LVwG N LVwG-S-1429/001-2024

LVwG-S-1429/001-2024Landesverwaltungsgericht07.09.2024

Regest

Tierrecht; Tiertransport; Verwaltungsstrafe; Tierbeförderung; Transportfähigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1429/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1429.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 10.06.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tiertransportgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 120,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11. Dezember 2023 zur LVwG-S-1942/001-2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 8. und 9. Februar 2023 ihre Hündin B in *** besamen lassen. Sie habe das Tier „ca. am 57. Tag“ nach *** verbracht, wo „ca. am 61. Tag“ die ersten Welpen auf die Welt gekommen seien. Vor der Verbringung nach *** habe sie auch zu Hause alles für die Geburt hergerichtet gehabt, „weil es ja auch schon vorher hätte losgehen können.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 6. April 2023 und somit am 57. Tag der Trächtigkeit ihre trächtige Hündin „B von ***, ***, nach ***, *** verbracht.

Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass die Angabe zum Transportdatum in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht „unreflektiert“ erfolgt sei und es sich dabei um eine „ca.-Angabe“ handelt. Anders als der Tag des Transports sei ihr jener des Wurfes damals exakter in Erinnerung gewesen, weil es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt habe. Darüber hinaus könnten Spermien im Muttertier bis zu zehn Tage überleben und sei eine Tragedauer von 57 bis 68 Tage möglich. Im Transportzeitpunkt habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Trächtigkeit schon so weit fortgeschritten gewesen sei.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitpunkt Halterin der Hündin „B“. Am 8. und 9. Februar 2023 führte sie das Tier einer Besamung in *** zu und verbrachte es am 57. Tag der Trächtigkeit nach ***. Am 61. Tag erfolgte der Wurf. Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass die Trächtigkeit grundsätzlich 61 Tage andauert. Die durchschnittliche Trächtigkeitsdauer bei Hunden liegt zwischen 61 und 63 Tagen, wobei Abweichungen von grundsätzlich bis zu zwei Tagen möglich sind. Die Welpen wurden zum Teil behalten, zum Teil verschenkt und verkauft.

Diese Feststellungen zum Zeitpunkt der Besamung, des Transports und des Entwurfs gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichten Niederösterreich am 11. Dezember 2023. Soweit sie in ihrem Rechtsmittel ausführt, dass es sich bei der Angabe des Transportzeitpunkts um eine unreflektierte Angabe gehandelt habe, vermag dem das Landesverwaltungsgericht insoweit nicht zu folgen, als auch das Datum des Wurfes dem vorliegenden Protokoll der genannten Verhandlung zufolge eine „ca.-Eingabe“ war, die Beschwerdeführerin die exakte Erinnerung daran habe unter Hinweis darauf behauptet, sich daran aufgrund der Einzigartigkeit des Ereignisses erinnern zu wollen. Umso weniger vermag es zu überzeugen, wenn sie erstmals in der im nunmehrigen Verfahren durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf verweist, dass Tier bereits 2 bis 3 Wochen vor dem Wurf transportiert zu haben. Nun kommt aber zum einen zeitlich näher am Geschehen liegenden Ausführungen i.d.R. höhere Glaubhaftigkeit zu als solchen in einem späteren Verfahrensstadium (zB VwGH 17.9.1998, 94/18/0386), und ist zum anderen davon auszugehen, dass für die Sache wesentliche Umstände vom Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden (VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029). Nicht zuletzt wäre nicht erklärlich, dass die Beschwerdeführerin ausgehend von einem Wurf am 61. Tag (wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von ihr dargelegt) bereits vor dem Transport und damit rund zwei Wochen vor diesem von ihr angenommenen Termin zu Hause alles dafür vorbereitet hätte, um für einen allfällig verfrühten Wurf bereit zu sein.

Die Feststellungen zum Verbleib der Tiere beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, denen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden kann. Jene zur Trächtigkeitsdauer beruhen auf den Ausführungen der veterinärfachlichen Amtssachverständigen, denen die Parteien trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht entgegengetreten sind.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Nach Art 1 VO (EG) 1/2005 gilt diese Verordnung für den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden, soweit keine Ausnahme i.S.d. Abs. 2 bis 5 Platz greift, also der Transport insbesondere nicht Im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme liegen nicht vor (der Beschwerdeführerin zufolge wurde ein Teil der Welten verkauft) und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Verordnung und das sie flankierenden TTG finden daher auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung.

Gemäß Art. 3 lit. b VO (EG) 1/2005 dürfen nur transportfähige Tiere transportiert werden. Nach Anh I Kap I Abs. 2 lit. c VO (EG) 1/2005 gelten trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90 % oder mehr) als transportunfähig. Verstöße gegen diese Bestimmung bilden nach § 21 Abs. 1 Z 3 TTG eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 400,-- bis zu € 5.000,-- zu bestrafen.

Im konkreten Fall betrug die Trächtigkeitsdauer tatsächlich 61 Tage, sodass der Transport rein objektiv im fortgeschrittenem Gestationsstadium i.S.d. Anh I Kap I Abs. 2 lit. c VO (EG) 1/2005 erfolgte. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist jedoch, dass dem Verpflichteten ein Verschulden an einer solchen Übertretung trifft, also ihm dieser Umstand im Tatzeitpunkt zumindest erkennbar war. Auch das ist vorliegend der Fall. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angab, von einer Trächtigkeitsdauer von 61 Tagen bei Hunden ausgegangen zu sein, würde man auch dann zu keinem anderen Ergebnis gelangen, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, weil ihr als Züchterin die durchschnittliche Trächtigkeitsdauer bei Hunden zwischen 61 und 63 Tagen hätte bekannt sein müssen. Nicht zuletzt aufgrund ihrer eigenen Angaben über die von ihr angenommene Trächtigkeitsdauer kommt aber auch den Ausführungen, es könne im Einzelfall auch zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Trächtigkeitsdauer kommen, vorliegend keine Relevanz zu: Zum einen fand dies nämlich tatsächlich nicht statt, zum anderen ging auch die Beschwerdeführerin nicht davon aus. Selbst wenn sie ihrer Beurteilung im Übrigen die Obergrenze des Durchschnitts zugrunde gelegt hätte, würde dies aber der Beschwerde nicht zum Durchbruch verhelfen. So sind unionsrechtliche Bestimmungen, namentlich jene der VO (EG) 1/2005, nach einhelliger Meinung in jenem Sinn auszulegen, der ihnen die größte Wirksamkeit verleiht (effet util; z.B. VwGH 19.5.2022, Ro 2021/07/0008). Besteht daher eine Bandbreite von i.S.d. Tierschutzes festgesetzten Fristen, ist der Auslegung daher nicht jene zugrunde zu legen, die für den Verpflichteten am Günstigsten ist, sondern von jede ist, wie sie Tierschutzinteressen am meisten dient.

Demgemäß hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Übertreten begangen, sodass der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden war.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Erschwerend war dabei zu werten, dass die Beschwerdeführerin den Transport in bewusst in diesem fortgeschrittenen Stadium, nämlich in Kenntnis des Besamungstermins und der von ihr (zutreffend) angenommenen Trächtigkeitsdauer durchgeführt hat, was von einer auffallenden Sorglosigkeit zeugt; hinzu tritt, dass die Trächtigkeitsdauer bereits zu mehr als 93 % fortgeschritten war; mildernd war nicht zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung einer völligen Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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