LVwG N LVwG-AV-2833/001-2023

LVwG-AV-2833/001-2023Landesverwaltungsgericht03.09.2024

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Verfahrensrecht; Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2833/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2833.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch B als deren gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18. Dezember 2023, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.11.2023, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass am 13.11.2023, 08:26 Uhr, eine Streife nach ***, ***, D, beordert worden sei, da die Beschwerdeführerin Suizidgedanken geäußert habe. Sowohl gegenüber den einschreitenden Beamten als auch bei der Untersuchung durch den Amtsarzt habe sie Selbstmordgedanken geäußert und sei sehr aufgebracht gewesen. Durch die ernsthaften Selbstmordabsichten liege die gerechtfertigte Annahme der Gefahr des Missbrauches von Waffen vor.

Mit Schriftsatz ihres Erwachsenenvertreters vom 23.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung, diese zusammengefasst begründend damit, dass sie niemals ernsthafte Selbstmordabsichten geäußert habe und deshalb das Verbot rechtswidrig erlassen worden sei.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18.12.2023, GZ. ***, wurde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) der Beschwerdeführerin der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass Grund der bestehenden Erwachsenenvertretung – wie vom Erwachsenenvertreter selbst ausgeführt – in erster Linie die schizoaffektive Störung, welches sich in einer Störung des vorausschauenden Planens, Denkens und Handelns sowie einer erhöhten Impulsivität zeige, sei. Aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 04.12.2023 ergebe sich, dass dieses Krankheitsbild der Beschwerdeführerin mit einem Besitz von Waffen nicht vereinbar sei.

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG habe die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes setze nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung von Waffen stattgefunden habe. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ sei dabei nicht restriktiv auszulegen, sondern seien eben gesetz- oder zweckwidrige Handlungen zu verstehen, wobei eine solche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht nur in dieser direkten Anwendung, sondern unter bestimmten Umständen auch in der Überlassung von Waffen und Munition an unbefugte Dritte gelegen sein könne. Um die Beschwerdeführerin in Zukunft von Waffen und Munition fernzuhalten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht mit Schriftsatz ihres Erwachsenenvertreters erhobenen Beschwerde vom 19.12.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche „Streitverhandlung“ anzuberaumen und die beantragten Zeugen zu laden sowie die beantragten Beweise aufzunehmen, und den angefochtenen Bescheid umgehend aufzuheben.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt ein selbstverletzendes oder suizidales Verhalten gezeigt, geäußert oder angekündigt habe. Auch die Amtsärztin sei in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2023 erheblich von ihrer ursprünglichen Darstellung abgerückt und habe nunmehr angeführt, dass die Beschwerdeführerin sich von Suizidgedanken oder Suizidabsichten deutlich distanziert habe. Ein Waffenverbot bei Selbstmordabsichten sei nach der Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um ernstzunehmende Selbstmordabsichten handle. Eine solche Prognose liege ebenso wenig vor wie überhaupt Suizidgedanken geäußert worden seien, sodass das Verbot rechtswidrig erlassen worden sei. Wenn nicht einmal ein Verdacht für ein notwendiges Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz gegeben sei, sei die Verhängung eines Waffenverbotes von vornherein unzulässig.

Die Verhängung des gegenständlichen Verbotes sei daher ohne ausreichende Ermittlung des Sachverhaltes erfolgt und drohe der Beschwerdeführerin durch das Verbot der Verwendung eines Küchenmessers, eines Autos, einer Nagelschere etc. ein unwiederbringlicher Schaden, sei sie damit doch in ihrer Berufsausübung, Ernährung und Körperpflege beeinträchtigt, sodass die sofortige Wirksamkeit der Beschwerde außer Verhältnis zum eintretenden Schaden stünde. Deshalb werde auch beantragt, der Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid zuzuerkennen.

Neben der Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde von ihr die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme des Zeugen E beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20.12.2023 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde.

Nach erfolgtem Richterwechsel betreffend die Zuständigkeit des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens am 06.08.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Am 13.11.2023 wurden Beamte der Polizeiinspektion *** zur D in ***, ***, beordert, da angeblich die dort zu dem Zeitpunkt aufhältige Beschwerdeführerin Selbstmordabsichten geäußert haben soll. Gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten äußerte die Beschwerdeführerin sinngemäß, dass sie nicht mehr könne, der Kopf voll sei und ihr alles zu viel sei. Im Rahmen der sodann erfolgten Begutachtung durch die beigezogene Amtsärztin wirkte die Beschwerdeführerin zwar aufgebracht und agitiert, von Suizidgedanken oder Suizidabsichten jedoch deutlich distanziert, sodass daraus eine ernstliche und erhebliche Fremdgefährdung nicht zu erschließen war und von einer Einweisung der Beschwerdeführerin nach dem Unterbringungsgesetz abgesehen wurde.

Die Beschwerdeführerin leidet jedoch an einer schizo-affektiven Psychose, die eine regelmäßige psychiatrische Medikation und Betreuung erfordert und auch schon teilweise zu Einweisungen in das Landesklinikum Mauer führte. Diese Störung äußert sich in einer Beeinträchtigung des vorausschauenden Planens, Denkens und Handelns sowie zeigt eine erhöhte Impulsivität. Aufgrund dessen wurde auch für die Beschwerdeführerin im August 2022 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und besteht aufgrund dieser Erkrankung eine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Vorfall vom 13.11.2023 ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des im Verwaltungsakt erliegenden Berichtes der Polizeiinspektion *** in Verbindung mit den damit in Einklang stehenden Ausführungen der Amtsärztin F in deren Gutachten vom 04.12.2023. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zu folgen, dass jedenfalls die Amtsärztin damals nicht von einer Eigengefährdung und insbesondere ernstzunehmenden Selbstmordabsichten der Beschwerdeführerin ausging, andernfalls mit einer Einweisung der Beschwerdeführerin nach dem Unterbringungsgesetz vorgegangen worden wäre, was aber eben nicht der Fall war.

