LVwG N LVwG-AV-349/002-2024

LVwG-AV-349/002-2024Landesverwaltungsgericht12.09.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Lüftungsanlage; Immissionen; Baugebrechen; Bauwerk; aliud;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-349/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.349.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, vom 23. März 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. März 20248, Zl. ***, mit dem einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. August 2023, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (Lüftungsanalage) teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass in Stattgabe der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. Juli 2017, Zl. ***, wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer landwirtschaftlich genutzten Lagerhalle und Errichtung einer Zufahrt auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. September 2018, Zl. , wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Flugdaches zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie den Einbau einer Lüftung in die bestehende landwirtschaftliche Halle auf dem Grundstück Nr. *** EZ KG *** erteilt. Hinsichtlich der Lüftung wird in der Begründung des Bescheides Folgendes ausgeführt:

„In der landwirtschaftlichen Halle wird eine Lüftung eingebaut. Die Lüftung wird so hergestellt, dass an der Widmungsgrenze zum Bauland der Grenzwert (Widmungsgrenzwert) aus lärmschutztechnischer Sicht nicht überschritten werden wird. Sollten Beschwerden von Anrainern erfolgen, so wird der Bauherr auf eigene Kosten einen messtechnischen Nachweis vorlegen. …

Nähere Details können den Einreichunterlagen entnommen werden.“

Im Einreichplan sind die geplanten Lüftungsanlagen nicht eingezeichnet. In der Baubeschreibung finden sich folgende Hinweise:

„Technische Ausstattung der Lagerhalle:

Für die 3 Lagerbereiche, nämlich großes und kleines Kartoffellager sowie Zwiebellager, muss das richtige Lagerklima garantiert werden. Dazu werden in den Kartoffellagern sogenannte Lageranlagen mit Ventilatoren und im Zwiebellager eine Druckwand mit Ventilatoren jeweils in Kombination mit Klappenanlagen eingebaut. Diese Anlagen funktionieren vollautomatisch und EDV-gesteuert. Für die Beheizung sorgt ein Gasanschluss mit sogenannten Thermobile.

Ein Ergebnis der akustischen Forschung über den Lärm der Ventilatoren, erstellt von C im Auftrag des Gerätelieferanten, der Firma D, liegt der Baubeschreibung bei.

[Abweichend vom Original

Bilder nicht wiedergegeben]

Technische Ausstattung Halle:

Lüftung: Klappenanlage für die Zu- und Abfuhr von Frischluft

Lageranlage mit Ventilatoren

Beheizung für Lagerhaltung: Thermobile mit Gasanschluss

Alle weiteren Details sind dem beiliegenden Einreichplan und den beiliegenden Unterlagen der Firma D zu entnehmen.“

Die genannten Unterlagen der Firma D beinhalten ein Datenblatt des Lüfters 9.55 EC sowie dessen Abmessungen:

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

1.1.2.

Auf Grund von Nachbarbeschwerden wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** für den 2. März 2023 ein Lokalaugenschein anberaumt, in dessen Verlauf der dem Verfahren beigezogene ASV für Bautechnik folgende maschinenbautechnische Abweichungen vom baubehördlichen Konsens festgestellt wurden:

„1 Im mittleren Bereich der Lagerhalle wurde eine Zwiebelsortieranlage aufgestellt.

2 Der mittlere Bereich der Halle wird mittels erdgasbetriebenen Heizgeräts beheizt. Die Abgasführung des Wärmeerzeugers erfolgt über Dach.

3 Beim Zwiebellager wurden anstelle der drei Ventilatoren fünf Ventilatoren eingebaut. Über den Ventilatoren wurden drei „Thermobile" (erdgasbefeuerte Lufterhitzer) montiert.

4 Beim westlichen Kartoffellager wurden anstelle von einem Belüftungsgerät mit drei Zuluftkanälen, zwei Lüftungsgeräte mit zwei Lüftungskanälen (bauartgleich mit dem Zuluftgerät im östlichen Kartoffellager) eingebaut. Über diese Luftungsgeräte kann die Zuluft auch gekühlt werden und besitzen diese Gerate eine Kälteleistung von ca 55 kW und sind mit ca 15 kg Kältemittel R 407 F gefüllt.

Bei den Punkten 1, 3 und 4 handelt es sich gern § 14 NÖ BO um bewilligungspflichtige Änderungen.

