LVwG N LVwG-AV-296/001-2024

LVwG-AV-296/001-2024Landesverwaltungsgericht13.09.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; bauliche Anlage; Einfriedungsmauer; Baueinstellung; aliud;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-296/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.296.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde ***, nunmehr vertreten durch die C Rechtsanwälte KG, in ***, ***, vom 24. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Untersagung der Fortsetzung eines Bauvorhabens gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach öffentlicher mündliche Verhandlung am 28. August 2024, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Infolge eines Ortsaugenscheins am 07. August 2023 wurde mit Mandatsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 08. August 2023, Zl. ***, gegenüber A, (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Einstellung der Arbeiten „bauliche Tätigkeiten, Errichtung einer Schalsteinmauer bzw. -wand“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 29 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) verfügt.

1.2. Infolge der von der Beschwerdeführerin (rechtzeitig) erhobenen Vorstellung leitete die Baubehörde I. Instanz mit Ladungen vom 17. August 2023 zu einem Ortsaugenschein am 04. September 2023 das ordentliche Ermittlungsverfahren ein.

1.3. Infolge des Ortsaugenscheins am 04. September 2023 wurde mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz („Vorstellungsentscheidung“) vom 04. Oktober 2023, Zl. ***, der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vom 08. August 2023 bestätigt und ausgesprochen, dass die angeordnete Einstellung von Bauarbeiten (bauliche Tätigkeiten, Errichtung einer Schalsteinmauer bzw. -wand) vollinhaltlich aufrecht bleibe. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) wurde der gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz bestätigt.

Die belangte Behörde gelangte zu den Feststellungen, dass auf dem Baugrundstück am 07. August 2023 die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedungsmauer aus Schalsteinen mit einer Höhe von ca. zwei bis drei Schalsteinen ausgeführt worden sei. Eine Baubewilligung (oder Bauanzeige) sei nicht vorgelegen. Die Errichtung der Schalsteinmauer sei nicht abgeschlossen gewesen. Zur fachgerechten Herstellung einer Schalsteinmauer sei ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, zudem liege eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden vor.

Rechtlich ist ausgeführt, dass es sich bei der Schalsteinmauer um eine Einfriedung iSd NÖ BO 2014 handle, da sie geeignet sei, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin abzuschließen. Diese weise nicht durchgängig bloß zwei bis drei geschlichtete Schalsteine auf, sondern seien teilweise bis zu fünf Schalsteine geschlichtet. Für deren Errichtung sei ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, weil hohe Anforderungen an die Standsicherheit im Hinblick auf den zu erwartenden Winddruck zu stellen seien. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden sei durch das Eigengewicht der Schalsteine, die mit Beton verfüllt werden sollen, gegeben.

Ergänzend wird ausgeführt, dass selbst bei Vorliegen eines bloß anzeigepflichtigen Bauvorhabens gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit b NÖ BO 2014 mit einer Baueinstellung gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 (mangels Bauanzeige) vorzugehen gewesen wäre.

