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LVwG-AV-32/001-2024•LVwG N LVwG-AV-32/001-2024
LVwG-AV-32/001-2024Landesverwaltungsgericht28.08.2024
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Bewilligungspflicht; Projektbegriff;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 29.11.2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 10 Abs 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 29.11.2023, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Tulln den Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin genannt) gemäß § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 auf Feststellung bezüglich Fällungen von Schwarzerlen und einem Erlen-Bachgehölz am Standort ***, ***, ***, Stadtgemeinde ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, als unzulässig zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass sich der Feststellungsantrag der NÖ Umweltanwaltschaft auf eine beabsichtigte Fällung am Grundstück Nr. ***, KG ***, beziehe, bei der von einer freien Fällung iSd § 86 Forstgesetz 1975 auszugehen wäre. Bei diesem Vorhaben wäre eine vollständige Wiederbewaldung der Fläche durch die zu erwartenden Stockausschläge von Erle, Hasel und Hainbuche bis zum Sommer 2024 zu erwarten und würde es sich um eine kleinstflächige Fällung handeln, bei der nicht von einem Eingriff in die Natur auszugehen wäre und daher aufgrund der Auslegung des EuGH zum Projektsbegriff nicht von einem „Projekt“ auszugehen wäre.
Dagegen legte die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
„IV.Beschwerdegründe
1. Rechtswidrigkeit des Bescheides
a.Zum Begriff „Projekte und Pläne“ im Sinne des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000
Im nun vorliegenden Sachverhalt konnte bei den Begehungen zweifelsfrei festgestellt werden, dass der weitaus überwiegende Anteil der Bäume Schwarzerlen und in Bachnähe Weiden darstellten. Der Naturschutzsachverständige erwähnt auch noch Hasel und Hainbuche.
Es handelt sich bei der Fällung nicht um die Aufarbeitung von Schadholz aufgrund einer Baumerkrankung, sondern um die Schlägerung von gesunden Bäumen in zwei prioritär geschützten Lebensräumen (Hartholz- und Weichholzau). Besonders diese Lebensraumtypen wurden in den letzten Jahren einerseits durch die allseits bekannte Erkrankung von Eschen und andererseits auf die laufend durchgeführten Schlägerungsmaßnahmen entlang von Flüssen und Bächen aufgrund möglicher Verklausungsgefahr durchgeführt, im Bestand reduziert.
Besonders der Zustand dieser LRT 91E0 und 91F0 wird als stark rückläufig eingestuft (Handbuch NATURA2000.Wald Kuratorium Wald) und die Einstufung beider LRT 91E0 und 91F0 ist in Rote Liste Österreich als stark gefährdet ausgewiesen:
LRT 91F0 Artikel 17 FFH-RL 2013 ungünstig - Schlecht (U2=)
LRT 91E0 Artikel 17 FFH-RL 2013 ungünstig - unzureichend (U1)
Dies erfordert laut Handbuch NATURA2000.Wald auch schon bei kleinen Flächen ein tätig werden.
Die Prüfung der Summation ist derzeit aufgrund nicht vorhandenen Aufzeichnungen und Daten nicht möglich.
Nach Meinung des EuGH hat der weite Projektbegriff zur Folge, dass jede aktive
Waldbewirtschaftung, die die Erhaltungsziele beeinträchtigen können, der
Verträglichkeitsprüfung unterliegt (EuGH C-441/17, Rn. 128)
„Die Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung, nämlich das Entfernen
und der Einschlag von Bäumen in geschützten Lebensräumen des Natura 2000
Gebietes Puszcza Bialowieska sind bereits aufgrund ihrer Art, aber auch aufgrund ihrer Reichweite und ihrer Intensität, geeignet, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu beeinträchtigen.“
Die Größe alleine ist daher nicht ausschlaggebend.
Nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 4. März 2021 zu den Rechtssachen C-473/19 und C474/19 wurde im RS 70 dargelegt:
„Das vorlegende Gericht wird auch zu prüfen haben, ob die Bedingungen, unter denen die im Ausgangsverfahren fragliche Abholzung durchzuführen ist, unter die vorsorglichen und nachhaltigen Praktiken der Waldbewirtschaftung fallen, die mit den sich aus der Habitatrichtlinie ergebenen Anforderungen vereinbar sind.“
Auch ist die Prüfung des freiwilligen forstwirtschaftlichen Planes und möglicher Artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu prüfen. Dazu im RS 72:
„Insoweit geht aus den dem Gerichthof vorliegenden Akten hervor, dass die nationale Forstverwaltung im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abholzungsanmeldung keinen freiwilligen forstwirtschaftlichen Plan beurteilt hat. Zudem habe die nationale Verwaltung nicht geprüft, ob diese Abholzung unter voller Beachtung der in der Artenschutzverordnung vorgesehenen Verbote durchgeführt werden könne.“
In der Vorab-Entscheidung vom 7. November 2018 (EuGH Rechtssachen C-293/17 und C294/17) befasste sich der EuGH erneut damit, wo es als Ausgangsfrage darum ging, ob Tätigkeiten der Weidehaltung von Vieh und der Ausbringung von Düngemitteln in der Nähe von Natura-2000-Gebieten als „Projekt“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen einzustufen sind.
