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LVwG-AV-2568/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2568/001-2023
LVwG-AV-2568/001-2023Landesverwaltungsgericht20.08.2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Antrag; Feststellungsbescheid;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. September 2023, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Waffengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. September 2023, *** wurde der Antrag des Herrn A vom 09.08.2023 auf Ausstellung eines Bescheides der Befähigung zur Bescheinigung des sachgemäßen Umganges mit Schusswaffen gem. § 5 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung zurückgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 09.08.2023 per Mail einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gestellt habe, dass er befähigt sei, Anwärtern auf eine WBK/WP oder Verlängerung einer WBK/WP den sachgemäßen Umgang gem. § 5/2 WaffG zu bescheinigen. Dem Antrag sei eine Rechtsansicht des BMI vom 19.05.2023 und eine Bestätigung angeschlossen gewesen.
Unzweifelhaft werde im Regelfall der Umstand, dass jemand Exekutivbeamter ist, allein nicht ausreichend sein, dass dieser (ausreichend) andere Personen im Sinne des § 5 der 2. WaffV schulen könne. Sollte ein Exekutivbeamter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit jedoch dafür verwendet werden, andere Exekutivbeamte (zumindest auch) im sicheren Umgang mit Schusswaffen zu schulen, könne – unvorgreiflich der Beurteilung im Einzelfall – davon ausgegangen werden, dass dieser geeignet sei, im erforderlichen Umfang auch andere Personen, das heißt Personen, die nicht Exekutivbeamte seien, zu schulen.
Aus der Stellungnahme vom 24.08.2023 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Einsatztrainer seit seiner Bestellung im Jahre 2010 darauffolgend 6 Jahre tätig gewesen sei. Derzeit übe er als Exekutivbeamter bei der PI *** normalen Dienst aus. Weiters sei er Mitglied bei einem Sportschützenverein, jedoch weder Oberschützenmeister oder Obmann des Vereines. Wäre er dies, würde er den sachgemäßen bzw. praktischen Umgang mit Waffen anderen Mitgliedern bestätigen dürfen. Die Ausstellung eines Waffenführerscheines sei lediglich Gewerbetreibenden vorbehalten, die zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt seien.
Der Beschwerdeführer erfülle daher in keinster Weise die Voraussetzungen zur Ausstellung von Bestätigungen bzw. eines Waffenführerscheines zum sachgemäßen Umgang mit Waffen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass er alle von der belangten Behörde geforderten Angaben gemacht habe. Aus Gründen, welche sich dem Beschwerdeführer nicht erschließen würden, sei der Antrag jedoch „abgewiesen“ worden. Bei der Abweisung komme die belangten Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer persönlich in keinster Weise die Voraussetzungen erfülle, um Personen im sachgemäßen Umgang mit Waffen zu schulen, obwohl er in seiner Stellungnahme vom 24.08.2023 gezielt auf seine Befähigung eingegangen sei.
Jedoch sei aus Sicht der BH St. Pölten ein Oberschützenmeister oder Obmann eines Vereins befähigt, diese Schulungen abzuhalten und dies alleine aus dem Umstand seines Standes im Verein, egal ob diese Person dazu befähigt sei oder nicht.
Für die Gründung eines Schützenvereines brauche man keinerlei Befähigung und könne man sich selbst als Obmann oder Oberschützenmeister eintragen lassen. Ob eine Befähigung vorliege, würden hier nicht geprüft werden. Weiters negiere die BH St. Pölten seit Beginn der Intervention beharrlich den Umstand, dass lt. geltender „Rechtsfassung“ auch andere Personen einen Waffenführerschein ausstellen dürften, obwohl die gültige „Rechtsfassung“ bereits mehrmals der BH St. Pölten herangetragen worden sei.