2. Zur Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28. Februar 2024 Beschwerde. In dieser wird insbesondere dem Vorliegen eines bewilligungspflichten Bauvorhabens entgegengetreten. Zudem ist ausgeführt, dass an der Einfriedungsmauer nicht gearbeitet werde, weshalb eine Untersagung der Arbeiten auch nicht notwendig sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Vorstellung vom 18. August 2023 konkrete Umstände dargetan, weshalb an der Mauer nicht gebaut werde. Es sei ausgeführt worden, dass am bestehenden Sockel lose, nicht mit dem Sockel verbundene Schalsteine, zwischengelagert würden, um das Grundstück bis zur Neuherstellung des Zaunes bzw. Verlegung der Bauzaunfelder vom Betreten von Kindern oder Spaziergängern zu schützen. Der Baustopp sei daher willkürlich erfolgt, es sei auch keine Gefährdung vorgelegen. Für das Übereinanderschlichten von Schalsteinen und das Ausfüllen mit Beton bedürfe es kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, zumal eine Stützfunktion nicht erfüllt werde. Auch befinde sich die Einfriedung an genau derselben Stelle wie bereits die Einfriedungsmauer, die mit Bescheid vom 25. April 1964 baubewilligt worden sei; es sei lediglich der bituminöse Belag durch eine Pflasterung ersetzt worden, dies sei als Instandhaltungsmaßnahme der bewilligten Einfriedungsmauer anzusehen.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde der Beschwerdeführerin am 28. August 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung und ein von ihr stellig gemachter Sachverständiger (als Auskunftsperson) sowie die belangte Behörde und deren Rechtsvertretung teilnahmen. Zudem wurde zur Verhandlung der Amtssachverständige für Bautechnik D (in der Folge: Amtssachverständiger für Bautechnik) beigezogen, der zuvor am 05. August 2024 einen Ortsaugenschein durchführte. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des von der belangten Behörde vorgelegten Bauaktes und des Gerichtsaktes, durch Erörterung der Sachlage mit der Beschwerdeführerin sowie Erstattung von Befund und Gutachten durch den Amtssachverständigen für Bautechnik.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2017 Eigentümerin des Baugrundstücks Nr. ***, KG ***.

4.2. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 25. April 1964, Zl. ***, wurde dem vormaligen Grundstückseigentümer des Baugrundstücks eine Baubewilligung für die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedungsmauer erteilt. Projektiert und bewilligt wurde eine Einfriedung mit einer Länge von 15,35 m, die einen Sockel mit einer Höhe von 30 cm und sechs aufgesetzte Pfeilermauerwerke mit jeweils einer Höhe von 100 cm umfasste, was eine Gesamthöhe der projektierten und bewilligten Einfriedungsmauer von 130 cm ergab. Die Ausführung des Sockels und der Pfeilermauerwerke war in Bruchsteinen projektiert. Zwischen den Pfeilermauerwerken waren vier Zaunfelder und eine Zugangsöffnung ausgewiesen. Die Zugangsöffnung wies eine Breite von 100 cm, die Zaunfelder eine Breite von 250 cm bzw. 3 x 275 cm auf. Die Ausfachung (Zaunfelder) waren in der Form eines Jägerzaunes projektiert (x-förmig angebrachte Holzlatten, die sich überlagern).

4.3. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Baugrundstücks durch die Beschwerdeführerin war eine straßenseitige Einfriedungsmauer bestehend aus einem Sockel (ohne Pfeilermauerwerke und ohne Jägerzaun) ausgeführt. Die Beschwerdeführerin trug im Jahr 2018 den Sockel zur Gänze ab und begann mit der Errichtung einer Einfriedungsmauer (siehe sogleich unten).