Unter Punkt 2 handelt es sich gern. § 16 NÖ BO 2014 um eine meldepflichtige Änderung.“

1.1.3.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. August 2023, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, folgende Maßnahme zu treffen:

Sämtliche in der - auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** bestehenden - Gemüselagerhalle installierten Lüftungs- und Klimageräte sind binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides so lange außer Betrieb zu nehmen, bis nachstehende Maßnahmen getroffen und der Baubehörde folgende Nachweise vorgelegt wurden:

1. Der mit Bescheid vom 4.9.2018, ***, in Verbindung mit Bescheid vom 26.7.2017, ***, baubehördlich bewilligte Einbau einer Lüftung im Kartoffellager für 1200 t Kartoffeln in Kisten im Westen der Gemüselagerhalle ist bewilligungsgemäß mit einem Belüftungsgerät mit 3 Zuluftkanälen an der südlichen Außenwand herzustellen (Längsbelüftung, Lageranlage mit Ventilatoren in Kombination mit Klappenanlage für die Zu- und Abfuhr von Frischluft) und ist darüber ein Nachweis einer befugten Fachfirma der Baubehörde vorzulegen.

2. Der mit Bescheid vom 4.9.2018, ***, in Verbindung mit Bescheid vom 26.7.2017, ***, baubehördlich bewilligte Einbau einer Lüftung im Zwiebellager für 400 t Zwiebeln in Kisten im Nordosten der Gemüselagerhalle ist bewilligungsgemäß mit 3 Ventilatoren an der südlichen Außenwand herzustellen (Querbelüftung, Druckwand mit 3 Ventilatoren in Kombination mit Klappenanlage für die Zu- und Abfuhr von Frischluft) und ist darüber ein Nachweis einer befugten

Fachfirma der Baubehörde vorzulegen.

3. Der Baubehörde ist nach Umsetzung der Maßnahmen 1. und 2. ein messtechnischer Nachweis einer befugten Fachfirma vorzulegen, dass an der Widmungsgrenze zum Bauland Wohngebiet der A-bewertete Schalldruckpegel des Dauergeräusches bei Vollbetrieb der Lüftungsanlagen folgenden Richtwert für den Widmungsbasispegel aus lärmschutztechnischer Sicht nicht überschreitet:

• Tag: 40 dB LAeq

• Abend: 35 dB LAeq

• Nacht: 30 dB LAeq“

Begründend wird ausgeführt, dass im Bescheid vom 26. Juli 2017, ***, ausdrücklich festgehalten worden sei, dass Maschinen und Geräte nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, da für die Bewilligung jedenfalls ein lärmtechnisches Projekt erforderlich ist. Mit Bescheid vom 4. September 2018, ***, sei dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Flugdaches im Bereich des Wohnhauses und den Einbau einer Lüftung in die bestehende, mit Bescheid vom 26. Juli 2017 baubehördlich bewilligte landwirtschaftliche Halle erteilt. Im bewilligten Einreichplan des E fänden sich dazu keine Darstellungen. Aufgrund anhaltender massiver Lärmbeschwerden habe am 2. März 2023 eine Besichtigung der bestehenden Gemüselagerhalle in Anwesenheit des bautechnischen und des maschinenbautechnischen Sachverständigen stattgefunden. Im Zuge dieses Lokalaugenscheins seien unter anderem folgende maschinenbautechnische Abweichungen vom baubehördlichen Konsens festgestellt worden:

1. Beim Zwiebellager seien anstelle der drei Ventilatoren fünf Ventilatoren eingebaut.

2. Beim westlichen Kartoffellager groß seien anstelle von einem Belüftungsgerät mit drei Zuluftkanälen zwei Lüftungsgeräte mit je zwei Lüftungskanälen (bauartgleich mit dem Zuluftgerät im östlichen Kartoffellager) eingebaut worden. Über diese Lüftungsgeräte könne die Zuluft auch gekühlt werden und besäßen diese Geräte eine Kälteleistung von ca. 55 kW und seien mit ca. 15 kg Kältemittel R 407 F gefüllt.

Weiters sei seitens der Baubehörde ein lärmtechnischer Sachverständiger mit der messtechnischen Erhebung der Schallimmissionen der Lüftungs- und Klimaanlagen in der landwirtschaftlichen Gemüselagerhalle im südwestlichsten Bereich des Grundstückes Nr. *** KG *** (Widmungsgrenze Bauland Wohngebiet) beauftragt worden. Der Messbericht sei dem Bescheid angeschlossen. Daraus sei zu entnehmen, dass die Betriebsgeräusche bei einer Lüftungsleistung im Zwiebellager von 100 % und eines Außenluftbetriebes der Zelle 1 (Kl und K2) im Kartoffellager für 1200 t und der Zelle 2 (K3) im Kartoffellager für 650 t den Grenzwert bereits am Tag um 2 dB, am Abend um 7 dB und in der Nacht um 12 dB überschreitet. Da die baubehördliche Bewilligung des Einbaus einer Lüftungsanlage im Sinn der §§ 18 und 19 NÖ Bauordnung 2014 auch eine planliche Darstellung erfordert, wäre andernfalls im Zuge der Bewilligung der Lüftungsanlage eine entsprechende Darstellung vorzulegen gewesen. Die oben beschriebenen konsenslosen Änderungen der bewilligten Lüftungsanlage sowie die Überschreitung des Widmungsgrenzwertes aus lärmschutztechnischer Sicht stellten Baugebrechen im Sinn des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar.

