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LVwG-AV-1668/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1668/001-2022
LVwG-AV-1668/001-2022Landesverwaltungsgericht22.08.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Zubau; Widmung; Bauland;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.10.2022, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 19.05.2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zu- und Umbau eines Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.08.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Eingabe vom 27.08.2021 beantragte die A GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) für den Zu- und Umbau eines Mehrfamilienhauses auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück). Diesem Bauansuchen waren als Antragsbeilagen eine Baubeschreibung samt Einreichplan, ein Energieausweis sowie der Nachweis des Grundeigentums angeschlossen.
1.2. Nach der gemäß § 20 NÖ BO 2014 durchgeführten Vorprüfung des Bauansuchens durch die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) teilte diese der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.12.2021 mit, dass gemäß dem aktuellen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** auf dem Baugrundstück maximal 2 Wohneinheiten zulässig seien, jedoch entsprechend dem eingereichten Projekt nach dem Um- und Zubau fünf Wohneinheiten entstehen sollen. Da dies den Vorgaben des Bebauungsplanes widerspreche und die Baubehörde es nicht für möglich halte, dass durch eine Änderung des Bauvorhabens dieses Hindernis beseitigt werden könne, sei beabsichtigt, das Bauansuchen abzuweisen.Der Beschwerdeführerin wurde daher binnen einer Frist von vier Wochen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Zurückziehung des Bauansuchens eingeräumt, andernfalls ihr Ansuchen abgewiesen werde.
1.3. Mit Eingabe vom 24.01.2022 erstattete die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, worin sie zusammengefasst ausführte, dass sie aufgrund der Korrespondenz zwischen dem von ihr beauftragten Architekten C und der Baubehörde erster Instanz im Vorfeld der Einreichung in den Jahren 2020 und 2021 davon ausgehen habe dürfen, dass das eingereichte Bauvorhaben bewilligungsfähig sei, da fünf Wohneinheiten konsentierter Bestand seien, weshalb das Bauansuchen vollinhaltlich aufrecht gehalten werde.
1.4. Mit Bescheid vom 19.05.2022, Zl. ***, wies die Baubehörde erster Instanz gemäß § 20 iVm § 14 NÖ BO 2014 das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 27.08.2021 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zu- und Umbau eines Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten auf dem Baugrundstück ab.
Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der aktuelle Bebauungsplan für das Baugrundstück gemäß § 16 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) maximal 2 Wohneinheiten pro Liegenschaft zulasse, das vorliegende Projekt jedoch fünf Wohneinheiten aufweise, womit es den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** widerspreche. Da der derzeitige baubehördliche Bestand ein Einfamilienhaus (Wohnhaus mit einer Wohneinheit) ausweise, der derzeit gültige Bebauungsplan eine Bebauung eines Baugrundstückes mit maximal zwei Wohneinheiten zulasse und das eingereichte Bauvorhaben jedoch fünf Wohneinheiten vorsehe, bestehe ein unzulässiger Widerspruch zum Bebauungsplan der Marktgemeinde ***, weshalb das Ansuchen abzuweisen sei.
1.5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung vom 13.06.2022 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen und wurde hierin begründend wie in dem erstinstanzlichen Bescheid vom 19.05.2022 ausgeführt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 17.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werden möge, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde aufgrund des gänzlich unterlassenen Ermittlungsverfahrens zur Erlassung eines neuen Bescheides.
Begründend wurde hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass sich auf dem Baugrundstück ein konsentierter Altbestand befinde, der aufgrund der aus dem Bauakt ersichtlichen Konsenslage mehr als zwei Wohneinheiten aufweise. Dieser Altbestand genieße Bestandsschutz. Mit Bescheid vom 08.05.1981 sei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von sechs Einheiten, nämlich einer Büroeinheit und fünf Wohneinheiten, erteilt worden. Mit Bescheid vom 16.04.1992 sei durch Änderungen im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss eine zusätzliche, sechste Wohneinheit geschaffen worden. Mit Bescheid vom 23.07.1997 sei die Errichtung eines Nebengebäudes bewilligt worden, wodurch sich an dem bestehenden Konsens jedoch nichts geändert habe.