Am 07. August 2023, zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides vom 08. August 2023 (Zustellung dieses Bescheides am 10. August 2023) sowie bis dato war/ist auf dem Baugrundstück eine straßenseitige (gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtete) Einfriedungsmauer mit einer Länge von 13,67 m bestehend aus einem Sockelmauerwerk und vier Pfeilermauerwerken (ohne Zugangsöffnung) aus ausbetonierten Schalsteinen hergestellt, wobei das darunterliegende Gelände von Westen nach Osten abfällt. Der Sockel wies (und weist) eine maximale Höhe von ca. 60 cm, die darauf aufgesetzten Pfeilermauerwerke derzeit eine maximale Höhe von 45 cm auf. Der Sockel war (und ist) mit einem Betonkranz abgeschlossen, die Pfeilermauerwerke sind nach oben offen, der letzte aufgesetzte Schalstein ist noch nicht zur Gänze ausbetoniert und ragen Bewehrungsstäbe (Bewehrungseisen) über den Schalsteinrand. Auf dem Sockel wurden zudem vereinzelt lose Schalsteine zur Zwischenlagerung aufgeschlichtet. Die Einfriedungsmauer war weder im August 2023 noch ist sie bis dato fertiggestellt. Die Einfriedungsmauer soll (nach Erlangung einer Baubewilligung entsprechend der Projektierung im Auswechslungsplan vom 30. Oktober 2019) derart weiter ausgeführt werden, dass die Pfeilermauerwerke weiter erhöht und abgeschlossen werden sowie zwischen den Pfeilermauerwerken Zaunfelder (Doppelstabgitterzaun) hergestellt werden; die beabsichtigte Höhe der Einfriedung beträgt 180 cm. Für die Herstellung einer solchen Einfriedungsmauer aus ausbetonierten Schalsteinen (Sockel bis 60 cm und darauf aufgesetzten Pfeilermauerwerken mit einer Höhe bis 130 cm sowie der Ausführung von Zaunfeldern) ist unter Berücksichtigung des Winddrucks zur Gewährleistung der Standsicherheit ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und weist eine derartige Einfriedungsmauer aus ausbetonierten Schalsteinen schon aufgrund ihres Eigengewichts eine kraftschlüssige Verwendung mit dem Boden auf.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind aufgrund der Inhalte des vorgelegten Bauaktes im Einklang mit den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, insbesondere den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des Amtssachverständigen für Bautechnik, zu treffen. Die Beschwerdeführerin erläuterte lebensnah und glaubwürdig, dass sie auf dem Baugrundstück eine Einfriedungsmauer in Form eines Sockels vorgefunden habe, der jedoch aufgrund von Materialgebrechen (Zerbröselung) entfernt werden musste; die Beschwerdeführerin habe daher – so ihre Ausführungen in der Verhandlung – im Jahr 2018 mit der Errichtung einer Schalsteinmauer begonnen, diese jedoch aufgrund von Schwierigkeiten zur Erlangung einer Baubewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses (wobei im Auswechslungsplan vom 30. Oktober 2019 auch eine Einfriedungsmauer ausgewiesen sei) nicht weiter fortgesetzt; sie bestätigte die Absicht, die im Auswechslungsplan vom 30. Oktober 2019 ausgewiesene Einfriedungsmauer auszuführen, wenngleich sie glaubwürdig angab, an dieser Mauer im Jahr 2023 nicht mehr gearbeitet zu haben und auf dem Sockel Schalsteine zur Zwischenlagerung nur lose aufgeschlichtet zu haben. Die Beschwerdeführerin führte überdies in der Verhandlung aus, dass die Einfriedungsmauer aus ihrer Sicht noch nicht fertig gestellt sei, da die Errichtung einer Einfriedungsmauer entsprechend der Projektierung im Auswechslungsplan vom 30. Oktober 2019 angestrebt werde; in diesem Sinne seien nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Pfeilermauerwerke noch nicht fertiggestellt, habe ein Verputz zu erfolgen und solle ein Doppelstabmattenzaun angebracht werden. Damit stehen auch die Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik im Einklang, der im Hinblick auf die derzeitige Ausgestaltung der Einfriedungsmauer (insbesondere fehlender oberer Abschluss der Pfeilermauerwerke, keine vollständige Ausbetonierung der aufliegenden Schalsteine, Herausragen von Bewehrungsstäben und Fehlen von Ausfachungen) schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangte, dass die derzeit ausgeführte Schalsteinmauer aus technischer Sicht noch nicht als fertiggestellt anzusehen ist. Diesen Ausführungen, wie auch den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen zum Ist-Zustand der Schalsteinmauer und der mit Bescheid vom 25. April 1964 bewilligten Einfriedungsmauer ist auch die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin, dass der (vom Amtssachverständigen beschriebene) Ist-Zustand der Einfriedungsmauer dem Zustand der Mauer bereits im August 2023 entsprochen hat, weil – so das Vorbringen der Beschwerdeführerin – Arbeiten an der Mauer zuletzt im Jahr 2018 stattgefunden hätten (dafür spricht auch, dass der IstZustand der Mauer gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik mit den im vorgelegten Bauakt enthaltenen Lichtbildern übereinstimmt). Dass für die (als Teil des Bauvorhabens gemäß Auswechslungsplan vom 30. Oktober 2019 projektierte und beabsichtige) Errichtung der Einfriedungsmauer (bestehend aus einem Sockel und Pfeilermauerwerken bis 130 cm aus ausbetonierten Schalsteinen sowie einer Zaunausfachung aus Doppelstabgitterelementen), die insgesamt eine Höhe von bis zu 180 cm aufweisen soll, ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und eine solche Einfriedungsmauer eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden aufweist, wurde vom Amtssachverständigen schlüssig (schon mit Blick auf die beabsichtigte Dimensionierung der Einfriedungsmauer und den in Rechnung zu stellenden Winddruck) dargetan.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

