LVwG N LVwG-S-1157/001-2024; LVwG-S-1158/001-2024; LVwG-S-1165/001-2024; LVwG-S-1164/001-2024; LVwG-S-1290/001-2024; LVwG-S-1291/001-2024

LVwG-S-1157/001-2024; LVwG-S-1158/001-2024; LVwG-S-1165/001-2024; LVwG-S-1164/001-2024; LVwG-S-1290/001-2024; LVwG-S-1291/001-2024Landesverwaltungsgericht02.09.2024

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Versammlungswesen; Verwaltungsstrafe; Klimaschutz; Versammlungsanzeige; Abwägung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1157/001-2024; LVwG-S-1158/001-2024; LVwG-S-1165/001-2024; LVwG-S-1164/001-2024; LVwG-S-1290/001-2024; LVwG-S-1291/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1157.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerden

1. der A in ***, *** (in der Folge: „Erstbeschwerdeführerin“) gegen das Straferkenntnis der LPD NÖ vom 22. Mai 2024, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwGS1157/001-2024 und LVwG-S-1158/001-2024),

2. der B in ***, *** (in der Folge: „Zweitbeschwerdeführerin“), gegen das Straferkenntnis der LPD NÖ vom 22. Mai 2024, Zl. *** (hg. protokolliert zuLVwG-S-1165/001-2024 und LVwG-S-1164/001-2024),

3. des C in ***, *** (in der Folge: „Drittbeschwerdeführer“) gegen das Straferkenntnis der LPD NÖ vom 22. Mai 2024, Zl. *** (hg. protokolliert zuLVwG-S-1290/001-2024 und LVwG-S-1291/001-2024),

jeweils betreffend Übertretungen des Versammlungsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Den Beschwerden wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Die Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die beschwerdeführenden Parteien keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist für die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Für die weiteren (revisionsberechtigten) Parteien ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: „belangte Behörde“) jeweils vom 22. Mai 2024, Zl. *** (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), Zl. *** (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) und zur Zl. *** (betreffend den Drittbeschwerdeführer), wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils zur Last gelegt, sie hätten es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema Klimaschutz der Gruppierung „Letzte Generation“, welche am 7. September 2023 von 07:55 Uhr bis 09:10 Uhr in ***, ***, veranstaltet worden sei, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Des Weiteren hätten sie durch dieses Verhalten, welches geeignet sei, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt gewesen sei. Sie hätten durch Blockieren der Fahrbahn in Form einer Sitzblockade die öffentliche Ordnung gestört, woraufhin zahlreiche Autofahrer aufgrund der Verkehrsbehinderung längere Zeit warten bzw. eine Umleitung benutzen hätten müssen.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten dadurch jeweils § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) und § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt und wurden über sie jeweils gemäß der § 19 VersG und § 81 Abs. 1 SPG Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 20 Stunden) und EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 19 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 20,-- vorgeschrieben.

1.2. Hiergegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien jeweils fristgerecht mit E-Mail-Eingaben das Rechtsmittel der Beschwerde, worin sie unter näherer Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz unter Erteilung einer Ermahnung in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragten.

Begründend führten sie dazu – zusammengefasst – aus, dass „der friedliche, nur kurzfristig und kaum verkehrsbehindernde Klimaprotest“ keine Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 81 SPG darstelle; ferner liege rechtfertigender Notstand allenfalls entschuldigender Notstand oder ein allfälliger Irrtum über dessen Vorliegen aufgrund eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Nachteils aufgrund der globalen Erderwärmung und existenziellen Gefahr für die menschliche Zivilisation vor.Zur Bemessung der Strafhöhe wurde unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg und eine weitere des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgebracht, dass österreichische Gerichte das hehre Ziel der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, bereits mehrfach erheblich strafmildernd gewertet hätten.

1.3. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 (betreffend die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) sowie vom 14. Juni 2024 (betreffend die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers) legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verwaltungsstrafakte zu den Zahlen Zl. *** (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), Zl. *** (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) und zur Zl. *** (betreffend den Drittbeschwerdeführer) zur Entscheidung über die Beschwerden vor.