Da der Beschwerdeführer nicht mit einer neutralen Beurteilung seines Anliegens seitens der BH St. Pölten rechnen könne, habe er Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Antrag vom 09.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Ausstellung eines Bescheides, dass er, „A, *** geb., ***, *** whft, lt. BH St. Pölten Land befähigt bin, Anwärtern auf eine WBK/WP oder Verlängerung einer WBK/WP den sachgemäßen Umgang gem. §5/2 WaffG zu bescheinigen.“ Zu seiner Befähigung führte er wörtlich aus:
„Seit meinem Eintritt in den Polizeidienst 2005 versah ich Dienst in mehreren Spezialbereichen der Polizei. 2009 erfolgte die Bewerbung zu den Einsatztrainern. Anbei finden Sie ein Zeugnis des Bundesministerium für Inneres, dass ich seit 2010 voll ausgebildeter Einsatztrainer bin. Das bedeutet, dass ich in den Fachteilen Schießen, Taktik, Technik, Amoklagen, interaktives Szenarientraining sowie am Taser zum Lehrwart ausgebildet wurde und Polizisten in diesen Teilbereichen schulen darf. Weiters bin ich seit 2016 (Wechsel meines Dienstortes nach NÖ) aktiver Sportschütze in Vereinen (B, C) sowie privat (D, E,..). Dabei habe ich bereits unzählige Bekannte, Freunde und Geschäftsleute im sicheren Umgang mit Schusswaffen unentgeltlich geschult, welche danach eine WBK oder WP beantragen konnten. Bei meinem Ansuchen stütze ich mich auf die Rechtsansicht und Einzelfallbeurteilung von F sowie von G des Bundesministerium für Inneres, dass nach geltendem Recht nicht nur Gewerbetreibende sondern auch besonders geschulte Personen befähigt und berechtigt sind, Personen zu schulen und eine Bestätigung für den sicheren Umgang mit Waffen, auszustellen.“
Angeschlossen waren diesem Schreiben ein Mail des G, ***, vom 08.08.2023 sowie eine Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres betreffend die Bestellung des Beschwerdeführers als Einsatztrainer vom 17.08.20210.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer wörtlich Folgendes mitgeteilt:
„Mit Schreiben vom 09.08.2023 haben Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides der Befähigung zur Bescheinigung des sachgemäßen Umganges mit Schusswaffen gemäß § 5 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung“ gestellt. Dazu haben Sie vom BM.I eine Bestellung zum „Einsatztrainer“ vom 17.08.2010 und einen Mailverkehr mit dem BM.I vorgelegt. Angemerkt wird, dass aus diesem kein Nachweis als Trainer für die Ausbildung des sachgemäßen und praktischen Umganges mit Schusswaffen erkannt werden kann.
Gemäß § 5 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung kommt als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffen insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im praktischen Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Laut den amtlichen Erläuterungen des BM.I werden nach dortiger Ansicht auch Bestätigungen des Sportschützenvereins über die regelmäßige Teilnahme an Trainingsveranstaltungen, die vom Organ, Schützenmeister oder von staatlich geprüften Trainern ausgestellt werden, als Beweismittel in Frage kommen. Weiters, dass eine einschlägige Ausbildung, die möglicherweise Jahrzehnte zurückliegt, für sich alleine nicht ausreicht, sondern ein aktueller Umgang mit Schusswaffen nachzuweisen ist.
Das Waffengesetz 1996 bzw. dessen Verordnungen sehen mittels Bescheid keine Feststellung der Befähigung zur Bescheinigung des sachgemäßen Umganges mit Schusswaffen gemäß § 5 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung“ vor.
Sie werden daher auch aufgefordert, der hierortigen Behörde eine gesetzliche Grundlage zu Ihrem Antrag bekanntzugeben, sodass Ihr Antrag entsprechend behandelt bzw. weitergeleitet (BM.I, Gewerbebehörde, ...) werden kann.
Ihr Antrag ist zurückzuweisen, sofern Ihre Stellungnahme nichts Anderes erfordert.“
In der in der Folge übermittelten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.08.2024 legte dieser ausführlich seine Ausbildung, seine fachliche Kompetenz und seine durchgehende Praxis mit dem Umgang von Schusswaffen dar. Eine rechtliche Grundlage für seinen Antrag konnte er nicht nennen, sondern hat diesbezüglich auf den im Anhang des Antrages geführten Schriftverkehr mit G, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, verwiesen.
Wörtlich ist in diesem Mail des G Folgendes ausgeführt:
„Werter Kollege, lieber A!
Nach Rücksprache mit F ergeht folgende Rechtsansicht:
Gemäß § 5 Abs. 1 der 2. WaffV hat sich die Behörde in einem Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG).
Gemäß § 5 Abs. 2 der 2. WaffV kommt als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Der Abs. 2 des § 5 zählt demonstrativ („insbesondere“) die Beweismittel für den Nachweis der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen auf, lässt darüber hinaus aber noch andere Beweismittel zu.
Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde oder bei einer Überprüfung gemäß § 25 WaffG hat die Waffenbehörde – im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden – ob ein vom Bürger vorgelegtes Beweismittel anerkannt werden kann.
Unzweifelhaft wird im Regelfall der Umstand, dass jemand Exekutivbeamter ist, allein nicht ausreichend sein, dass dieser (ausreichend) andere Personen im Sinne des § 5 der 2. WaffV schulen kann. Sollte ein Exekutivbeamter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit jedoch dafür verwendet werden andere Exekutivbeamte (zumindest auch) im sicheren Umgang mit Schusswaffen zu schulen, kann – unvorgreiflich der Beurteilung im Einzelfall – davon ausgegangen werden, dass dieser geeignet ist, im erforderlichen Umfang auch andere Personen, das heißt Personen, die nicht Exekutivbeamte sind, zu schulen.
Ich möchte um Verständnis ersuchen, dass diese Ausführungen grundsätzlicher Art sind und keine Beurteilung im konkreten Einzelfall abgeben werden kann.
