LVwG N LVwG-S-1412/001-2024

LVwG-S-1412/001-2024Landesverwaltungsgericht06.09.2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierquälerei; Tierhaltung; Tatumschreibung; Verschulden;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1412/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1412.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya vom 3. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass

-zu Spruchpunkt 1. der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren mit € 100,-- festgesetzt wird.

-Spruchpunkt 2. aufgehoben und diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird.

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25abVwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am

1.30. August 2023 um 06:38 Uhr die Haltungsanlagen (Koppeln) für ihre Pferdehaltung in , am Areal *** („“), unzureichend ausgeführt bzw. gewartet gehabt, sodass drei Equiden aus dieser Haltungsanlage auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entlaufen hätten können und dadurch den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt worden wären.

2.24. Oktober 2023 um 18:45 Uhr die Haltung ihres Pferdes in einer Weise vernachlässigt (mangelhafte Betreuung bei einem Spaziergang), dass dieses in schwere Angst versetzt worden sei, indem das Tier auf die Fahrbahn der *** bei StrKm *** gelangt sei, es sich ungerichtet auf der Straße fortbewegt und gezielt die Flucht angetreten habe, nachdem es von einem Fahrzeuglenker angehupt worden sei.

Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1. ausführt, dass der Spruch insoweit nicht der Anforderungen des § 44 Z 1 VStG entspreche, als unklar sei, welche(s) der insgesamt vier Pferde der Beschwerdeführerin ausgekommen sei(en). Darüber hinaus stehe der Bestrafung das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3.5.2024, LVwG-S-387/001-2024, entgegen, mit dem hinsichtlich desselben Lebenssachverhalts bereits eine abschließende Entscheidung getroffen worden sei. Der Vorwurf unterscheide sich nur dadurch, dass die mangelhafte Tierhaltung nicht auf dem Grundstück ***, ***, sondern auf dem Grundstück ***, ***, angelastet würde. Schlussendlich hätte die Haltungsanlage dort den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprochen.

Zu Spruchpunkt 2. wandte sich ebenso einen Verstoß gegen das Doppelverfolgungsverbot ein. Auch hier sei über denselben Lebenssachverhalt bereits abschließend durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3.5.2024, LVwG-S-387/001-2024, abgesprochen worden.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, durch Vernehmung der Beschwerdeführerin, Befragung des Vertreters der belangten Behörde und Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.

3. Feststellungen Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin war in den Tatzeitpunkten Halterin von insgesamt vier Pferden. Am 30. August 2023 kamen drei Pferde von der Koppel auf der „“ aus. Die Wiese war zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich mit einem Zaun gesichert, zum *** hin aber nur durch den *** selbst vom umliegenden Gelände getrennt. Das Bachbett war in diesem Bereich zwischen zwei und drei Meter breit und wies das Gewässer eine maximale Tiefe von 1 m auf; das Gefälle des Gewässers war gering. Aufgrund der vorangegangenen Witterung war der Wasserstand zum Tatzeitpunkt niedrig. Die betroffenen Tiere haben eine Widerristhöhe von rund 1,3 m, können schwimmen und ein Gewässer der gegenständlichen Art selbst in gehendem Zustand überwinden. Eine konkrete Aussage des Amtstierarztes der belangten Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber, wonach der *** im Bereich der „“ eine hinreichende Barriere für die dort gehaltenen Tiere darstelle, erfolgte erst nach dem Tatzeitpunkt.

Am 24. Oktober 2023 um 18.45 Uhr befand sich eines der Tiere auf der *** auf Höhe der Straßenkilometers ***. Bei Ansichtigwerden von Kraftfahrzeugen und Betätigung der Hupe durch den Lenker eines Kraftfahrzeugs machte es häufige Richtungsänderungen, um schließlich die Flucht zu ergreifen. Weitere Symptome, wie etwa geweitete Problem, Zittern oder Schweiß, wurden nicht erhoben.

Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Die Beschreibung des *** gründet sich auf die miteinander übereinstimmenden Schilderungen der Beschwerdeführerin auf der einen und des Vertreters der belangten Behörde auf der anderen Seite. Dass der Wasserspiegel niedriger als üblich war, ergibt sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin, denen auf Basis der vorliegenden Beweise nicht entgegengetreten werden kann. Für die Richtigkeit dieser Schilderung spricht auch, dass der Tatzeitpunkt zu Spruchpunkt 1. am Ende des Sommers lag und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, das fließende Gewässer am Ende der warmen Jahreszeit einen geringeren Pegelstand aufweisen, soweit nicht (wofür keine Anhaltspunkte vorliegen) erhebliche Niederschläge stattgefunden haben. Ebenso kann den Angaben der Beschwerdeführerin, der Amtstierarzt habe die hinreichende Absicherung der „***“ durch den *** ihr gegenüber erst nach dem Vorfall am 30. August 2023 bestätigt, nicht entgegengetreten werden.

