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LVwG-S-1632/001-2024•LVwG N LVwG-S-1632/001-2024
LVwG-S-1632/001-2024Landesverwaltungsgericht19.08.2024
Ordnungsrecht; Anstandsverletzung; Verwaltungsstrafe; Freiheit; Meinungsäußerung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. Juli 2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach NÖ Polizeistrafgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführerer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 70,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 14,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 94,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. Juli 2024, GZ. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz, idF LGBl. Nr. 5/2021 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von € 10,-- vorgeschrieben.
Wörtlich wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Zeit: 12.09.2023, 14.00 Uhr
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben durch Ihren Post "...die Kiwara in *** sind wirklich a Frechheit. Lauter sau Idioten..." im Internet auf der *** Seite in der öffentlichen Gruppe "Was ist los in ***?" den öffentlichen Anstand verletzt. Die gegenständliche Gruppe umfasste zur Tatzeit ca. 24.700 Mitglieder.“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht persönlich mit E-Mail vom 25.07.2024 Beschwerde erhoben. Begründend wurde dazu unter anderem wörtlich ausgeführt:
„…..In meinem ursprünglichen Einspruch vom [Datum] habe ich dargelegt, dass meine Äußerungen auf der ***-Seite "Was ist los in ***?" im Rahmen meiner Meinungsfreiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt sind. Der betreffende Post stellte eine allgemeine Kritik an den Polizisten in *** dar und war keineswegs als persönliche Beleidigung gegen einzelne Personen oder als Verstoß gegen den öffentlichen Anstand zu verstehen.
Präzedenzfälle zur Meinungsfreiheit:
1. EGMR, Urteil vom 10. März 2015 - Morice v. France (Appl. No. 29369/10) Der EGMR stellte fest, dass die Meinungsfreiheit auch dann geschützt ist, wenn Äußerungen eine Kritik an der Polizei darstellen und in einer öffentlichen Debatte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gemacht werden. Meine Äußerungen sind daher als Teil einer öffentlichen Debatte über die Arbeit der Polizei in *** zu betrachten.
2. EGMR, Urteil vom 16. Dezember 2014 - Vejdeland and Others v. Sweden (Appl. Nos. 1813/07, 11393/07, 19088/07, 20010/07 and 21213/07) Der EGMR entschied, dass eine Kritik an der Polizei im Rahmen einer öffentlichen Debatte über Rassismus und Polizeigewalt von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, selbst wenn diese Kritik in drastischer Form geäußert wird.
3. EGMR, Urteil vom 15. November 2018 - Magyar Jeti Zrt v. Hungary (Appl. No. 11257/16) Der EGMR betonte, dass auch unangenehme oder störende Äußerungen innerhalb des Rahmens einer öffentlichen Debatte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse geschützt sind, solange sie nicht die Grenze zur Hassrede überschreiten.
Zusatz: Präzedenzfälle zur Meinungsfreiheit in Niederösterreich (*** 2017):
LVwG, Urteil vom 01. Frebruar. 2017 - RAe B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.10.2015, Zl. ***:
Tatbeschreibung: Sie haben durch das Anbringen der Aufschrift "ACAB" mit versilberten Buchstaben im linken Bereich des Hecks des PKW, Marke Opel, mit den Kennzeichen *** den öffentlichen Anstand verletzt. Diese Abkürzung in der Regel für „All Cops are Bastards“. Eine Beleidigung bzw. eine Verletzung des öffentlichen Anstandes kann jedoch erst dann vorliegen, wenn die verwendete Parole personalisiert eingesetzt wird, sich somit an individuell gerichtete Personen richtet. Das kann im Zuge einer Amtshandlung in Richtung eines einzelnen Polizeibeamten gehen bzw. auch gegen eine bestimmte Gruppe von Polizeibeamten im Zuge von Versammlungen, Demonstrationen etc. gerichtet sein.