Schließlich sei mit Bescheid vom 23.02.2004 die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau eines Einfamilienwohnhauses sowie die Errichtung einer Mauer erteilt worden. Der diesbezügliche Einreichplan habe im Erdgeschoß (in den Vorbewilligungen als Bürogeschoß bezeichnet) die Errichtung einer neuen Wohneinheit anstelle der bisherigen Büronutzung vorgesehen, welche auch das 1. Obergeschoß (in der Bewilligung aus dem Jahr 1981 noch als „Erdgeschoß“ bezeichnet) umfasst habe. Das 2. Obergeschoß (in der Bewilligung aus dem Jahr 1981 noch als „Obergeschoß“ bezeichnet) und das Dachgeschoß sowie die dafür bestehenden Vorkonsense seien unangetastet geblieben und seien in den Einreichplänen auch nicht bzw. „grau“ dargestellt gewesen. Sie seien damit nicht Teil der Änderungsbewilligung vom 23.02.2004, sondern gelte für sie der bisherige Konsens weiter. Damit seien aber die in der Bewilligung aus dem Jahr 1981 sowie in der Änderungsbewilligung aus dem Jahr 1992 geschaffenen 3 Tops im 2. Obergeschoß (2 Einzimmerwohnungen und 1 Fünfzimmerwohnung) und das Top im Dachgeschoß unangetastet geblieben. Im Ergebnis seien daher 5 Wohneinheiten konsentierter Bestand. Daran ändere auch der Umstand, dass in dem der Baubewilligung vom 23.02.2004 zugrundeliegenden, das 2. Obergeschoss und das Dachgeschoss gar nicht umfassenden Einreichplan die Fehlbezeichnung „Einfamilienhaus“ enthalten sei, nichts.
§ 16 Abs 5 NÖ ROG 2014 verweise zur Konkretisierung des Begriffs „Wohneinheit“ auf § 4 Z 32a NÖ BO 2014 zum Begriff „Wohnung“. Nähere Festlegungen zu den Anforderungen an Wohnungen fänden sich in § 47 Abs 1 NÖ BO 2014.Es stehe daher eindeutig fest, dass auch weiterhin fünf getrennte Wohnungen im Sinne des § 4 Z 32a iVm § 47 Abs 1 NÖ BO 2014 vorlägen und diese im Sinne der Gesetzeslage objektiv für die Führung eines eigenen Haushalts ausreichen würden. Folglich sei aber das Ermittlungsverfahren im Baubewilligungsverfahren unvollständig geblieben bzw. habe bislang schlichtweg nicht stattgefunden, weshalb ein sekundärer Verfahrensmangel vorliege.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 29.11.2022 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Bezug habenden Bauakt, sowie die Einladung samt der Einladungskurrende vom 13.10.2022 für die Sitzung des Gemeindevorstands am 19.10.2022 und einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 19.10.2022 samt einem Bescheidentwurf vor.
3.2. Mit Schreiben vom 14.02.2024 legte die belangte Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30.01.2024 den gesamten bezughabenden Bauakt das Baugrundstück betreffend vor.
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20.08.2024 in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher D, für die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, E und F für die Beschwerdeführerin sowie G für die belangte Behörde teilnahmen.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Gerichtsakts.
3.4. Am 21.08.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine nicht aufgetragene Stellungnahme, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht um einen Neubau, sondern um eine Änderung des Konsenses durch einen Um- und Zubau handle und ergebe sich dies auch eindeutig aus den Einreichunterlagen. Richtig sei zwar, dass heute eine Beschränkung auf zwei Wohneinheiten verordnet sei, allerdings gelte für den Um- und Zubau nicht nur der Bestandsschutz, sondern auch § 20 Abs 1 4. Satz NÖ BO 2014. Gegenständlich komme es zu keiner Verschlechterung durch den Um- und Zubau. Ein vergleichbares Verschlechterungsverbot enthalte auch § 16 Abs 5 NÖ BO 2014. Insofern erlaube der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 4. Satz NÖ BO 2014 explizit, dass bei einer nachträglichen Verordnung von Wohneinheiten die bereits konsentierten, darüber hinausgehenden Wohneinheiten erhalten bleiben dürfen und trotz Überschreitung der Wohneinheitenbeschränkung sogar noch eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen werden dürfe. Letzteres sei aber nur dann möglich, wenn nicht ohnehin bereits 4 oder mehr Wohneinheiten bestünden; auch dürfte die neue Wohneinheit nur innerhalb der Gebäudehülle geschaffen werden. Die beschränkende Festlegung „[i]m Rahmen der bestehenden Gebäudehülle (ausgenommen Gaupen)“ gelte nach dem Gesetzeswortlaut nur für die zusätzlich zu errichtende, die nachträgliche Wohneinheitenbeschränkung überschreitende Wohneinheit. Der schon bisher bestehende Widerspruch im Sinne von fünf schon bislang konsentierten Wohneinheiten anstelle der nunmehr verordneten zwei Wohneinheiten bleibe auch in Hinkunft weiterhin bestehen und werde auch nicht vergrößert bzw. verschlechtert. Es werde auch keine neue Wohneinheit geschaffen. Selbst wenn man entgegen dieser Ausführungen von einer Verschlechterung gegenüber der Konsenslage ausgehen würde, wäre die Baubehörde verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihr explizit nahezulegen, das Ansuchen zu ändern.