[…]“

„§ 15

Anzeigepflichtige Vorhaben

1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

[…]

b) Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;

(2) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.

[…]“

§ 17

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

[…]

3. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn

– die Konstruktionsart beibehalten sowie

– Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;

[…]

„§ 29

Baueinstellung

(1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung

eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder

2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist

[…]“

7. Rechtliche Beurteilung:

7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.

7.2. Gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hierfür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt. Die Anwendung der Bestimmung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Ausführung des konsensbedürftigen Bauvorhabens noch nicht abgeschlossen ist (arg. „Fortsetzung“), wie auch, dass das Vorhaben überhaupt konsensbedürftig ist (vgl. VwGH 04.11.2016, 2013/05/0117). Zudem ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zuvor ein Mandatsbescheid erlassen wurde, der nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist, jene Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides bestanden hat (so VwGH 31.01.2012, 2009/05/0072).

Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es sohin alleine darauf an, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides im August 2023 die Ausführung eines konsensbedürftigen, jedoch nicht konsentierten Bauvorhabens auf dem Baugrundstück noch nicht abgeschlossen gewesen ist, nicht aber darauf, dass in diesem Zeitpunkt tatsächlich konkrete Bauarbeiten durchgeführt worden sind.

7.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen war im August 2023 (wie auch bis dato) die Ausführung des Bauvorhabens, nämlich die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit einem Sockelmauerwerk und aufgesetzten Pfeilermauerwerken aus ausbetonierten Schalsteinen (entsprechend dem Auswechslungsplan vom 30. Oktober 2019) auf dem Baugrundstück der Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen (wenngleich im August 2023 konkrete Bauarbeiten an der Einfriedungsmauer nicht vorgenommen wurden; die bloße Aufschlichtung von einzelnen losen Schalsteinen auf dem Sockelmauerwerk zur Zwischenlagerung ist nicht als Baumaßnahme für das oben beschriebene Bauvorhaben zu qualifizieren). Zudem ergibt sich aus den oben getroffenen Feststellungen, dass es sich bei diesem (noch nicht abgeschlossenen) Bauvorhaben um ein solches handelt, für das gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 eine Bewilligungspflicht besteht: Für die Errichtung der in Ausführung stehenden Einfriedungsmauer, die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, bedarf es nach den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen mit Blick auf die angestrebte Höhe der Pfeilermauerwerke auf dem Sockel aufgrund des für die Standsicherheit in Rechnung zu stellenden Winddruck (siehe oben) jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden schon aufgrund des Eigengewichts der Einfriedungsmauer (aus ausbetonierten Schalsteinen) gegeben, sodass sie eine bauliche Anlage iSd § 14 Z 2 leg.cit. darstellt (vgl. etwa auch VwGH 27.02.2013, 2011/05/0101, wonach eine aus einem verputzten Sockel mit Mauerpfeilern bestehende Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche zweifellos als bauliche Anlage zu qualifizieren ist, für deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist).