Trotz einer Befreiung von der Genehmigungspflicht für die Weidehaltung von Vieh und die Ausbringung von Düngemitteln und einem formalisierten, großteils automationsunterstützt zu führenden Verfahrens, kommt der EuGH zum Schluss, dass diese Tätigkeiten ein Projekt im Sinne der Richtlinie sind. Diese Tätigkeiten werden nicht im, sondern nur in der Nähe des ausgewiesenen Gebietes ausgeübt.
Es kommt bei einem Projekt nicht auf eine bestimmte Größe, sondern auf die Möglichkeit der Auswirkungen an, um als Projekt eingestuft zu werden. Dies legen die beiden RS 107 und 108 klar und nachvollziehbar dar.
107„Im Ausgangsverfahren wäre eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn es sich zum einen um ein Projekt handelt, das eine Stickstoffablagerung von unter 0,05 mol N/ha/Jahr verursacht. Zum anderen wären Projekte, die eine Stickstoffablagerung von über 0,05 mol N/ha/Jahr aber unter 1 mol N/ha/Jahr verursachen, ebenfalls ohne vorherige Genehmigung erlaubt, müssten aber zwingend gemeldet werden.“
108 „Vorliegend wären die Projekte in diesen beiden Fällen zwar von der Genehmigungspflicht befreit, doch beruht die Genehmigungsregelung für diese Projekte auf der angemessenen Prüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, die beim Erlass des PAS durchgeführt wurde und in der die Auswirkungen von Plänen oder Projekten dieses Umfangs untersucht wurden.“
Auch die Schlägerung von 2.000 m² Wald nach dem österreichischen Forstgesetz unterliegt keiner Bewilligung und wurde, laut Angaben in der Stellungnahme des Amtssachverständigen, ordnungsgemäß am 06.Juli 2023 der Forstbehörde der BH Tulln gemeldet und als Freie Meldung im Sinne des § 86 FG 1975 war dies forstbehördlich zur Kenntnis zu nehmen.
Zum Projektbegriff wird in der Vorab-Entscheidung vom 7. November 2018 (EuGH Rechtssachen C-293/17 und C294/17) in den RS 72 und 73 dargelegt, dass die Tätigkeit der Ausbringung von Düngemitteln die Eigenschaften des Bodens durch Anreicherung mit Nährstoffen verändern und damit einen Eingriff darstellen, der den materiellen Zustand des Gebietes im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der UVP-Richtlinie verändert.
Ein auf der Fläche erfolgter Kahlschlag bewirkt nach dem Waldbaumerkblatt „Verjüngungsmethoden“ der Landwirtschaftskammer OÖ unter anderem folgende Auswirkungen auf die Eigenschaften des Bodens:
Nachteile des Kahlschlags:
Unterbrechung des Nährstoffkreislaufes
Bodenleben und Bodengefüge werden schwerer geschädigt
Was diese beiden oben zitierten Nachteile für Auswirkungen auf den Boden bewirken, kann in einem Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer NÖ nachvollzogen werden.
In einem Liter Waldboden befinden sich in etwa so viele Lebewesen wie es Menschen auf der Erde gibt. Dies sind zum Großteil Bakterien, Pilze und Algen, aber auch Fadenwürmer, Milben, Springschwänze, Regenwürmer, Spinnen und Asseln und vieles mehr. Diese kleinen Helfer zersetzen die Nadel- und Blattstreu und liefern den Bäumen die Nährstoffe zurück. Die Nährstoffversorgung erfolgt im Wald über diesen Kreislauf der Blätter / Nadeln mit einer gewissen Nachschaffung aus dem Untergrundgestein (z.B. Kalzium, Magnesium usw.) und aus der Luft (Stickstoff). Eine Unterbrechung dieses Kreislaufs durch einen Kahlschlag kann innerhalb von zwei Jahrzehnten zu empfindlichen Zuwachseinbußen führen.
(A, LKNÖ, Der Waldboden die große Unbekannte, 17. Mai 2021).
