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LVwG-S-2043/001-2023•LVwG N LVwG-S-2043/001-2023
LVwG-S-2043/001-2023Landesverwaltungsgericht30.08.2024
Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; inländischer akademischer Grad; Führung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 31.07.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2024 und am 30.07.2024,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als
a)der Tatvorwurf im Straferkenntnis wie folgt neu gefasst wird:
„Zeit: 16.02.2023 bis 02.03.2023
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben vorsätzlich einen inländischen akademischen Grad, nämlich jenen des „Mag.“ (für „Magister“), unberechtigt geführt, indem Sie sich von 16.02.2023 bis 02.03.2023 von ***, ***, aus auf der Homepage *** mit „Mag. A“ bezeichnet haben, obwohl sie den akademischen Grad nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen erworben haben.“
b)die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) auf den Betrag von € 1.300,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 130,- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.430,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 31.07.2023, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen einer Übertretung nach § 116 Abs 1 Z 2 iVm § 88 Abs 1 UG, BGBl I 120/2002 in der Fassung BGBl I 93/2021, gemäß § 116 Abs 1 letzter Satz UG, BGBl I 120/2002 in der Fassung BGBl I 93/2021, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 150,- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 02.03.2023 in ***, /, vorsätzlich einen inländischen akademischen Grad, nämlich jenen des „Mag.“ (für Magister) unberechtigt geführt habe, indem Sie unter Führung des Grades „Mag. A, Bilanzbuchhaltung aus Leidenschaft“ Dienstleistungen über die Homepage *** angeboten habe, obwohl Sie keine entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen erworben habe und insbesondere der akademische Grad nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt worden sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 30.08.2023 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des C und des D zum Beweis dafür, dass das Programm zur Erlangung des akademischen Titels in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Österreich (in weiterer Folge: WKO) und der Privatuniversität jedenfalls zum Führen des akademischen Titels „Magister“ berechtige und dieses Programm genau dafür installiert worden sei, sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.
Begründend führte die Beschwerdeführerin hierzu zusammenfassend aus, dass Rechtswidrigkeiten infolge von mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen, unrichtige rechtliche Beurteilungen aufgrund unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wesentliche Verfahrensverstöße, Verletzung des Parteiengehörs und mangelhafte Beweiswürdigung sowie Verletzung gegen Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend gemacht werden. Die Auskunft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Sektion IV – Universitäten und Fachhochschulen, Abteilung IV/9c – Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht - ENIC NARIC AUSTRIA (in weiterer Folge: ENIC NARIC Austria) vom 01.06.2023 werde bestritten, da es sich gegenständlich um eine anerkannte serbische Privatuniversität gehandelt habe und bereits in der Anfragebeantwortung vom 14.03.2008 ausgeführt worden sei, dass diese als anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 88 UG anzusehen sei. Ein Akkreditierungsregime habe es damals in Serbien weder für institutionelle Akkreditierung, noch für Programmkreditierung gegeben. Die Frage der Zulassung zum Studium sei ausschließlich Angelegenheit der zulassenden Universität, welche auch gleichwertige Qualifikationen für eine Zulassung individuell bewerten und erkennen habe können.
Das gegenständliche Programm sei seitens der WKO in Kooperation mit der Universität „***“ (in weiterer Folge: Privatuniversität) angeboten worden. Es habe hierfür auch eine weitere Urkunde der Privatuniversität gegeben, worin die Führung des Titels „Magister“ auch in der abgekürzten Form „Mag.“ bestätigt worden sei. Diese sei allerdings neben anderen Urkunden, Studienunterlagen und einem Exemplar ihrer Arbeit nicht mehr auffindbar. Zudem stelle § 88 UG nicht auf die Frage nach der Anerkennung bzw. Akkreditierung eines Studienganges oder eines akademischen Grades ab, sondern nur auf die Anerkennung der postsekundären Bildungseinrichtung. Der ausgeschriebene akademische Grad dürfe analog zu § 88 Abs 1a UG natürlich auch in der abgekürzten Form geführt werden.
