LVwG N LVwG-AV-712/001-2024

LVwG-AV-712/001-2024Landesverwaltungsgericht03.09.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Nachbar; Mauer; Baubewilligung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-712/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.712.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. April 2024, GZ. ***, betreffend Bewilligung eines Devolutionsantrages und Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.04.2024, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer dem Antrag auf Devolution gemäß § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet eingebracht abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass die die unbebaute Liegenschaft *** in *** südwestseitig an die bebaute Liegenschaft *** in *** angrenzen würde und sich auf einer steil ansteigenden Böschung befinde, die sich unmittelbar ab der Grundgrenze der Liegenschaft *** erhebe.

Mit Schreiben vom 12.01.2022 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** eingebracht und darin angezeigt, dass die Bruchsteinmauer eines an seine sich gesetzte Einfriedungsmauer angrenzenden Nebengebäudes auf der ihm benachbarten Liegenschaft seiner Ansicht nach den Halt verliere. Der Grundstücksnachbar habe über Aufforderung der Baubehörde mitgeteilt, dass das betroffene Nebengebäude in den kommenden Monaten generalsaniert werden solle und eine Setzung der Einfriedungsmauer womöglich von herabfließendem Regenwässern verursacht worden sein könnte. Am 25.03.2022 habe eine baupolizeiliche Überprüfung stattgefunden und habe der beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik festgestellt, dass die Einfriedungsmauer offenbar aufgrund ihres Alters sowie deren Ausgestaltung dem Hangdruck ein wenig nachgegeben habe. Mit Schreiben vom 30.05.2023 habe der Beschwerdeführer sodann einen Devolutionsantrag eingebracht.

Am 28.03.2024 habe ein weiterer Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik stattgefunden, der in seinem Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass das Sockelmauerwerk keine nennenswerte Stützfunktion aufweise und die Steinschlichtung mit dem aufgesetzten Maschendrahtzaun nicht als Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 angesehen werden könne, sodass auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Grundstücksnachbarn dadurch begründet werden würden.

Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Mauer um ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung handle, habe der Beschwerdeführer binnen offener Frist im Baubewilligungsverfahren seine Einwendungen geltend gemacht und damit seine Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 ein weiteres Mal, nachdem er diese schon mit Antrag vom 12.01.2022 im baupolizeilichen Verfahren begründet hätte, begründet. Durch das Einlangen des Antrages vom 12.01.2022 sei die Entscheidungsfrist für die Baubehörde I. Instanz ausgelöst worden. Dieser Entscheidungspflicht sei die Baubehörde I. Instanz fristgerecht nicht nachgekommen, aufgrund dessen dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers stattzugeben gewesen wäre.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 komme den Nachbarn im baupolizeilichen Verfahren nach § 34 NÖ BO 2014 nur dann Parteistellung zu, wenn diese durch ein Bauwerk und dessen Benützung in ihrer nach Abs. 2 leg. cit. erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten. Die Amtssachverständige für Bautechnik sei in ihrem Gutachten zum Schluss gekommen, dass die Einfriedungsmauer des Beschwerdeführers jedoch nicht als Stützmauer und somit auch nicht als Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung zu klassifizieren sei. Demgemäß sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt zu werden, aufgrund dessen spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2024 erhobenen Beschwerde beantragte dieser, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder den Bescheid zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er seine Liegenschaft nicht bewohne, aber immer wieder dort sei, um den Garten zu bewirtschaften und Pflege- und Instandsetzungsarbeiten an den Gebäuden durchzuführen. Er habe im Rahmen dessen im Sommer 2021 bemerkt, dass sich der Teil seiner Gartenmauer im Bereich der Scheune auf der Parzelle ***, jetzt ***, gesenkt habe. Zuerst habe er an ein Abgraben durch den Nachbarn gedacht. Anlässlich einer Vermessung am 11.01.2022 habe aber der Beschwerdeführer mit großer Sorge feststellen müssen, dass die Bruchsteinmauer der Scheune des Nachbarn in der Nähe seiner Parzelle, die in diesem Bereich ca. 3 m tief in die Erde eingegraben sei, den Halt verliere. Verschärft werde die Situation durch die durchgerostete Dachrinne. Der Beschwerdeführer könne als Laie natürlich nicht feststellen, wie sehr die Standsicherheit dieser Mauer beeinträchtigt sei, aufgrund dessen er die Sache mit Schreiben vom 12.01.2022 zum Gemeindeamt gebracht hätte.

