LVwG N LVwG-AV-1184/001-2021

LVwG-AV-1184/001-2021Landesverwaltungsgericht19.08.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bebauungsplan; Bausperre; Sach- und Rechtslage;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1184/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1184.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.06.2021, ***, betreffend Versagung einer Baubewilligung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang und Feststellungen

Mit Schreiben vom 05.11.2020, bei der Baubehörde eingelangt am 09.11.2020, beantragte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter Vorlage von Projektsunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage auf der Liegenschaft in ***, ***, KG ***, Gst.Nr. ***, EZ ***).

Das vom Beschwerdeführer eingereichte Vorhaben wird in der Baubeschreibung und dem Einreichplan, erstellt von der C GmbH in *** am 05.11.2020, beschrieben und dargestellt. Die Doppelgarage ist als Mauerwerksbau mit Flachdach und einer bebauten Fläche von 53,90 m² geplant und soll, in einem Abstand von 1,02 m zur Straßengrundgrenze, entlang der nördlichen Grenze zum Gst.Nr. *** errichtet werden.

Zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens durch den Beschwerdeführer war im gesamten Wohnbauland der KG *** eine Bausperre in Geltung, wobei eine ursprünglich im Jahr 2018 erlassene Bausperre vor deren Auslaufen im Jahr 2020 um ein weiteres Jahr verlängert wurde und mit 07.01.2021 endete.

Bereits mit der Kundmachung vom Oktober 2020 hat die Marktgemeinde *** den Entwurf für einen Teilbebauungsplan für das Zentrum von *** von 22.10. bis 04.12.2020 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand noch kein Bebauungsplan für das im Entwurf ausgewiesene Bauland. Dem davon betroffenen Beschwerdeführer war der Auflageentwurf mit E-Mail vom 27.10.2020 übermittelt worden.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat schließlich in seiner Sitzung vom 07.12.2020 unter *** die Verordnung, mit der erstmalig der „Teilbebauungsplan Zentrum“ im Bereich der KG ***“ erlassen wurde, beschlossen. Die Kundmachung der Verordnung erfolgte laut Anschlagsvermerk von 09.12. bis 28.12.2020 und trat gemäß § 10 der Verordnung nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. In § 3 der Verordnung wird geregelt, dass außerhalb der geschlossenen Bebauungsweise Garagen in Form von Nebengebäuden mindestens fünf Meter hinter der Straßenfluchtlinie zu situieren sind.

Die gemäß § 88 der NÖ Gemeindeordnung 1973 durch die NÖ Landesregierung vorgenommene Prüfung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** am 07.12.2020 unter *** beschlossenen Verordnung, hat laut Schreiben vom 07.09.2021, ***, ergeben, dass die Vorschriften über die Erlassung dieser Verordnung eingehalten wurden und dass die Überprüfung im Sinne der §§ 29 bis 33 NÖ ROG 2014 keinen Anlass für die Behebung der Verordnung ergeben hat.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 07.12.2020 beschlossenen „Teilbebauungsplans Zentrum“. Das Baugrundstück weist die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf und ist die offene Bebauungsweise vorgesehen.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt, dass laut „Teilbebauungsplan Zentrum“ die ausdrückliche Erlaubnis für die Errichtung einer Garage mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 100 m² gemäß § 51 Abs 1 NÖ BO 2014 nicht erteilt werde und das Vorhaben darüber hinaus auch § 3 der Verordnung widerspreche. Dem Beschwerdeführer werde deshalb eine Frist bis zum 15.02.2021 eingeräumt, seinen Antrag entsprechend zu ändern oder zurückzuziehen. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Baubehörde gemäß § 20 Abs 2 NÖ BO 2014 einen Antrag abzuweisen habe, wenn sie eines der im Abs 1 angeführten Hindernisse feststelle.

