LVwG N LVwG-S-2019/001-2023

LVwG-S-2019/001-2023Landesverwaltungsgericht30.08.2024

Regest

Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; Schulbesuch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2019/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2019.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14.06.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als

a)im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter „Ort:“ die Anführung „VS ***, ***, ***“ entfällt und unter Spruchpunkt 1. die Anführung „VS ***, ***, ***“ durch die Anführung „Mittelschule Sport Wirtschaft, ***, ***“ ersetzt wird;

b)die Übertretungsnorm unter Spruchpunkt 1. und 2. jeweils „§ 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 101/2018, iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018“ lautet;

c)die Strafnorm unter Spruchpunkt 2. „§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018“ lautet; und

d)die von der Behörde zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 305 Stunden) jeweils auf den Betrag von € 230,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 175 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 46,- neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 506,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu richten.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 14.06.2023, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) unter Spruchpunkt 1. und 2. jeweils wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 305 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 80,- auferlegt.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurden dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 1. 04.03.2023 - 21.03.2023 2. 04.03.2023 - 31.03.2023

Ort: VS ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als Vater und Erziehungsberechtigter der schulpflichtigen C, geb. ***, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der VS ***, ***, *** ferngeblieben ist.

2. Sie haben es als Vater und Erziehungsberechtigter der schulpflichtigen D, geb. ***, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der VS ***, ***, *** ferngeblieben ist.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 30.08.2023 erklärte der Beschwerdeführer, das gegenständliche Straferkenntnis vom 14.06.2023 zu beeinspruchen. Am 31.05.2023 habe beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung stattgefunden und sei in dieser von der Richterin darauf hingewiesen worden, dass im Fall einer Bestätigung der Strafverfügung diese den Zeitraum bis zur Urteilsbestätigung abdecke. Diese Bestätigung sei per 05.06.2023 erfolgt und sei darin auch einer allfälligen Exekution der vollstreckbaren Forderung zugestimmt worden. Mit Schreiben vom 11.07.2023 sei die Exekution durch das Bezirksgericht *** eingestellt worden, da die offene Forderung beglichen worden sei, welche aufgrund der mündlichen Mitteilung der Richterin am 31.05.2023 den Zeitraum bis 01.06.2023 abdecke.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 04.09.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Mit Schreiben vom 28.08.2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Beschwerdevorbringens die belangte Behörde um Übermittlung des dem gegenständlich angelasteten Tatzeitraum zeitlich vorgelagerten Straferkenntnisses (d.h. Tatzeitraum unmittelbar vor dem 04.04.2023) samt Zustellnachweis.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde mit, dass das Strafverfahren zu *** nach Vorlage beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der Geschäftszahl LVwG-S-861/001-2023 anhängig gewesen sei.

3.3. Am 29.08.2024 ersuchte die zuständige Richterin den für das Verfahren zu LVwG-S-861/001-2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigen Richter zur Beurteilung des hier gegenständlichen Tatzeitraums um Akteneinsicht in das den Beschwerdeführer betreffende Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.02.2023, Zl. ***.

3.4. Am 29.08.2024 legte der für das Verfahren zu LVwG-S-861/001-2023 zuständige Richter diesen Akt zur Einsichtnahme vor, woraufhin in das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.02.2023, Zl. *** und dessen Zustellnachweis Einsicht genommen wurde.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter der beiden minderjährigen C, geboren am ***, und D, geboren am ***.

4.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich war D die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt worden, weil diese im Juni 2022 nicht zur Externistenprüfung über die 2. Schulstufe angetreten war.

Die Eltern der D lehnten es trotz einer Information zu Beginn des Schuljahres 2022/23 am 05.09.2022 durch die Schulleiterin der Volksschule *** über die Konsequenzen ab, die Schulpflichtige zur Schule zu bringen.

D versäumte von 04.03.2023 bis zum 31.03.2023 an sämtlichen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der Volksschule ***, ***, ***.

4.3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 05.09.2022 war C im Schuljahr 2022/23 der Mittelschule Sport Wirtschaft, ***, ***, zugeteilt worden, jedoch war die Schulpflichtige von ihren Eltern dort niemals angemeldet worden.

C versäumte von 04.03.2023 bis zum 21.03.2023 an sämtlichen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der Mittelschule Sport Wirtschaft, ***, ***.