Zudem sei ihr weder Vorsatz noch bedingter Vorsatz anzulasten. Sie habe ihre Sorgfaltspflicht mittels Anfrage an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung erfüllt. Bei dieser sei festgestellt worden, dass die Privatuniversität eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung sei. Zudem sei das Studium durch die WKO angeboten worden. Sie habe sich daher auf das Rechtswohlverhalten der WKO als öffentlich-rechtliche Körperschaft verlassen dürfen. Zudem habe sie durch die Anfrage beim Ministerium und die Teilnahme bei dem Studium in Partnerschaft mit der WKO eine Objektivierung vorgenommen und somit geeignete Erkundigungen bei den zuständigen Stellen und Behörden eingeholt.
Schließlich sei sie in ihrem Recht des Parteiengehörs dahingehend verletzt, da seitens der Behörde der Großteil des Aktes auf Serbisch herangezogen worden sei und sei der Sachverhalt mangels Einvernahme sämtlicher Zeugen nicht hinreichend geklärt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 31.08.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Zu dem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG am 28.05.2024 und am 30.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin (in der Verhandlung am 28.05.2024) und deren Rechtsvertreter durchgeführt. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts, auf deren Verlesung die Beschwerdeführerin verzichtete, durch Befragung der Beschwerdeführerin (in der Verhandlung am 28.05.2024), durch Einvernahme des Zeugen E (in der Verhandlung am 30.07.2024) sowie durch Einsichtnahme in eine von dem Zeugen vorgelegte Übersicht der akademischen Grade Serbiens (Beilage 2. zur Verhandlungsschrift vom 30.07.2024).
Auf die Verkündung der Beschwerdeentscheidung wurde von der Beschwerdeführerin verzichtet.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
4.1. Die Beschwerdeführerin A besuchte bis zur 4. Klasse die Handelsakademie, welche sie ohne Ablegung einer Reifeprüfung verließ.
Die Beschwerdeführerin legte die Fachprüfung ab und übt seit dem 26.09.2003 im Standort ***, ***, das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation“ aus.
4.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Kopie eines Diploms der „Universität „***“, welches am 22.01.2008 in *** auf den Namen „F“ ausgestellt wurde.
Nach dem Inhalt dieses Diploms war die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2006/07 inskribiert und wurde ihr dieses Diplom über den erworbenen akademischen Titel eines „magistar nauka medunarodne ekonomije“ ausgestellt.
4.3. Die Beschwerdeführerin schloss weder ein Studium an einer Universität noch an einer Fachhochschule ab, das sie zur Führung des akademischen Grades eines „Magister“ („Mag.“) berechtigt, noch wurde ihr dieser akademische Grad jemals verliehen.
4.4. Die Beschwerdeführerin verwendete den akademischen Grad eines „Magister“ in Form der Abkürzung „Mag.“ zumindest im Zeitraum von 16.02.2023 bis 02.03.2023 für jedermann einsehbar von ***, ***, aus auf der Homepage ihres Gewerbebetriebes *** durch Nennung von „Mag. A“.
Weiters verwendete die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung ihres Gewerbes den Titel „Mag.“, welcher daher auch in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen wurde und dort zumindest am 16.02.2023 für jedermann einsehbar aufschien.
Die Beschwerdeführerin hielt es zu diesen Zeitpunkten ernstlich für möglich und fand sie sich damit ab, dass sie den akademischen Grad „Mag.“ unberechtigt (rechtsgrundlos) führt.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der eingangs genannten Beweismittel und nachfolgender Beweiswürdigung:
5.1. Die Feststellungen unter Punkt 4.1. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2024 in Zusammenhalt mit dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug aus dem GISA vom 16.02.2023.
