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LVwG-S-1523/001-2024•LVwG N LVwG-S-1523/001-2024
LVwG-S-1523/001-2024Landesverwaltungsgericht19.08.2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierquälerei; Unterlassungsdelikt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 38, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10. Juni 2024, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 nach § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden angedroht. Weiters wurde zu diesem Punkt ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 20,-- vorgeschrieben.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:01.02.2024, 07:30 Uhr
Ort: ***, ***, ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***
Tatbeschreibung:
Sie haben am 01.02.2024 in ***, ***, ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung *** einem Stück Rehwild, welches durch einen Zusammenstoß mit einem PKW schwer verletzt wurde, durch Ihr Verhalten ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt sowie in schwere Angst versetzt, obwohl es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen, da Sie einem an der Unfallstelle befindlichen Jäger die notwendige Tötung des Rehes durch Ihre Intervention unmöglich gemacht haben.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Verwaltungsübertretung in Abrede gestellt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde unter Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen ausgeführt, dass es für den Beschwerdeführer nicht den Anschein gehabt hätte, dass das Reh verletzt gewesen sei, da es weggesprungen sei. Bei einer sichtbaren Verletzung wäre es klar gewesen, das Tier so schnell wie möglich zu erlösen.
Die Bezirkshauptmannschaft Melk legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt *** mit Schreiben vom 16. Juli 2024 zur Entscheidung vor.
Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist folgender entscheidungsrelevanter Inhalt zu entnehmen:
Am 1. Februar 2024, gegen 7:00 Uhr ereignete sich in ***. ***, Strkm. *** Fahrtrichtung ***, ein Verkehrsunfall, bei dem ein Reh verletzt wurde, sich nur noch eingeschränkt fortbewegen konnte und am Fahrbahnrand zum Liegen kam.
Der verständigte Jäger hatte die Absicht, das verletzte Reh mittels Schussabgabe zu erlösen. Der mit dem PKW vorbeifahrende Beschwerdeführer forderte den Jäger auf, die Schussabgabe zu unterlassen, stellte sich zwischen den Jäger und das Reh. Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten gab der Beschwerdeführer an, dass er der Meinung sei, dass das verletzte Reh nicht getötet werden müsse und er die Tierarztkosten bezahlen würde.
Um 07:56 Uhr wurde das Reh durch den Jäger erschossen und wurde augenscheinlich durch die Polizeibeamten festgestellt, dass dieses multiple Knochenbrüche hatte.
Die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Melk führte aus, dass durch das Einschreiten des Beschwerdeführers die rasche Tötung des Rehes verzögert, der Leidensprozess um ca. 30 Minuten verlängert und dem Reh ungerechtfertigt und unnötigerweise Schmerzen zugefügt wurden und dieses in schwere Angst versetzt wurde.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
§§ 4, 5 und 38 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022 lautet (auszugsweise):
§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
....
„Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
„Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“
Erwägungen:
Das Verbot der Tierquälerei findet sich im § 5 Abs. 1 TSchG und wird durch die demonstrative Auflistung von verschiedenen Tathandlungen in Abs. 2 lediglich näher dargelegt. Die einzelnen, im § 5 Abs. 2 TSchG demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen demnach keine selbstständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar (VwGH 28.07.2010, 2009702/0344).
Grundsätzlich kann Täter einer Tierquälerei jedermann sein. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die Tathandlung vom Tierhalter oder einem Dritten begangen wurde (VwGH 01.10. 2019, Ra 2018/02/0321). Das Verbot des Abs. 1 richtet sich grundsätzlich an jedermann, ohne dass es eines besonderen (rechtlichen oder tatsächlichen) Verhältnisses zum betroffenen Tier bedürfte. Dies gilt zunächst jedenfalls und uneingeschränkt hinsichtlich eines aktiven Tuns und verbietet es jedermann, aktiv Handlungen zu setzen, die eine der im Gesetz genannten Beeinträchtigungen herbeiführen können.
Gegen dieses Verbot verstößt daher jeder, der ein Tier (ungerechtfertigt) schlägt, ihm verdorbenes Futter verabreicht oder ihm Körperteile abtrennt; auf eine allfällige Haltereigenschaft kommt es nicht an (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG - Tierschutzgesetz, § 5 Rz 3)
Im gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, einem Jäger die Tötung des Rehes durch seine Intervention unmöglich gemacht zu haben, die angelastete Tathandlung besteht daher in einer „Intervention“. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich, dass damit eine verbale Auseinandersetzung und das im Weg Stehen beschrieben wird. Diese – dem Beschwerdeführer angelastete aktive Tathandlung („Intervention“) ist per se nicht geeignet, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Das im gegenständlichen Fall beschriebene Unterbleiben der (leidensverkürzenden) Tötung des Rehes während eines aktenkundigen Zeitraumes von etwa 30 Minuten stellt eine Unterlassungshandlung durch den allenfalls handlungsverpflichteten Jäger dar.