4.1. Die Beschwerdeführerin, die A GmbH, mit Sitz in ***, ***, ist grundbücherliche Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***.
Das Baugrundstück weist die Widmung „Bauland – Wohngebiet“ mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ (BW-2WE) auf.
4.2. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 08.05.1981, Zl. ***, wurde H und I (in weiterer Folge: Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Wohn- und Bürohauses mit Garage, gedecktem PKW-Abstellplatz, einer straßenseitig fundierten Einfriedung sowie eines Hauskanals für Schmutzwasser auf dem Baugrundstück entsprechend der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift und unter Einhaltung der Baubeschreibung und des Einreichplans, beide mit einer Bezugsklausel versehen, erteilt.
Dieses Bauvorhaben umfasste die Errichtung eines Mehrzweckhauses mit Büroräumen im Erdgeschoss (damals als Bürogeschoss bezeichnet) sowie fünf Wohneinheiten. Im ersten und zweiten Obergeschoss (damals als Erdgeschoss und Obergeschoss bezeichnet) befanden sich jeweils zwei Einzimmerwohnungen sowie eine Fünfzimmerwohnung über beide Stockwerke mit eigener Wendeltreppe. Der über die Haupttreppe zugängliche Dachboden (dritten Obergeschoß) war nicht ausgebaut.
Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 12.10.1983, Zl. ***, wurde den Bauwerbern auf Grund des Ergebnisses des am 17.03.1983 durchgeführten Ortsaugenscheins die Benützungsbewilligung für den auf dem Baugrundstück errichteten Neubau eines Wohn- und Bürohauses mit Garage, PKW-Abstellplatz, straßenseitig fundierter Einfriedung und Hauskanal für Schmutzwasser erteilt. Zugleich wurden die beschriebenen Planabweichungen entsprechend dem mit einer Bezugsklausel versehenen Auswechslungsplan, wie insbesondere die Änderung der inneren Raumeinteilung im ersten Obergeschoss (damals als Erdgeschoß bezeichnet) durch den Entfall einer Einzimmerwohnung und Nutzung dieser Räumlichkeiten zu Bürozwecken, nachträglich genehmigt.
4.3. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 16.04.1992, Zl. ***, wurde den Bauwerbern die Bau- und Benützungsbewilligung zur Errichtung eines Glasportals im Bereich des westseitig gelegenen Eingangs, weiters zur Errichtung bzw. dem Abbruch von Zwischenwänden, zur Durchführung von Raumwidmungsänderungen im Obergeschoss und im Dachgeschoss, zum Austausch von Fenstern im Dachgeschoss und dem Einbau von weiteren Dachflächenfenstern im Bestandsgebäude entsprechend der Einreichunterlagen auf dem Baugrundstück erteilt.
Dieses Bauvorhaben umfasste unter anderem den Abbruch von Zwischenwänden im Bereich der Fünfzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss (im Einreichplan zu dem Bescheid aus dem Jahr 1981 als Obergeschoss bezeichnet) sowie den Ausbau des bis dahin unausgebauten Dachbodens durch die Errichtung einer Wohnung im dritten Obergeschoss.
4.4. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 23.07.1997, Zl. ***, wurde I die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes (Hobbyraum, Dusche, WC und Sauna) westlich des Bestandsgebäudes sowie die Errichtung eines Kellers nördlich und westlich des Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück entsprechend der Antragsbeilagen erteilt.
Mit Schreiben vom 21.04.1998 wurde die Fertigstellung dieses Bauvorhabens angezeigt.