5.2. Die unter Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Diplom der „Universität „***“ – ***“, datiert mit 22.01.2008, welches in Kopie auf Serbisch und in einer deutschen Übersetzung im Verwaltungsstrafakt einliegt in Zusammenhalt mit dem Schreiben des ENIC NARIC Austria vom 31.05.2023.
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass der zweite Vorname der Beschwerdeführerin „H“ lautet, wohingegen in dem Diplom der zweite Vorname der Beschwerdeführerin mit „G.“ angeführt ist.
5.3. Die Feststellungen unter Punkt 4.3. ergeben sich zum einen aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2024, wo diese angab, keine Reifeprüfung abgelegt zu haben und dass ihr von einer österreichischen Hochschule kein akademischer Grad verliehen worden sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin selbst an, lediglich über die WKO das gegenständliche „Studium“ absolviert zu haben und auch nicht um eine Nostrifikation des von der Privatuniversität verliehenen serbischen Titels angesucht zu haben.
Zudem legte die Beschwerdeführerin abgesehen von dem Diplom der „Universität „***“ – ***“ in Kopie keine weiteren Unterlagen vor, aus welchen sich die Verleihung des akademischen Grades eines „Magister“ (abgekürzt „Mag.“) ergeben hätte.
Zum anderen führte der Zeuge E, welcher in den Jahren 1990 – 2020 Leiter des ENIC NARIC Austria war, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.07.2024 aus, aus dem Diplom der Privatuniversität in serbischer Sprache herauslesen zu können, dass die Beschwerdeführerin „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ im akademischen Level eines serbischen Magisters studiert habe, dies allerdings in der Schreibweise „Magistar“ und nicht „Magister“. Serbien habe diesen Grad bei Weiterbildungslehrgängen vergeben und sei die Abkürzung hierfür nicht „Mag.“, sondern „mr.“, wie sich dies auch aus der der Verhandlungsschrift angeschlossenen Beilage 2. ergibt. Der Zeuge führte hierzu generell aus, dass für Weiterbildungslehrgänge die Eingangsvoraussetzungen liberaler sein könnten und hierfür nicht zwingend eine Reifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung vorliegen müsse; allerdings bedeute der Weiterbildungsgrad auch nur, dass eine akademische Weiterbildung absolviert worden sei.
Schließlich gab der Zeuge, welcher einen sachlichen, glaubwürdigen und um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck hinterließ, an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Diploms der Privatuniversität in keiner Konstellation dazu berechtigt gewesen sei, den Titel „Mag.“ dem Namen voranzustellen, ausgehend davon, dass – wie von der Beschwerdeführerin auch selbst angegeben – keine Nostrifizierung einer österreichischen Universität durch die Beschwerdeführerin erwirkt worden sei.
Schließlich decken sich die Angaben des Zeugen auch mit jenen seiner ehemaligen Organisationseinheit, des ENIC NARIC Austria, in deren Schreiben vom 31.05.2023, welches im Verwaltungsstrafakt einliegt, demzufolge die Beschwerdeführerin den Titel „Magister“ nicht führen dürfe, da ihr dieser nicht verliehen worden sei, sondern lediglich der Titel „magistar nauka medunarodne ekonomije“ an einer nicht anerkannten Universität, weshalb sie diesen Titel auch nicht führen dürfe.
5.4. Die unter 4.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem Ausdruck der Homepage des Gewerbebetriebes der Beschwerdeführerin *** vom 16.02.2023 sowie dem Auszug aus dem GISA vom 16.02.2023, beides im Verwaltungsstrafakt einliegend.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin weder in ihrem Vorbringen vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht noch bei ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2024 bestritten, dass sie den Titel „Magister“ in der abgekürzten Form „Mag.“ für ihre Person verwendet, insbesondere da sie der Meinung war, dazu berechtigt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin gestand auch zu, den akademischen Grad „Mag.“ sogar noch laufend bis zum Tag der Verhandlung auf ihrer Homepage zu führen.