Welche weiteren Auswirkungen auf den Boden gegeben sind, kann einer Veröffentlichung des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald entnommen werden:
Holzernte
Die Holzernte greift jedoch auch in den Nährstoffkreislauf ein, vor allem bei großflächigen Nutzungen. Auf Kahlschlägen kommt vermehrt Licht und Wärme an der Bodenoberfläche, dies regt die bodenbiologische Aktivität an und dadurch wird der Humus verstärkt abgebaut.
Diesen ökologischen Effekt kann man auch bei Durchforstungen beobachten. Durchforstete Bestände weisen nach dem Eingriff eine günstigere, meist geringmächtigere Humusform auf. Anders als bei Kahlschlägen werden diese freigewordenen Nährstoffe im Waldökosystem gehalten, da sie von den übrig gebliebenen Bäumen wieder aufgenommen werden können.
Wird der Nährstoffkreislauf durch einen Kahlschlag unterbrochen, kommt es zu Nährstoffausträgen mit dem Sickerwasser, wenn der Boden nicht genügend Nährstoffe speichern kann. In steilen Lagen ist der humose Oberboden zusätzlich von Erosion bedroht. Die Nährstoffdynamik auf Kahlschlägen wird rasch sichtbar: Nährstoffe werden von der sich einstellenden Schlagvegetation aufgenommen, die damit einen temporären Nährstoffspeicher darstellt.
Inwieweit die unvermeidlichen Nährstoffverluste bei einer großflächigen Nutzung die standörtliche Nachhaltigkeit gefährden, hängt von der Speicherfähigkeit des Bodens ab. Nährstoffe werden im Boden hauptsächlich an den Humusteilchen und Tonmineralen austauschbar gebunden.
(Waldwissen.net, Online-Version, 08.02.2016, ***, Originalartikel: Leitgeb, E. (2015): Waldböden und deren nachhaltige Nutzung. BFW-Praxisinformation 39: 3 – 7).
Damit ist aus der Sicht des Umweltanwaltes der Nachweis erbracht, dass es durch Schlägerungen zu Änderungen der Eigenschaften des Bodens in einem ähnlichen Ausmaß kommt, wie in der zitierten Vorab-Entscheidung vom 7. November 2018 (EuGH Rechtssachen C-293/17 und C294/17) festgestellt und der Projektbegriff daher nachvollziehbar erfüllt ist.
Zusätzlich kommt es durch die Offenlegung von Waldboden bei den LRT 91E0 und 91F0 zu möglichen Gefährdungen durch das Eindringen von Neophyten, insbesondere von Drüsigem Springkraut, Japan-Knöterich, Pensylvenischer Esche, Eschen-Ahorn und anderen Arten. Dies sind nach dem Handbuch NATURA2000.Wald Kuratorium Wald maßgebliche mögliche Gefährdungen für diese beiden Lebensraumtypen LRT 91E0 und 91F0 (S 75 bzw. 80 des Literaturzitates).
Das Verfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 dient gerade diesem Zweck, der Prüfung, ob Projekte, die Fällung im gegenständlichen Fall, zu möglichen erheblichen Beeinträchtigungen eines Europaschutzgebietes führen kann.
b.Zur Zulässigkeit der nachträglichen Prüfung
Die belangte Behörde führt aus, dass der Umsetzungsschutz des Projektwerbers und somit die Rechtssicherheit sowie der damit einhergehende Schutz vor besonderen Maßnahmen nach § 35 NÖ NSchG 2000 nur dann gegeben sein, wenn eine Beurteilung nach 10 NÖ NSchG 2000 vor Umsetzung des Projektes erfolgt.
Es wurde vom Umweltanwalt eine nachträgliche Prüfung nach § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 beantragt.
Der Umweltanwalt kann einen Antrag gem. § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz nur stellen, sofern ihm das Projekt bereits bekannt ist.
In Verfahren, in welchen dem NÖ Umweltanwalt ex lege Parteistellung zukommt, liegt ihm ein solches Projekt auch vor.
Anders gelagert ist dies in gegenständlichen Verfahren nach dem Forstgesetz:
Aufgrund mangelnder Parteistellung erfährt der NÖ Umweltanwalt erst durch Hinweise aus der Bevölkerung oder aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung von relevanten Eingriffen in Europaschutzgebieten – in den meisten Fällen erst nach oder während der Umsetzung. Das ursprüngliche Projekt, wie im gegenständlichen Fall die Meldung einer freien Fällung ist mangels Parteistellung nach dem Forstgesetz für den Umweltanwalt nicht zugänglich.
