projekte
LVwG-S-775/002-2024•LVwG N LVwG-S-775/002-2024
LVwG-S-775/002-2024Landesverwaltungsgericht23.08.2024
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; häuslicher Unterricht; ausländische Schule;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04.03.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.08.2024, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
2. Die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision unzulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 4. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 195,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 04.03.2024, Zl. ***, wurde über A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 SchPflG 1985, BGBl Nr. 76/1985 idF BGBl I Nr. 101/2018, iVm § 24 Abs. 1 SchPflG 1985, BGBl Nr. 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018 gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG 1985, BGBl Nr. 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018, eine Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 115 Stunden) verhängt. Zugleich wurde sie verpflichtet, die Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 15,-- Euro zu tragen.
1.2. Im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisses wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen habe, für die Erfüllung des regelmäßigen Schulbesuchs der mj. C, geb. am ***, zu sorgen, da diese zwischen 04.09.2023 und 22.11.2023 an allen stattgefundenen Schultagen unentschuldigt dem Unterricht in der Volksschule ***, ***, ***, ferngeblieben sei.
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die (unvertretene) Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.03.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.04.2024, die hier zu behandelnde Beschwerde.
2.2. Die Beschwerdeführerin bekämpft das Straferkenntnis in vollem Umfang. Dazu bringt sie im Rahmen einer (standardisiert gehaltenen) Beschwerde unter Verweis auf verfassungsrechtliche Bestimmungen (Art. 14 Abs. 7 B-VG, Art. 2 1. ZP-EMRK, Art. 17 Abs. 3 StGG) und auf ausführliche pädagogische Gründe vor, dass es zulässig sei, ihre Tochter im häuslichen Unterricht zu unterrichten.
Der Beschwerde war noch eine weitere Schulversäumnisanzeige vom 23.01.2024 betreffend den Zeitraum 23.11.2023 bis 23.01.2024 (Anlage 1) sowie eine Bestätigung der Kanzlei des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in weiterer Folge: EGMR) vom 19.12.2023, über einen anhängigen administrativrechtlichen Fall („D v. B“), beigeschlossen (Anlage 2).
2.3. Die Beschwerde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Gericht durchführen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (in weiterer Folge: Bildungsdirektion) am 02.07.2024 eine Erhebung hinsichtlich C durch. Die Bildungsdirektion übermittelte am 03.07.2024 die Mitteilung, dass C im Tatzeitraum keine Schule besucht habe und dass keine andere Form der Erfüllung der österreichischen allgemeinen Schulpflicht angezeigt oder bewilligt gewesen sei.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13.08.2024 eine (mit den Akten Zl. LVwG-S-769/001/2024 und Zl. LVwG-S-769/002/2024 betreffend E) gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durch.
3.3. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung der Akten sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin legte eine E-Mail der Leiterin der Volksschule *** vom 29.09.2023 betreffend die Abmeldung von C vor (Beilage 1). Weiters legte die Beschwerdeführerin eine E-Mail der zuständigen Schulqualitätsmanagerin der Bildungsdirektion vom 11.12.2023 vor, die den Hinweis enthielt, dass gemäß § 33 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) eine Abmeldung von der Schule unmittelbar bei der Schulleitung einzubringen sei (Beilage 2).
3.4. Die Bildungsdirektion legte über ergänzendes Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 20.08.2024 eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom 15.01.2024 vor, mit welcher sie C unmittelbar bei der Leiterin der Volksschule *** von der Schule abmeldete. Diese E-Mail ist der Beschwerdeführerin als Verfasserin derselben bekannt.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der mj. C, geb. am *** (in weiterer Folge: Schulpflichtige), welche sich dauernd in Österreich aufhält.
4.2. Die Beschwerdeführerin teilte der Bildungsdirektion in einem Schreiben vom 22.08.2023 mit, dass sich die Schulpflichtige im Schuljahr 2023/2024 im „ungeregelten häuslichen Unterricht“ befindet und daher nicht in der Volksschule *** anwesend sein wird. Die Bildungsdirektion informierte die Leiterin der Volksschule *** über dieses Schreiben. Am 11.12.2023 teilte die Bildungsdirektion der Beschwerdeführerin aber mit, dass die Abmeldung unmittelbar bei der Schulleitung einzubringen ist. Nach diesem Hinweis der Bildungsdirektion übermittelte die Beschwerdeführerin die Abmeldung am 15.01.2024 nochmals unmittelbar der Schulleiterin.