5.5. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind aus dem äußeren Geschehen, insbesondere aus der Handlungsweise der Beschwerdeführerin, abzuleiten.
Die Beschwerdeführerin hat keine Reifeprüfung absolviert, die sie zum Besuch einer Universität berechtigen würde, für welche die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist und hat sie kein Studium abgeschlossen, das sie zur Führung des akademischen Grades eines „Mag.“ berechtigt, noch wurde ihr dieser akademische Grad jemals verliehen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichts lediglich in einem Studienjahr, nämlich 2006/07, einen Weiterbildungslehrgang an der Privatuniversität „Universität „***“ – ***“ absolviert.
Zudem hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinerlei Beweise für ihr Vorbringen vorgelegt, dass sie Erkundigungen, u.a. bei ENIC NARIC Austria, eingeholt habe, ob sie den akademischen Grad eines „Magister“, in der abgekürzten Form „Mag.“ führen dürfe. Die mit ihrer Stellungnahme vom 03.07.2023 vorgelegten geschwärzten Unterlagen waren vielmehr nicht geeignet, ihr Vorbringen, dass sie Erkundigungen eingeholt habe, zu stützen, da diese Unterlagen keinerlei Rückschlüsse insbesondere auf die anfragende Person, den Sachbearbeiter, das Datum der Auskunft und den Inhalt der bezugnehmenden Anfrage zulassen. Die Originale dieser geschwärzten Unterlagen wurden nicht vorgelegt, obwohl behauptet wurde, dass dies jederzeit erfolgen könne und wurde sohin eine Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin auf deren Richtigkeit durch das erkennende Gericht nicht ermöglicht. Somit war aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte Erkundigungen eingeholt, als reine Schutzbehauptung zu werten, insbesondere da auch der von ihr namhaft gemachte Zeuge E nach Wahrheitserinnerung glaubhaft angab, dass die Beschwerdeführerin in keiner Konstellation dazu berechtigt sei, den Titel „Mag.“ dem Namen voranzustellen. Zudem weist das als Anlage 6 bezeichnete geschwärzte Schreiben, welches mit der Stellungnahme vom 03.07.2023 vorgelegt wurde, als Adressaten einen „Herrn“ auf, weshalb allein bereits deshalb die Beschwerdeführerin nicht als jene Person in Frage kommt, die die bezugnehmende Anfrage gestellt haben kann.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht folglich auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass sie keine Reifeprüfung abgelegt hat, weshalb mit dem von ihr erreichten Abschluss der serbischen Privatuniversität ein akademischer Titel nicht verbunden ist, sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass sie die gesetzlichen Bedingungen zur Führung des akademischen Grades eines „Magister“ (abgekürzt „Mag.“) nicht erfüllt. Insoweit ist auch nicht plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Berechtigung zur Titelführung gehabt haben kann. Insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin – wie zuvor festgestellt - den in Österreich durchaus geläufigen Titel „Mag.“ zumindest auch bei der Eintragung in das für jedermann einsehbare Gewerberegister verwendete, ist der Schluss naheliegend, dass sich die Beschwerdeführerin auch mit dem Umstand abgefunden hatte, dass durch die Verwendung des akademischen Grades andere Personen von der irrigen Annahme ausgehen könnten, sie hätte eine postsekundäre Ausbildung, die einer universitären Ausbildung entspricht, abgeschlossen.
Somit hielt es die Beschwerdeführerin nach den getroffenen Feststellungen zumindest von 16.02.2023 bis 02.03.2023 durch Verwendung des akademischen Grades „Mag.“ auf ihrer Homepage und durch Veranlassung der Eintragung desselben in das GISA für jedermann einsehbar ernstlich für möglich und fand sie sich damit ab, dass sie diesen akademischen Grad unberechtigt (rechtsgrundlos) führt.
