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LVwG-S-435/001-2024•LVwG N LVwG-S-435/001-2024
LVwG-S-435/001-2024Landesverwaltungsgericht11.09.2024
Tierrecht; Tierschutz; Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Vieh; Haltung; Straße;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie des Tierschutzgesetzes zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 38, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25. Jänner 2024, Zl. ***, wurden über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des 1. § 82 Abs. 1 nach § 99 Abs. 3 lit. d Tierschutzgesetz und 2. § 19 nach § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz Geldstrafen in der Höhe von 1. € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) und 2. € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) verhängt.
Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 20,-- vorgeschrieben.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
Ort:
***, ***, ParzellenNr. ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung der Behörde besessen haben. Sie haben zugelassen, dass sich mehrere Schafe auf der Straße aufhielten.
2. Sie haben am 10.10.2023 um 17:30 Uhr in ***, , ParzellenNr. *** und damit nicht in Unterkünften mehrere Schafe so gehalten, dass sie auf die benachbarte Straße () gelangen konnten und sie damit nicht vor sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden, näherhin in Form des Straßenverkehrs, geschützt.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Verwaltungsübertretung in Abrede gestellt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die Schafe damals von der Weide in den Stall geführt habe, sie sei dabei gewesen, es sei nicht etwa ein Schaf ausgebüchst. Sie habe im Oktober 2023 täglich mindestens zwei Mal mit den Schafen die *** passiert, indem sie diese vom Stall (Parzelle ***) auf die Weide (Parzelle ***) geführt habe. Dafür habe sie anscheinend keine Genehmigung. Des weiteren sei das Strafausmaß viel zu hoch.
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt *** am 21. Februar 2024 zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30. August 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Zeugen B sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und in den Gerichtsakt.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am 10. Oktober 2023 ihre maximal 10 Schafe auf dem Grundstück Nr. *** weiden habe lassen. Um ca. 17.30 Uhr habe sie die Schafe von der provisorisch abgezäunten Weide abgeholt und zum Stall auf Grundstück Nr. *** getrieben, beide Grundstücke seien auf derselben Seite der *** in ***, etwa 50 m voneinander entfernt, gelegen. Sie habe die Schafe aus der Weide gelassen, diese seien in einer Gruppe auf der rechten Seite der Fahrbahn in Richtung Stall gelaufen, sie sei sofort nach dem Verschließen der Absperrung der Weide hinter den Schafen hergelaufen. Die Schafe seien keineswegs aus dem Weidegrundstück entkommen. Auf dem Lichtbild der Polizei sei glaublich sie die Person, die hinter den Schafen gehe, wer solle es denn sonst sein. Am Anfang und am Ende der *** seien Verkehrsschilder „Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer“ aufgestellt. Eine Bewilligung nach § 82 StVO 1960 besitze sie nicht.
Der Zeuge B gab an, er habe am 10. Oktober 2023 um ca. 17.30 Uhr Schafe ohne Begleitung auf Höhe Grundstück Nr. *** auf der Fahrbahn der *** stehen gesehen. Woher die Schafe gekommen seien, wo sie damals die Weide gehabt und wo sie eingestellt gewesen seien, habe er nicht verfolgt. Es sei kurze Zeit darauf Frau A aufgeregt dazugekommen, es habe ca. ein bis zwei Minuten, wenn überhaupt, möglicherweise noch kürzer gedauert. Wie er die Schafe gesehen habe, sei keine Person dabei gewesen, die auf die Schafe hätten einwirken können.
Er habe den Eindruck gehabt, die Schafe seien – wie schon so oft – von der Weide ausgebrochen gewesen. Wenn ihm das Lichtbild gezeigt werde, das er der Anzeige beigelegt habe, so sei ihm bislang nicht aufgefallen, dass man darauf eine Person sehen könne, die hinter den Schafen geht. Er glaube nicht, dass das Frau A sei, die Person auf dem Foto habe ja graue Haare.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.
Gemäß § 19 Tierschutzgesetz sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
Gemäß § 38 Abs. 3 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5,7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
Folgender Sachverhalt steht fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin führte am 10. Oktober 2023 um ca. 17.30 Uhr ca. 10 Schafe über eine Strecke von ca. 50 Meter auf der *** in *** von der Weide auf GStk Nr. *** bis zum Stall auf GStk. Nr. ***. Die *** ist eine einspurige Gemeindestraße mit öffentlichem Verkehr, an beiden Enden sind Verkehrszeichen „Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer“ aufgestellt. Während die Beschwerdeführerin das Weidegrundstück verschloss, liefen die Schafe in einer Gruppe auf der rechten Seite der Fahrbahn ohne Begleitperson in Richtung Stall voraus, wo sie auf Höhe GStk. Nr. *** vom Meldungsleger erblickt wurden.
Mit Anzeige der PI *** vom 10. Oktober 2023, GZ-P: ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des § 82 StVO 1960 sowie des § 19 Tierschutzgesetz zur Anzeige gebracht, weil sie als Tierhalterin die ordnungsgemäße Verwahrung der Schafe vernachlässigt habe. Die Tiere seien in der *** in Richtung Scheune auf der Parzelle Nr. *** gelaufen, weil bei einer Scheune das Tor offen gewesen sei. Die Schafe seien unmittelbar vor dem Streifenwagen in Richtung der Scheune gelaufen, wo sie untergebracht seien, wodurch sie einer Gefahr durch Fahrzeuge auf der Gemeindestraße ausgesetzt seien.