Daher tritt der Umweltanwalt dieser Argumentation entschieden entgegen:
Nach der geltenden Rechtsmeinung des EuGH ist der Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 dahin auszulegen, dass sich unter Umständen eine nachträgliche Prüfung eines Plans oder Projektes, dessen Ausführung nach der Aufnahme des betreffenden Gebietes in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung begonnen wurde, auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet als notwendig erweist (EuGH Rs C-399/14). Dies ist unter dem Vorsorgegrundsatz zu prüfen und sind alle zum Zeitpunkt der Ausweisung des Gebietes vorliegenden Umstände und alle danach durch teilweise oder vollständige Ausführung dieses Plans oder Projektes eingetretenen oder möglicherweise eingetretenen Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde die Bewilligung vor Ausweisung des Gebietes erteilt und trotzdem ist eine nachträgliche Prüfung durchzuführen.
Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Nr. 66/2016 vom 15.07.2016:
„Das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) hat das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im März 2014 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur FFH-Richtlinie vorgelegt (Beschluss vom 6. März 2014 - BVerwG 9 C 6.12 - vgl. Pressemitteilung 19/2014). Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - über die Vorlage entschieden. Dabei hat er klargestellt, dass die Ausführung eines Projekts, das - wie im vorliegenden Fall - vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde, nach der Gebietslistung unter das sogenannte Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt. Ein solches Projekt darf nur dann fortgesetzt werden, wenn eine Verschlechterung der Lebensräume und eine Störung von Arten ausgeschlossen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im vorliegenden Fall aus dem Verschlechterungsverbot eine Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt. Da das Vorhaben über eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie zugelassen werden soll, muss diese den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie entsprechen. Eine solche Untersuchung fehlt bislang. Ferner fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung. Demgegenüber konnte der Kläger mit weiteren Einwendungen nicht durchdringen.“
Dass eine nachträgliche Prüfung zulässig und geboten ist, wird durch das EuGH-Erkenntnis (EuGH, 14.01.2016 - C-399/14) zur Waldschlösschenbrücke in Dresden in nachvollziehbarer Weise vom Gerichtshof dargelegt.
Die belangte Behörde stützt ihre einschränkende Interpretation des Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 2 NÖ NschG 2000 (Feststellungsantrag) und damit die eingeschränkte Umsetzung der „1. Phase“ der Prüfung im Sinne der Leitlinie (siehe oben) darauf, dass für den Fall, dass Maßnahmen bereits umgesetzt wurden, ohnehin § 35 NÖ NSchG 2000 zur Anwendung kommen würde.
Die belangte Behörde knüpft mit diesem Argument an die Judikatur des VwGH zur Zulässigkeit der Stellung eines Feststellungsantrags an – die gerade im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist,
wenn keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht,
diese nur dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse an einer Feststellung im Wege eines Bescheides bzw. einer gerichtlichen Entscheidung ist also dann gegeben, wenn die Feststellungsentscheidung für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid bzw. eine Feststellungsentscheidung als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten behördlichen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) entschieden werden kann. Die Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, wenn sie die Rechtslage ungeklärt lassen. Gegenstand einer derartigen Feststellungsentscheidung kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/11/0116 und die dort zitierte Judikatur, vgl. etwa VwGH 1.3.2017, Ra 2016/03/0096, mwN).
Unzulässig ist ein, ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erlassener Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf im Sinne obiger Judikatur jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens entschieden werden kann. Dies würde der Überlegung der belangten Behörde entsprechen, dass für den Fall, dass Maßnahmen bereits umgesetzt wurden, ohnehin § 35 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zur Anwendung kommen würde und der Feststellungsantrag daher zurückzuweisen wäre.
Die belangte Behörde übersieht bei ihrer Interpretation, dass
die Judikatur zu Feststellungsanträgen „ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage“ (subsidiärer Rechtsbehelf)
nur auf den Fall anzuwenden ist, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht.
So stellt die Judikatur beispielsweise zum vergleichbaren Feststellungsverfahren nach § 3 UVP – G fest, dass die Behörde bei Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G nicht an den Stand von anderen Verwaltungsverfahren gebunden wäre: „Ein Feststellungsverfahren kann auch nach Erlassung von Genehmigungsbescheiden für das betreffende Vorhaben eingeleitet werden.“ (Umweltsenat vom 14. 6. 2000,US – 9/2000/6 – 13, Baumbach – Alm).
Der Umweltanwalt ist auch nach § 6 AWG 2002 ebenfalls legitimiert Anträge zu stellen.
§ 6 Abs. 6
Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob
1)eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,
2)eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,
3)eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.
Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.
In diesem Verfahren hat die Landeshauptfrau, als zuständige Behörde, noch niemals den Umweltanwalt aufgefordert ein Projekt vorzulegen, sondern hat diese Forderung, aus gutem Grund, immer dem Projektwerber vorgeschrieben.
