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LVwG-S-1046/002-2024•LVwG N LVwG-S-1046/002-2024
LVwG-S-1046/002-2024Landesverwaltungsgericht30.08.2024
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Mautentrichtung; Vertretung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über den Antrag der B GmbH auf Vollausfertigung der am 15. Juli 2024 verkündeten Entscheidung in der Rechtssache betreffend die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. März 2024, ZI. *** (Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002), den
BESCHLUSS
1. Der Antrag der B GmbH auf Ausfertigung des Erkenntnisses wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. März 2024, Zl. , wurde Herrn A vorgeworfen, dass er am 15. April 2023, um 14:25 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** (d.h. einer Mautstrecke) nächst Strkm. , in Fahrtrichtung , den Personenkraftwagen, welcher nicht mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht hatte und das Kennzeichen „“ trug, lenkte, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Beschwerdeführer habe eine digitale Vignette für das Kennzeichen „“ gelöst, obwohl er es für das Kennzeichen „“ zu lösen gehabt hätte.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob A Beschwerde. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.2. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete das Landesverwaltungsgericht sogleich am 15. Juli 2024 die Entscheidung. Es gab der Beschwerde Folge, hob den angefochtene Bescheid auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.
1.3. Die Niederschrift über die Verkündung der Entscheidung wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen wie folgt zugestellt:
A) A (Beschwerdeführer):
B) Bezirkshauptmannschaft Melk (belangte Behörde):
C) C Aktiengesellschaft (revisionsberechtigte/s Organ/Behörde):
zugestellt am 25. Juli 2024, mit RSB an die C Aktiengesellschaft, (p.A.) per Adresse B GmbH in ***, ***;
zugestellt am 5. August 2024, mit E-Mail an die C Aktiengesellschaft, (p.A.) per Adresse B GmbH an ***;
zugestellt am 8. August 2024, mit RSB an die C Aktiengesellschaft, ***, ***.
1.4. Mit E-Mail vom 2. August 2024 stellte die B GmbH einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG. Diese E-Mail lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Guten Tag,
[…]
Hiermit beantragen wir fristgerecht die Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG.
[…]
Freundliche Grüße
D
Kundenmanagement
Teamleiterin Behördenkontakte
[Bild Firmensignet]
B GmbH
***, ***, Österreich
[…]
Firmenbuchnummer: *** […]“
1.5. Weder der Beschwerdeführer (A), noch die belangte Behörde (B) noch die C Aktiengesellschaft (C) stellten einen Antrag auf Vollausfertigung der Entscheidung.
1.6. Die C Aktiengesellschaft trägt die Firmenbuchnummer *** (zuständiges Firmenbuchgericht Handelsgericht ***). Die B GmbH trägt die Firmenbuchnummer *** (zuständiges Firmenbuchgericht LG ***).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt sowie in das Firmenbuch. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und zwar aus den jeweils angeführten Schriftstücken. Es bestehen keinerlei Zweifel, dass der Antrag nicht der C Aktiengesellschaft, sondern der B GmbH zuzurechnen ist. So verwendete der in „wir-Form“ verfasste Antrag die E-Mailsignatur der B GmbH mit der dieser GmbH zugehörigen Firmenbuchnummer. Die C Aktiengesellschaft bzw. deren Firmenbuchnummer kommt im E-Mail nicht vor. Der Antrag enthält keinerlei Hinweis, dass Frau D oder die B GmbH als Vertreterin der C Aktiengesellschaft auftreten würden. Es ist daher davon auszugehen, dass die B GmbH den Antrag erhoben hat.
3.1. § 26a Bundesstraßenmautgesetz lautet:
„Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu übermitteln.“
3.2. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das zitierte E-Mail als im Namen der zur Revision berechtigten C Aktiengesellschaft eingebracht angesehen werden kann. Das ist nicht der Fall.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt Folgendes ausgesprochen (zuletzt VwGH vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0035): „Für die Zurechnung prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtsubjekt ist, muss das Vertretungsverhältnis der Behörde gegenüber ausdrücklich offen gelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln.“.
3.4. Vorliegend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des eindeutigen objektiven Erklärungswertes des Antrags keinerlei Zweifel, dass der Antrag nicht der revisionsberechtigten C Aktiengesellschaft zuzurechnen ist, sondern der B GmbH. So wird in dem in „wir-Form“ verfassten Antrag nur die EMailsignatur der B GmbH verwendet. Der Antrag enthält keinerlei Hinweis, dass Frau D oder die B GmbH als Vertreterin der C Aktiengesellschaft auftreten würden. Es wird weder auf einen allfällig erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen noch wird erklärt, namens der C Aktiengesellschaft tätig zu werden. Vielmehr wird die C Aktiengesellschaft im Antrag in keinster Weise erwähnt. Das Schreiben enthält somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es der C Aktiengesellschaft zuzurechnen wäre. Eine solche Zurechnung ergibt sich auch nicht aufgrund des ASFINAG-Gesetzes oder des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997.
3.5. Vor diesem Hintergrund ist der objektive Erklärungswert des Antrags eindeutig, sodass der Antrag nicht der C Aktiengesellschaft zuzurechnen ist, sondern der B GmbH, einer anderen nicht zur Revision berechtigten (juristischen) Person, was sich bereits an den unterschiedlichen Firmenbuchnummern erkennen lässt. Damit ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 24.4.2014, Zl. 2012/06/0019), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.6. Die Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich war, dass der Antrag zurückzuweisen war und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten hätte lassen, und dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Auslegung im verfahrensgegenständlichen Fall ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Parteienerklärungen abgewichen.
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