Die Feststellungen zur Möglichkeit der Überwindung des *** durch die gegenständlichen Tiere gründet sich auf das eingeholte veterinärfachliche Gutachten, dem die Parteien zum einen nicht entgegengetreten sind, und das in seiner Richtigkeit dadurch bestätigt wird, dass die Tiere tatsächlich über den *** entkommen sind. Ebenso auf dieses Gutachten stützen sich die Feststellungen zu Spruchpunkt 2. Auch diesbezüglich wurde dem Gutachten von den Parteien trotz entsprechender Möglichkeit nicht entgegengetreten.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4.1. Zu Spruchpunkt 1.:

Entgegen diesen Spruchpunkt wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, dass die Tatumschreibung insoweit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht, weil nicht umschrieben worden sei, welche konkreten Tiere ausgekommen seien.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, eine Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in konkretisierter und individualisierter Weise zu enthalten. Dem wird entsprochen, wenn der Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung (nämlich durch Individualisierung und Konkretisierung der Tatumschreibung) vorwirft, dass er in die Lage versetzt wird, den Tatvorwurf zu bestreiten, und er davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (z.B. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/08/0250; 14.10.2019, Ra 2019/08/0144). Während die Individualisierung der dem Täter angelasteten Tat(en) nach Ort, Zeit, Gegenstand und dergleichen dem Zwecke der Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen derselben Tat dient, verfolgt die Konkretisierung durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten neben der Wahrung der Verteidigungsrechte auch den Zweck der Überprüfbarkeit der von der Behörde angestellten Subsumtion (VwGH 3.11.2021, Ra 2020/10/0076; RIS-Justiz RS0119082).

Diesen Anforderungen wird der Spruch aber gerecht. Zum einen konnte sich die Beschwerdeführerin evidentermaßen gegen den Tatvorwurf wehren. Zum anderen vermag das Landesverwaltungsgericht auch eine Gefahr einer nochmaligen Verfolgung schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Beschwerdeführerin das Entweichen von insgesamt drei ihrer vier Pferde vorgeworfen wurde. Eine Verfolgung deshalb, weil auch ein viertes Pferd entwichen sei, scheidet demnach aus.

Weiters vermeint sie, dass der Verfolgung das Doppelverfolgungsverbot entgegenstehe. Sie verkennt dabei, dass der ursprünglich angenommene und der nunmehr zugrunde gelegte Tatort gerade nicht ident sind, sondern sie mehr als 200m auseinander liegen. Tatort dieses abstrakten Gefährdungsdeliktes ist nämlich nicht jener Ort, an dem eine (tatbestandsmäßig nicht erforderliche) konkrete Gefährdung oder Rechtsgutsverletzung eintritt, sondern der Ort der unsachgemäßen Haltung. Andernfalls hätte bereits im Vorverfahren der Tatort „präzisiert“ werden können.

In der Sache selbst hat der Tierhalter nach § 19 TSchG Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen. Zu letzteren zählen insbesondere auch Solche des Straßenverkehrs. I.d.S. ergibt sich aus § 19 TSchG auch die Pflicht zur Herstellung und Erhaltung geeigneter Einfriedungen (LVwG NÖ 25.10.2016, LVwG-S-2466/001-2016; Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I3 [2020] § 19 Anm 6).

Im konkreten Fall steht unbestritten fest, dass drei der Tiere die Koppel aus eigenem Antrieb verlassen und sich damit dem Einfluss der Beschwerdeführerin entziehen konnten. Die Einfriedung bzw. Absicherung der Koppel entsprach sohin objektiv nicht den Anforderungen an eine tierschutzrechtskonforme Verwahrung. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass der *** grundsätzlich eine geeignete Barriere darstelle, kann dem schon aufgrund des eingeholten veterinärfachlichen Gutachtens nicht näher getreten werden. Denn selbst unter Annahme einer Gewässertiefe von 1 m (und damit unabhängig von einem jahreszeitbedingt niedrigeren Wasserspiegel) musste der Beschwerdeführerin als Halterin von Pferden (und damit nicht als Laie auf diesem Gebiet [Herbrüggen/Wessely, a.a.O. § 12 Anm 2]) bewusst sein, dass diese ein derartiges Gewässer schwimmend bzw. vorliegend sogar gehend überwinden können. Am Verschulden der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt vermag aber auch die Annahme des Amtstierarztes nichts zu ändern, dass der *** im Bereich der „***“ darstellte. Wenngleich derartige objektiv unrichtige Annahmen fachkundiger Personen das Verschulden entfallen lassen können, scheidet dies aus, wenn der Täter von diesem Umstand erst nach der Tat Kenntnis erlangt. Gerade das war aber vorliegend der Fall, sodass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Der Beschwerde war daher insoweit dem Grunde nach kein Erfolg beschieden.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Erschwerend waren die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen sowie der Umstand zu werten, dass von der Übertretung drei Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284), mildernd hingegen nichts zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung einer völligen Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren war entsprechend § 64 Abs. 1 und 2 VStG eine Korrektur vorzunehmen.

4.2. Zu Spruchpunkt 2.:

Voraussetzung einer Bestrafung nach dieser Bestimmung ist, dass ein Tier in schwere Angst versetzt wird. Schwere Angst stellt ein massives nicht-körperliches Unbehagen infolge einer vermeintlichen oder tatsächlichen Bedrohung dar, das von typischen Symptomen begleitet wird (Herbrüggen/Wessely, a.a.O. § 5 Anm 12). Insoweit belegte die Sachverständige dar, dass die festgestellten Richtungsänderungen zwar ein Indiz für die Annahme schwere Angst darstellen, es aber des Hinzutretens weiterer Symptome bedarf. Diesbezüglich liegen jedoch keine Feststellungen vor, sodass die Zufügung schwere Angst nicht mit deren Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden kann. Der Beschwerde war demnach – im Zweifel – Erfolg beschieden.

4.3. Zur Kostentragung:

Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt 1. gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 2. der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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