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LVwG-AV-942/001-2024•LVwG N LVwG-AV-942/001-2024
LVwG-AV-942/001-2024Landesverwaltungsgericht19.08.2024
Finanzrecht; Grundsteuer; Grundsteuerbemessung; Bindungswirkung; Eigentumsverhältnisse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Frau A, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 18. Juli 2024 gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13. Juni 2024, Aktenzeichen: ***, betreffend den Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. Februar 2024, Kundennummer ***, Aktenzeichen: ***, für die Liegenschaft in ***, ***, ab 1. Jänner 2023, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Frau A, vormals C (in der Folge: Beschwerdeführerin), ist alleinige Eigentümerin der Liegenschaft in ***, *** (KG ***, EZ ***, bestehend aus den Grundstücken Nrn. ***, ***). Im öffentlichen Grundbuch des Bezirksgerichtes *** ist Frau C als alleinige Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft eingetragen (Stand: 10.08.2024).
Mit einem Bescheid des Finanzamtes *** vom 9. Mai 1990, ***, wurde der Beschwerdeführerin die Abgabepflicht für die gegenständliche Liegenschaft ab 1. Jänner 1989 zugerechnet, der Einheitswert sowie der Grundsteuermessbetrag mit ATS 12,- (entspricht € 0,87) festgesetzt.
Mit einem Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Juli 2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin bei unverändertem Messbetrag die Abgabepflicht für die gegenständliche Liegenschaft ab 1. Jänner 2023 zugerechnet.
Auf der Grundlage dieses Bescheides des Finanzamtes wurde die Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde erster Instanz mit dem Grundsteuerbescheid vom 16. Februar 2024, Kundennummer ***, Aktenzeichen: ***, die Grundsteuer für die gegenständliche Liegenschaft ab 1. Jänner 2023 im Jahresbetrag von € 4,35 neu festgesetzt.
Der Berechnung des Grundsteuerbetrages wurden der Grundsteuermessbetrag von € 0,87 sowie der Hebesatz von 500 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung ergab sich daher wie folgt: Grundsteuer B (Einfamilienhaus): € 0,87 mal 500 % = € 4,35
Auf die gesetzlichen Fälligkeitstermine wurde im Spruch hingewiesen.
Mit Schreiben vom 11. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Grundsteuerbescheid vom 16. Februar 2024 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung der Berufung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sie das Grundstück bereits 1989 verkauft habe. Zum Nachweis legte sie den Kaufvertrag vor sowie einen Grundbuchsbeschluss aus dem Jahr 1991, wonach das Eigentumsrecht einer Nachkäuferin vorgemerkt worden sei. Zwischenzeitig sei das Grundstück auch wieder weiterverkauft worden.
Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung vom 13. Juni 2024, Aktenzeichen: ***, entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** über diese Berufung. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Grundsteuerbescheid bestätigt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes erst mit Eintragung des Verpflichtungsgeschäftes im Grundbuch eintrete. Dies sei bisher nicht erfolgt, weshalb die Beschwerdeführerin unabhängig vom Abschluss eines Kaufvertrages noch bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft sei. Unabhängig davon sei mit dem Bescheid des Finanzamtes vom 4. Juli 2023 die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugerechnet worden. Allfällige Bedenken dagegen hätte sie gegen diesen Bescheid vorbringen müssen. Der nunmehrige Abgabenbescheid sei an die Feststellungen dieses Grundlagenbescheides gebunden.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** das Rechtsmittel der Beschwerde wiederholte darin im Wesentlichen das Berufungsvorbringen. Beantragt wurde eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Diese Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 25. Juli 2024 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt sowie in das öffentliche Grundbuch. Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 185. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
§ 186. (1) Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen sind die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.
…
(3) Mit der Feststellung des Einheitswertes sind Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). …
§ 194. (1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.
(2) Auf die Festsetzung der Steuermeßbeträge finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(3) In der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.
(4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.
(5) Ein Grundsteuermeßbescheid wirkt, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermeßbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
2.2. Grundsteuergesetz 1955 - GrStG:
§ 1. Steuergegenstand.
(1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:
1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);
3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).
(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:
1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
§ 9. Steuerschuldner.
(1) Schuldner der Grundsteuer ist:
1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;
3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.
(2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.
§ 12. Maßgebender Wert
Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
§ 18. Steuermeßbetrag.
(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. …
§ 27. Hebesatz.
