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LVwG-S-1909/001-2024•LVwG N LVwG-S-1909/001-2024
LVwG-S-1909/001-2024Landesverwaltungsgericht11.09.2024
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Wald; Fahrzeug; Abstellen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28. August 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangten Behörde) vom 28. August 2024, ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
*** KG , Parz.Nr., Bereich ***
Fahrzeug:
***, Motorrad
Tatbeschreibung:
Sie haben unbefugt im Walde das oben angeführte Fahrzeug abgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 174 Abs.3 lit.b Z.1 Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 144/2023
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 50,00
11 Stunden
§ 174 Abs.3 2. Satz Z.2 Forstgesetz 1975
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 144/2023
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 10,00
Gesamtbetrag:
€ 60,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 4. September 2024 Beschwerde erhoben. In dieser führte er wie folgt aus:
„Einspruch gegen obiger strafverkenntnis
Wie Sie sicherlich selbst aus dem Paragrafen lesen können habe ich mit dem Abstillen des Motorrades keinerlei Schaden oder sonstige schädliche Handlung für den Forst Wald oder wiesenbestand begangen.
Das Motorrad war weder gestartet noch hatte es irgendwelche flüssigkeitsverluste da müsste sie jeden Raucher der seine Kippe im Wald wegschmeißt sofort bestrafen denn dieses ist ein wirklicher Schaden für den wald.
Ich ersuche Sie höflichst mir einen Paragraph zu nennen wo ähnliches oder dasselbige Abstellen von Fahrzeugen verboten wäre.
Dann dürfte die Landwirtschaft auch nicht mit motorisierten Forst geräten im Wald hantieren oder arbeiten
In ihrem genannten Paragraph steht nichts darüber dass ich kein Motorrad das keinen laufenden Antrieb hat nicht im Wald abstellen dürfte
Höflichst A“
Mit Schreiben vom 05. September 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Auf Grund des Verwaltungsaktes kann folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angesehen werden:
Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug (mit dem Kennzeichen ***) war zu Tatzeit am Tatort abgestellt. Dieses hat der Beschwerdeführer am Tatort, welcher sich im Wald befindet, abgestellt.
Der Beschwerdeführer ist nicht Waldeigentümer, Fruchtnießer, Nutzungsberechtigter oder sonstiger Verfügungsberechtigter des gegenständlichen Waldgrundstückes und hat keine Amtshandlung (auf Grund gesetzlicher Bestimmungen) durchgeführt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
Gemäß § 174 Abs. 3 lit.b Z.1 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung ferner, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet.
Gemäß § 174 Abs. 5 Forstgesetz 1975 handelt unbefugt im Sinne des Abs. 3 lit. b, wer
a) weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
b) nicht dem im § 87 Abs. 2 umschriebenen Personenkreis angehört oder
c) nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.
Auf Grund des Akteninhaltes ergab sich unstrittig, dass der Beschwerdeführer unbefugt im Wald das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt hat. Es konnte daher die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung (gemäß § 174 Abs. 3 lit.b Z. 1 Forstgesetz 1975) als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten.
Gemäß § 174 Abs. 3, 2. Satz, Ziffer 2 Forstgesetz 1974 sind Übertretungen in den Fällen der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd und erschwerend war kein Umstand zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.
Die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe war im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens gelegen. Die Verhängung dieser war aus general- aber vor allem auch spezialpräventiven Überlegungen erforderlich.
Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 VwGVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da im Straferkenntnis eine 500,-- Euro übersteigenden Geldstrafe nicht verhängt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde sowie auch die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014,2012/05/0087).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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