4.5. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 23.02.2004, Zl. ***, wurde J und K die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau eines Einfamilienwohnhauses sowie die Errichtung einer Mauer auf dem Baugrundstück entsprechend der mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen erteilt.
Dieses Bauvorhaben sah den Abbruch und die Errichtung von Wänden sowie die Abänderung von Türen und Fenstern im Erdgeschoss (im Einreichplan zu dem Bescheid aus dem Jahr 1981 als Bürogeschoss bezeichnet) und dem ersten Obergeschoss (im Einreichplan zu dem Bescheid aus dem Jahr 1981 als Erdgeschoss bezeichnet) vor. Weiters umfasste dieses Bauvorhaben im Erdgeschoss (im Einreichplan zu dem Bescheid aus dem Jahr 1981 als Bürogeschoss bezeichnet) die Errichtung eines eingeschossigen Zubaus für einen Windfang und einen Wintergarten an der Südfassade in ihrem westlichen Bereich mit den Maßen 10,67 m x 3,61 m sowie die Errichtung einer Terrasse an der Ostfassade. Das Erdgeschoss (im Einreichplan zu dem Bescheid aus dem Jahr 1981 als Bürogeschoss bezeichnet) und die noch bestehende Einzimmerwohnung im ersten Obergeschoss (im Einreichplan zu dem Bescheid aus dem Jahr 1981 als Erdgeschoss bezeichnet) wurden zu einer Wohnung zusammengelegt.
Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 10.03.2005 wurde die Fertigstellungsanzeige vom 18.01.2005 zur Kenntnis genommen.
4.6. Mit Bauansuchen vom 27.08.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zu- und Umbau eines Mehrfamilienhauses gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 auf dem Baugrundstück.
Das auf dem Baugrundstück bestehende viergeschossige Gebäude wird grundsaniert und zu fünf Wohneinheiten umgebaut. Jede dieser fünf Wohneinheiten besteht aus zumindest einem Wohnraum, einer Küche oder Kochnische sowie einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum.
An der Westseite wird das Bestandsgebäude bis zur Baufluchtlinie erweitert. Dazu wird im Erdgeschoss (im Einreichplan zu dem Bescheid aus dem Jahr 1981 als Bürogeschoss bezeichnet) der westlich des Bestandsgebäudes bestehende eingeschossige Hobbyraum inklusive Nebenräumen und außenliegendem Pool abgebrochen und durch einen dreigeschossigen Baukörper ersetzt, welcher eine Wohneinheit beherbergt und durch teilweisen Abbruch der Außenwand des Bestandsgebäudes unmittelbar an dieses anschließt und dieses erweitert. Der östliche Teil des mit Bescheid vom 23.07.1997 bewilligten Nebengebäudes, welcher den Kellerabgang beinhaltet, bleibt bestehen, womit der Keller, der im Wesentlichen erhalten bleibt, von der neu geschaffenen Eingangshalle erreichbar ist. Der westseitig gelegene, dreigeschossige Zubau wird mit dem bestehenden Keller zu einer Einheit verbunden.
[Abweichend vom Original:
…
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Ausschnitt Ansicht Erdgeschoss 1:100 aus dem verklausulierten Einreichplan der L gmbh vom 27.08.2021, Plan Nr.: ***
[Abweichend vom Original:
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Legende zu dem verklausulierten Einreichplan der L gmbh vom 27.08.2021, Plan Nr.: ***
Im Bestandsgebäude wird in jedem Geschoss (Erdgeschoss, erstes und zweites Obergeschoss sowie drittes Obergeschoss – Dachgeschoss (im Einreichplan zu dem Bescheid aus dem Jahr 1981 als Dachboden bezeichnet)) jeweils eine Wohneinheit errichtet und wird das bestehende Stiegenhaus dahingehend adaptiert. Das bestehende Mansarddach im dritten Obergeschoss – Dachgeschoss des Bestandsgebäudes wird komplett abgebrochen und durch ein Satteldach ersetzt. Der im Erdgeschoss befindliche, mit Bescheid vom 23.02.2004 bewilligte Wintergarten an der Südfassade im westlichen Bereich derselben wird abgebrochen und durch einen Zubau in der thermischen Hülle ersetzt.
Im Westen entsteht ein Carport für sieben Stellplätze anstelle der Garage, welche abgebrochen wird.