Grund dafür ist, dass die zuständige Behörde, in diesem Fall die BH ist, und diese auch die rechtliche Beurteilung im Einzelfall treffen muss.
Ansonsten wäre das Recht auf den gesetzlichen Richter iS des Art. 83/2 B-VG verletzt würde.
LG
G“
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des unbedenklichen Inhalts des dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsaktes in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem verfahrenseinleitenden Antrag, seiner Stellungnahme vom 24.08.2023 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. Zudem sind die getroffenen Feststellungen insgesamt völlig unstrittig.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 5. 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung: Sachgemäßer Umgang mit Waffen
„(1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG).
(2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellte Antrag vom 09.08.2023 zuückgewiesen.
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (z.B. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/15/0035). Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist demnach im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu Recht der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, ohne inhaltlich über eben diesen Antrag abgesprochen zu haben.
Beantragt wurde im verfahrensgegenständlichen Fall die Ausstellung eines Bescheides, dass er, „A, *** geb., ***, *** whft, lt. BH St. Pölten Land befähigt bin [ist], Anwärtern auf eine WBK/WP oder Verlängerung einer WBK/WP den sachgemäßen Umgang gem. §5/2 WaffG zu bescheinigen.“ Mit diesem Antrag wurde sohin die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt, in dem festgestellt werde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer befähigt ist, den sachgemäßen Umgang gemäß § 5 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung zu bescheinigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist, oder die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007), wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 26.03.2015, 2011/07/0247). Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl. VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014 mwN).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer mit seinem Begehren ein Antrag gestellt wurde, der den einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Waffengesetz nicht bekannt ist. Ein Feststellungsbescheid ist aber - wie oben ausgeführt - nur dann zulässig, sofern hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist, oder die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen.
Da es an einer gesetzlichen Regelung im Waffengesetz fehlt und auch kein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass ersichtlich ist, einen solchen Feststellungsbescheid zu erlassen, ist zu prüfen, ob die Feststellung im rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers erforderlich ist.
Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und darf die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens nicht entschieden werden können (vgl. VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047). Insbesondere darf eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verwaltungsverfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. VwGH 15.06.2011, 2008/05/0200).
Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag lediglich abstrakt die Klärung der Rechtslage herbeiführen wollte, dass er künftig befugt ist, eine Bestätigung als Beweismittel nach § 5 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung auszustellen.
Dazu ist festzuhalten, dass gegenständlich nicht einmal mit Sicherheit festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich solche Bestätigungen ausstellen wird, die als Beweismittel in einem Verfahren nach § 5 Abs. 2. Waffengesetz-Durchführungs-verordnung dienen könnten, wann dies bejahendenfalls der Fall sein wird und welche konkrete Rechtslage dann anzuwenden ist. Der reine hypothetisch angenommene Fall, dass der Beschwerdeführer in Zukunft allenfalls eine Bestätigung, die als Beweismittel dienen könnte, ausstellt und dann die nunmehrige Rechtslage anzuwenden wäre, stellt keine Situation dar, die rechtfertigt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid dient nicht dazu, eine rechtliche Auskunft zu einem hypothetischen Sachverhalt zu erteilen.
Zudem ist im Falle eines Nachweises nach § 5 Abs. 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung betreffend die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen, eine allenfalls vom Beschwerdeführer ausgestellte Bestätigung dahingehend im Einzelfall zu prüfen, ob diese als Beweismittel ähnlich einer Bestätigung durch einen Gewerbetreibenden, ausreicht.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Schriftverkehr mit einem Juristen der **** verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch in dieser Stellungnahme keine gesetzliche Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides genannt wird, sondern ganz im Gegenteil ebenso lediglich auf die Bestimmungen der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung verwiesen wird und darüberhinaus explizit auch auf eine Prüfung des Einzelfalles hingewiesen wird. Eine solche Prüfung des Einzelfalles kann eben nur im Rahmen des Verfahrens nach § 5 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung erfolgen, wenn konkret eine Bestätigung durch den Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegt werden würde. In einem solchen Verfahren müsste sich die zuständige Behörde dann mit diesem Beweismittel auseinandersetzen.
Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, dass der Antrag des Beschwerdeführers verfehlt und zurückzuweisen ist, ohne auf das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Auslegung der hier verfahrensrelevanten Bestimmungen des Waffengesetzes eingehen zu müssen.
Nur der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass mit dieser Entscheidung in keiner Weise ein fach- bzw. sachgerechter Umgang mit Waffen verneint wurde. Auch ist dem Beschwerdeführer gegenüber mit dieser Entscheidung – entgegen der Begründung des Bescheides der belangten Behörde - nicht das Vorliegen der Voraussetzung zur Ausstellung von Bestätigungen grundsätzlich versagt worden, da der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag lediglich zurückgewiesen wurde und mangels gesetzlicher Grundlage nicht inhaltlich behandelt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067). Im Übrigen ist der Sachverhalt auch unstrittig.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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