LVwG N LVwG-S-2273/001-2023

LVwG-S-2273/001-2023Landesverwaltungsgericht30.08.2024

Regest

Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; Arzneimittel; Zulassung; Inverkehrbringen; fortgesetztes Delikt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2273/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2273.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 21.09.2023, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als

a) die in den Spruchpunkten 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatvorwürfe zu einem einzigen Tatvorwurf zusammengefasst werden, nämlich „Sie haben am 03.08.2022 um 12:34 Uhr in der ***, ***, vier Arzneimittel, nämlich ***, ***, *** und *** in Verkehr gebracht, obwohl Arzneispezialitäten im Inland nur abgegeben oder für die Abgabe bereitgehalten werden dürfen, wenn sie gemäß § 7 ff AMG beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen sind/registriert wurden“, undb) die (Gesamt-)Geldstrafe mit 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) festgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 250 Euro festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.750 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: “belangte Behörde”) vom 21.09.2023, ***, wurden über die Beschwerdeführerin wegen vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Z 5 Arzneimittelgesetz (AMG) vier Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) verhängt, weil sie am 03.08.2022 um 12:34 Uhr in der *** in ***, vier Arzneimittel, nämlich ***, ***, *** und *** in Verkehr gebracht hat, obwohl Arzneispezialitäten im Inland nur abgegeben oder für die Abgabe bereitgehalten werden dürfen, wenn sie gemäß § 7 ff AMG beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen sind/registriert wurden. – Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) vom 27.4.2023. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (10 % der Geldstrafe) wurde mit 800 Euro festgesetzt.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Produkte aus Unwissenheit über deren Einstufung als Arzneimittel in das Warensortiment aufgenommen worden seien und niemals die Absicht bestanden hätte, ein Gesetz zu verletzen. Die Produkte seien unmittelbar nach Probennahme aus dem Sortiment entfernt worden und weder an WiederverkäuferInnen noch an EndverbraucherInnen abgegeben und die mögliche Inverkehrbringung sofort unterbunden worden. In der Zwischenzeit sei die Firma aufgelöst und die Gewerbeberechtigung zurückgelegt worden. Aus gesundheitlichen Gründen hätte der ursprüngliche Beruf als Heimhilfe und anschließend auch der Lebensmittel/Gemischtwarenhandel aufgegeben werden müssen. Sämtliche Ersparnisse der Familie seien in den Umbau des Geschäftes investiert worden, und nun habe sie sich auf Haarverlängerungen spezialisiert. Die Produkte stammten noch aus der Zeit ihres Gemischtwarenhandels mit afrikanischen Waren und seien damals aus dem alten in den neuen Shop übernommen worden, um Verluste so klein wie möglich zu halten. Sie bedauere diese, durch ihre Unwissenheit entstandene Situation zutiefst. Aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse bitte sie inständigst um „Aufhebung bzw. Reduzierung des Strafmaßes“, da dieses Strafmaß für die Familie existenzbedrohend wäre.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt dem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Da die zur Last gelegten Taten in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt werden und mit dem Ersuchen um „Aufhebung bzw. Reduzierung des Strafmaßes“ offenkundig nur die Strafhöhe bekämpft wird, ist hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Taten, der Schuld und der Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, Teilrechtskraft eingetreten. Die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, nämlich das Inverkehrbringen von vier Arzneimitteln, ohne dass sie vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen waren, sind somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen.

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt bei Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Deliktseinheit zusammentreten. Nicht nur im Falle der Vorsatzdelinquenz, sondern auch der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestandes im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen und einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammentreten, sodass nur eine Tat zu verantworten ist. Liegt ein fortgesetztes Delikt bzw. eine tatbestandliche Handlungseinheit vor, so ist die Anwendung des in § 22 Abs. 2 VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen. Es handelt sich dann um ein- und dieselbe Straftat, sodass auch nur ein Verwaltungsstrafverfahren geführt werden darf, das entweder mit einer Bestrafung oder einer Verfahrenseinstellung enden kann (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117). Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0027) Im gegenständlichen Fall war das geschützte Rechtsgut jeweils die Gesundheit der Kunden. Die Beschwerdeführerin hat zeitgleich 4 Produkte in ihrem Geschäft zum Verkauf angeboten, welche nicht beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen bzw. registriert wurden, insofern ist in diesem Fall nicht von vier gesondert zu bestrafenden Handlungen, sondern vielmehr von einer „gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit“ und damit einem „fortgesetzten Delikt“ auszugehen (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0155, zum zeitgleichen Inverkehrbringen von Magertopfen und Speisetopfen mit jeweils unrichtigen Informationen). Die gesondert erhobenen Tatvorwürfe sind daher spruchgemäß zu einem zusammenzufassen.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die begehrte „Aufhebung des Strafmaßes“, also eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) oder ein „Beraten statt Strafen“ nach § 33a VStG, scheidet schon im Hinblick auf die hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus. Das geschützte Rechtsgut des Arzneimittelgesetzes ist das Leben bzw. die Gesundheit. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist allgemein für sich zu beurteilen, wobei die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007; 10.2021, Ra 2020/05/0232). Der Strafrahmen beträgt im konkreten Fall bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfall gar 50.000 Euro, weshalb die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als hoch anzusehen ist.

