projekte
LVwG-AV-230/001-2024•LVwG N LVwG-AV-230/001-2024
LVwG-AV-230/001-2024Landesverwaltungsgericht03.09.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Erteilung; Führerschein; Nicht-EWR-Staat; Sach- und Rechtslage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz - FSG, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben. Dem Beschwerdeführer wird die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Am 11. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B aufgrund seines unter einem vorlegten syrischen Führerscheines. Eine kriminaltechnische Untersuchung des Führerscheins ergab, dass dieser in mehrfacher Hinsicht verfälscht wurde.
Mit dem Ergebnis der Untersuchung wurde der Beschwerdeführer konfrontiert und mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Jänner 2024 aufgefordert, dieser einen anderen Nachweis über das Bestehen der syrischen Lenkberechtigung vorzulegen. Diesem Auftrag kann der Beschwerdeführer nicht nach und wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den verfahrenseinleitenden Antrag ab.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zum einen zugesteht, den Führerschein verfälscht zu haben. Zum anderen verweist er darauf, dass eine Auskunft aus dem syrischen Führerscheinregister bereits beantragt worden sei, dies aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde.
2. Zum durchgeführten Beweisverfahren:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten ergänzenden Unterlagen (Auskunft der syrischen Behörden), eine kriminaltechnische Untersuchung dieser Unterlagen, durch Einsichtnahme in die Bestätigung über die praktische Fahrprüfung und Einholung einer Auskunft des Landeskriminalamts Niederösterreich zu den vorgelegten Unterlagen, einer solchen zu Vormerkungen und Vernehmung des Beschwerdeführers.
3. Feststellungen Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er verfügte über eine syrische Lenkberechtigung für die Klasse B; der bezughabende – vom Beschwerdeführer verfälschte – Führerschein ist am 9. März 2018 abgelaufen. Der Beschwerdeführer legte am 21. August 2024 die praktische Fahrprüfung ab. Anhaltspunkte für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und sonstige Umstände, die die Verkehrszuverlässigkeit beeinträchtigen können, liegen nicht vor. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte vor, die die gesundheitliche Eignung betreffen.
Die Feststellungen gründen sich bezogen auf das Bestehen der syrischen Lenkberechtigung auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und die darauf Bezug nehmen der Auskunft der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landeskriminalamt, wonach die Beschaffung derartiger Bestätigungen durch Dritte in Syrien üblich sei und die vom Beschwerdeführer durchgeführte Vorgangsweise, ältere Führerscheine zu beschneiden und das herausgelöste Lichtbild durch anderes zu ersetzen ebenso bekannt sei. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf die entsprechenden Auskünfte bzw. Bestätigungen.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.
Das Vorliegen einer Lenkberechtigung wird zwar grundsätzlich durch die Vorlage eines unbedenklichen Führerscheins nachgewiesen, doch kann der Beweis auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde – wie im vorliegenden Fall auf Grund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines – davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0198). Kommt der Antragsteller den nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0198). Demgemäß bestehen gegen den angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung jedoch die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen, sodass es die im Nachhinein vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen hatte. Von diesen ausgehend verfügte der Beschwerdeführer über die entsprechende Lenkberechtigung, sodass aufgrund des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen die Erteilung einer Lenkberechtigung auszusprechen war.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.