Der sodann von der Baubehörde beigezogene Sachverständige habe festgestellt, dass er eine Gefährdung der Bauwerke des Beschwerdeführers und auch von Personen nicht ausschließen könne, der Nachbar aber ohnehin vor hätte, das Dach zu erneuern und eine statische Begutachtung vorzunehmen. Die Gegebenheiten würden zeigen, dass mit der 3 m hohen Bruchsteinmauer der Hang abgestützt werden solle, die nun aber den Halt offensichtlich verliere.

Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge lediglich mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 14.03.2023 informiert worden, dass der Nachbar um eine Baubewilligung angesucht habe. Im Rahmen dessen habe der Beschwerdeführer neulich seine Bedenken vorgebracht. Im Zuge des weiteren Lokalaugenscheines vom 04.05.2023 sei es aber weder um das Bauvorhaben noch um die Bedenken des Beschwerdeführers gegangen, sondern ausschließlich um seine Einfriedungsmauer, die nun plötzlich vom anwesenden Amtssachverständigen als Stützmauer gesehen worden sei.

Im Rahmen einer weiteren Begutachtung am 28.03.2024 habe der Amtssachverständigen für Bautechnik ohne Beisein des Beschwerdeführers ausgeführt, dass es sich wiederum bei seiner Einfriedungsmauer und keine Stützmauer handle, sondern nur um eine ca. 20 - 40 cm hohe Steinschlichtung mit darauf gesetztem Maschendrahtzaun. Tatsächlich bestehe die Mauer nicht aus einer Steinschlichtung und sei sie auch keine Trockensteinmauer, sondern sei sie von einem Vorbesitzer durchwegs in einer Höhe von 50 cm betoniert worden. Auch vom Planverfasser sei dieser Mauer als Betonmauer angeführt worden. Diese Mauer habe ausschließlich die Funktion, den Maschendrahtzaun zu tragen und habe sich bei der Grabung des Beschwerdeführers bestätigt, dass es sich bei dem Hang um einen Schwemmkegel handle, der aus Erde, Sand und Schotter, aber nicht aus Lehm bestehe.

Die Amtssachverständigen hätten somit im Rahmen der mehrmaligen Begutachtungen die Einfriedungsmauer des Beschwerdeführers jedes Mal anders beurteilt, ein statisches Gutachten der Bruchsteinmauer sei dem Beschwerdeführer bis heute nicht zur Kenntnis gebracht worden, das seine Bedenken betreffend Standfestigkeit widerlegen würde. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, ob die begutachtenden Personen überhaupt über statische bzw. ausreichend statische Kenntnisse verfügen würden. Eine Beauftragung eines Ziviltechnikers sei dem Beschwerdeführer aus Kostengründen nicht möglich. Die Bruchsteinmauer sei auch an drei Seiten bis bzw. nahe bis zur Dachunterkante in der Erde und sei nur eine Seite sichtbar. Die Dicke der Mauer sei nicht bekannt. Aus den Einreichplänen sei dies auch nicht ersichtlich, da die Sanierungsmaßnahmen nur das Gebäudeinnere bzw. die Hofseite betreffen würden. Laut Kenntnisstand des Beschwerdeführers sei die Bruchsteinmauer von diesen Sanierungsmaßnahmen jedenfalls nicht betroffen. Deshalb sei auch nicht ersichtlich, warum das Ersuchen des Beschwerdeführers um baupolizeiliche Überprüfung von der Baubehörde laufend mit dem Antrag des Nachbarn verknüpft werde.

Da die Dicke der Mauer offensichtlich nicht bekannt sei, könne man auch nicht sagen, in welchem Verhältnis die Wölbung zur Mauerstärke stehe und wann der Kippeffekt eintreten. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor annehmen müssen, dass Sachen und/oder vor allem Personen im Bereich der Bruchsteinmauer, die eben ca. 3 m hoch sei und sich nur in einem Abstand von ca. 1 m von der Grenze entfernt befinde, auf seinem Grundstück massiv gefährdet seien. Weiters könne man nicht abschätzen, ob bereits Gefahr im Verzug vorliege oder Sanierungsmaßnahmen erfolgen sollten. Vom Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen werde dieser Bereich weitgehend gemieden. Durch die Entscheidung des Gemeindevorstandes werde der Beschwerdeführer daher in seinen persönlichen Rechten verletzt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 11.6.2024 legte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den Akt zur GZ. LVwGAV2596/0012023 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und in das offene Grundbuch.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der KG *** samt dem darauf befindlichen Gebäude ***. Nordöstlich daran grenzt das im Eigentum des B stehende Grundstück Nr. *** der KG *** samt dem darauf befindlichen Gebäude ***, *** an. Das Gelände steigt in Form einer ansteigenden Böschung in Richtung Südwesten an, sodass insgesamt das Grundstück des Beschwerdeführers höher liegt.

