projekte
LVwG-AV-818/001-2024•LVwG N LVwG-AV-818/001-2024
LVwG-AV-818/001-2024Landesverwaltungsgericht16.09.2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung-Schüler; Verlängerung; Schulerfolgsnachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Bosnien Herzegowina, vertreten durch Frau B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10.06.2024, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 23.04.2024 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ abgewiesen.
Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt wie folgt:
„Sie haben am 23.04.2024 bei Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen Antrag auf Verlängerung einer „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ eingebracht
Mit unserem Schreiben vom 23.05.2024 wurden Sie dazu aufgefordert einen Nachweis des bisherigen Schulerfolges (letzte Schulzeugnisse) vorzulegen, da ansonsten eine Erteilung nicht möglich ist.
Sie legten mit 31.05.2024 eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule in *** vom 22.02.2024 und eine Schulnachricht der neunten Schulstufe der Polytechnischen Schule in *** vom 02.02.2024 vor. Aus der Schulnachricht geht hervor, dass sie in sämtlichen Fächern nicht beurteilt wurden.
Ihre Erstbewilligung „Schüler“ haben Sie mit 06.07.2022 erhalten und sind bis dato, laut dem Verweis auf der Schulnachricht, trotz Besuchs einer Deutschförderklasse, nicht in der Lage dem Unterrichtsinhalt zu folgen.
Gemäß § 63 Abs. 3 NAG ist eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt.
Da Sie in sämtlichen Unterrichtsfächern laut Schulnachricht der PTS *** vom 02.02.2024 nicht beurteilt wurden, liegt kein Schulerfolg im Sinne des § 63 Abs. 3 NAG vor.
Eine Erteilung einer Aufenthaltstitelverlängerung ist daher nicht zulässig.“
Im angefochtenen Bescheid wurde hingegen nicht die Zustellungsbevollmächtigte Frau B als Empfängerin bezeichnet, sondern A selbst.
Aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis ergibt sich, dass der Bescheid von Frau B behoben wurde und somit dieser tatsächlich zugekommen ist.
In der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schulerfolg des Beschwerdeführers dem Schulzeugnis zu entnehmen sei. Der Beschwerde werde auch das Abschlusszeugnis des Jahrganges 2023/2024 als auch eine Bestätigung der „pts ***“ über den neuerlichen Besuch des JG 2024/2025 beigelegt.
Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben.
Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 22.07.2024 an den Beschwerdeführer wurde dieser darauf hingewiesen, dass aufgrund seines Besuchs der Deutschförderklasse im Wintersemester 2023 davon auszugehen, dass er auch im Schuljahr 2022/2023 schon außerordentlicher Schüler gewesen sei. Gemäß § 63 Abs. 1 Z 5 NAG erfülle nur bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Aufnahme als außerordentlicher Schüler die Erteilungsvoraussetzung.
Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, könne in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, folgende Urkunden binnen drei Wochen zu übermitteln:
eine Bestätigung der Schule, die Sie vor der polytechnischen Schule *** im Schuljahr 2022/2023 besucht haben, aus der hervorgeht, ob Sie dort als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler aufgenommen waren;
das Abschlusszeugnis des Schuljahres 2022/2023;
eine Bestätigung der polytechnischen Schule ***, ob Sie ab dem Sommersemester 2024 als ordentlicher Schüler aufgenommen waren;
eine Bestätigung der Schulbehörde, dass allfällig Ihre Aufnahme als außerordentlicher Schüler nach dem Schuljahr 2022/2023 gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert wurde;
Die Frist wurde bis längstens 09.09.2024 verlängert.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Dem Beschwerdeführer, A, geboren am ***, StA: Bosnien Herzegowina, wurde erstmals am 06.07.2022 eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ mit Gültigkeit bis 06.07.2023 erteilt.
Der Beschwerdeführer hat während des Schuljahres 2022/23 vom 05.09.2022 bis 30.06.2023 die 4b (achte Schulstufe) der NÖMS *** – *** als außerordentlicher Schüler im Sinne des § 4 des Schulunterrichtsgesetzes besucht.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Schuljahr eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 Schulorganisationsgesetz besucht und wurde gemäß § 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz nicht beurteilt.
Die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ wurde am 07.07.2023 mit Gültigkeit bis 07.07.2024 verlängert.
Der Beschwerdeführer war im Wintersemester des Schuljahrs 2023/2024 (04.09.2023 bis 28.06.2024) außerordentlicher Schüler an der Polytechnischen Schule ***. Noch während dieses Schuljahres wurde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache der Status als ordentlicher Schüler zugewiesen.
Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Fächern „Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie“, „Technisches Seminar und Grundlagen der Mechanik“ und „Fachkunde Metall“ mit „Nicht genügend“ beurteilt und hat somit die neunte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Mit Ende des Schuljahres 2023/2024 hat der Beschwerdeführer gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 die allgemeine Schulpflicht beendet.
Der Beschwerdeführer hat sich für das Schuljahr 2024/2025 nochmals als Schüler an der PTS *** angemeldet, um dort ein freiwilliges zehntes Schuljahr zu absolvieren.
Am 23.04.2024 hat der Beschwerdeführer abermals die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ beantragt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden und vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, insbesondere aus der Schulbesuchsbestätigung der NÖMS *** – *** vom 30.06.2023, der Bestätigung der Direktion der Polytechnischen Schule *** vom 28.08.2024, dem der Beschwerde beigelegten Jahreszeugnis der PTS *** vom 28.06.2024 und der schriftlichen Mitteilung des Direktors der PTS *** vom 11.09.2024.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgebliche Bestimmung lauten auszugsweise:
§ 63 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;
4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);
5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt,
6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
7. Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gemäß § 96 GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2010, oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, erfasste Ausbildung absolvieren,
8. Schüler einer Schule für Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sind oder
9. Schüler einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nach §§ 83 oder 84 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, einer Fachschule für Sozialberufe oder einer Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung nach §§ 63 oder 63a SchOG sind.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) […]
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg
und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
§ 18 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (
(1) Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.
§ 30 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Gemäß § 63 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler im Sinn des Abs. 1 nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Gemäß § 8 Z 7 lit. c NAG-DV ist ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr zu erbringen.
Maßgebliches Schuljahr ist gegenständlich das Schuljahr 2023/2024, das von 04.09.2023 bis 28.06.2024 gedauert hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann unter einem Schulerfolg im vorgenannten Sinn in der Regel nur ein positives Jahreszeugnis verstanden werden (vgl. etwa VwGH 31.5.2011, 2011/22/0123, mwN). Allerdings ist für den Fall, dass einzelne Gegenstände negativ (oder vorerst nicht) beurteilt wurden, auch dann von einem Schulerfolg auszugehen, wenn ein Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag.
Von einem Schulerfolg ist aber dann nicht auszugehen, wenn ein Schüler ein Semester wiederholt, da in einem solchen Fall von einem Aufstieg im oben erörterten Sinn nicht die Rede sein kann (siehe etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0048, Rn. 11). Ein Schulerfolg liegt insbesondere auch dann nicht vor, wenn ein Schüler, für den - da er sich nach dem System der Ausbildung bereits deren Ende nähert - ein Aufstieg nicht mehr in Betracht kommt, sondern nur mehr die abschließende Prüfung vorgesehen ist, ein Semester wiederholt, anstatt die Prüfung ungesäumt abzulegen (vgl. etwa VwGH 3.3.2023, Ra 2022/22/0082, Rn. 11 und 12). (VwGH 06.09.2023, Ra 2020/22/0083)
Der Beschwerdeführer hat gegenständlich kein positives Abschlusszeugnis des vorangegangenen Schuljahres an der Polytechnischen Schule vorlegen können.
Da eine Polytechnische Schule nur eine einjährige Schulform darstellt, der Beschwerdeführer seine Schulpflicht beendet hat und ein freiwilliges zehntes Schuljahr anstrebt, kann auch nicht von einem „Aufstieg“ in eine weitere Schulstufe gesprochen werden.
Das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar waren, wurde nicht behauptet.
Auch stellen die mangelnden Sprachkenntnisse keinen solchen Grund dar, da der Beschwerdeführer ab dem Sommersemester 2024 als ordentlicher Schüler der PTS *** geführt wurde und er das Unterrichtsfach „Deutsch und Kommunikation“ im zweiten Leistungsniveau mit genügend abgeschlossen hat.
Da somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ nicht erfüllt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ein Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Unterlassen einer beantragten Verhandlung wiederholt dann nicht beanstandet, wenn ein unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde lag und auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen waren (vgl. etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, Pkt. 5.2.; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067, Rn. 10, jeweils mwN). (VwGH 06.09.2023, Ra 2020/22/0083)
Der gegenständlich festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, beruht er doch im Wesentlichen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.
Es sind gegenständlich auch keine komplexen Rechtsfragen gegeben, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, zumal diese auch nicht beantragt wurde.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.