Die bestehende Erkrankung der Beschwerdeführerin samt deren Auswirkungen, die auch letztendlich zur aufrechten Erwachsenenvertreterbestellung führte, ist unbestritten und ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Konsequenzen damit in Bezugnahme auf die Annahme des Bestehens einer Gefährdung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen aufgrund dieser Erkrankung ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtsärztin eben vom 04.12.2023. Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; sie bestreitet nicht einmal ansatzweise diese Ausführungen der Amtsärztin. Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die Bestreitung von ernsthaften Selbstmordabsichten, die aber ohnehin auch von der Amtsärztin nicht in ihrem Gutachten behauptet werden und die auch nicht Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides sind. Im Hinblick darauf erübrigt sich auch, auf die Beweisanträge der Beschwerdeführerin einzugehen und diesen nachzukommen, zumal diese eben ausschließlich darauf gerichtet sind, die fehlenden Selbstmordabsichten der Beschwerdeführerin unter Beweis zu stellen.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 8 Abs. 1 und 2 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.“

§ 12 WaffG:

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028).

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient eben der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137). Eine Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG erfordert eine Prognose (Annahme). Aus dem bisherigen Verhalten muss die sich auf eine „bestimmte Tatsache“ sich stützende Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086; VwGH 04.05.2020, Ra 2019/03/0141).

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist, wobei die Erlassung eines Waffenverbotes nicht zur Voraussetzung hat, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Entscheidend ist, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WaffG keine Nachbetrachtung erfolgt, sondern eben eine Prognosebeurteilung. Wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, muss die Behörde zwingend ein Waffenverbot verhängen und ist ihr daher hier kein Ermessen eingeräumt (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/03/0079). Die Behörde hat bei einem Waffenverbot eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht5 (2020) S. 85).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können auch Geistesstörungen eine derartige Gefährdung darstellen und die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 26.05.2005, 2005/03/0011; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; VwGH 17.10.2002, 2000/ 20/0242). Vor allem auch psychische Beeinträchtigungen in einer Ausprägung, die die Ausprägung einer Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG befürchten lassen (vgl. VwGH 01.03.2017, Ra 2017/03/0002) und umso mehr eben auch (aber eben nicht nur) ernstzunehmende Selbstmordabsichten (z.B. VwGH 08.06.2016, Ra 2016/03/0061) rechtfertigen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Waffenverbot. Dies alles gewinnt unter Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2017 umso mehr an Bedeutung, wenn diese psychischen Beeinträchtigungen durch einen Sachverständigen festgestellt wurden (vgl. auch VwGH 26.04.2005, 2005/03/0011).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun im konkreten Fall, dass die Beschwerdeführerin zwar jedenfalls am 13.11.2023 keine ernsthaften Selbstmordabsichten äußerte, sie aber an einer psychischen Erkrankung leidet, die vor allem auch zu einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung führen kann und auch allgemein eine missbräuchliche Verwendung von Waffen in welcher Form und Weise auch immer und insbesondere gegen wen auch immer befürchten lässt. Wie von der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 04.12.2023 nachvollziehbar und auch schon der allgemeinen Lebenserfahrung folgend ausgeführt, ist die Erkrankung der Beschwerdeführerin mit ihren Auswirkungen vor allem im Hinblick auf die erhöhte Impulsivität mit dem Besitz von Waffen nicht vereinbar.

Ohne einen "waffenrechtlichen Bezug" des bisherigen Verhaltens kommt eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 bei psychischen Beeinträchtigungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen (vgl etwa VwGH vom 17. September 2003, 2001/20/0004, und VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134, mwH). Derartige Feststellungen können aber grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden (VwGH vom 30.03.2017, Ra 2017/03/0018).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass möglicherweise oder offenkundig sogar mit großer Wahrscheinlichkeit die festzustellen gewesene Erkrankung der Beschwerdeführerin in Form einer schizo-affektiven Psychose zu einer Fremd- und Selbstgefährdung und jedenfalls der Annahme der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen führt, sodass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG zu ihrem Nachteil erfüllt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem fachkundigen Sachverständigen erstelltes, mit Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216 mwN; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Im konkreten Fall wurde von der Beschwerdeführerin diesem Gutachten gar nicht, umso weniger auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie bei Bestehen des Waffenverbotes kein Küchenmesser, keine Autos und keine Nagelschere besitzen und verwenden dürfe und ihr daher ein unwiederbringlicher Schaden drohe, ist schon alleine deshalb nicht weiter einzugehen, da es sich bei all diesen Gegenständen nicht um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handelt.

Da somit jedenfalls bestimmten Tatsachen im Sinne des § 12 WaffG vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit, die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, war der Beschwerde spruchgemäß keine Folge zu geben. Eine gesonderte Entscheidung über den in einem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde erübrigt sich durch die gegenständliche Entscheidung in der Hauptsache.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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