4.3. Vor der Abfassung des Schreibens vom 22.08.2023 meldete die Beschwerdeführerin die Schulpflichtige bei der F in ***, Vereinigte Staaten von Amerika, an. Die Schulpflichtige nahm im Schuljahr 2023/2024 von zu Hause aus am angebotenen Online-Unterricht teil. Am 11.07.2024 wurde ihr für die Teilnahme ein (mit Apostille bestätigtes) Zeugnis mit englischen Beurteilungsnoten („grades“) ausgestellt.
4.4. Für das Schuljahr 2023/24 lag keine bescheidmäßige Bewilligung der Bildungsdirektion für den häuslichen Unterricht, den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und auch keine Befreiung der Schulpflichtigen vom Schulbesuch vor.
4.5. Die Schulpflichtige versäumte von 04.09.2023 bis zum 22.11.2023 an sämtlichen 49 Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der Volksschule ***, ***, ***.
4.6. Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als AHS-Lehrerin. Derzeit bezieht sie Krankengeld von monatlich 800,-- Euro netto. Sie verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Sie hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder zu tragen.
4.7. Im Zeitpunkt der Tatbegehung lag eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (rechtskräftig seit 28.04.2023) wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 SchPflG 1985, BGBl Nr. 76/1985 idF BGBl I Nr. 101/2018 iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 4 SchPflG 1985, BGBl Nr. 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018, vor. Zwei weitere einschlägige Vormerkungen wurden erst zwei Tage nach dem Beginn des Tatzeitraumes rechtskräftig.
4.8. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie als Anlage 1 zur Beschwerde findet sich eine weitere Schulversäumnisanzeige der Schulqualitätsmanagerin vom 23.01.2024 betreffend die Schulpflichtige, hinsichtlich des auf den vorliegenden Tatzeitraum folgenden Zeitraums von 23.11.2023 bis 23.01.2024.
5.1. Zu den vorstehenden Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf der Grundlage des eindeutigen Akteninhalts des Verwaltungsstrafaktes Zl. *** der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten Zl. LVwG-S-775/001-2024 und Zl. LVwG-S-775/002-2024.
5.2. In der mündlichen Verhandlung am 13.08.2024 gab die Beschwerdeführerin glaubhaft an, dass sie die Schulpflichtige vor der Abfassung des Schreibens vom 22.08.2023 bei der F in den Vereinigten Staaten von Amerika angemeldet hat und dass die Schulpflichtige nicht von ihr im häuslichen Unterricht unterrichtet wurde. Dies wurde durch die Vorlage eines (mit Apostille bestätigten) Zeugnisses der genannten Academy auch entsprechend unterlegt.
5.3. Die Bildungsdirektion und die Leiterin der Volksschule *** haben das Schreiben vom 22.08.2023 – wie beabsichtigt – als eine Abmeldung der Schulpflichtigen von der Volksschule *** und nicht als Anzeige häuslichen Unterrichts aufgefasst. Das ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin sowie aus den in der Verhandlung vorgelegten Beilagen 1 und 2 sowie aus der E-Mail der Bildungsdirektion an die belangte Behörde vom 19.01.2024 (Aktenseite 45). Die angeführten E-Mails erliegen allesamt im Akt.
5.4. Dass es für die Schulpflichtige keine Bewilligung der Bildungsdirektion für den häuslichen Unterricht oder den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und keine Befreiung vom Schulbesuch gegeben hat, ergibt sich aus der (unter Punkt 3.1. angeführten) Mitteilung der Bildungsdirektion vom 03.07.2024
5.5. Die Feststellungen zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug vom 19.01.2024.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des SchPflG 1985, StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV; § 1) idF BGBl. I Nr. 138/2017 (§ 13) bzw. BGBl. I Nr. 35/2018 (§§ 11, 24) bzw. BGBl. I Nr. 101/2018 (§ 5) lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
[…]
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
[…]
§ 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
[…]“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), StF: BGBl. Nr. 52/1991 (§ 20) idF BGBl. I Nr. 33/2013 (§§ 19, 45) bzw. BGBl. I Nr. 57/2018 (§§ 5, 24, 64) lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
[…]“
6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013 (§ 38) idF BGBl. I Nr. 57/2018 (§§ 50, 52), lauten (auszugsweise) wie folgt:
[…]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
7.1. Mit dem Schreiben vom 22.08.2023 hat die Beschwerdeführerin der Bildungsdirektion nicht die Teilnahme der Schulpflichtigen am häuslichen Unterricht angezeigt, sondern die Schulpflichtige von der Volksschule *** abgemeldet, wobei es für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich ist, ob dies erst mit der E-Mail am 15.01.2024 oder schon davor erfolgte, weil dies nichts an der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG 1985 im Grundsätzlichen ändert.
