, zumal ein Verschulden dann angenommen werden kann, wenn – wie vorliegend – keine Schritte zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung gesetzt wurden (vgl. idS etwa VwSlg. 6096 A/1963; VwGH 30.8.2011, 2011/21/0068; 7.3.2019, Ra 2018/21/0153).

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem bei Erfüllung des objektiven Tatbildes die Person, die die Übertretung gesetzt hat, glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Umstände, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführerin entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden trifft und ihr nicht zumindest Fahrlässigkeit anzulasten ist, wurden nicht vorgebracht und noch weniger belegt, womit auch die subjektive Tatseite der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist.

Hinsichtlich dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach aufgrund des Verschlechterungsverbotes die gegenständliche Bestrafung ausscheidet, ist darauf hinzuweisen, dass Türkische Staatsangehörige, die sich nach Ablauf ihres Visums ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, keine Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80 ableiten können (vgl. VwGH 17.6.2003, 2003/21/0051). Dies auch ungeachtet der Bemühungen einer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0019). Dasselbe muss für Fälle gelten, in denen sich der Fremde nach Einreise und Ablauf einer Aufenthaltsbewilligung unrechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten.

Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafhöhe ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 120 Abs. 1b FPG sieht keine Mindestgeldstrafe, eine Höchststrafe von 15.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Strafbemessungskriterien bedeutet selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde und es ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwSlg. 18.943 A/2014). § 19 VStG stellt auch nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (vgl. VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041) und es dürfen zudem spezial- und generalpräventive Überlegungen in die Strafbemessung einfließen (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).

Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin und die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat ist als erheblich einzustufen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin auch nur den Versuch unternommen hat, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, erschwerende Umstände sind nicht hervor gekommen.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wird von deren Mittellosigkeit ausgegangen.

Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründen und den allseitigen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, erachtete das erkennende Gericht die im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe sowie die dazu adäquat dazu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen und zudem erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.

Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden als geringfügig anzusehen sind, ist die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht gekommen.

Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafen zur Vorschreibung.

Das Verwaltungsgericht ist zur Vornahme einer Sachentscheidung, mithin auch zur Konkretisierung bzw. Korrektur des Spruches verpflichtet (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116), weshalb der Tatort entsprechend zu korrigieren war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom erkennenden Gericht wurde gegenständliche eine einzelfallbezogene Beurteilung nach Maßgabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertreterbarer Weise vorgenommen (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0147, VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0130).

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinne des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2017/09/0004).

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