LVwG N LVwG-AV-1010/001-2024

LVwG-AV-1010/001-2024Landesverwaltungsgericht05.09.2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Pferde; Halter; Haltungsverbot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1010/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1010.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichtüber über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya vom 4. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Feststellung der Nichteignung zur Haltung von Pferden, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorliegenden Akt, in den im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Einsicht genommen wurde, ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde – gestützt auf § 12 Abs. 1 TSchG – fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Haltung von Pferden nicht zur Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in der Lage sei und insbesondere nicht über die zur Haltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Sie sei folglich verpflichtet, die von ihr gehaltenen Pferde (C, D, E und F) solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung böten.

Begrünen ging die Behörde davon aus, dass es im Zeitraum zwischen 22. September 2019 und 4. Juni 2024 zu insgesamt 38, der Behörde bekannt gewordenen, Vorfällen gekommen sei, in denen Tiere der Beschwerdeführerin entlaufen seien.

Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin unter anderem ausführt, dass der Bescheid im Ergebnis auf die Verfügung eines Tierhaltungsverbots hinausliefe, obgleich die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. § 12 TSchG Können nicht als Rechtsgrundlage für deren eine derartige Entscheidung herangezogen werden.

2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Nach § 12 Abs. 1 TSchG ist zur Haltung von Tieren jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht.

Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es nach Abs. 2 dieser Bestimmung solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

Die Nichteignung zur Haltung von Tieren löst daher zwingend die Pflicht des (bisherigen) Tierhalters aus, bezogen auf die jeweiligen Tiere nach Abs. 2 vorzugehen. Verstöße gegen diese Verpflichtung können je nach Fallkonstellation zur Abnahme betroffener Tiere nach § 37 TSchG führen und stellen eine Verwaltungsübertretung (§ 38 Abs. 3 TSchG) dar, als deren Folge der Verfall (§ 40 TSchG) eintreten kann (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I3 [2020] § 12 TSchG Anm 3). Eine Möglichkeit, dem Verpflichteten die Übergabe des Tieres an eine konkrete Person (Institution) bescheidmäßig vorzuschreiben, besteht ebenso wenig (UVS NÖ 12.8.2008, Senat-AB-08-2036) wie eine solche, aufgrund einer Nichteignung i.S.d. § 12 Abs. 1 TSchG ein Tierhaltungsverbot zu verfügen (LVwG OÖ 2.8.2018, LVwG-050109/2/ER). Wenngleich die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf § 39 TSchG stützt, läuft die Feststellung – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – auf die Verfügung eines Tierhaltungsverbots bezogen auf Pferde hinaus, zumal dadurch nicht nur (zwingend) die Abgabepflicht nach Abs. 2 entsteht, sondern die Feststellung auch der Übernahme neuer Tiere entgegensteht. Da jedoch die Voraussetzungen für die Verfügung eines Tierhaltungsverbots derzeit nicht vorliegen (die dafür nach § 39 Abs. 1 TSchG erforderlichen Anlasstaten liegen nicht vor), war der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden. Demgemäß brauchte zum einen der Frage nicht mehr nachgegangen werden, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides überhaupt vorlagen bzw. ob der zweite Teil des Spruchs als Leistungsbescheid zu verstehen ist. Zum anderen erübrigte es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Soweit die belangte Behörde von einer Nichteignung der Beschwerdeführerin zur Haltung von Pferden ausgeht, wäre dies – unbeschadet der Möglichkeit der Abnahme nach § 37 TSchG – im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zu klären.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf den klaren Wortlaut des § 39 TSchG bezüglich der für die Verfügung eines Tierhaltungsverbot erforderlichen Anlasstaten stützen kann.

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