Die Teilnahme der Schulpflichtigen am häuslichen Unterricht war in Ermangelung einer (fristgerechten) Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG 1985 im vorliegenden Fall schon aus formellen Gründen nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184, mwN). Maßgeblich für die vollständige Beurteilung des Falles ist jedoch weiters der Umstand, dass die Schulpflichtige im Tatzeitraum 04.09.2023 bis 22.11.2023 am Fernunterricht (im Wege von „Online-Unterricht“) an der in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen F teilgenommen hat. Ein schulpflichtiges Kind unterliegt im Fall der anderweitigen Erfüllung der Schulpflicht nämlich nicht mehr dem Regime des häuslichen Unterrichts (vgl. dazu VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004), womit es ferner die Frage zu klären gilt, ob die Schulpflichtige durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 SchPflG 1985 – also auf alternativem Wege – die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG 1985 erfüllt hat.
Der Regelungsgehalt des § 13 SchPflG 1985 besteht nach der (hier auszugsweise wiedergegebenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, mit grundlegenden Ausführungen), darin, dass
„die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllt werden kann, wobei eine solche Bewilligung - bei Vorliegen der Voraussetzungen - jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist. Nach den Erläuterungen zu § 13 SchPflG 1962 (vgl. RV 732 BlgNR 9. GP, 13), der inhaltlich § 13 SchPflG 1985 entspricht, wird damit Vorsorge für den Fall getroffen, dass insbesondere an den Grenzen Österreichs - Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher gemäß § 1 SchPflG 1985 der allgemeinen Schulpflicht unterliegen.“
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 13 SchPflG 1985 aber schon deshalb nicht vor, weil bei der Bildungsdirektion nicht um eine Bewilligung gemäß Abs. 1 leg.cit. angesucht wurde, womit es an der zentralen Voraussetzung fehlt. Des Weiteren ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2023, Ra 2021/10/0123, Rn 23f, zu verweisen. Darin hielt der Gerichtshof in Bezug auf ein administrativrechtliches Verfahren fest, dass
„der Besuch einer Schule im Ausland im Fernstudium (Homeschooling) nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG 1985 entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer "Schule" iSd. § 2 PrivSchG 1962 iVm. Art. 14 Abs. 6 B-VG vorliegt. Das Kind hat demnach durch die Teilnahme an dem Fernstudium die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt.“
Ein Sachverhalt wie der vorliegende kann damit schon von vorneherein nicht unter den alternativen Erfüllungstatbestand des § 13 SchPflG 1985 subsumiert werden. Daraus wiederum ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Schulpflichtige die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG 1985 in Ermangelung eines gesetzeskonformen Schulbesuchs (erlaubter häuslicher Unterricht, Besuch einer im Ausland gelegenen Schule) im Tatzeitraum nicht erfüllt hat (vgl. auch VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004, wonach maßgeblich ist, ob mit der gewählten Alternative zum häuslichen Unterricht ein dem Gesetz entsprechender Nachweis der Schulpflichterfüllung gelingt).
Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 haben die Eltern [oder sonstigen Erziehungsberechtigten] aber die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulpflicht durch den Schulpflichtigen erfüllt wird (vgl. VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020). Dabei ist es den Eltern […] gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (vgl. VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern […] dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010).
Die Beschwerdeführerin hat es als Mutter und Erziehungsberechtigte nach den vorstehenden Erwägungen unterlassen für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen im angelasteten Tatzeitraum zu sorgen. Sie hat das Tatbild des § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 damit in objektiver Hinsicht verwirklicht.
7.2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des SchPflG 1985 wurden in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt und sind aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden. Darüber hinaus ist zudem allgemein auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Unbedenklichkeit der Schulpflichtregelungen (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s) zu verweisen sowie darauf, dass der EGMR in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR 10.01.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S. 56).
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt im Übrigen die in Art 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert zudem nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfSlg. 20.311/2019; weiterführend auch VfGH 29.11.2022, E2766/2022).
Dass die hier weiters relevante Bestimmung des § 13 SchPflG 1985 nicht verfassungskonform wäre, wurde in der Beschwerde im Hinblick auf das anders gelagerte Beschwerdevorbringen nicht behauptet und konnte auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erblickt werden.