Vergleichbar dem Feststellungsverfahren nach dem UVP-G und dem AWG ist auch die gegenständliche „Vorabprüfung“ von Plänen und Projekten im Sinne des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 ein selbstständiges Verfahren – unabhängig von vorangegangenen oder nachfolgenden Verfahrensschritten. Die bereits oben zitierte Leitlinie betont im Zusammenhang mit der Prüfung kumulativer Auswirkungen in der Vorprüfung, dass diese Prüfung insbesondere der Ermittlung der wahrscheinlichen erheblichen Auswirkungen auf das Natura – 2000 – Gebiet dient. Die Leitlinie dazu wörtlich:
„Prüfung kumulativer Auswirkungen in der Vorabprüfungsphase
Aus mehreren, für sich allein genommen geringen Auswirkungen kann durch Zusammenwirkung eine erhebliche Auswirkung erwachsen. Bei der Ermittlung der wahrscheinlichen erheblichen Auswirkungen sollte auch die Zusammenwirkung mit anderen Plänen und/oder Projekten betrachtet werden, um bei der Prüfung die kumulativen Auswirkungen des Plans oder Projekts zu berücksichtigen.
Die Bestimmung über die Zusammenwirkung ist auf andere Pläne und Projekte anzuwenden, die bereits abgeschlossen wurden bzw. die genehmigt, aber noch nicht abgeschlossen oder beantragt wurden (d. h. für die ein Genehmigungsantrag gestellt wurde). Außerdem ist festzustellen, dass die Pflicht zur Prüfung kumulativer Auswirkungen sich nicht auf die Prüfung ähnlicher Arten von Plänen oder Projekten in jeweils demselben Tätigkeitssektor beschränkt. Alle Arten von Plänen oder Projekten, die in Verbindung mit dem zu prüfenden Plan oder Projekt erhebliche Auswirkungen haben könnten, sollten bei der Prüfung berücksichtigt werden.
Bei der Prüfung sollten ferner die kumulativen Auswirkungen nicht nur in Zusammenwirkung jeweils von Projekten und von Plänen, sondern auch in der Wechselwirkung von Projekten und Plänen beachtet werden.“ (Leitlinie 3.1.4., Seite 25)
Bei dieser Prüfung stellt die Leitlinie auch auf bereits genehmigte Planungen oder bereits genehmigte Vorhaben ab: Ein neues Projekt zum Bau einer großen Autobahn beeinträchtigt das Gebiet für sich genommen vielleicht nicht. In Verbindung mit einer bereits genehmigten Planung für ein Wohnungsbauvorhaben in diesem Gebiet sind die Auswirkungen möglicherweise jedoch so erheblich, dass doch von einer Beeinträchtigung des Gebiets auszugehen ist. Andererseits hat ein Plan für sich genommen vielleicht keine erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete; in Verbindung mit einem bereits beantragten oder genehmigten umfangreichen Erschließungsvorhaben, das nicht Bestandteil dieses Plans ist, muss der Plan möglicherweise aber anders bewertet werden.“ (Leitlinie 3.1.4., Seite 25)
Diese rechtliche Stellung der Vorprüfung als 1. Prüfschritt der NVP bestätigt auch die Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zum § 10 NÖ NSchG 2000, wenn es feststellt, dass nicht alle Pläne oder Projekte der NVP unterliegen:
Im Rahmen einer Vorprüfung ist vielmehr zu klären, inwieweit Pläne oder Projekte, die nicht mit der Verwaltung des betreffenden Schutzgebietes in Zusammenhang stehen, ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten (vgl. VwGH Ra 2015/03/0058).
Auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes im Sinne des § 9 NÖ NSchG 2000 führen kann. Es ist daher in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu prüfen, ob eine Naturverträglichkeit vorliegt, sondern lediglich, ob es erforderlich ist eine vertiefte Prüfung durchzuführen. Das Feststellungsverfahren hat also lediglich die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung zum Inhalt, während die Prüfung, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich der Fall ist, Gegenstand eines nachfolgenden Bewilligungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 wäre. (NÖ LVwG,LVwG-AV-340/004-2019 vom 2.8.2022)
c.Zwischenergebnis
Die belangte Behörde kann ihre Rechtsansicht, dass es sich bei „Projekten“ und „Plänen“ im Sinne des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 „jedenfalls um zukünftige Vorhaben, die noch nicht abgeschlossen sein dürfen, handeln muss“ weder auf das NÖ NSchG 2000, noch auf die europarechtliche Grundlage, die Vogelschutzrichtlinie in Verbindung mit der Habitatrichtlinie stützen. EuGH-Entscheidungen stehen der Rechtsansicht entgegen und wurden von der belangten Behörde nicht berücksichtigt.
Der Feststellungsantrag im Sinne des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 hat die Prüfung von erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete zum Inhalt, die nach der Judikatur des EuGH, auch von bereits umgesetzten Vorhaben ausgehen können.