1.4. Am 27. August 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

2. Feststellungen:

2.1. Die beschwerdeführenden Parteien waren Aktivisten bei der „Letzten Generation“ und der Gruppierung der „Klimakleber“. Dabei handelte es sich um eine neue Gruppierung, die in verschiedenen Ländern Aktionen zum Klimaschutz setzt. In aller Regel sperrten eine geringe Anzahl an Aktivisten Straßen, indem sie sich auf die Straße setzen und sich teilweise ankleben. Ziel war es, die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zur Erlassung von klimaschützenden Regelungen zu bringen.

2.2. Feststellungen zur Kundgebung:

Am Morgen des 7. September 2023 fand in *** am *** eine nicht behördlich angemeldete Kundmachung von mehreren Aktivisten der „Letzten Generation“ zum Thema Klimaschutz statt.

Die konkrete Kundgebung wurde im Vorfeld von Herrn D organisiert, der über den Messenger-Dienst „Signal“ den konkreten Treffpunkt und Zeitpunkt der Kundgebung bekannt gab. Er teilte sodann vor Ort auch Gegenstände, wie etwa Banner und Warnwesten, an die weiteren Versammlungsteilnehmer, also auch den beschwerdeführenden Parteien, aus. Er informierte im Vorfeld zur Versammlung die örtlichen Rettungsdienste und gab diesen gegenüber auch seine Mobiltelefonnummer für Notfälle an.

Die beschwerdeführenden Parteien waren „bloße“ Teilnehmer an der Kundmachung.

Das SPK *** wurde um 07:40 Uhr durch den Operativen Dauerdienst der LPD Niederösterreich über eine bevorstehende Aktion der Aktivistengruppe „Letzte Generation“ in *** in Kenntnis gesetzt. Eine Streife konnte kurz darauf die Aktivisten wahrnehmen, die sich gerade von der Innenstadt kommend in Richtung *** bewegten.

Fünf Aktivisten setzten sich um 07:55 Uhr beim Schutzweg zur Schule („***“), ***, auf die Fahrbahn. Vier Aktivisten klebten jeweils eine ihrer Hände auf die Fahrbahn. Die Aktivisten waren mit orangen Warnwesten mit der Aufschrift „Letzte Generation“ bekleidet und hielten Transparente mit politischen Botschaften.

Bei der Kundgebung am 7. September 2023 haben sich die Aktivisten im Vorhinein ausgemacht, wer von ihnen die sogenannte „Rettungsgasse“ macht. Dort kleben sich die Aktivisten nicht fest, damit diese umgehend aufstehen können, sodass für den Fall der Fälle ein Fahrstreifen für Einsatzfahrzeuge oder auch andere Notfälle freibleibt.

Die konkrete Kundmachung verlief durchgehend friedlich und ruhig.

Es kam zu keinem Rückstau oder gravierenden Einschränkungen im Verkehr. Die Kundgebung fand an keinem neuralgischem Verkehrsknotenpunkt statt. In der Straße „***“ befand sich zum Zeitpunkt der Kundmachung zudem auch eine Baustelle mitsamt einer Verkehrsumleitung, weshalb sich von Vornherein wenig Verkehrsaufkommen auf der Straße befand. Aufgrund des raschen Vorgehens der Einsatzkräfte des örtlichen Sicherheitsdienstes, die bereits vor dem Beginn der Kundmachung über die anstehende Aktion in Kenntnis waren, wurden zudem rasch Verkehrsumleitungen eingerichtet. Einige Verkehrsteilnehmer mussten Umleitungen in Kauf nehmen.

Die Versammlung wurde nicht behördlich aufgelöst. Die Versammlung wurde polizeilich bis zu dem Zeitpunkt überwacht, bis die Aktivisten die Kundmachungen selbständig beendet hatten.