Unangemessen lange Bearbeitungszeit:
Ich möchte außerdem auf die außerordentlich lange Bearbeitungszeit meines Einspruchs hinweisen. Seit Einreichung meines Einspruchs Anfang Oktober 2023 bis zur Ablehnung Ende Juli 2024 ist eine unverhältnismäßig lange Zeitspanne vergangen. Diese Verzögerung ist sehr fragwürdig und lässt Zweifel an der Effizienz und Angemessenheit des Verfahrens aufkommen. Eine solch lange Bearbeitungszeit beeinträchtigt nicht nur mein Recht auf eine zügige und faire Behandlung meines Anliegens, sondern erschwert auch meine Möglichkeit, rechtzeitig auf Entscheidungen zu reagieren.
Fazit:
Ich möchte betonen, dass mein Post keine persönliche Diffamierung oder Beleidigung, sondern eine allgemeine Meinungsäußerung war. Die Ablehnung meines Einspruchs stellt somit einen Eingriff in meine durch Artikel 10 EMRK geschützten Rechte dar.
Ich bitte daher um eine erneute Überprüfung meines Falls und um Aufhebung der Strafverfügung. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung….“
In einem weiteren Mail vom 25.07.2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und führte wörtlich aus:
„…Der von mir getätigte Post auf der ***-Seite "Was ist los in ***?" fand im Kontext einer öffentlichen Diskussion statt, an der etwa 50 Personen beteiligt waren. In dieser Diskussion ging es um das Fehlverhalten der Polizei bei einem Planquadrat zum Zeitpunkt des ***. Das Verhalten der Polizei wurde von mehreren Teilnehmern der Diskussion als stark diskriminierend bezeichnet.
Diese zusätzlichen Informationen unterstreichen, dass meine Äußerungen Teil einer breiteren öffentlichen Debatte waren, die auf konkrete Vorfälle und kollektive Erfahrungen beruhte. Die Diskussion diente dem Zweck, Missstände öffentlich zu machen und trug zur Meinungsbildung bei, was im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt sein sollte.
Ich bitte Sie, diesen Nachtrag in die Überprüfung meines Falls mit einzubeziehen….“
Mit Schreiben vom 29.07.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Am 12.09.2023 gegen 14.00 hat der nunmehrige Beschwerdeführer unter seinem Benutzernamen „C“ auf der Social Media-Plattform *** in der öffentlichen Gruppe „Was ist los in ***?“ einen Kommentar mit folgenden Worten gepostet: „D de kiwara in *** sind wirklich a Frechheit. Lauter sau idioten.“ Die gegenständliche Gruppe umfasste zum Tatzeitpunkt ca. 24.700 Mitglieder.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des Akteninhaltes, insbesondere der Anzeige vom 03.10.2023, aus der sich insbesondere die konkrete Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers ergibt. Zudem ist dem Tatvorwurf von dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde in keinster Weise entgegengetreten worden, sondern wurde von ihm im Gegenteil ausdrücklich zugestanden und sogar dahingehend bekräftigt, dass sich der Beschwerdeführer dazu im Rahmen der Meinungsfreiheit berechtigt sehe.
Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz:
„Wer
a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
b) den öffentlichen Anstand verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 19 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Verfahrensgangs und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Angelastet wurde dem Beschwerdeführer in dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine Verletzung des öffentlichen Anstandes gemäß § 1 lit.b NÖ Polizeistrafgesetz.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes im Sinne des § 1 lit. b des NÖ Polizeistrafgesetzes durch ein Verhalten erfüllt, welches mit bestehenden allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und welches einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich und ist im Übrigen auch nicht bestritten worden, dass der Beschwerdeführer auf *** den im Spruch genannten Wortlaut gepostet hat. Unabhängig davon, dass im Rahmen des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung auch der Unmut über Entscheidungen oder Amtshandlungen kundgemacht werden darf, hat dies unter Wahrung des Anstandes zu erfolgen. Wenn eine Aussage gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird (VwGH 11.11.1985, 84/10/0227), wird diese Grenze des Rechtes zur freien Meinungsäußerung überschritten und vielmehr der öffentliche Anstand verletzt.