1.1.4.

Mit Schreiben vom 18. September 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.

1.1.5.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. März 20248, Zl. ***, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es folgendermaßen zu lauten habe:

„3. Der Baubehörde ist nach Umsetzung der Maßnahmen 1. und 2. ein messtechnischer Nachweis einer befugten Fachfirma vorzulegen, dass entsprechend der ÖNORM S 5021:2017-08 an der Widmungsgrenze zum nächstgelegenen Bauland der A-bewertete energieäquivalente Schalldruckpegel bei Vollbetrieb aller Lüftungs- und Klimageräte (Dauergeräusch) folgenden Richtwert für den Widmungsbasispegel LA 95,Fw aus lärmschutztechnischer Sicht nicht überschreitet:

• Tag: 45 dB

• Abend: 40 dB

• Nacht: 35 dB“

Im Übrigen werde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid werde ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bis dato keine positive Bauführerbescheinigung für die maschinenbautechnischen Arbeiten zum mit Bescheid vom 4. September 2018, ***, baubehördlich bewilligten Einbau der Lüftung in die bestehende landwirtschaftliche Halle vorgelegt worden sei. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass es weiterhin laufend Beschwerden über Lärmbelästigungen aus der Nachbarschaft gibt. Da Rechte nach § 6 NÖ Bauordnung 2014 verletzt werden können, handle es sich bei der tatsächlichen Ausführung der Lüftung um eine baubehördlich bewilligungspflichtige, konsenslose Änderung. Dies stelle ein Baugebrechen im Sinn des § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 dar. Daher seien die baupolizeilichen Maßnahmen laut den Spruchpunkten 1 und 2 des angefochtenen Bescheides zu Recht vorgeschrieben worden. Nach Rücksprache mit dem lärmtechnischen Sachverständigen F und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sei Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides im Sinne des Bestimmtheitsgebots umformuliert und die anzuwendende ÖNORM auch zitiert worden. Weiters seien in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Grenzwerte der Kategorie 3 der ÖNORM S 5021 herangezogen worden, da das direkt an das Baugrundstück angrenzende nächste Bauland die Flächenwidmung Bauland-Agrar aufweist und somit ein Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen ist. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird dargelegt, dass es laufend zu Anrainerbeschwerden komme und es aufgrund der Messdaten nicht ausgeschlossen werden könne, dass von den gegenständlichen Lüftungs- und Klimaanlagen unzumutbare Lärmbelästigungen verursacht werden, sei der vorzeitige Vollzug dieses Bescheides dringend geboten. Im Interesse des Nachbarschaftsschutzes sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen gewesen.

1.2. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 23. März 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom 18. September 2023.

1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.3.1.

Mit Schreiben vom 8. April 2024 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, den Bezug habenden Verwaltungsakt (samt Plänen, sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

1.3.2.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt, in das öffentliche Grundbuch und den relevanten Flächenwidmungsplan sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. September 2024. Im Verlauf dieser mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass – unabhängig vom anhängigen Verfahren – für die Lüftungsanlage ein Bewilligungsverfahren eingeleitet worden sei.

1.4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem eine Halle samt Flugdach bewilligt wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. September 2018, Zl. , wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Flugdaches zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie den Einbau einer Lüftung in die bestehende landwirtschaftliche Halle auf dem Grundstück Nr. *** EZ KG *** erteilt. Es wird festgestellt, dass sich weder in den Einreichunterlagen noch in der Baubeschreibung (samt Datenblatt Lüfter) Hinweise darauf finden lassen, wie viele Lüftungsanlagen in welchen Wänden wo genau eingebaut werden sollen. Auch im Bescheid vom 4. September 2018, Zl. ***, finden sich diesbezüglich keinerlei Hinweise.

In der Halle ist sind faktisch mehrere Lüftungsanlagen eingebaut.

Erst vor kurzem wurde (nachträglich) um Erteilung einer Baubewilligung für die faktisch eingebaute Lüftungsanlage (mit entsprechender Konkretisierung) angesucht – dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer ist Landwirt und verfügt nicht über eine Gewerbeberechtigung.