Diese Feststellung wird von der belangten Behörde allerdings auf Maßnahmen, welche in ihrem Ausmaß erheblich sind, eingeschränkt.
In einem Feststellungsverfahren kommt es jedoch nicht auf ein erhebliches Ausmaß an Fläche, sondern, an ein erhebliches Ausmaß an Beeinträchtigungen des Europaschutzgebietes an.
Hier verkennt die belangte Behörde die Intention des Schutzgedankens und des Vorsorgeprinzips der Richtlinie völlig.
Die Einholung und Erörterung von Sachverständigengutachten zur Frage der möglichen erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes wird daher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nachzuholen sein.
Lediglich am Rande wird angemerkt, dass der Umweltanwalt im gegenständlichen Verfahren von Gebühren befreit ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Umweltanwalt
als Dienststelle des Amtes der NÖ Landesregierung die Gebührenbefreiung gemäß § 2 leg. cit des Gebührengesetzes 1957 idgF inne hat. Da die Bezirkshauptmannschaft zur Festsetzung von Gebühren nicht zuständig ist und lediglich einen „Gebührenhinweis“ erstattet, geht der Umweltanwalt davon aus, dass die genannten Gebühren nicht festgesetzt werden.
V.Zusammenfassung:
Der Umweltanwalt beantragt eine nachträgliche Feststellung nach § 10 Abs 2 NÖ NschG 2000 für das Projekt der getätigten Fällungen von Schwarzerlen und einem Erlen-Bachgehölz am ***, ***, ***, Stadtgemeinde ***, Grundstück Nr. ***, KG , im Natura 2000 Gebiet „“ in den beiden prioritären LRT 91E0 und 91F0.“
Sodann wurde der Verwaltungsakt seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Anschreiben vom 09.01.2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***.
Im Zuge der Realisierung eines Wohnhausprojektes wurden im Bereich des *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Fällungen eines mit Schwarzerlen und Weiden bestockten Streifens im Ausmaß von ca 2.000 m² im südlichen Bereich dieses Grundstückes vorgenommen. Bei diesen Fällungen handelte es sich um freie Fällungen iSd § 86 Forstgesetz 1975 und wurden diese von der Forstbehörde zur Kenntnis genommen.
Durch die Stockausschläge von Erle, Hasel und Hainbuche ist mit einer vollständigen Wiederbewaldung dieser Fläche bis zum Sommer 2024 zu rechnen.
Mit Anschreiben vom 31. August 2023 wurde das Fällungsvorhaben auf dem gegenständlichen Grundstück seitens der Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Kenntnis gebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und zog einen naturschutzfachlichen sowie forstfachlichen Amtssachverständigen dem Verfahren bei. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige konnte feststellen, dass aufgrund dieser kleinstvolumigen Fällung eine maßgebliche Beeinträchtigung der im Europaschutzgebiet *** ausgewiesenen Schutzgüter ausgeschlossen werden kann. Auch das Gewässeraufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Tulln kam zur Erkenntnis, dass von keinem Abflusshindernis im Hochwasserfall ausgegangen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Ablagerungen von kleineren Stämmen, Ästen und Zweigen rühren von Anschwemmungen her und stellen Totholzbereiche dar, die Lebensraum und Nahrung für Tiere und Pflanzen bieten.
Sodann wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Anschreiben vom 05. Oktober 2023 ein Feststellungsantrag gemäß § 10 Abs 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt hätte, welche Schutzgüter durch die getätigten Schlägerungen im ausgewiesenen Natura 2000 Gebiet betroffen wären und mit welchen Auswirkungen auf diese Schutzgüter zu rechnen sei.
Sodann wurde dieser Antrag auf Feststellung nach § 10 Abs 2 NÖ NSchG mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2023 seitens der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass seitens der NÖ Umweltanwaltschaft als Antragstellerin kein konkretes (beabsichtigtes) Projekt genannt werden konnte, auf welches sich das Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs 2 NÖ NSchG beziehen könnte. Soweit sich der Antrag auf das Projekt in *** hinsichtlich eines Reihenhausbaues beziehe, könne nicht von einem Eingriff in die Natur ausgegangen werden, da es sich um eine kleinstflächige Fällung handelt und diese nicht dem Projektsbegriff zu unterbreiten wäre.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie dem Beschwerdevorbringen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG (im Folgenden: FFH-RL) lauten:„Artikel 3(1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muß den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.Das Netz „Natura 2000“ umfaßt auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.(…)“
„Artikel 6(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihmergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“
„Artikel 7Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben.“
Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2011/92/EU (im Folgenden: UVP-Richtlinie) lautet:„Artikel 1(…)(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:a) „Projekt“:— die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,— sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;(…)“
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 in der geltenden Fassung lauten:„Europaschutzgebiet§ 9 (1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.2. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7.3. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.4. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.5. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen () gekennzeichnet sind.6. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.7. Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen () gekennzeichnet sind.8. Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.9. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.“
„Verträglichkeitsprüfung§ 10 (1) Projekte,- die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und- die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,bedürfen einer Bewilligung der Behörde.(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung). (…)“
7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Europaschutzgebiete sind Teil des EU-weiten Netzwerks an Schutzgebieten „Natura 2000". Natura 2000 hat das Ziel seltene und gefährdete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten dauerhaft zu erhalten.