Nachdem keine Adaptierung des Projekts erfolgte, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.11.2020 für die Errichtung einer Doppelgarage mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19.02.2021, ***, gemäß § 20 Abs 2 iVm § 14 NÖ BO 2014 abgewiesen. Begründend führte die Baubehörde I. Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bauantrag im Widerspruch zur NÖ Bauordnung 2014 und dem „Teilbebauungsplan Zentrum“ mit der Aktenzahl ***, Plannummer ***, stehe. Es sei die ortsübliche Bebauung, wie auch bisher von der Baubehörde eingefordert, einzuhalten, wonach in lockeren Bebauungsstrukturen die Errichtung einer Garage eine PKW-Länge, somit 5 m, von der Straßenflucht zurückzuweichen habe. Da der Beschwerdeführer der Behörde keine Abänderung und Zurückziehung seines Antrages zu erkennen gegeben habe, habe der Antrag abgewiesen werden müssen.

Der Berufung des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.06.2021, ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Dagegen richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde vom 01.07.2021. Der Beschwerdeführer führt darin zusammengefasst aus, die belangte Behörde verkenne, dass auch während eines laufenden Verfahrens zum Erlass oder zur Änderung eines Bebauungsplanes gem. § 33 NÖ ROG 2014 Einreichungen nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zulässig und bei Einhaltung sonstiger Bestimmungen und Auflagen auch zu genehmigen seien. Um derartiges zu verhindern, dürfe der Gemeinderat gem. § 35 NÖ ROG 2014, wenn die Erlassung oder die Änderung des Bebauungsplans beabsichtigt sei, zur Sicherung seiner Ziele mit Verordnung eine Bausperre erlassen. In dieser Verordnung sei der Zweck der Erlassung oder Änderung des Bebauungsplans anzuführen. Das sei jedoch niemals geschehen. Eine - hier einschlägige - Bausperre sei im gegebenen Zusammenhang nie beschlossen und auch niemals kundgemacht worden. Von der von der Marktgemeinde *** im Jahr 2018 mit Verordnung, ***, erlassenen generellen Bausperre, welche mit Verordnung vom 20.12.2019, ***, verlängert worden sei, seien verfahrensgegenständlich Gebäude mit maximal zwei oberirdischen Geschoßen ausgenommen gewesen. Daraus ergebe sich, dass die Bausperre sein eingereichtes Bauvorhaben gerade nicht erfasse. Die eingereichte Garage sei ein einstöckiges Gebäude.

Soweit aus der Begründung gefolgert werden könne, werde die Mangelhaftigkeit der Einreichung bzw. des Antrages mit dem am 07.12.2020, sohin etwa ein Monat nach der Einreichung, erlassenen Teilbebauungsplanes begründet. Es sei aber auf den Umstand hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Einreichung dieser noch gar nicht in Geltung gewesen sei und zudem eine Rückwirkung vom Bebauungsplan selbst nicht vorgesehen sei.

Im Rahmen eines Telefonats mit der belangten Behörde, bei welchem ihm gesagt worden sei, dass aufgrund des Teilbebauungsplans die Errichtung einer Doppelgarage, wie im Bauansuchen eingereicht, nicht möglich sei und dass eine Verbesserung/Änderung des Bauansuchens zwingend wäre, habe er erklärt, dass es ihm nicht möglich sei, so eine Doppelgarage zu errichten, um den Regelungen des Bebauungsplans nachzukommen, da das Haus ca. acht Meter von der Baufluchtlinie entfernt stehe und auch auf beiden Seiten des Hauses kein Platz für eine Doppelgarage sei. Die einzige Möglichkeit wäre, im hinteren Gartenbereich eine Doppelgarage zu errichten, mit einer Einfahrt quer über das Grundstück verlaufend, das wäre allerdings inakzeptabel, da eine Doppelgarage hinter dem Haus keinen Sinn mache und die Sicherheit seiner Kinder dadurch ebenfalls gefährdet sei. Die belangte Behörde verzerre daher das tatsächliche Geschehen. Aus dem Plan sei leicht ersichtlich, dass eine Abänderung des Bauansuchens unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeits- und Sicherheitsaspekten schlichtweg nicht machbar sei.

Zu § 56 NÖ BO 2014 sei zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Versagung einer Baubewilligung wegen Störung des Ortsbildes nur dann vom Gesetz gedeckt sei, wenn dies schlüssig mit einem auf einem ausreichenden Befund beruhenden Gutachten eines Sachverständigen begründet werde. Das sei offenkundig unterblieben, wodurch sich ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt und damit denknotwendigerweise korrespondierend, eine unrichtige rechtliche Beurteilung ergebe, womit der Bescheid auch aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei.

Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid zwar aus, dass die Einreichung vom 09.11.2020 zum Teilbebauungsplan vom 07.12.2020 in Widerspruch stehe, jedoch kenne diese Verordnung keine Rückwirkung. Bei Anwendung des § 3 des Teilbebauungsplanes übersehe die belangte Behörde, dass es denkunmöglich sei, aufgrund des § 3 anzunehmen, dass auch bereits davor eingereichte, jedoch noch nicht erledigte Bauansuchen unter die Anwendung dieser Bestimmung fallen würden. Die belangte Behörde habe dabei das Gesetz deshalb unrichtig angewendet, weil sie einen zuvor eingetretenen Sachverhalt unter eine erst später erlassene Norm subsumiert habe. Die belangte Behörde würdige die vorgelegten Antragsunterlagen überhaupt nicht auf Basis der bei Einreichung bestehenden Rechtslage. Vielmehr sei eine nachträgliche Änderung der Rechtslage berücksichtigt worden.

Auch der Verweis der belangten Behörde auf die §§ 33 und 34 NÖ ROG 2014 helfe der belangten Behörde nicht weiter. Wenn schon allein die Auflage eines (Teil) Bebauungsplanes ausreichen solle, um in Widerspruch mit diesen (dann neuen) Bebauungsbestimmungen stehende Bauansuchen abzuweisen, würde für § 35 NÖ ROG 2014 (Bausperre) kein Anwendungsbereich mehr bleiben. § 35 NÖ ROG 2014 habe gerade das Ziel, dass Bauwerber nach Auflage eines Bebauungsplanes noch nach - dann „alter" - Rechtslage eben keine Baubewilligung zu erteilen sei. § 34 Abs 3 NÖ ROG 2014 schütze im Besonderen Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfs bereits anhängig waren. Diese würden durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Damit sei aber noch nichts bezüglich Bauansuchen geklärt, die eben nach Auflegung des Entwurfs (so wie hier) eingereicht worden seien. Hierzu besteht - wie schon ausgeführt - die Möglichkeit der belangten Behörde nach § 35 NÖ ROG 2014 vorzugehen.

Bebauungspläne sollten nicht zu dem Zweck geändert werden können, bestimmte Bauvorhaben zu verhindern.

Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und würden die relevierten Bedenken auch zur Begründung dieser inhaltlichen Rechtswidrigkeit angezogen. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.

Die belangte Behörde habe es in Anknüpfung an die oa. Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen und damit gegen ihre Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Es gebe keine übersichtliche Zusammenfassung der Beweisergebnisse und sei der belangten Behörde ferner zur Last zu legen, dass sie jede Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation und deren zeitlichen Einordnung des Bauansuchens unterlassen habe, obwohl dies erhellend für die Klärung der Frage, ob das Ansuchen genehmigungsfähig sei oder nicht, gewesen wäre. Ebensowenig sei Auskunft darüber erteilt worden, warum das Ansuchen ggf. schon/oder nicht aufgrund welcher Angaben in der Einreichung die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen gewesen wäre.

Da sich die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft und unvollständig erweisen würden und der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare und vollständige bzw. hinreichend begründete Beweiswürdigung enthalte, sei dieser mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und aufzuheben.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides der Baubehörde I. Instanz dahingehend, als dem eingereichten Bauvorhaben die Genehmigung erteilt werde; in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und bzw. in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedürfe, und/oder Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können; jedenfalls aber die Zurückverweisung der Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Baubehörde I. Instanz.

Weiters wurde angeregt, das Verwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 34 Abs 3 NÖ ROG 2014 in der StF LGBI 3/2015 in der Fassung der Kundmachung LGBI 65/2020 in seinem gesamten Umfang wegen Verfassungswidrigkeit stellen.

Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 06.07.2021 und vom 14.07.2023 wurden die Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Bauakt der Marktgemeinde ***.