Zudem liegt ein Konsens für die in Ausführung stehende Einfriedungsmauer nicht vor:

So stellt die in Ausführung stehende Einfriedungsmauer ein aliud gegenüber der mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 25. April 1964, Zl. ***, bewilligten Einfriedungsmauer dar. Gemäß diesem Bewilligungsbescheid wurde die Herstellung eines Sockelmauerwerks mit einer Höhe von 30 cm und sechs aufgesetzten Pfeilermauerwerken mit jeweils einer Höhe von 100 cm aus Bruchsteinen in einer Länge von 15,35 m mit vier Zaunfeldern (Jägerzaun) und einer Zugangsöffnung bewilligt. Demgegenüber ist auf dem Baugrundstück eine (nicht fertiggestellte) Mauer mit einer Länge von 13,67 m bestehend aus einem Sockelmauerwerk (bis zu 60 cm) und vier Pfeilermauerwerken (ohne Zugangsöffnung und derzeit noch ohne Zaunfelder) aus ausbetonierten Schalsteinen ausgeführt und soll die Einfriedungsmauer entsprechend dem Auswechslungsplan vom 30. Oktober 2019 fertiggestellt werden. Das in Ausführung stehende Bauvorhaben ist daher vom bewilligten Bauvorhaben gemäß Bescheid vom 25. April 1964 (dessen Frist zur Fertigstellung gemäß den in den Bauordnungen für Niederösterreich vorgesehenen Ausführungsfristen überdies jedenfalls schon vor 2018 endete) sowohl in seiner Größe und Lage (insbesondere im Hinblick auf die verschiedene Anzahl von Pfeilermauerwerken, das Vorhandensein bzw. Fehlen einer Durchgangsöffnung sowie der verschiedenen Höhen) als auch in seiner Ausführung (Baustoff) zu unterscheiden.

Vor diesem Hintergrund trifft es auch nicht zu, dass die Baumaßnahmen der Beschwerdeführerin – nämlich die gänzliche Abtragung der im Zeitpunkt des Grundstückerwerbs alleine ausgeführten Sockelmauer durch Herstellung eines neuen Sockelmauerwerks mit aufgesetzten Pfeilermauerwerken aus ausbetonierten Schalsteinen – eine bloße Instandsetzungsarbeit der mit Bescheid vom 25. April 1964 bewilligten Einfriedungsmauer gewesen wäre. Der gänzliche Abbruch eines Sockelmauerwerks durch Neuherstellung eines Sockels mit aufgesetzten Pfeilermauerwerken stellt keinesfalls eine bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Instandsetzung iSd § 17 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 dar, weil darunter nur solche Maßnahmen verstanden werden können, die dazu dienen, ein Bauwerk in seiner Substanz zu erhalten (vgl. etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0292, mwN). Dies trifft auf die gänzliche Abtragung eines ausgeführten Bauwerks (hier Sockel) und Neuherstellung (hier: Sockel mit Pfeilern) keinesfalls zu (zudem wurde entgegen den weiteren Anforderungen des § 17 Abs. 1 Z 3 leg.cit. auch die Konstruktionsart und Form des zuvor bestehenden Bauwerks nicht beibehalten).

Eine Baubewilligung für das im August 2023 auf dem Baugrundstück der Beschwerdeführerin in Ausführung stehende Bauvorhaben liegt sohin nicht vor (betreffend den Auswechslungsplan vom 30. Oktober 2019 wurde bis dato unstrittig eine Baubewilligung nicht erteilt).

7.4. Die Untersagung der Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 ist daher zu Recht erfolgt.

In diesem Zusammenhang ist nur darauf hinzuweisen, dass die gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 verfügte Baueinstellung auch dann als rechtmäßig anzusehen wäre, wenn das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin (entgegen den oben getroffenen Feststellungen) keine bewilligungspflichtige bauliche Anlage iSd § 14 Z 2 NÖ BO 2014 darstellen würde, weil § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b leg.cit. eine Anzeigepflicht auch für gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtete Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen darstellen, in einem Abstand von 7 m zur Grundgrenze (wie dies gegenständlich der Fall ist) normiert und eine Bauanzeige im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt (so ist auch die Darstellung der Einfriedungsmauer im Auswechslungsplan vom 30. Oktober 2019 betreffend den Umbau des Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück nicht als Bauanzeige im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren, weil mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 leg.cit. eingereichte (für sich genommen nur) anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 NÖ BO 2014 im Bewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen sind).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (insbesondere des § 29 NÖ BO 2014) stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12. 2016, Ra 2016/18/0343).

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