[Abweichend vom Original:
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Bild nicht wiedergegeben]
Schnitt A-A 1:100 aus dem verklausulierten Einreichplan der L gmbH vom 27.08.2021, Plan Nr.: ***
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Schnitt B-B 1:100 aus dem verklausulierten Einreichplan der L gmbH vom 27.08.2021, Plan Nr.: ***
4.7. Mit Schreiben vom 23.12.2021 teilte die Baubehörde erster Instanz nach der gemäß § 20 NÖ BO 2014 durchgeführten Vorprüfung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund des Widerspruchs des eingereichten Projekts durch die Errichtung von fünf Wohneinheiten nach dem Um- und Zubau mit dem aktuellen Bebauungsplan der Marktgemeinde ***, demzufolge auf dem Baugrundstück maximal 2 Wohneinheiten zulässig seien, beabsichtigt sei, das Bauansuchen abzuweisen.
In ihrer Eingabe vom 24.01.2022 hielt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin explizit fest, dass fünf Wohneinheiten konsentierter Bestand wären, weshalb das Bauansuchen vollinhaltlich aufrecht gehalten werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte sowie der Inhalte der jeweiligen Schriftstücke auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Bauakts der Marktgemeinde *** das Baugrundstück betreffend, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, in Zusammenhalt mit dem Gerichtsakt.
Die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück ergeben sich aus einem zugleich mit dem Bauansuchen vorgelegten Auszug aus dem Grundbuch vom 13.05.2022 und einer am 17.07.2024 durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommenen Einsichtnahme in das Firmenbuch.
Die Widmung des Baugrundstücks ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus der Mitteilung des Ergebnisses der Vorprüfung der Baubehörde erster Instanz vom 23.12.2021, der Baubeschreibung sowie einer von dem erkennenden Gericht durchgeführten Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** mittels des geografischen Auskunftsdienstes für die niederösterreichische Landesverwaltung (imap) am 18.07.2024, welche im Gerichtsakt einliegt.
Die Feststellungen unter den Punkten 4.2. und 4.7. sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** und den darin einliegenden Bescheiden und Einreichunterlagen.
Die unter Punkt 4.6. getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit dem konkret projektierten Bauvorhaben ergeben sich aus den Einreichunterlagen, insbesondere der dem Bauansuchen angeschlossenen Baubeschreibung und den Einreichplänen der L gmbh in ***, datiert mit 15.04.2022, welche mit einer Bezugsklausel versehen sind.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, auch wenn das Bauansuchen vor deren Inkrafttreten eingebracht wurde (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0216), lauten die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung LGBl 9/2024, auszugsweise:
Gemäß § 4 NÖ BO 2014 gelten im Sinne dieses Gesetzes als […] Z 6: bauliche Anlagen: alle Bauwerke die nicht Gebäude sind; Z 7: Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […] Z 15: Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Z 16: Geschoß: der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;[...]
Z 32a: Wohnung: jener für sich abgeschlossene oder abgegrenzte Teil eines Gebäudes, der wenigstens über die Räumlichkeiten nach § 47 Abs 1 verfügt und objektiv für die Führung eines Haushaltes ausreicht;
[…].
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…].
§ 20 NÖ BO 2014 lautet:
Abs 1: Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im
Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ
Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
–dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der
geltenden Fassung,
–der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
–des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.
Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.
Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (z. B. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.
Abs 2: Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
Gemäß § 23 Abs 1 NÖ BO 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.
Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.
§ 47 Abs 1 NÖ BO 2014 bestimmt:
Abs 1: Jede Wohnung muss mindestens bestehen aus
2. einer Küche oder Kochnische und
3. einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum
Abs 2: Wohnräume müssen eine Netto-Grundfläche von mindestens 10 m² haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m². Bei der Berechnung der Netto-Grundfläche von Wohnräumen werden Raumflächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,5 m nicht mitgerechnet.
Abs 3: In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen muss jede Wohnung über einen eigenen Wohnungseingang erreichbar sein.
Abs 4: Gebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen dem jeweiligen Bedarf entsprechend folgende Räume und Flächen aufweisen:
1. einen Einstellraum für Kinderwagen, Mobilitätshilfen und Rollstühle,
2. jeweils einen eigenen Abstellraum für jede Wohnung (z. B. im
Wohnungsverband, Kellerabteil),
3. einen Raum für die Wäschereinigung und -trocknung, sofern nicht in
jeder Wohnung die dafür erforderlichen Flächen und Anschlüsse vorgesehen werden, und
4. Abfallsammelräume oder -stellen.
Diese Räume und Flächen sind in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe herzustellen und müssen leicht erreichbar sein
§ 16 NÖ ROG 2014, LGBl 3/2015 in der Fassung LGBl 97/2020, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen. Die Geschoßflächenzahl (§ 4 Z 17 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung) darf nicht über 1 betragen.