7.3. Im Hinblick auf das seit dem 03.11.2023 vor dem EGMR anhängige Verfahren („D v. B“) sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht zur Aussetzung des Verfahrens veranlasst (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde aber auch gar nicht begehrt.
7.4. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 des SchPflG 1985 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. VwGH 23.02.1966, 1235/65).
Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei welchen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; VwGH 09.10.2013, 2013/08/0183; VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Schulpflichtige von der Volksschule *** abgemeldet und der Bildungsdirektion keine Informationen über die beabsichtigte Art des Schulbesuchs zukommen lassen oder bei der Bildungsdirektion Auskünfte darüber eingeholt, ob die Schulpflicht durch den Unterricht an der F als erfüllt angesehen werden kann. Die Beschwerdeführerin musste daher damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen haben, dass mit der gewählten Form der Unterrichtsteilnahme keine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht in Österreich verbunden ist (vgl. u.a. VwGH 26.02.2010, 2009/02/0297). Dies bestätigt sich einerseits durch die Vorgeschichte und die Wortwahl im Schreiben vom 22.08.2023 („Daher ist weder die Bildungsdirektion noch eine Schule für uns zuständig, sondern ich übernehme die Bildung meiner Tochter, C, in Selbstverantwortung.“) und andererseits durch den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, dass für die Beschwerdeführerin ausschließlich pädagogische Gesichtspunkte bei der Anmeldung an der F eine Rolle spielten. Insofern ist unzweifelhaft von einer (bedingt) vorsätzlichen Begehung der Tat durch die Beschwerdeführerin auszugehen.
8.1. Die belangte Behörde ist im verwaltungsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400,-- Euro bei Sorgepflichten für zwei Kinder verfügt. Mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt. Erschwerend wurde das Vorliegen einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung gewertet. Die belangte Behörde schöpfte den verfügbaren Strafrahmen damit zu rund 35% aus.
8.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Strafe nach Maßgabe der Strafbemessungskriterien in § 19 VStG festzusetzen. Dabei hat das erkennende Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Einhaltung der Schulpflicht durch die Schulpflichtige nicht nachgekommen. Damit hat die Beschwerdeführerin Rechtsvorschriften verletzt, die das Recht von Schulpflichtigen auf Bildung sicherstellen sollen. An einer ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen SchPflG 1985 besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046; VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Der Eingriff in dieses Rechtsgut stellt sich infolge des Versäumens von 49 Schultagen als nicht unerheblich dar. Der Beschwerdeführerin ist, wie schon ausgeführt, (bedingt) vorsätzliches Handeln zur Last zu legen. Milderungsgründe waren nicht zu erblicken. Erschwerend war zu werten, dass eine bis dato ungetilgte, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliegt. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (und im Verhältnis dazu die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe) erweist sich auch im Lichte der ungünstiger festgestellten, allseitigen Umstände der Beschwerdeführerin als tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu übersehen, dass bereits eine weitere Schulversäumnisanzeige vorliegt und dass die Strafe vor allem spezialpräventiv auf die Beschwerdeführerin wirken soll. Darüber hinaus soll die Strafe aber auch gegenüber der Allgemeinheit eine Signalwirkung entfalten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Überlegungen bei der Vornahme der Strafzumessung vgl. z.B. schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).
8.3. Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.
8.4. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da es nach dem Vorgesagten schon an der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes scheitert. Überdies liegt hier kein bloß geringfügiges Verschulden vor.
9. Zum Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Der (unter Zl. LVwG-S-775/001-2024 protokollierte) Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf § 41 VwGVG, wonach in Verwaltungsstrafsachen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen werden kann, von der Beschwerdeführerin zurückgezogen, womit sich ein Abspruch darüber erübrigt.
10.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).
10.2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind zufolge der Abweisung der Beschwerde daher mit 30,-- Euro festzusetzen.
11.1. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.
Innerhalb eines von § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 vorgegebenen, möglichen Strafrahmens von 110,-- Euro bis 440,-- Euro (ohne primäre Freiheitsstrafe) hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe von 150,-- Euro bestätigt. Damit ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 BVG) im vorliegenden Fall nicht zulässig.
11.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. […]
Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung kann sich überdies auf eine klare und eindeutige Rechtslage stützen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel ist auch die hier sonst vorliegende Frage der Strafbemessung (z.B. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050).
Für die belangte Behörde besteht im vorliegenden Fall daher die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.