4. Beweiswürdigung

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt samt dem zuvor dargelegten Verfahrensgang als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes der Marktgemeinde *** und dem oben zitierten, vom Gemeinderat am 07.12.2020 beschlossenen „Teilbebauungsplan Zentrum“.

5. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl 1/2014 idF LGBl 53/2018, lauten:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

[…]“

„§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

[…]“

„§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

[…]

[…]

entgegensteht.

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

„§ 51

Bauwerke im Bauwich

(1) Im vorderen Bauwich dürfen Garagen einschließlich angebauter Abstellräume mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als insgesamt 100 m² errichtet werden, wenn

[…]“

„§ 70

Übergangsbestimmungen

[…]

(16) Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) lauten:

„§ 33

Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplans

(1) Der Entwurf des Bebauungsplans ist vor dem Gemeinderatsbeschluss durch 6 Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. In der Kundmachung ist auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Mit Beginn der Auflage sind eine Ausfertigung des Entwurfs des Bebauungsplans und die Ergebnisse der Grundlagenforschung der Landesregierung vorzulegen.

(2) Die Eigentümer der vom Bebauungsplan betroffenen Grundstücke sind über die Auflage zu verständigen. Die fehlende Verständigung der Grundstückseigentümer hat keinen Einfluss auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Bebauungsplans.

(3) Der Bebauungsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.

(4) Eine mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigung des Bebauungsplans ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Der Bebauungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten.

(6) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 vierter Satz und des Abs. 5 wird das Verordnungsprüfungsverfahren im Sinne § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der geltenden Fassung, und § 70 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026 in der geltenden Fassung, nicht ersetzt.

§ 34

Änderung des Bebauungsplans

(1) Der Bebauungsplan ist dem geänderten örtlichen Raumordnungsprogramm anzupassen, wenn seine Festlegungen von der Änderung berührt werden.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 sinngemäß.

(3) Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfs (§ 33 Abs. 1) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt.

(4) Werden der Entwurf der Änderung des Bebauungsplans und die Ergebnisse der Grundlagenforschung zu Beginn der Auflagefrist der Landesregierung mit der Bestätigung einer fachlich geeigneten Person im Sinne des § 13 Abs. 4 über die Gesetzmäßigkeit dieses Entwurfs vorgelegt, dann hat die Landesregierung innerhalb von 4 Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen mitzuteilen, ob allenfalls dennoch Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Entwurfs vorliegen.

§ 35

Bausperre (Bebauungsplan)

(1) Wenn die Erlassung oder die Änderung des Bebauungsplans beabsichtigt ist, dann darf der Gemeinderat zur Sicherung seiner Ziele mit Verordnung eine Bausperre erlassen. In dieser Verordnung ist der Zweck der Erlassung oder Änderung des Bebauungsplans anzuführen.

(2) Die Bausperre darf sich auf einzelne Grundstücke, auf ein bestimmtes Gebiet oder auf ganze Katastralgemeinden erstrecken.

(3) Die Bausperre tritt 2 Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft, wenn sie nicht früher aufgehoben wird. Sie kann vor dem Ablauf dieser Frist einmal für 1 Jahr verlängert werden.

(4) Die Bausperre hat die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015) nicht erfolgen darf und Vorhaben nach § 14 und § 15 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, unzulässig sind, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde.

6. Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Baubehörden im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (oder der Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die Verordnung) anzuwenden ist. Auch das Verwaltungsgericht hat – mit den für die Verwaltungsbehörden genannten Ausnahmen - seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. VwGH Ra 2021/06/0231, mwN).

Eine dieser Judikatur entsprechende Ausnahme von der gebotenen Anwendung der zum Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage ist für vorliegenden Sachverhalt in § 70 NÖ BO 2014, idF LGBl 20/2022, vorgesehen:

Die Novelle LGBl 32/2021 zur NÖ BO 2014 ist (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 01.07.2021 in Kraft getreten (vgl. § 70 Abs 14 NÖ BO 2014). Gemäß § 70 Abs 16 leg.cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Bauverfahren bereits seit der Antragstellung am 09.11.2020 anhängig ist, ist auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die NÖ BO 2014 in ihrer bisherigen Fassung, nämlich in der Fassung LGBl. 53/2018 anzuwenden. Diese Fassung der NÖ BO 2014 ist - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - auch der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zugrunde zu legen.