[…]
Abs 5: Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Kerngebiet und Bauland-Kerngebiet für nachhaltige Bebauung können erforderlichenfalls ganz oder für Teilbereiche hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung näher bezeichnet werden (z. B. Verwaltungs- und Schulungsgebäude, emissionsarme Betriebe u. dgl.).
Im Bauland-Agrargebiet können erforderlichenfalls im Übergang zum Grünland Bereiche festgelegt werden („Hintausbereiche“), in denen jegliche Wohnnutzung unzulässig ist.
Zur Sicherung des strukturellen Charakters darf die Widmungsart Bauland-Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als zwei bzw. drei Wohnungen (§ 4 Z 32a NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung) pro Grundstück errichtet werden. Im Rahmen der bestehenden Gebäudehülle (ausgenommen Gaupen) darf bei Wohngebäuden, die vor der Eintragung der Beschränkung der Wohneinheiten im Flächenwidmungsplan bewilligt wurden, eine Wohneinheit zusätzlich – höchstens jedoch insgesamt vier – geschaffen werden.
Des Weiteren darf zur Sicherung des strukturellen Charakters die Widmungsart Bauland-Kerngebiet mit einem Zusatz verbunden werden, der die maximalen Wohneinheiten festlegt, wobei eine Festlegung zwischen sechs und zwanzig Wohneinheiten zulässig ist. Ist dies erfolgt, dürfen nicht mehr Wohnungen (§ 4 Z 32a NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung) pro Grundstück errichtet werden, als maximale Wohneinheiten festgelegt wurden.
[…]
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat.
Diese Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
In der Sache selbst ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (VwGH 17.11.1981, 81/05/0104), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 01.07.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.
7.2. Wie zuvor festgestellt, umfasst das beantragte Bauvorhaben die Errichtung von fünf Wohneinheiten. Hierfür wird im Dachgeschoss das bestehende Mansarddach des bewilligten Bestandsgebäudes abgebrochen und durch ein Satteldach ersetzt. Weiters wird der im Erdgeschoss des Bestandgebäudes befindliche, mit Bescheid vom 23.02.2004 bewilligte Wintergarten an der Südseite abgebrochen und durch einen Zubau in der thermischen Hülle ersetzt. Schließlich wird das Bestandsgebäude im Westen um einen dreigeschossigen Baukörper erweitert.
Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass ein Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung ist (z.B. VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0012); so auch ein Dachgeschoßausbau, der die Gebäudehöhe (Kniestockhöhe oder Dachneigung) vergrößert, und eine Abweichung von einem bereits bewilligten Projekt in der Art einer Vergrößerung des Gebäudes. Zubau ist demnach jede Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes, mag diese Erweiterung auch nur ein(en) Geschoß(teil) betreffen; auf den Umfang der Erweiterung kommt es nicht an.
Die Baubewilligung für einen Zubau setzt eine – zumindest vermutete – Baubewilligung für das bestehende Gebäude voraus (z.B. VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0012 mwN) (W. Pallitsch/PH. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm 2 zu § 14 NÖ BO 2014, Seite 313).
Folglich handelt es sich aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen bei dem gegenständlich beantragten Bauvorhaben - dem Zu- und Umbau eines Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten auf dem Baugrundstück - (unstrittig) um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014, da durch die beantragten Zubauten das Bestandsgebäude in waag- und lotrechter Richtung vergrößert wird.
7.3. Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 leg.cit. unter anderem vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient, entgegensteht.
Ausgehend davon, dass die Baubehörde als Verwaltungsbehörde von dem im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides geltenden Flächenwidmungsplan auszugehen hat (u.a. VwGH 29.01.2021, Fe 2020/05/0001 mwN), weist das Baugrundstück – wie zuvor festgestellt - die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ auf.
