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LVwG-AV-2815/004-2023•LVwG N LVwG-AV-2815/004-2023
LVwG-AV-2815/004-2023Landesverwaltungsgericht10.09.2024
Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschluss; aufschiebende Wirkung; Revisionsverfahren;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun über den Antrag des Bundesministers für Inneres, ***, ***, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.07.2024, Zl. LVwG-AV-2815/001-2023, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: A, geb. ***, StA: Türkei, vertretend durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
BESCHLUSS
1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
2. Gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig.
Begründung:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Juli 2024, Zl. LVwG-AV-2815/001-2023, wurde unter Spruchpunkt 1. der Beschwerde des Herrn A, geboren am *** in ***, Türkei, StA: Türkei, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31.10.2023, Zl. ***, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm § 11a Abs. 1 Z 1 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zustellung dieses Erkenntnisses das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates (Türkei) nachweist.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2024 hat der Bundesminister für Inneres gegen dieses Erkenntnis des LVwG NÖ Revision erhoben und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Vorliegend beruft sich die Amtsrevision zu ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2022, ***, und vom 06.03.2024, ***, und bringt vor, nach dieser Rechtsprechung komme der vorliegenden Amtsrevision nur dann Effektivität zu, wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Landesverwaltungsgericht bis zur Vorlage der – auch außerordentlichen (vgl. VwGH vom 25. April 2017, Ra 2017/16/0039, oder vom 20. April 2017, Ra 2017/19/0113) – Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 06.03.2024, Ra 2024/01/0022, unter anderem ausgeführt wie folgt:
„[…]
8Nach § 20 StbG begründet eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für einen Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft.
Gemäß § 20 Abs. 3 StbG ist mit Maßgabe des Abs. 2 leg. cit. die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen, sobald der Fremde entweder aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist (Z 1) oder nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren (Z 2).
Somit kommt auch einer Amtsrevision gegen die Zusicherung der Verleihung nach § 20 Abs. 1 StbG nur dann Effektivität zu, wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, weil andernfalls gemäß § 20 Abs. 3 StbG - mit Maßgabe des Abs. 2 leg. cit. - die Verpflichtung zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bestehen würde und eine erfolgte Verleihung auch durch die Aufhebung der Zusicherung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht beseitigt würde (vgl. zu alldem wiederum VwGH Ra 2022/01/0026, Rn. 8 bis 10, mwN).
9Dem Antrag war daher stattzugeben.“
Dieser Judikatur des VwGH folgend, wonach einer Amtsrevision im Falle der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 20 StbG grundsätzlich nur dann Effektivität zukommt, wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, war dem gegenständlichen Antrag des Bundesministers für Inneres stattzugeben.
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