Demgegenüber ist für die Anwendung von erstmals erlassenen Bebauungsplänen, welche im NÖ ROG 2014 - und nicht in der NÖ BO 2014 - ihre gesetzliche Grundlage haben, eine solche Ausnahme vom Gebot der Anwendung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörden bzw. des Verwaltungsgerichtes nicht vorgesehen.

§ 34 Abs 3 NÖ ROG 2014 bestimmt alleine für die „Änderung eines Bebauungsplanes“, dass Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfes bereits anhängig waren, durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt werden. Demgegenüber ist im NÖ ROG 2014 für die erstmalige Erlassung eines (Teil-) Bebauungsplanes eine vergleichbare Übergangsbestimmung, wonach ein solcher Bebauungsplan etwa auf bereits anhängige Bauverfahren keine Anwendung finden soll, nicht vorgesehen (vgl. LVwG NÖ LVwG-AV-1608/001-2021). Eine solche Anordnung erfolgte auch nicht im Teilbebauungsplan für das Zentrum von ***, der zufolge § 59 Abs 1 NÖ GO 1973 am 29.12.2020 - und damit während des erstinstanzlichen Bauverfahrens - in Kraft getreten ist.

Mangels einer für den Fall der erstmaligen Erlassung eines (Teil-) Bebauungsplanes (etwa § 70 Abs 16 NÖ BO 2014 oder § 34 Abs 3 NÖ ROG 2014 für die Änderung von Bebauungsplänen entsprechenden) Ausnahme vom Grundsatz, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes anzuwenden ist, war dem Bauverfahren der „Teilbebauungsplan Zentrum“, in Kraft getretenen mit 29.12.2020, zugrunde zu legen. Eine Anfechtung des § 34 Abs 3 NÖ ROG 2014 beim Verfassungsgerichtshof - wie vom Beschwerdeführer angeregt - kommt somit schon mangels Präjudizialität nicht in Betracht.

Zumal die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Bausperre zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde I. Instanz über das Bauansuchen des Beschwerdeführers bereits außer Kraft getreten war, und dieser im Zusammenhang mit der Versagung der Baubewilligung keinerlei Relevanz zukommt, war auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.

Das vom Beschwerdeführer für sein Grundstück - welches sich außerhalb des Bereichs der geschlossenen Bebauungsweise befindet - eingereichte Projekt widerspricht der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Verordnung „Teilbebauungsplan Zentrum“ da die projektierte Doppelgarage - ein Nebengebäude im Ausmaß von 53,90 m² - entgegen der Vorgabe in § 3 nicht mindestens fünf Meter hinter der Straßenfluchtlinie situiert werden soll, sondert im Abstand von lediglich 1,02 Meter.

Dieser Widerspruch zum „Teilbebauungsplan Zentrum“ wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 30.12.2020 detailliert dargelegt. Im Ergebnis kann es in diesem Projektgenehmigungsverfahren dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen eine Projektadaptierung unterblieb, bzw. waren auch keine Feststellungen darüber zu treffen, weshalb die Situierung der Garage an einer anderen Stelle am Grundstück nicht tunlich wäre. In diesem Zusammenhang erschließt sich auch nicht, dass die belangte Behörde - wie vom Beschwerdeführer moniert - die Verpflichtung gehabt hätte, ein Ortsbildgutachten einzuholen. Daraus folgend ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht im erforderlichen Umfang nicht nachgekommen wäre.

Aufgrund des offenkundigen Widerspruchs des Bauvorhabens des Beschwerdeführers zum anzuwendenden „Teilbebauungsplan Zentrum“ der Marktgemeinde *** war dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da der Bauakt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall auch keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH Ra 2016/09/0102).

Auch im Sinne der Judikatur des EGMR ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind und auch Art 6 MRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 2011/06/0006 zu EGMR-Urteil 56.422/09, RS Schädler-Eberle v. Liechtenstein).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (vgl. z.B. VwGH Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH Ro 2015/03/0035).

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