Im Bereich der gemeinsamen Grenze steht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Gartenmauer mit aufgesetztem Maschendrahtzaun, die scheinbar eine Steinschlichtung ohne Fundament darstellt. Die Mauer samt Maschendrahtzaun ist etwas nach Nordosten geneigt, was auf das Alter der Gartenmauer und den Hangdruck zurückzuführen ist.

Auf dem benachbarten Grundstück des B befindet sich nahe des Grenzbereiches eine Scheune. Die in Richtung des Grundstücks zum Beschwerdeführer hin befindliche bzw. zeigende Außenmauer dieser Scheune in Form einer Steinmauer befindet sich in Richtung zum Grundstück des Beschwerdeführers beinahe zur Gänze im Erdreich und weist eine ausreichende Standsicherheit auf. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass durch diese Scheune und im Besonderen durch diese dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandte Mauer eine Gefährdung der Standsicherheit für bewilligte oder angezeigte Bauwerke des Beschwerdeführers ausgeht.

Mit am 14.01.2022 bei der Marktgemeinde *** eingelangtem Schreiben vom 12.01.2022 ersuchte der Beschwerdeführer die zuständige Baubehörde um Überprüfung der Standsicherheit dieser dem Grenzbereich zugewandten Scheunenmauer des B und um die allfällige Anordnung zur Behebung von Baugebrechen, zumal der Beschwerdeführer durch Setzen und Neigen seiner Gartenmauer den Verdacht hegte, dass die entsprechende Standsicherheit nicht mehr gegeben sein könnte und dadurch eine Gefahr für die eigenen Bauwerke des Beschwerdeführers auf seinem Grundstück und auch für Personen bestehen könnte. Am 25.03.2022 fand dazu eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen statt und wurde über diese Verhandlung vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** ein Aktenvermerk angelegt.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom „30. Mai 2022“, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 30.05.2023, stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Baubehörde der Marktgemeinde ***“ und ersuchte darin neuerlich um Erledigung seines Ansuchens vom 14.01.2022 mit einem „schriftlichen, einspruchsfähigen Bescheid“, zumal eben wegen Fehlens eines solchen nach wie das baupolizeiliche Verfahren nicht abgeschlossen sei.

Mit Bauansuchen vom 03.03.2023 beantragte B die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Teilabbruch des hier verfahrensgegenständlichen Gebäudes, die Sanierung der Dachkonstruktion, den Einbau einer Hackschnitzelheizung und den Zubau eines Aufstellungsraumes auf seiner Liegenschaft *** in ***. Nach Verständigung von diesem Bauansuchen durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** richtete der Beschwerdeführer ein mit „26. März 2022“ datiertes Schreiben an den Bürgermeister der Marktgemeinde ***, ebendort eingelangt am 30.03.2023, in dem dieser unter anderem darauf hinwies, dass er das baupolizeiliche Verfahren auf Grund seines Ansuchens vom 14.01.2022 noch nicht als abgeschlossen betrachte, zumal er bislang noch keinen „einspruchsfähigen“ Bescheid erhalten habe. Außerdem sei er auch durch das nunmehrige Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf Grund des Zustandes der Bruchsteinmauer und der vorgesehenen Arbeiten die Standsicherheit seiner Gebäude, vor allem der Einfriedungsmauer, bzw. auch von Personen auf seinem Grundstück gefährdet werde. Nach Einholung eines das Bauvorhaben befürwortenden bautechnischen Gutachtens wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.05.2023 B im Sinne seines Bauansuchens antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung erteilt.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist in weiten Bereichen unstrittig und ergibt sich insgesamt aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes der Marktgemeinde *** und dem hg. Beschwerdeakt zur GZ. LVwG-AV-2596/001-2023.

Im Konkreten ergibt sich der gesamte festgestellte Verfahrensgang aus den jeweils Bezug habenden Schriftstücken, insbesondere aus den Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.01.2022, 26.03.2022 (richtig: 26.03.2023) und 30.05.2022 (richtig: 30.05.2023), aus dem Aktenvermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.03.2022, aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** an die Bezirkshauptmannschaft Krems vom 11.04.2023 und aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-2596/001-2023 vom 13.01.2024.

Die unstrittigen Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus dem offenen Grundbuch; die Feststellungen bezogen auf die Situierung der Grundstücke, der darauf errichteten „Bauwerke“ und deren Lage zueinander ergeben sich insbesondere auch aus den vorliegenden Fotos.