4.4. Für das Schuljahr 2022/23 lag keine Bewilligung des häuslichen Unterrichts für die beiden Schulpflichtigen und auch keine Befreiung derselben vom Schulbesuch vor.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde in Zusammenhalt mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.02.2023, Zl. ***. Überdies ist der festgestellte Sachverhalt von dem Beschwerdeführer unbestritten geblieben.

Die Tatzeiträume ergeben sich zweifelsfrei bezüglich C aus der Anzeige der Mittelschule Sport Wirtschaft *** vom 21.03.2023 und bezüglich D aus der Anzeige der Volksschule *** vom 31.03.2023, beide im Verwaltungsstrafakt einliegend.

Der Beginn der Tatzeiträume wurde von der belangten Behörde zu Recht jeweils mit 04.03.2023 angenommen, da mit der vorangegangenen Bestrafung des Beschwerdeführers mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.02.2023, Zl. ***, zugestellt am 02.03.2023, alle bis zur Zustellung dieses erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt sind (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/11/0206).

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

§ 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985, bestimmt:

Abs 1: Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Abs 2: Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

§ 11 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 232/2021, bestimmt:

Abs 1: Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs 2: Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Abs 2a: Die Abs 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

Abs 3: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Abs 4: Der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs 5 zu erfolgen.

Abs 5: Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Abs 6: Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG, BGBl 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 45 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 und 2. zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigter der beiden Schulpflichtigen unterlassen zu haben, für deren regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen, da diese in den spruchgegenständlichen Zeiträumen an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an den angeführten Schulen ferngeblieben sind.

Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass in den angeführten Tatzeiträumen an sämtlichen, mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen tatsächlich kein Schulbesuch der beiden Schulpflichtigen vorlag.

Gemäß § 24 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulpflicht durch den Schulpflichtigen erfüllt wird (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ro 018/10/0020). Dabei ist es den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwSlg. 17.948 A/2010).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 wurden in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt und sind aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden. Darüber hinaus ist zudem allgemein auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Unbedenklichkeit der Schulpflichtregelungen (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s) zu verweisen sowie darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR 10.01.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).

Da im Tatzeitraum auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff Schulpflichtgesetz 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) vorlag, hat der Beschwerdeführer als Vater und Erziehungsberechtigter der beiden Schulpflichtigen sohin den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1. und 2. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

7.2. Zu dem Vorbringen bezüglich des Vorliegens eines Dauerdelikts und dem Vorliegen einer Doppelbestrafung ist festzuhalten, dass bei dem hier zu prüfenden Tatbestand von einem Dauerdelikt auszugehen ist. Dabei ist die – eine fortgesetzte Intensivierung der Rechtsgutbeeinträchtigung bewirkende – Aufrechterhaltung eines Zustands (vgl. VwGH 18.09.1987, 86/17/0020; 25.09.1991, 91/02/0084) verpönt. Erst durch die Aufrechterhaltung des Zustandes über einen längeren Zeitraum wird das Dauerdelikt abgeschlossen (VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228). Es handelt sich wesensgemäß um eine einzige Tat bzw. um eine Verwaltungsübertretung, die nur mit einer Strafe zu bedenken ist (VwGH 09.10.2006, 2005/09/0086); siehe dazu jeweils mwN bei Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], VStG2 § 22 (Stand 01.05.2017, rdb.at) Rz 19 sowie bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 771).

Die Strafbarkeit endet – der Natur der Sache gemäß – mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands. Wenngleich schulfreie Zeiten nicht zum Tatvorwurf selbst erhoben werden, ist spezifisch zu Schulpflichtverletzungen festzuhalten, dass an schulfreien Tagen, etwa am Samstag und Sonntag, Übertretungen nicht enden (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 12.02.1988, 87/10/0154). Diese Sichtweise deckt sich einerseits mit der Wendung in § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 „aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgende[n] Schultage[n]“ und andererseits mit den Gesetzesmaterialien, EB Nr. 107 BlgNR XXVI. GP S. 2, wenn dort vom ungerechtfertigten Fernbleiben an mehr als drei Unterrichtstagen die Rede ist. Schulfreie Tage führen daher zu keiner Unterbrechung oder Beendigung des strafbaren Verhaltens.