Rechtliche Grundlagen für dieses europaweite Schutzgebietsnetz bilden die Vorgaben der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutz-Richtlinie.
In Niederösterreich wurden auf diese Weise Gebiete gemäß FFH-Richtlinie und Gebiete gemäß Vogelschutz-Richtlinie ausgewählt. Diese Natura 2000-Gebiete wurden gemäß § 9 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 per Verordnung zu Europaschutzgebieten erklärt.
Die Bestimmungen des Art 6 der FFH-Richtlinie wurden im NÖ NSchG 2000 umgesetzt (vgl Antrag Ltg 344/A-2/11, GP XV 2). Art 6 Abs 2 bis 4 FFH-Richtlinie findet auf Vogelschutzgebiete gem Art 7 FFH-Richtlinie Anwendung.Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie stellt eine Genehmigungsregelung dar, mit der die Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Projekten oder Plänen mit negativen Auswirkungen festgelegt werden. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass negative wirtschaftliche und sonstige nicht ökologische Erfordernisse und die Erhaltungsziele in vollem Umfang gegeneinander abgewogen werden.
Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie sieht dabei ein schrittweises Verfahren für die Pläne und Projekte vor. Dabei hängt jeder einzelne Schritt vom jeweils vorhergehenden Schritt ab. Daher ist die Reihenfolge der Schritte von entscheidender Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung von Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission, Natura 200 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 209/C 33/01, C 33/23). Der erste Teil des Verfahrens besteht gem Art 6 Abs 3 erster Halbsatz FFH-Richtlinie aus einer Vorabprüfung („Screening“) um festzustellen, ob der Plan oder das Projekt erstens mit der Bewirtschaftung des Gebietes unmittelbar in Zusammenhang steht oder für die Bewirtschaftung erforderlich ist, und zweitens das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Dabei findet sich die Regelung des ersten Halbsatzes des Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie sowohl in § 10 Abs 1 NÖ NSchG 2000 als auch in § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 wieder.
Der Gesetzgeber normiert zunächst in § 10 Abs 1 NÖ NSchG 2000 eine grundlegende Bewilligungspflicht für Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Das Vorliegen eines Plans oder Projekts sowie die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets sind Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht und somit für die Führung eines Bewilligungsverfahren.
Liegt kein Plan oder Projekt vor oder ergibt die Vorprüfung keine potenzielle erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets, kann auf die weiteren Prüfschritte, der Naturverträglichkeitsprüfung, verzichtet werden (vgl VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Daraus ergibt sich, dass, wie in Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie vorgesehen, in einem ersten Schritt immer ein Screening zu erfolgen hat (vgl Leitfaden der Europäischen Kommission, Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete — Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2021/C 437/01, C 437/4 ff).
§ 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 gibt wiederum dem Normadressaten vorab die Möglichkeit sich über die Bewilligungspflicht eines Projekts Gewissheit zu verschaffen. Das ohnehin von der Behörde verpflichtend vorzunehmende Screening kann somit im Voraus durch den Antragsteller des Projekts oder der NÖ Umweltanwaltschaft beantragt werden. § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 dient daher der verbindlichen Klarstellung einer Bewilligungspflicht.
Zulassungsvoraussetzung für die Stellung dieses Feststellungsantrages nach § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 ist - wie bereits oben erwähnt - ein Projekt. Dabei findet sich weder im NÖ NSchG 2000 noch in der FFH-Richtlinie eine Legaldefinition dieser Begrifflichkeit. In der Rsp des EuGH wurde auf die Legaldefinition des Projektbegriffs in Art 1 Abs 2 lit a UVP-Richtlinie zurückgegriffen (siehe EuGH 07.09.2004, C127/02).Nach Art 1 Abs 2 lit a der UVP-Richtlinie stellen die Errichtung von baulichen Anlagen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen ein Projekt dar. Unter sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft werden dabei vor allem Änderungen des materiellen Zustands verstanden (siehe EuGH 17.03.2011, C-275/09).