Gemäß § 16 Abs 5 3. Satz NÖ ROG 2014 darf zur Sicherung des strukturellen Charakters die Widmungsart Bauland-Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als zwei bzw. drei Wohnungen (§ 4 Z 32a NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung) pro Grundstück errichtet werden. Im Rahmen der bestehenden Gebäudehülle (ausgenommen Gaupen) darf bei Wohngebäuden, die vor der Eintragung der Beschränkung der Wohneinheiten im Flächenwidmungsplan bewilligt wurden, eine Wohneinheit zusätzlich – höchstens jedoch insgesamt vier – geschaffen werden.
Im Wohngebiet darf – wie im vorliegenden Fall - zur Sicherung des strukturellen Charakters die Zahl der Wohneinheiten auf 2 oder 3 pro Grundstück eingeschränkt werden (Signatur: BW 2 bzw. 3 WE). Das soll eine zu große Verdichtung der Wohnbebauung verhindern, die zusätzliche infrastrukturelle Maßnahmen erfordert. Im Bebauungsplan kann zwar die Bebauungsdichte, Geschoßflächenzahl und Bebauungshöhe (§ 30 Abs 2 Z 6 und Abs 1 Z 3), nicht aber die Zahl der Wohneinheiten begrenzt werden. Die Ausnahmeregelung soll es Hauseigentümern mit einer Baubewilligung, die vor der Beschränkung der Wohneinheiten im Flächenwidmungsplan erteilt wurde, erlauben, im bestehenden Gebäude eine zusätzliche Wohneinheit zu schaffen. Diese Wohneinheit darf aber nicht über die Gebäudehülle hinausreichen. Außerhalb der bestehenden Gebäudehülle dürfen lediglich Gaupen errichtet werden (W. Pallitsch/PH. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm 34 und 35 zu § 16 NÖ ROG 2014, Seite 313).
Im vorliegenden Fall ist allerdings beabsichtigt, das bestehende, baubewilligte Bestandsgebäude durch die Errichtung der Zubauten, wie zuvor festgestellt, außerhalb der bestehenden Gebäudehülle zu erweitern und fünf Wohneinheiten neu zu schaffen. Jede dieser Wohneinheiten erfüllt die in § 47 Abs 1 NÖ BO 2014 festgelegten Anforderungen an „Wohnungen“ im Sinne des § 4 Z 32a NÖ BO 2014 und verfügt über die in § 47 Abs 1 leg.cit. beschriebenen Räumlichkeiten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass dadurch die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart Bauland-Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ überschritten würde.
Da aber bei Neu- und Zubauten von Gebäuden nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 die Baubehörde gemäß § 20 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 unter anderem vorerst zu prüfen hat, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks entgegensteht, und im vorliegenden Fall das Baugrundstück die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ aufweist, wurde, zumal gemäß § 23 Abs 1 NÖ BO 2014 bei Vorliegen eines Widerspruchs zur bestehenden Flächenwidmung eine Baubewilligung zu versagen ist, das Bauansuchen vom 27.08.2021 gemäß § 20 Abs 2 NÖ BO 2014 zu Recht abgewiesen, da dem Bauvorhaben in der eingereichten Form die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart entgegensteht.
7.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Bauwerberin zu dem infolge der Vorprüfung des Bauansuchens ergangenen Schreiben vom 23.12.2021 der Baubehörde erster Instanz mit Eingabe vom 24.01.2022 explizit und zweifelsfrei mitgeteilt hat, das Bauansuchen vollinhaltlich aufrecht zu halten.
Abgesehen davon, dass die Baubehörde erster Instanz aber schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, warum sie eine Anpassung des Projekts an die rechtlichen Bestimmungen für unmöglich gehalten hat, da das beantragte Projekt ihrer Ansicht nach durch keinerlei Abänderungen den rechtlichen Vorschriften (Widmung) angepasst werden konnte, hat sie aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin, eine entsprechende Änderung ihres Projektes vorzunehmen, das Bauvorhaben zu Recht als Ganzes abgelehnt (z.B. VwGH 16.12.1997, 97/05/0113).
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zum Entfall der Verkündung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 24/2017, hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden.
Gemäß § 29 Abs 3 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 24/2017, entfällt die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
Im vorliegenden Fall entfiel die Verkündung des Erkenntnisses, aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage (VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039) und da nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (VwGH 13.12.2000, Zl. 2000/03/0269).
Darüber hinaus verzichteten die Parteien und Parteienvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.08.2024 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass die Parteien durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein können (vgl. z.B. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/03/0146, m.w.N.).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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