Dabei ist aber freilich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass eine konsequente Vollziehung bzw. Bestrafung die fortdauernde Tatbegehung unterbricht. Bei Fortführung des deliktischen Verhaltens bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Verwaltungsstraferkenntnisses ist der gesamte diesbezügliche Zeitraum abgegolten/erledigt (VwGH 03.07.1990, 90/07/0031; 02.05.2005, 2001/10/0183; 21.05.2008, 2007/02/0165), nicht aber eine spätere, neuerliche Tathandlung (VwGH 18.03.1998, 96/09/0339). Hält der Täter bzw. die Täterin – wie im vorliegenden Fall - den rechtswidrigen Zustand danach weiter aufrecht, so begeht er bzw. sie eine neue Tat (VwSlg. 11.092 A/1983; VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023 und 14.05.2014, 2012/06/0226; vgl. auch hierzu bei Lewisch und Hengstschläger/Leeb a.a.O.).

Somit wird aber im gegenständlich zu beurteilenden Fall der im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom 14.06.2023, zugestellt am 08.08.2023, angelastete Tatzeitraum von 04.03.2023 bis 21.03.2023 bzw. 31.03.2023, nicht durch das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.02.2023, Zl. ***, zugestellt am 02.03.2023, abgegolten.

7.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Delikten um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Gemäß § 5 Strafgesetzbuch (StGB) handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer bewusst dafür entschied, die Schulpflichtigen nicht in die Schule zu schicken, ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bewusst für die Übertretungen entschieden hat. Infolge dieser bewussten Entscheidung, nicht für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen zu sorgen, liegt zumindest bedingter Vorsatz vor.

7.4. Zur Spruchkorrektur:

Eine Aufforderung zur Rechtfertigung gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG (VwGH 06.04.2023, Ra 2020/17/0068). Eine Verfolgungshandlung hat sich nach § 32 Abs 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinn des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (VwGH 11.03.2022, Ra 2021/08/0071).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.04.2023 unter Spruchpunkt 1. der Tatvorwurf betreffend C innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist mit dem ausreichend konkretisierten Tatort „Mittelschule Sport Wirtschaft, ***, ***“ angelastet, weshalb gegenständlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (wie unter Spruchpunkt 1.a) richtigzustellen ist. Durch diese Spruchkorrektur findet eine Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes nicht statt. Der Entscheidung wird damit kein anderes Tatsachensubstrat als im angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegt (VwGH 15.05.2017, Ra 2017/17/0214).

Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangaben unter Spruchpunkt 1.b) und 1.c) erfolgt zur Konkretisierung der angewendeten Normen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5).

8. Zur Strafhöhe:

Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

Die von dem Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechtes des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechtes. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als sehr hoch zu qualifizieren, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung der Kinder entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz sowie ein großes Interesse der Kinder an einem geordneten Unterricht.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten (vgl. OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.). Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt.

Erschwerend sind zwei einschlägige, rechtskräftige und nicht getilgte Vorstrafen wegen Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.11.2022, Zl. ***, rechtskräftig seit 21.01.2023) sowie die vorsätzliche Begehung zu werten. Denn reicht zur Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen Fahrlässigkeit aus, so stellt aber der Umstand der vorsätzlichen Begehung einen Erschwerungsgrund dar (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188).

Milderungsgründe liegen keine vor.

Das Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr ist – wie bereits dargelegt – hier zumindest von eventualvorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers auszugehen.

Ausgehend von den dargelegten Strafzumessungsgründen und unter Zugrundelegung der in der Aufforderung zur Rechtfertigung angenommenen allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers, denen dieser nicht entgegengetreten ist (monatliches Einkommen von € 2.000,-) und von Sorgepflichten für zwei Kinder, findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die spruchgemäß herabgesetzten Geld- sowie die als adäquat dazu zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafen tat-, täter- und schuldangemessen und auch noch geeignet, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Taten vor Augen zu führen und um generalpräventive Wirkung zu entfalten.

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen könnten (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096).

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Normen geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sowie des Vorliegens einer Mindeststrafe. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall – wie zuvor ausgeführt – nicht als geringfügig anzusehen.

Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 64 Abs 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,- zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,- zu bemessen (§ 52 Abs 2 VwGVG).

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, wobei unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl. etwa VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0033).

Ausgehend davon sind die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 46,- neu festzusetzen und sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ist daher gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.

Für die belangte Behörde besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).

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