Zur Unterlassung im Zusammenhang mit der Tierquälerei im Hinblick auf den Beschuldigten ist Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 01.10.2019, Ra 2018/02/0321, Folgendes aus:
§ 2 StGB erweitert im Kriminalstrafrecht die Strafbarkeit aller Erfolgsdelikte auf die Unterlassung der Erfolgsabwendung unter folgenden Voraussetzungen: zum einen kann diese Delikte nur eine Person begehen, die eine besondere Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung trifft (Garantenpflicht); zum anderen muss die Unterlassung der Herbeiführung des Erfolgs durch ein aktives Tun auch sonst gleich zu halten sein. Eine vergleichbare Regelung ist dem Verwaltungsstrafrecht aber fremd. § 2 StGB ist im Verwaltungsstrafrecht nicht anwendbar und darf nicht analog angewendet werden (vgl. VwGH 19.03.2023, 2009/02/0230). Insofern ist die Tathandlung der Tierquälerei im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 1 TSchG durch Unterlassung (Untätigbleiben, Nichtverhindern) nur verwirklicht, wenn sich aus einer anderen Bestimmung als dem gesetzlichen Tatbestand ergibt, dass die Nichtvornahme bestimmter Handlungen strafbar sein soll. Der demonstrativen Auflistung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TSchG in Abs. 2 leg. cit. zufolge können einem Tier (auch) durch die Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden (vgl. § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG). Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Z. 13 leg.cit. verstößt aber nur der Tierhalter im Sinne des § 4 Z. 1 TSchG gegen § 5 Abs. 1 leg. cit., wenn er die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines „von ihm gehaltenen“ Tieres vernachlässigt. Dass auch die Nichtvornahme bestimmter Handlungen durch Dritte nach § 5 Abs. 1 leg. cit. strafbar sein soll, hat der Gesetzgeber hingegen nicht normiert (vgl ErläutRV 446 BlgNR 22. GP 8). Da sich weder aus dem gesetzlichen Tatbestand des § 5 Abs. 1 leg. cit noch aus anderen Bestimmungen ergibt, dass die Unterlassung bestimmter Handlungen strafbar sein soll, wenn sie nicht durch den Tierhalter oder den Garanten erfolgt, ist die Tathandlung der Tierquälerei durch eine Unterlassungshandlung eines Dritten nicht verwirklicht.
Somit kann im Hinblick auf den gegenständlichen Beschwerdefall festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das gequälte Reh, ein Wildtier, nicht als Tierhalter gemäß § 4 Z. 1 TSchG anzusehen ist. Eine anderweitige Bestimmung im Zusammenhang mit dem Verbot der Tierquälerei im Tierschutzgesetz, welche die Unterlassung bestimmter Handlungen unter Strafe stellt und für den gegenständlichen Sachverhalt in Betracht kommen könnte, findet sich nicht (Ein Dritter ist nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt, verletzt aufgefundenes, leidendes Wild zu töten.).
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen und war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG zur Einstellung zu bringen.
Nur der nach dem Jagdgesetz zur Jagdausübung im Jagdgebiet Befugte ist berechtigt bzw. verpflichtet, die allenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen (VwGH 24.4.1979, 2768/77).
Dass der Beschwerdeführer einen allfälligen Garanten – den Jäger – durch Drohung oder Ausübung von Druck vorsätzlich veranlasste, die unverzügliche Nottötung des verletzten Rehes zu unterlassen, also eine Bestimmungstäterschaft im Sinne des § 7 Verwaltungsstrafgesetz, wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen.
Auch eine allfällige Übertretung des § 97 NÖ Jagdgesetz (Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen) wurde dem Beschwerdeführer nicht angelastet.
Eine derartige Auswechslung der Tatbeschreibung ist dem Landesverwaltungsgericht nicht gestattet:
„Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegten Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH vom 24. Februar 2014, 2012/17/0462).
Eine Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (siehe VwGH vom 28. Mai 2014, 2012/07/0033).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) nur zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0006).
Bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 war eine solche Erweiterung des Vorwurfs erst durch die Berufungsbehörde unzulässig. Eine Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50- VwGVG hinaus wurde durch die Novelle nicht geschaffen. So stellt etwa eine Ausdehnung des Tatvorwurfes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht weiterhin eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens im Sinne des § 50 VwGVG dar (vgl. VwGH vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018).
Sachverhaltselemente, die nicht Gegenstand der von der Behörde gesetzten Verfolgungshandlung waren und dem Beschuldigten von dieser auch nicht zum Vorwurf gemacht wurden, stellen keine vom Verwaltungsgericht (grundsätzlich zulässige) Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung dar, sondern einen unzulässigen Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes dar. Zu einer solchen Abänderung des Tatvorwurfes ist das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen war oder eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Bezug auf andere Tatvorwürfe grundsätzlich noch möglich gewesen wäre.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (da gemäß § 64 Abs. 1 VStG nur der Bestrafte einen Kostenbeitrag zu leisten hat).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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