Die Aktivisten verließen sodann gegen 09:10 Uhr selbständig den Versammlungsbereich. Bei der Aufnahme ihrer Identitäten wirkten alle friedlich und kooperativ mit.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem unbedenklichen Inhalt der vorliegenden Verwaltungsstrafakte der belangten Behörde, insbesondere auf den in der Anzeige und dem Bericht zur Zahl *** des anzeigenlegenden Exekutivbeamten vom 7. September 2023 enthaltenen Angaben und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, insbesondere auf den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben von Herrn D in der gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung, der von sich aus offen und aus freien Stücken zugestand, etwa die Kundmachung via Messengerdienst „Signal“ einberufen und dazu eingeladen zu haben.

Die Feststellungen zu den geringen Beeinträchtigungen im Verkehr ergeben sich darüber hinaus auch aus den Medienberichten (vgl. Beilage A./ und Beilage B./ zum Verhandlungsprotokoll), denen allen zu entnehmen war, dass aufgrund der sehr guten Vorbereitung des Stadtpolizeikommandos *** rasch Umleitungen eingeleitet werden konnten, weshalb der Verkehr kaum gestört worden sei. Diese Medienberichte decken sich einerseits mit den überaus glaubhaften Aussagen des D in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll S. 5-6: arg. „[…] da aufgrund vermutlich der Baustelle sehr wenig Verkehr auf dieser Straße war […]. Ich glaube, dass generell vor dieser Schule nicht sonderlich viel Verkehr ist. Und wegen dieser Baustelle war dann nochmals weniger als üblich dort der Fall. […] Es war an dem Tag ein heller Tag, blauer Himmel, trocken und sonnig, es war eigentlich ein schöner Tag. Ich habe das Material beim Treffpunkt an die weiteren Teilnehmer übergeben. Es war alles auch sehr ruhig, auch vom Verkehr her, ich habe keine einzige Autohupe gehört, die Polizei war auch schon vor der Versammlung zugegen und von dem her war wenig aufwendig die Versammlung auch anzuleiten von einer Person […]“) sowie mit der Beurteilung des einschreitenden Behördenleiters, wonach aufgrund der „mäßigen Verkehrsbeeinträchtigung“ die Versammlung nicht behördlich aufgelöst werden musste (vgl. Bericht zur Zahl ***, S. 2).

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953 in der auch zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 63/2017, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

[…]

§ 18. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

4.2. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018, lautet wie folgt:

„Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

[…]“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„2. Abschnitt

Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

[…]

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]“

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

[…]

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

[…]

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

5. Rechtliche Erwägungen:

5.1. Zur Verbindung der Verfahren betreffend LVwG-S-1157/001-2024 und LVwGS1158/001-2024 (Erstbeschwerdeführerin), LVwG-S-1165/001-2024 und LVwG-S-1164/001-2024 (Zweitbeschwerdeführerin), LVwGS1290/001-2024 und LVwG-S-1291/001-2024 (Drittbeschwerdeführer)

In formeller Hinsicht ist eingangs auszuführen, dass auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich für dieses Beschwerdeverfahren jeweils zwei Geschäftszahlen zu vergeben waren (jeweils erstere betreffend die angelasteten Übertretungen des Versammlungsgesetzes und jeweils zweitere betreffend die angelastete Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes).

Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gemäß § 39 Abs. 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 406/04), die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG dar (vgl. VwGH 17.7.2017, Ra 2017/11/0156, Rn. 9).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sah sich aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs der vorliegenden Beschwerdeverfahren veranlasst, diese gemäß § 38 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

5.2. Zum Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses („Veranstaltereigenschaft“):

5.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 VersG muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Gemäß § 19 leg. cit. sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720 zu ahnden.

5.2.2. Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei. Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen.

Den Veranstalter trifft die – durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte – Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs. 1 VersG anzuzeigen. Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs. 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (vgl. ausführlich zuletzt VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0001).

Wird eine Versammlung (zum Vorliegen einer Versammlung siehe unten Punkt 5.3.) – wie im Beschwerdefall – nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt.

5.2.3. Vorliegend wurden alle fünf TeilnehmerInnen der Versammlung von der belangten Behörde im „Kollektiv“ bestraft, zumal die Behörde davon ausging, „dass aufgrund der geringen Anzahl der Teilnehmer, die anwesenden Personen im gemeinsamen Zusammenwirken diese Versammlung geplant und durchgeführt“ hätten. Die Teilnehmer seien hierzu vor Ort befragt worden, hätten aber keine Antwort hierzu erteilt (vgl. jeweils die Straferkenntnisse S. 5).