Die Äußerung des Beschwerdeführers ist jedenfalls als unflätige Beschimpfung zu werten; diese Äußerung, die sich gegen die Polizei in *** richtet, wurde von dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht zurückgenommen oder zumindest relativiert, sondern im Gegenteil bekräftigt. Auch selbst unter Zugrundelegung der Begründung des Beschwerdeführers unter Verweis auf ein angebliches Fehlverhalten der Polizei bei einem Planquadrat zum Zeitpunkt des *** rechtfertigen diese Äußerungen in keinster Weise.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art 10 EMRK durch die Ahndung dieser Aussage nicht verletzt. Zwar besteht das Recht, seine Meinungen gegenüber der Öffentlichkeit kundzumachen. Äußerungen, welche unnötig beleidigend bzw.
schwerwiegend und ehrenrührig sind, sind jedoch zu vermeiden. (vgl. EGMR Vejdeland u.a. gg. Schweden NLMR 1/2012; EGMR Morice gg. Frankreich NLMR 4/2013)
Das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit besteht nämlich nicht uneingeschränkt. Ein gesetzlicher Eingriff kann erfolgen, wenn dieser verhältnismäßig ist. Die Verhängung einer Strafe ist als verhältnismäßig zu werten, weil damit das vom Gesetz verfolgte Ziel der Wahrung des öffentlichen Anstands in einem angemessenen Verhältnis zu der Meinungsäußerungsfreiheit steht. Gerade sind Ausdrücke aufgrund ihrer Derbheit und ihrem unziemlichen Inhalt dafür geeignet. (vgl. VfGH Erkenntnis 28.11.1985 B 249/84)
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf eine Entscheidung des LVwG NÖ („LVwG, Urteil vom 01. Frebruar. 2017 - RAe B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.10.2015, Zl. ***) Bezug nimmt, in der ausgeführt wird, dass eine Beleidigung bzw. eine Verletzung des öffentlichen Anstandes erst dann
vorliegen kann, wenn die verwendete Parole personalisiert eingesetzt wird, sich somit an individuelle Personen richtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Kommentar auch gegenüber einem individuellen Personenkreis, nämlich gegenüber den in *** ihren Dienst versehenden Polizeibeamten getätigt wurde. In seinem Nachtrag zur Beschwerde hat er dies sogar konkretisiert, in dem er ausgeführt hat, dass der von ihm getätigte Post auf der ***-Seite "Was ist los in ***?" im Kontext einer öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit dem angeblichen Fehlverhalten der Polizei bei einem Planquadrat zum Zeitpunkt des *** stattgefunden hat.
Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit als erfüllt anzusehen. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Einhaltung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt in der Lage gewesen wäre, sich anders auch im Rahmen einer öffentlichen Diskussion zu äußern. Selbst wenn man zu all seinen Gunsten annimmt, dass er über aus seiner Sicht nicht berechtigte Übergriffe der Polizei aufgebracht und verärgert war, ist ihm die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in der Schuldform der Fahrlässigkeit anzulasten.
Der Schutzzweck der von dem Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift liegt einerseits darin, öffentliche Sicherheitsorganen, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen und auch wahrzunehmen haben, zu respektieren, andererseits darin, zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren. Es besteht darin jeweils ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das von dem Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und die Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils hoch.
Strafmildernd wurde nach der Aktenlage von der belangten Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer auf eine unangemessen lange Bearbeitungszeit verweist, ist dies nicht nachzuvollziehen, wurde doch das Straferkenntnis innerhalb eines Jahres erlassen. Jedenfalls kann darin kein wesentlicher Milderungsgrund erkannt werden, welcher zur einer Herabsetzung der verhängten Strafe führen würde. Dagegen lässt die Verantwortung des Beschwerdeführers jegliche Schuldeinsicht vermissen. Straferschwerungsgründe sind nicht bekannt.
Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, gilt es doch dem Beschwerdeführer, aber auch der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass es der Einhaltung der hier betroffenen allgemeinen Regeln, die grundsätzlich und unabdingbar für ein gedeihliches Zusammenleben sind, bedarf, was durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen zu gewährleisten ist, und unter weiterer Berücksichtigung der von der belangten Behörde eingeschätzten Vermögens-verhältnisse des Beschwerdeführers, denen dieser nicht entgegengetreten ist, ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und die dazu als adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen, sodass auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kam.
Der Ausspruch lediglich einer Ermahnung unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war nicht möglich, da wie ausgeführt jeweils die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat erheblich sind und auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gering ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG unterbleiben, da sich die Beschwerde nur gegen die rechtliche Beurteilung richtete sowie im angefochtenen Straferkenntnis eine 500, Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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