Was die Feststellungen in Bezugnahme auf die Ausgestaltung und den Zustand der Gartenmauer des Beschwerdeführers und der Scheunenmauer des Grundstücksnachbarn B betrifft, waren die Feststellungen den unbedenklichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der beiden von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen C und D zu entnehmen. Beide Amtssachverständige kamen betreffend die hier getroffenen Feststellungen zu den exakt gleichen Ergebnissen und gibt es keine Veranlassung, an der Sachkunde der Sachverständigen zu zweifeln. Vom Beschwerdeführer wurde auch keine diesen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene stehende Stellungnahmen, geschweige denn Gutachten vorgelegt. Das erkennende Gericht hat demnach keine Zweifel, dass einerseits die Gartenmauer des Beschwerdeführers die auch von den Sachverständigen als „scheinbar“ gegebene Ausgestaltung aufweist, wobei es dazu aus rechtlichen Überlegungen keinerlei weiteren Ermittlungen der tatsächlichen Ausgestaltung bedurfte, und andererseits das Neigen dieser Gartenmauer nicht im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Scheunenwand des Grundstücksnachbarn steht, diese vielmehr insbesondere in statischer Hinsicht unbedenklich ist.

Unbestritten ist schließlich auch, dass mittlerweile über Bauansuchen des Grundstücksnachbarn des Beschwerdeführers diesem rechtskräftig die baubehördliche Bewilligung für die angesprochenen Sanierungsmaßnahmen seiner Scheune erteilt wurde.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

(…)“

§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014.

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017

in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.“

§ 34 NÖ BO 2014:

„(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).

Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

  • die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

  • die Vornahme von Untersuchungen und

  • die Vorlage von Gutachten anordnen.

(3) Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung oder der eingebrachten Anzeige haben.

(4) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“

§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer zwar in seinen Anträgen die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt, sich die Beschwerde ihrem Inhalt nach jedoch ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** richtet, nicht jedoch gegen dessen Spruchpunkt I., mit dem dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde. Mit diesem Spruchpunkt I. wurde dem bezughabenden Antrag des Beschwerdeführers auch vollinhaltlich Folge gegeben und ist diesbezüglich auch auf das zur GZ. LVwGAV2596/001-2023 ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.01.2024 zu verweisen. Entscheidungsgegenständlich ist somit lediglich der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines baupolizeilichen Antrages abgewiesen wurde.

Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses unter anderem in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird und hat er Baugebrechen zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung diesbezüglich nicht nach, so hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Voraussetzung der Anwendung des § 34 NÖ Bauordnung 2014 ist demnach, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde (vgl. auch VwGH 03.07.2007, 2005/05/0001) oder dass das Bauwerk zwar im bewilligten Zustand errichtet wurde, es in weiterer Folge aber zu einem Baugebrechen kommt, dh insbesondere ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung verursachter Zustand eintritt.

Bevor auf die Frage eines diesbezüglichen Baugebrechens einzugehen ist, ist festzuhalten und wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darauf auch bereits umfassend in seinem zur GZ. LVwG-AV-2596/001-2023 ergangenen Erkenntnis vom 13.01.2024 eingegangen, dass sich die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach den Bestimmungen des §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 aufgrund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 leg. cit. ergibt, der eben auf das Bauauftragsverfahren nach den §§ 34 und 35 verweist (vgl. schon VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181; ferner VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dabei ist jedoch zu beachten, dass dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zukommt, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (VwGH 10.07.2017, Ro 2016/05/0007). Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Eine Parteistellung „ex lege gemäß § 6 Abs. 1 1. Satz“ NÖ BO 2014 besteht eben nicht ohne weiteres.

Dementsprechend hat der Nachbar im Fall einer derartigen Antragstellung in seinem Antrag ein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ergibt, dass er durch das seiner Ansicht nach vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, und aus dem auch zu erkennen ist, in welchen vom Gesetz geschützten Recht er sich durch das Bauwerk verletzt erachtet. Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages – eine entsprechende Bezugnahme erst in einem Rechtsmittel genügt insoweit ausdrücklich nicht – jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu stellen sind, zu entsprechen. Nur diesfalls hat der Antragssteller oder der Nachbar überhaupt in grundsätzlicher Hinsicht einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (vgl. auch VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238).