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Annahme, für den Fall, dass keine Person als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden kann, sämtliche Teilnehmer einer Versammlung gleichsam als Veranstalter „im Kollektiv“ nach § 2 Abs. 1 iVm § 19 VersG belangt werden könnten, weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Grundlage findet (vgl. VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0001).

Darüber hinaus stellte sich im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren heraus, dass Herr D die verfahrensgegenständliche Kundmachung veranstaltete und die weiteren vier Teilnehmer (davon hier: Erst- bis Drittbeschwerdeführer) bloß an der Versammlung teilgenommen haben.

Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist jedoch gerade nicht nach § 19 VersG strafbar (vgl. zum Ganzen VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).

5.2.3. Vor diesem Hintergrund haben die beschwerdeführenden Parteien nicht gegen § 19 VersG verstoßen und die ihnen im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 2 VersG nicht begangen. Folglich war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

5.3. Zum Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses („Störung der öffentlichen Ordnung“):

5.3.1. Den beschwerdeführenden Parteien wird angelastet, sie hätten „durch Blockieren der Fahrbahn in Form einer Sitzblockade die öffentliche Ordnung gestört, woraufhin zahlreiche Autofahrer aufgrund der Verkehrsbehinderung längere Zeit warten bzw. eine Umleitung benutzen“ hätten müssen.

Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, eine Verwaltungsübertretung, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

5.3.2. Im vorliegenden Fall haben die beschwerdeführenden Parteien eine Fahrbahn blockiert, wodurch einige Autofahrer aufgrund der Verkehrsbehinderung eine Umleitung benutzen mussten. Dadurch wurde ein berechtigtes Ärgernis einiger Verkehrsteilnehmer erregt. Der von § 81 Abs. 1 SPG geforderte Erfolg ist damit eingetreten und die öffentliche Ordnung wurde durch dieses Verhalten gestört.

5.3.3. Dieses Verhalten ist grundsätzlich dem Grunde nach tatbildlich; jedoch ist gemäß § 81 Abs. 1 SPG im Weiteren – auf Ebene des objektiven Tatbestands – zu prüfen, ob die Tat insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, konkret: der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK bzw. der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK, gerechtfertigt war:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien (vgl. Verwaltungsgericht Wien vom 11.12.2023, ***; dort jedoch behördliche Auflösung der nicht angezeigten Versammlung und stundenlange Verkehrsblockade einer neuralgischen Punktes an der *** im Frühverkehr, die zum gänzlichen Erliegen des Verkehrs führte) an und geht – entgegen mancher Literaturmeinungen und den Andeutungen in der Beschwerde – nicht davon aus, dass bereits dann, sobald der Schutzbereich eines Grundrechts eröffnet ist, also im konkreten Fall, wenn eine Versammlung vorliegt, eine Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG gänzlich ausscheidet (so aber wohl Adensamer, Die Ausweitung von Polizeibefugnissen und deren politische Dimensionen, juridikum 2016, 516 [519]; Kramer, Klimaaktivismus am rechtlichen Limit? Ein Überblick. Verfassungs-, [verwaltungs]straf- und zivilrechtliche Grenzen aktueller Klimaprotestbewegungen, ZVR 2023, 352 [354]). Vielmehr bedarf es, wie aus der gesetzlichen Formulierung unzweifelhaft hervorgeht (arg. „gerechtfertigt“), nämlich einer entsprechenden Abwägung im Einzelfall (vgl. VfSlg. 18.843/2008 und 19.528/2011, in der der Verfassungsgerichtshof jeweils nicht die Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG aF, die im Vergleich zur nunmehrigen Textierung keine geänderte Bedeutung aufweist, vgl. AB 1229 BlgNR 25. GP, 4 f., an sich, sondern lediglich die fehlende Betrachtung im Lichte der Versammlungsfreit bemängelt hat). Eine Besonderheit besteht darin, dass § 81 Abs. 1 SPG als lex specialis zu § 6 VStG eine Abwägung auf Ebene des objektiven Tatbestandes erfordert.

Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist davon auszugehen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VfSlg. 11.866/1988, 11.904/1999, 18.483/2008, 19.528/2011). Zunächst ist daher primär zu prüfen, ob eine Versammlung vorliegt und im Weiteren, ob dieses Verhalten im Hinblick auf die Ausübung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gerechtfertigt ist.

5.3.4. Zur Prüfung im Einzelfall

5.3.4.1. Zum Vorliegen einer Versammlung/Zum Versammlungsbegriff:

5.3.4.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).

Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens VfSlg 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN; zur Dauer und der Zahl der Teilnehmer VfSlg 11.651/1988, 11.935/1988, 20.275/2018 mwN) können auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen (VfGH 9.3.2021, V 433/2020, Rz 39; Slg. 14.366/1995). Darunter sind Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh zufälliges Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Der Entschluss zur und Durchführung der Versammlung fallen unmittelbar zusammen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 14).

Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29, weiter – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988). Der Verfassungsgerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen zwar ausgesprochen, dass der Einsatz von Kommunikationsmitteln wie das Aufstellen eines Informationsstandes das erforderliche Entstehen einer Assoziation der Zusammengekommenen – also das Vorliegen einer Versammlung – für sich genommen noch nicht belegt (VfSlg 10.608/1985, 11.651/1988), oder er hat gar unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt den Charakter als Versammlung verneint (VfSlg 11.935/1988, 12.161/1989). Meist jedoch hat der Verfassungsgerichtshof einer Zusammenkunft mehrerer Menschen den Versammlungscharakter nicht abgesprochen (VfSlg 20.450/2021 zur Zusammenkunft im Festsaal der Technischen Universität X). Auch eine längere Veranstaltungsdauer schließt die Qualifikation der Aktivitäten als Versammlung nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht generell aus (VfSlg 20.275/2018 zu einem mehrmonatigen Protestcamp [Murcamp] gegen die Errichtung eines Kraftwerkes). Auch hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit selbst, wenn (zwar inhaltlich nicht näher spezifizierte) künstlerische Darbietungen (VfSlg 15.109/1998 zu einer Kundgebung samt Vorführung aztekischer Tänze) ein Element des Zusammentreffens waren, nicht von vornherein das Vorliegen einer Versammlung verneint, weil stets das Gesamtkonzept und insbesondere das damit intendierte gemeinsame „politische“ Wirken zu beurteilen sind (VfSlg 9783/1983 zu einer sogenannten „Veranstaltung gemischten Charakters“, auf welche der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes uneingeschränkt Anwendung findet). Auch der Umstand, dass Versammlungen nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern öffentlich zugänglich sind, dies mit dem Ziel, möglichst viele Menschen von politischen Konzepten und Ideen zu überzeugen, war stets ein in die allgemeine Betrachtung wesentlich einfließender Aspekt. Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um ein der politischen Zielsetzung dienendes, allgemein zugängliches und nicht auf geladene Gäste beschränktes (§ 2 Abs. 1 erster Satz VersG; dazu VfSlg 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt.

Zusammengefasst ist daher unter einer Versammlung im Sinne des VersG nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.

5.3.4.1.2. Dies trifft auf die Kundgebung zum Thema Klimaschutz der „Letzten Generation“ am 7. September 2023 in *** am *** unstrittig zu. Vorliegend sind die „Klimakleber“ eine Gruppierung, die in verschiedenen Ländern Aktionen zum Klimaschutz setzt. Dabei sperren in aller Regel eine geringe Anzahl von AktivistInnen Straßen, in dem sie sich auf die Straße setzen und teilweise ankleben. Ziel ist es, die Bevölkerung aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von Regelungen zu bringen. Das ausdrückliche Ziel ist gerade, eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen, um die Bevölkerung aufzurütteln.

Im gegenständlichen Fall haben die beschwerdeführenden Parteien im Lichte der Feststellungen gemeinsam mit zwei weiteren Teilnehmern durch die Straßenblockade in *** am *** versucht, die Bevölkerung bzw. politische Akteure aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von klimaschützenden Regelungen zu bringen. Dabei trugen sie Warnwesten und verfügten teilweise über Transparente.