Im konkreten Fall lag die Fällung einer Waldfläche, welche im Europaschutzgebiet *** gelegen ist, vor. Eine Rodung stellt grundsätzlich einen materiellen Eingriff in die Natur dar. Ohne auf den Umstand näher einzugehen, ob von einem „bleibenden materiellen Eingriff“ auch dann auszugehen ist, wenn von einer vollständigen Wiederbewaldung binnen einigen Monaten auszugehen ist, ist folgendes auszuführen:
Die gegenständliche Rodung wurde bereits vollzogen, bevor das Feststellungsverfahren beendet bzw ein Bewilligungsverfahren eingeleitet wurde.
Im vorliegenden Fall war daher die Frage zu klären, ob dem Projektbegriff die Eigenschaft des Zukünftigen anhaften kann. Für die Beantwortung dieser Frage bedurfte es einer näheren Beleuchtung des Verständnisses des Projektbegriffs nach Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie.
Der Zweck und Kontext des Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie ist im Zusammenhang mit Art 6 Abs 2 FFH-Richtlinie zu sehen. In den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie fallen lediglich Projekte oder Pläne, während Verschlechterungen oder Tätigkeiten, die Störungen darstellen, Gegenstand des Art 6 Abs 2 FFH-Richtlinie sind. Die Bestimmungen des Art 6 Abs 2 FFH-Richtlinie gelten jederzeit, im Gegensatz zu den Bestimmungen gem Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission, Natura 200 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 209/C 33/01, C 33/23). Denn Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie findet keine Anwendung auf Tätigkeiten, welche genehmigungspflichtig gewesen wären, aber nicht genehmigt wurden und somit rechtswidrig durchgeführt worden sind (siehe EuGH vom 10.11.2016, C-504/14 Rz 120 ff).Haben diese Tätigkeiten Folgen, mit denen gegen Art 6 Abs 2 FFH-Richtlinie verstoßen wird, sind Maßnahmen nach Art 6 Abs 2 FFH-Richtlinie zu erlassen (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission, Natura 200 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 209/C 33/01, C 33/24). Eine Heranziehung des Art 6 Abs 3 Habitat-Richtlinie bedarf es in diesem Fall nicht.
Aus dem bisher Gesagtem erschließt sich, dass der Projektbegriff nach Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie nur eine zukunftsbezogene Tätigkeit darstellen kann. Eine in die Wirklichkeit umgesetzte Tätigkeit, mag sie auch genehmigungspflichtig gewesen sein, wird nicht mehr vom Wortsinn des Projekts gem Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie umfasst.
Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie wurde durch § 10 NÖ NSchG 2000 in innerstaatliches Recht transformiert. Der Wortsinn des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 lässt nicht erblicken, dass diesem ein weiterer Projektbegriff als Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie im Sinn stand. Zudem ist § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 keineswegs als losgelöster Verfahrensschritt vom von Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie vorgegebenen Prüfungsregime zu sehen. Für eine erweiterte Auslegung des Projektbegriffs fanden sich in § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 überdies keinerlei Anhaltspunkte, zumal es einer weiteren Auslegung des Projektbegriffs auch für die Einhaltung der Erhaltungsziele nicht bedurfte. Mit § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 erfolgte eine unionsrechtskonforme Umsetzung. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber strengere Schutzmaßnahmen, als in der FFH-Richtlinie vorgesehen, ergreifen wollte.Vielmehr ist Sinn und Zweck des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 gleich jenem des Art 6 Abs 3 erster Halbsatz FFH-Richtlinie zu verstehen: Eine Möglichkeit zur Feststellung der Beeinträchtigung der Natur und Umwelt durch noch nicht verwirklichte Tätigkeiten. Dem Projektbegriff des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 wohnt somit ebenso die Eigenschaft des Zukünftigen inne.
Sinn und Zweck des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 ist daher nicht, verwirklichte Tätigkeiten einer Vorabprüfung zu unterziehen, insbesondere da diese nicht mehr dem Projektbegriff unterliegen können. Da die Fällung bereits verwirklicht wurde, war der Anwendungsbereich des § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 nicht mehr eröffnet. Allenfalls ist nach § 35 NÖ NSchG 2000 – wie die Behörde richtig erkannte - vorzugehen.
Aufgrund dieser Ausführungen erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall aufgrund der kleinstflächigen Fällung überhaupt von einem Projekt auszugehen war.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz eines Antrags abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im konkreten Fall lag keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Rechtsfrage des Projektbegriffs durch das Urteil des EuGH (siehe EuGH vom 10.11.2016, C-504/14 Rz 120 ff) bereits unzweifelhaft gelöst wurde (siehe VwGH 10.12.2018, Ra 2017/02/0122).
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