Wie ebenso vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im angesprochenen Erkenntnis vom 13.01.2024 bereits ausgeführt wurde, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in seinem das baupolizeiliche Verfahren einleitende Schreiben vom 12.01.2022 durch den Zustand der Scheunenwand des Grundstücksnachbarn unter anderem eine Beeinträchtigung der „in diesem Bereich auf seiner Liegenschaft befindlichen Bauwerke“ befürchte. Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die (unter anderem) die Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 Z 4 gewährleisten. Bei der Beurteilung der Parteistellung kommt es auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung dieses subjektiv-öffentlichen Rechtes an; ob eine solche tatsächlich besteht, ist sodann Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12.01.2022 hat er sohin grundsätzlich seine Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren begründet bzw. gewahrt und war er daher auch formal zur gegenständlichen Antragstellung berechtigt. Demzufolge hat die belangte Behörde auch richtig inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden und diesen nicht mangels Parteistellung des Beschwerdeführers von vornherein zurückgewiesen.

Allerdings ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt des Weiteren, dass aus inhaltlichen Gründen dem Antrag des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden sein konnte.

So liegt auf Basis des festgestellten Sachverhaltes kein Baugebrechen im Sinne des § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 bezogen auf die Scheune des Grundstücksnachbarn des Beschwerdeführers und insbesondere die von ihm angesprochene Scheunenmauer vor. Dafür, dass die Scheune von vornherein nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde, gibt es keine Beweisergebnisse und wird derartiges auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Von den noch vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen wurde weiters übereinstimmend dargelegt, dass keine bautechnischen Mängel ersichtlich sind; nicht nur im Rahmen der Begehung am 25.03.2022, sondern insbesondere auch im in weiterer Folge über Bauansuchen des Grundstücksnachbarn eingeleiteten und mittlerweile auch rechtskräftig in seinem Sinne abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren wurde schon alleine aufgrund des Inhaltes des Bauansuchens eine Prüfung der bestehenden Bausubstanz vorgenommen und positiv beurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem fachkundigen Sachverständigen erstelltes, mit Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216 mwN; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Ein derartiges gleichwertiges Gutachten wurde vom Beschwerdeführer bis heute nicht vorgelegt, sondern ist vielmehr seinem wiederholenden Vorbringen zu entnehmen, dass dieses nur auf eigenen Vermutungen basiert.

Mangels Vorliegens eines Baugebrechens war dem Grundstücksnachbarn auch als Eigentümer des Bezug habenden Bauwerks in Form der Scheune kein baupolizeilicher Auftrag im Sinne des § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu erteilen und daher auch der sich darauf richtende Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der Argumentation der belangten Behörde dahingehend, dass der Antrag des Beschwerdeführers deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil seine Einfriedungsmauer nicht als Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 gelte und er deshalb nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt werden könne, nicht zu folgen ist. Entgegen des Beschwerdevorbringens ist freilich zunächst zwar sehr wohl auch diese Einfriedungsmauer des Beschwerdeführers in den Überlegungen zu berücksichtigen, wie mit dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines baupolizeilichen Antrages zu verfahren ist, hängt doch das Antragsrecht des Beschwerdeführers an sich – wie bereits oben umfassend dargelegt – davon ab, ob er in dem von ihm geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht der Standsicherheit im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 beeinträchtigt sein kann. Dieses subjektiv-öffentliche Recht bezieht sich aber ex lege nur auf die Standsicherheit bewilligter oder angezeigter Bauwerke der Nachbarn, sodass im Zusammenhang schon mit der Antragslegitimation zu prüfen ist, ob die Standsicherheit bewilligter oder angezeigter Bauwerke des antragstellenden Nachbarn beeinträchtigt sein kann. Auch der Beschwerdeführer bezieht sich hier ausschließlich auf eben seine Einfriedungsmauer.

Ein „Bauwerk“ ist im Sinne der Legaldefinition des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Dabei kommt es aber nicht darauf an, wie das zu beurteilende „Bauwerk“ tatsächlich ausgestaltet ist, sondern darauf, wie es bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften ausgestaltet sein müsste. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu im Übrigen auch Kenntnisse aus dem Gebiet der Statik gehören (vgl. VwGH 15.07.2003, 2003/05/0043). Dass gegenständlich die Errichtung einer Garten- bzw. Einfriedungsmauer in einer derartigen Hanglage wie gegenständlich ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, wird diese eben nach den Regeln der technischen Wissenschaften ausgestaltet, kann nicht bezweifelt werden, sodass entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides gegenständlich sehr wohl von einem Bauwerk im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 auszugehen ist. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen vermag eben dies aber nichts am Ergebnis dieser Entscheidung zu ändern.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist auch völlig unstrittig. Es wurde zudem von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015,

Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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