Diese Zusammenkunft erfolgte daher auch in der Absicht, die Anwesenden – und die Bevölkerung bzw. politische Akteure – zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen.

5.3.4.1.3. Vorliegend wurde die Versammlung am 7. September 2023 in *** am ***, bei der Versammlungsbehörde nicht angezeigt. Dennoch waren die behördlichen Stellen bereits – durch nicht bekannter Quelle – frühzeitig informiert und haben daher rasch entsprechende Maßnahmen, wie Verkehrsumleitungen, getroffen. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, welches sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047; VfGH 29.9.1989, B 706/89).

5.3.4.1.4. Im Lichte des unter Punkt 5.3.4.1.2. Dargestellten und zusammengefasst durch die Verwendung von Transparenten und der Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße als Protestform zum Zwecke eines gemeinsamen Wirkens mehrerer Personen, lag eine Versammlung im Sinne des Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK und § 1 VersG vor. Zumal sich auch jenes Bild für die einschreitenden Organe an Ort und Stelle bot, gingen die Behördenvertreter auch zu Recht vom Vorliegen einer Versammlung aus.

5.3.4.2. Zur Abwägung:

5.3.4.2.1. Bei nicht angezeigten Versammlungen – wie bei der verfahrensgegenständlichen – ist eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann zulässig, wenn sich aufgrund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (VfSlg. 18.483/2008, 19.528/2011; siehe auch VwSlg. 17.765 A/2009 mit Hinweisen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Die Abwägung ist zwischen der Schwere des Eingriffes in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit und in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Gewicht des mit dem Eingriff verbundenen konkreten öffentlichen Interesses andererseits vorzunehmen. Dabei sind die konkreten (Begleit-)Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (siehe etwa VfSlg. 19.528/2011; weiters VfSlg. 19.818/2013, 19.962/2015; siehe auch VwSlg. 17.765 A/2009; VwGH 12.6.2023, Ra 2023/09/0033).

5.3.4.2.2. Aufgrund einer Bestrafung in Form einer Geldstrafe liegt ein entsprechender Eingriff in die Versammlungsfreiheit iSd Art. 11 Abs. 1 EMRK vor (siehe VfSlg. 11.651/1988; EGMR 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 53).

5.3.4.2.3. § 81 Abs. 1 SPG dient der öffentlichen Ordnung, somit einem in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Interesse, zu dessen Verfolgung ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein kann.

5.3.4.2.4. An der Geeignetheit dieses Eingriffs, die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele zu erreichen, hegt das Verwaltungsgericht Niederösterreich dem Grunde nach keine Zweifel.

Vorliegend wurde die Versammlung jedoch bereits nicht einmal behördlich aufgelöst, weil die Behörde unstrittig davon ausging, dass die (Verkehrs-)Beeinträchtigungen durch die Versammlung als gering zu werten waren. Dabei hätte, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen wären und wären die Beeinträchtigungen im öffentlichen Interesse als so gravierend anzusehen gewesen, mit der behördlichen Auflösung der Versammlung jedenfalls als gelinderes Mittel das Auslangen gefunden werden können.

5.3.4.2.5. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn ist für die beschwerdeführenden Parteien ins Treffen zu führen, dass das bestrafte Verhalten unmittelbar der Ausübung der Versammlungsfreiheit diente. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund erweist sich der Eingriff als schwerwiegend. Schließlich stellt eine Geldstrafe, die einen bloßen Bagatellbetrag übersteigt, vor dem Hintergrund eines möglichen Chilling Effect einen erheblichen Eingriff dar und wiegt insofern schwer.