5.6. Dem Beweisantrag auf Einvernahme des C und des D zum Beweis dafür, dass das verfahrensgegenständliche Programm zur Erlangung des akademischen Titels in Zusammenarbeit mit der WKO und der Privatuniversität jedenfalls zum Führen des akademischen Titels „Magister“ berechtige und dieses Programm genau dafür installiert worden sei, konnte unterbleiben, da die beantragte Einvernahme der Klärung einer dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage diente (VwGH 18.03.2022, Ra 2022/06/0018).
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
§ 116 UG, BGBl I 120/2002 in der Fassung BGBl I 93/2021, bestimmt:
Abs 1: Wer vorsätzlich
1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen
eigentümliche Bezeichnung oder
2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder
Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung
unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
Abs 2: Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären
Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;
2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als
postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;
3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder
wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde;
4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.
Abs 3: Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.
§ 16 VStG, BGBl 52/1191, bestimmt:
Abs 1: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Abs 2: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 45 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie bis zum 02.03.2023 in ***, ***, vorsätzlich einen inländischen akademischen Grad, nämlich jenen des „Mag.“ (für „Magister“) unberechtigt geführt habe.
Als inländische akademische Grade im Sinne des § 116 Abs 1 Z 2 UG sind jedenfalls die in den §§ 87 bis 89 UG vorgesehenen Bezeichnungen anzusehen. Diese enthalten eine abschließende Regelung (Muzak in Perthold-Stoizner [Hrsg.], Kommentar zum Universitätsgesetz 2002³, 2016, § 116 UG Rz 3).
Wie zuvor festgestellt, schloss die Beschwerdeführerin weder ein Studium an einer Universität noch an einer Fachhochschule ab und wurde ihr der akademische Grad „Mag.“ nie verliehen.
Mit der Führung der Bezeichnung ist deren Gebrauch gegenüber dritten Personen oder Behörden gemeint. Bast/Klemmer/Langeder, UniStG2 274, sprechen davon, dass ein akademischer Grad „… mit der eigenen Person so in Verbindung gebracht wird, dass einer mit der wahren Sachlage nicht vertrauten Person gegenüber der Eindruck entsteht, der Betreffende habe den akademischen Grad erworben.“ Erfasst ist etwa die Nennung auf der Homepage jener Person, die den Titel unberechtigt führt (vgl VwG Wien 21.04.2016, VGW-001/062/2857/2015) (Muzak in Perthold-Stoizner [Hrsg.], Kommentar zum Universitätsgesetz 2002³, 2016, § 116 UG Rz 5).
Zufolge der getroffenen Feststellungen, verwendete die Beschwerdeführerin den akademischen Grad eines „Magister“ in Form der Abkürzung „Mag.“ auf der Homepage ihres Gewerbebetriebes *** durch Nennung von „Mag. A“ und brachte sie damit den angeführten akademischen Grad mit ihrer Person so in Verbindung, dass einer mit der wahren Sachlage nicht vertrauten Person gegenüber der Eindruck entstand, sie habe diesen akademischen Grad erworben.
Es bestand somit keine Rechtsgrundlage für die Beschwerdeführerin, den akademischen Grad „Mag.“ zu führen. Wird aber ein akademischer Grad rechtsgrundlos geführt, wird er unberechtigt geführt (vgl. idS VwGH 26.06.1989, 88/12/0172), wobei nicht nur der vollständige Grad „Magister“, sondern auch dessen Abkürzung als „Mag.“ (vgl. § 88 Abs 1 und 2 UG 2002) geschützt wird, sodass die Beschwerdeführerin auch bei Führung der solcherart abgekürzten Form tatbestandsmäßig gehandelt hat.
Die Beschwerdeführerin hat somit den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
7.2. Zur subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbarkeit nach § 116 Abs 1 UG 2002 die Verschuldensform des Vorsatzes voraussetzt (vgl. Muzak in Perthold-Stoizner [Hrsg.], Kommentar zum Universitätsgesetz 2002³, 2016, § 116 UG Rz 14), wobei eventualvorsätzliches Handeln ausreichend ist, zumal hier von Gesetzes wegen keine andere Vorsatzform gefordert wird (vgl. z.B. VwGH 19.03.1990, 89/10/0208).