1.5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. …

2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 9/2024:

§ 4. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetztes gelten als

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. …

Parteien und Nachbarn

§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und …

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. …

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und …

§ 14. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden

2. die Errichtung von baulichen Anlagen …

9. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten. …

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

§ 34. (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen). Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

  • die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

  • die Vornahme von Untersuchungen und

  • die Vorlage von Gutachten anordnen.

(3) Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung oder der eingebrachten Anzeige haben.

(4) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle der NÖ Bauordnung 2014 zu LGBL. 50/2017 ergibt, dass es sich bei den – wiederum in die Bewilligungspflicht übernommenen – Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken in erster Linie um solche im landwirtschaftlichen Bereich wie z.B. Trocknungsanlagen für Getreide handelt. Auch hier erfordere die behördliche Beurteilung idR qualifizierte Unterlagen, zumal z.B. statische Probleme auftreten bzw. Emissionen zu erwarten sein können. Gegenüber dem Anzeigeverfahren bringe das Bewilligungsverfahren den Vorteil, die eingereichten Unterlagen nicht immer wieder zurückweisen zu müssen, bis alle Belange erfüllt sind, sondern könnten mit dem Bewilligungsbescheid auch Auflagen erteilt werden.

Daraus folgt aber, dass die gegenständlichen Lüftungsanlageanlagen auf Grund ihres Einbaus in die Wände der Halle als bewilligungspflichtige Maschinen iSd § 14 Z. 9 NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen sind (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht², S. 144). Dies auch deshalb, da von ihr – insoweit unbestritten – beim Betrieb Lärmemissionen ausgehen. Lärmemissionen stellen aber eine Nachbarrecht iSd § 6 NÖ Bauordnung dar.

3.1.2.

Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Bewilligung erfordert (vgl. etwa VwGH Ro 2019/05/0002, VwGH Ro 2015/05/0012, VwGH 2011/05/0023 oder VwGH 2005/05/0368). Ob ein aliud vorliegt, ist immer an Hand eines bestimmten Projektes im Vergleich zu etwas anderem zu prüfen (vgl. VwGH Ra 2019/05/0291). Bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten (hier: errichteten) Projekt an (vgl. VwGH 2006/05/0130). Bezugspunkt für die Prüfung des Vorliegens eines aliuds ist die bereits erteilte Baubewilligung.

Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungs-verfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Im Fall einer nicht bewilligten Ausführung oder Verwendung des Projektes wäre gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen und Strafen vorzugehen (vgl. VwGH Ra 2022/05/0099).

Der Inhalt einer Baubewilligung ist den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen (vgl. VwGH 2005/06/0114); die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl. VwGH Ro 2015/05/0012).

3.1.3.

Die wesentliche Frage, was Antragsgegenstand für den Bescheid vom 4. September 2018 war und welchen Inhalt die Baubewilligung hat, ist auf Grund der Einreichunterlagen und der Baubeschreibung nicht ersichtlich. Es ist im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres zu beantworten, wie viele Lüftungsanlagen in welcher Wand wo eingebaut werden. Die Lösung dieser wesentlichen Fragen gestalten sich zu einer Denksportaufgabe (vgl. VfGH vom 29. Juni 1990, VfSlg. Nr. 12.420).

Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles wäre es vielmehr Sache der Behörde I. Instanz gewesen, für eine entsprechende, unmissverständliche Klarstellung zu sorgen und dem Bauwerber den Auftrag zu erteilen, eine aktuelle Baubeschreibung vorzulegen für alle einzubauenden Lüftungsanlagen vorzulegen (vgl. VwGH 2013/05/0005).

Die erteilte Baubewilligung vom 4. September 2018 erweist sich hinsichtlich der Lüftungsanlage als „invalid“, zumal nicht eruierbar ist, was genau bewilligt wurde.

3.1.4.

Nach § 34 der NÖ Bauordnung 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks nämlich dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand "ausgeführt und erhalten" wird (vgl. VwGH Ra 2020/06/0041).

Weist das tatsächlich errichtete Objekt gegenüber dem genehmigten Projekt Unterschiede auf, so ist von der Behörde unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Im vorliegenden Fall kann aber nicht festgestellt werden, in wie weit von einer Bewilligung abgewichen worden ist, da die Bewilligung selbst unpräzise ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für alle eingebauten Lüftungsanlagen – nach wie vor- keine Bewilligung vorliegt. Ein Vorgehen nach §4 NÖ Bauordnung 2014 scheidet somit aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird (vgl. Punkt 3.1).

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