Für das öffentliche Interesse (§ 81 Abs. 1 SPG: öffentliche Ordnung) sprechen bloß die Verkehrsstörungen, die vorliegend jedoch bloß in ganz geringem Ausmaße ausfielen und gerade nicht zu gravierenden sicherheitsgefährdenden Beeinträchtigungen und Störungen der Allgemeinheit in Form zahlreicher unbeteiligter Personen geführt haben (vgl. zu einer gänzlich anderen Sachverhaltskonstellation und die dort näher geschilderten weiteren gefährlichen Situationen dazu erneut die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.12.2023, ***; dort: behördliche Auflösung der nicht angezeigten Versammlung und stundenlange Verkehrsblockade eines neuralgischen Punktes an der *** im Frühverkehr, die zum gänzlichen Erliegen des Verkehrs führte). Vorliegend waren durch den Protest keine erheblichen Gefahren entstanden, der Verkehr wurde gerade nicht erheblich gestört. Die Versammlung fand an keinem verkehrsneuralgischem Punkt statt und durch eine in der Straße befindliche Baustelle war auch in der Straße von vornherein kein großes Verkehrsaufkommen. Damit wurde auch das gewöhnliche Leben einer Vielzahl von unbeteiligten Personen nicht massiv oder erheblich beeinträchtigt.

Ebenfalls weist das Landesveraltungsgerichts Niederösterreich explizit darauf hin, dass durch eine Versammlung ausgelöste kurzfristige Verkehrsbehinderungen im Lichte des Rechts auf Versammlungsfreiheit an sich hinzunehmen sind (siehe etwa VfSlg. 19.818/2013 mwN), da jede Versammlung auf gewisse Weise das gewöhnliche Leben anderer beeinträchtigt. Die Tatsache einer solchen Störung, wie etwa eine Verkehrsbehinderung, an sich rechtfertigt einen Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit nicht. Vielmehr sind solche Begleiterscheinungen einer Versammlung grundsätzlich zu tolerieren (EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 155).

Eine Versammlung, die in bewusster Missachtung der für die Durchführung einer Versammlung aufgestellten Regeln erfolgt, um das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß zu stören, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, genießt jedoch einen eingeschränkteren Schutz (siehe ausdrücklich EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 97, Rz 156 ff.; 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 52; so auch VfSlg. 18.483/2008).

Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass bei der gegenständlichen Versammlung, die zwar unstrittig nicht behördlich angezeigt wurde, es aber gerade nicht dazu gekommen ist, dass das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß gestört worden wären, dass über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgegangen wäre. Die vorliegenden Begleiterscheinungen der Versammlung – wie die geringen Verkehrsbeeinträchtigungen – waren daher grundsätzlich zu tolerieren (EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 155; vgl. ferner VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307 mHa VfGH 19.6.2008, B 1011/07, wonach der Umstand allein, dass eine Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, nicht das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes von vornherein ausschließt).

5.3.4.2.6. Das Verhalten der beschwerdeführenden Parteien als bloße Verhandlungsteilnehmer war daher im Hinblick auf die Ausübung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt und führt dieses zu einem Ausschluss des tatbildlichen Verhaltens im Hinblick auf § 81 Abs. 1 SPG.

5.3.5. Vor diesem Hintergrund haben die beschwerdeführenden Parteien auch nicht gegen § 81 SPG verstoßen und die ihnen im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG nicht begangen. Folglich war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

Im Lichte dessen war auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich allfälliger Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe nicht weiter einzugehen.

5.4. Zu den Kosten:

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen Übertretungen nach §§ 2 Abs. 1 iVm 19 VersG, in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276, mwN; VfSlg 19.818/2013, Rn. 18). Allerdings beträgt der Strafrahmen für das gegenständliche Delikt EUR 720,-- (§ 19 VersG) und beträgt die verhängte Strafe vorliegend EUR 100,--. Soweit die Behörde den beschwerdeführenden Parteien auch eine Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG angelastet hat, ist festzuhalten, dass der Strafrahmen bis EUR 500,-- betragen hat und eine Strafe iHv EUR 100,-- verhängt wurde. Aus diesem Grund ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten der beschwerdeführenden Parteien nicht zulässig.

Darüber hinaus ist die Revision für die weitere revisionsberechtigte Partei unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erfordert die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in eine der grundrechtlichen Gewährleistungen der EMRK eine Abwägung zwischen den diesen Eingriff rechtfertigenden öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen; eine solche Abwägung ist – wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – auch nicht revisibel (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202, VwGH 3.12.2021, Ra 2021/19/0186).

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