(1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. …
§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.
Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
§ 28a. Entstehung des Abgabenanspruches.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.
(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
2.3. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 22. Oktober 2009 über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer:
Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:
1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v.H
2. Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 500 v.H
Die Bundesabgabenordnung sieht ein System von Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden vor. In einem Grundlagenbescheid werden Feststellungen getroffen (z.B. Feststellung der Steuerpflicht, Feststellung von Einheitswert und Grundsteuermessbetrag), an welche der Spruch eines davon abgeleiteten Bescheides gebunden ist. Rechtsmittel gegen abgeleitete Bescheide, die sich auf die Begründung stützen, dass im Feststellungsbescheid getroffene Feststellungen unzutreffend seien, sind zufolge § 252 BAO als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Gemäß § 186 Abs. 3 BAO hat das Finanzamt festzustellen, wem der Gegenstand der Feststellung, der Steuergegenstand, zuzurechnen ist.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 4. Juli 2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin bei unverändertem Messbetrag die Abgabepflicht für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ab 1. Jänner 2023 zugerechnet.
Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 252 BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (Ritz/Koran, BAO-Kommentar7, Rz 1 zu § 194 BAO; VwGH 2004/16/0229). Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 91/15/0134; Ritz/Koran, BAO-Kommentar7, Rz 1 zu § 195 BAO).
Sind abgeleitete Bescheide (z.B. Grundsteuerbescheide) von den Gemeinden zu erlassen, so besteht gleichermaßen eine Bindung an den Spruch der Messbescheide (vgl. Stoll, BAO, 2057). In der Festsetzung des Steuermessbetrags liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht (vgl. § 194 Abs. 3 BAO).
Daher bezieht sich die Bindungswirkung auf den gesamten Spruch des Messbescheides, sohin neben Messbetrag auch auf die dort erfolgte Zurechnung des Steuergegenstandes auf den Steuerschuldner (vgl. § 9 Abs. 3 GrStG) sowie den Wirksamkeitsbeginn des Messbescheides.
Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. Februar 2024, Kundennummer ***, Aktenzeichen: ***, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom 9. Mai 1990, ***, getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages einerseits sowie die mit dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Juli 2023, ***, erfolgte Feststellung der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin andererseits zu Grunde.
Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch dieser Grundlagenbescheide getroffenen Feststellungen gebunden, sowohl hinsichtlich der Zurechnung des Steuergegenstandes, als auch hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages und hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab 1. Jänner 2023.
Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Feststellungsbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Feststellungsbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet (vgl. VwGH 2000/16/0579).
Mit ihrem gesamten Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. des mit dieser Berufungsentscheidung bestätigten Grundsteuerbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz nicht auf.
Mit dem Grundsteuerbescheid vom 16. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin auf Basis des Feststellungsbescheides vom 4. Juli 2023 dem Grunde nach zu Recht die Grundsteuer zum 1. Jänner 2023 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Im Hinblick auf den in § 4 Grundbuchsgesetz 1955 normierten Intabulationsgrundsatz („Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.“) dürfte auch der – im Verfahren gegen den abgeleiteten Grundsteuerbescheid nicht gegenständlichen – Feststellung des Finanzamtes zur Steuerpflicht der Beschwerdeführerin nicht entgegen zu treten sein.
Entsprechend dem öffentlichen Grundbuch ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eingetragen.
Die Einverleibung von allenfalls in Kaufverträgen vereinbarten Eigentumsübertragungen im Grundbuch müsste erst durchgeführt werden.
Ergänzend wird noch auf § 295 BAO verwiesen. Daraus ergibt sich für den Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Grundlagenbescheides die Verpflichtung zur amtswegigen Anpassung abgeleiteter, abgabenrechtlicher Bescheide, ungeachtet der allenfalls auch bereits eingetretenen (formellen) Rechtskraft solcher abgeleiteter Abgabenbescheide.
Im Falle der nachträglichen Abänderung des der verfahrensgegenständlichen Grundsteuerfestsetzung zugrundeliegenden Feststellungsbescheides wird auch der verfahrensgegenständliche, davon abgeleitete Grundsteuerbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder aufzuheben sein.
Bei nachträglicher Abänderung der Feststellung der Abgabenpflicht durch das Finanzamt wäre auch der Grundsteuerbescheid vom 16. Februar 2024 von Amts wegen durch einen neuen Grundsteuerbescheid zu ersetzen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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