Die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat war jedoch gering, da bei der Inspektion nur so geringe Mengen der Produkte vorhanden waren, dass nicht einmal Gegenproben ausgefolgt werden wurden, und da es zu keinen Beschwerden von Kunden gekommen ist.

Die belangte Behörde wertete die Tatbegehung mit Vorsatz erschwerend. Vorsatz ist laut Rechtsprechung des VwGH ein Erschwerungsgrund, wenn zur Verwirklichung des Delikts bereits Fahrlässigkeit genügt (vgl. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123). Hinsichtlich des Produktes *** ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorsätzliche Begehung vorliegt, nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin betreffend exakt dieses Produkt bereits mit Schreiben vom 8.7.2022, also wenige Wochen vor der gegenständlichen Tat, durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit der Einstufung als Arzneimittel konfrontiert und auf einen Verstoß gegen § 7 ff AGM hingewiesen worden war. Indem dieses Produkt aber danach nicht aus dem Verkehr genommen, sondern in das neue Geschäft übernommen wurde, hat es die Beschwerdeführerin ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass ein Sachverhalt verwirklicht wird, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, nämlich, dass das Produkt weiterhin ohne Zulassung in Verkehr gebracht wird.

Was die anderen drei Produkte betrifft, macht die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, dass sie diese Produkte aus Unwissenheit über deren Einstufung als Arzneimittel in das Warensortiment genommen habe und niemals die Absicht bestanden habe, ein Gesetz zu verletzen, einen Verbotsirrtum geltend. Ein Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. VwGH 21.06.2017, Ro 2016/03/0011). Dass derartige Erkundigungen angestellt wurden, wurde nicht vorgebracht, sodass der Irrtum der Beschwerdeführerin sie nicht gänzlich zu entschuldigen vermag. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zum Ausdruck gebracht, dass Umstände, die einem Verbotsirrtum nahekommen, entsprechend mildernd zu berücksichtigen sind (siehe VwGH 20.6.2012, 2011/03/0189, mwN).

Im Gemischtwarenhandel der Beschwerdeführerin wurden größtenteils afrikanische Waren angeboten, die Beschwerdeführerin hat es nachvollziehbar objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig übersehen, sich mit der Einstufung der drei Produkte, welche unter das Arzneimittelgesetz fallen, näher auseinander zu setzen. Eine vorsätzliche Begehung konnte der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser drei Produkte nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, der Beschwerdeführerin ist es aber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift gar kein Verschulden trifft.

Somit war zu den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen mit einer Strafreduktion der jeweiligen Strafbeträge vorzugehen, damit auch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellte geringere Verschulden, nämlich Fahrlässigkeit statt Vorsatz in drei Fällen, und der vorwerfbare Verbotsirrtum Eingang in die Strafbemessung finden. Das Landesverwaltungsgericht geht auch bei dem reduzierten Strafbetrag davon aus, dass dieser geeignet ist, die Beschwerdeführerin wie auch andere Personen künftig von der Begehung solcher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist zu erwähnen, dass sie durch die vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen aus dem Gewerbebetrieb glaubhaft gemacht hat, dass sie Verluste gemacht hat und ihr Einkommen als unterdurchschnittlich zu bewerten ist.

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, des Verschuldens und der einsichtigen Verhaltens der Beschwerdeführerin, des Unrechtsgehaltes der gesetzten Verwaltungsübertretungen sowie der dargelegten persönlichen Verhältnisse erachtet das erkennende Gericht eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das im Spruch angeführte Maß als angemessen. Damit wird der Strafrahmen der Geldstrafe immer noch zu einem Zehntel ausgeschöpft. Die Ersatzfreiheitsstrafe war in Anwendung des § 16 Abs. 2 VStG im Verhältnis zur vorgesehenen Höchststrafe unter Bedachtnahme auf die herabgesetzte Geldstrafe festzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH vom 24.11.2008, 2006/05/0113).

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.

Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten (Gesamt-)Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Allfällige Anträge auf Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) sind an die belangte Behörde zu richten.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Strafbemessung keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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