In der Stellungnahme des Meldungslegers vom 16. Dezember 2023, GZ: ***, wurde ausgeführt, dass die Schafe, wie schon öfter davor, nicht so verwahrt gewesen seien, dass sie nicht auf öffentlichen Grund laufen können, da der Zaun, wo die Schafe gehalten werden, nur mittels Draht, Brettern, udgl., welche oft nur angelehnt seien, gesichert sei.
Dies ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Meldungslegers sowie dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
Zu Übertretungspunkt 1.:
Der von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als erwiesen angenommene Sachverhalt, nämlich dass Schafe aus der Weide ausbrechen und auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr gelangen konnten, weil diese nicht ordnungsgemäß gesichert war bzw. weil ein Tor offen gewesen sei, also die Tiere nicht ordnungsgemäß verwahrt waren, unterliegt nicht einer Bewilligungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960, sondern ist schlichtweg verboten.
Gleichermaßen ist der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als erwiesen angenommene und der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt, nämlich, dass die Beschwerdeführerin den Schafen die Weide geöffnet hat, um diese in den Stall zu treiben und diese bereits vorgelaufen waren, während sie noch mit dem Verschließen der Weide beschäftigt war, nicht bewilligungspflichtig gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960. Ein Viehtrieb – wie im Gegenstand – unterliegt der Regelung des § 80 StVO 1960, aber nicht der Bewilligungspflicht des § 82 Abs. 1 StVO 1960.
Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin die Regeln des § 80 StVO 1960 missachtet hat, war nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens. Eine Übertretung des § 80 StVO 1960 in Ansehung aller hierzu erforderlichen Tatbestandselemente wurde der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen und war daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu prüfen. Eine Verbesserung der Tatbeschreibung kommt nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatanlastung durch die Rechtsmittelinstanz nur dann richtig gestellt werden darf, wenn das dem Beschuldigten durch eine modifizierte Tatumschreibung der Rechtsmittelinstanz zur Last gelegte Verhalten bereits in konkretisierter Form Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz gewesen ist (vgl. VwGH 03.09.1999, 98/05/0139, mwN) bzw. innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle einer Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. z.B. VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036, mwN).
Indem im Gegenstand nicht von einem Sachverhalt auszugehen war, der einer Bewilligungspflicht des § 82 Abs. 1 StVO 1960 unterliegt, kann nicht von der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung ausgegangen werden und war daher das Straferkenntnis spruchgemäß in Übertretungspunkt 1. aufzuheben und das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen.
Zu Übertretungspunkt 2.:
Bei der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit handelt es sich zwar um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, doch um eine einspurige Gemeindestraße, auf der ein Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, gilt. Des weiteren ist ein Gefahrenzeichen mit der Zusatztafel „Pferde und Ausfahrten“ aufgestellt.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass im Gegenstand die Beschwerdeführerin sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe der Tiere befunden hat, indem der Meldungsleger einerseits angegeben hat, es sei ganz schnell gegangen, bis die Beschwerdeführerin zugegen war „vielleicht ein bis zwei Minuten, wenn überhaupt, möglicherweise noch kürzer“, andererseits auf dem vom Zeugen vorgelegten Lichtbild (vermutlich) die Beschwerdeführerin zu sehen ist, die hinter den Schafen geht und diese vor den Gefahren des nachfolgenden Straßenverkehrs abschirmt.
Dass sich die im Freien (auf einer Weide) gehaltenen Schafe selbstständig aus dem Haltungsbereich entfernt hätten, indem die Pflicht zur Herstellung und Erhaltung geeigneter Einfriedungen verletzt worden wäre, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Zwar können Tiere die Gefahren des Straßenverkehrs nicht einschätzen, doch war im Gegenstand nicht zu erwarten, dass die Schafe, welche ihrer Wesensart entsprechend, sich in einer Gruppe fortbewegten, die Straße queren, indem die Weide, von der sie kamen und der Stall, dem sie zustrebten, sich auf der gleichen Straßenseite befanden.
Insgesamt ergibt sich daraus unter Berücksichtigung der im verfahrensgegenständlichen Fall potentiell vorliegenden Gefahrensituation durch Straßenverkehr (Anrainerverkehr und Radfahrer) und die Kürze der Zeit, während die Beschwerdeführerin nicht im unmittelbaren Nahebereich der Tiere befindlich war, dass die Beschwerdeführerin im Gegenstand ausreichend Vorsorge zum Schutz der Schafe vor Gefahren durch Straßenverkehr getroffen hat.
Es kann sohin nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit von der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung ausgegangen werden und war daher das Straferkenntnis spruchgemäß in Übertretungspunkt 2. aufzuheben und das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (da gemäß § 64 Abs. 1 VStG nur der Bestrafte einen Kostenbeitrag zu leisten hat).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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