Bedingt vorsätzlich handelt, wer es ernstlich für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und sich damit abfindet (vgl. § 5 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB)).
Festzuhalten ist, dass es sich bei der Frage, ob Vorsatz vorliegt, um eine Frage der Beweiswürdigung handelt (vgl. etwa VwGH 10.05.2021, Ra 2020/15/0092). Darüber hinaus genügt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Wissen um die Möglichkeit (vgl. etwa VwGH 21.12.2000, 97/16/0404) und es schließt selbst ein fahrlässiger Rechtsirrtum, der durch entsprechendes Nachfragen zu beseitigen ist, den Vorsatz nicht aus (vgl. etwa VwGH 28.05.2008, 2007/21/0021).
Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall zu Recht vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin hielt es nach den getroffenen Feststellungen (zumindest) von 16.02.2023 bis 02.03.2023 durch Nennung ihrer Person, welche den Titel unberechtigt geführt hat, auf ihrer Homepage ernstlich für möglich und fand sie sich damit ab, dass sie den akademischen Grad „Mag.“ unberechtigt (rechtsgrundlos) geführt hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem unberechtigten Führen eines akademischen Grades um ein Dauerdelikt handelt (vgl. etwa VwGH 25.05.2018, Ra 2018/10/0067).
In Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen ist der Tatvorwurf entsprechend zu präzisieren. Der Entscheidung wird damit kein anderes Tatsachensubstrat als im angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegt (VwGH 15.05.2017, Ra 2017/17/0214). Durch Festlegung des Beginns des Tatzeitraumes wird zudem sichergestellt, dass keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin entsteht und sie keiner Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 20.01.2022, Ra 2020/04/0175).
Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Die fortgesetzt ausgeführte Tat der Beschwerdeführerin schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Führung akademischer Grade alleine durch hiezu berechtigte Personen (vgl. VwGH 26.06.1989, 88/12/0172, per analogiam). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich.
Das Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr ist – wie bereits dargelegt – hier zumindest von eventualvorsätzlichem Handeln der Beschwerdeführerin auszugehen.
Bei der Strafbemessung ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin mildernd zu werten.
Erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin stellen sich aufgrund ihrer Angaben in der Beschwerdeverhandlung wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin ist selbstständig als Bilanzbuchhalterin, verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von ca. von € 1.500,- bis € 2.000,-, besitzt Vermögen in Form des Hälfteeigentums an einer Eigentumswohnung, welche mit einem Kredit belastet ist und ist sorgepflichtig für ein Kind.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Zugrundelegung der allseitigen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der spruchgemäßen Einschränkung des Tatzeitraums (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 12019/16/0025) die nunmehr neu festgesetzte Geld- sowie die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen und in dieser Höhe auch jedenfalls erforderlich, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat vor Augen zu führen, sie zu normkonformem Verhalten anzuleiten und um generalpräventive Wirkung zu erzeugen. Für eine weitere Herabsetzung ist insbesondere aufgrund des langen Tatzeitraums kein Raum.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Normen geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall – wie zuvor ausgeführt – nicht als geringfügig anzusehen. Im Gegenteil sind die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat und das Verschulden der Beschwerdeführerin als besonders schwer einzustufen.
Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 64 Abs 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,- zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,- zu bemessen (§ 52 Abs 2 VwGVG).
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, wobei unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl. etwa VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0033).
Ausgehend davon sind die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 130,- neu festzusetzen und sind der Beschwerdeführerin keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Von der Verkündung der Entscheidung wurde auf Grund der Komplexität der Sach- und Rechtslage (vgl. etwa VwGH 26.05.2020, Ra 2018/11/0195) und auf Grund des erfolgten Verzichts in der Verhandlung am 30.07.2024 (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037) abgesehen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004).
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