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LVwG-AV-243/001-2024•LVwG N LVwG-AV-243/001-2024
LVwG-AV-243/001-2024Landesverwaltungsgericht18.08.2024
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Waldteilung; Teilungsverbot; Ausnahme; Wertgrenze; geringwertige Trennstücke;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision iSd Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Februar 2024, Zl. ***, wurde der Antrag des A (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Bewilligung der Ausnahme vom Teilungsverbot gemäß § 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975 für das Grundstück Nr. ***, KG ***, wie im Teilungsentwurf 6, erstellt von B, ***, ***, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Abschreibung geringwertiger Trennstücke iSd § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz handeln würde und daher die Ausnahmebestimmung des § 2 lit. e NÖ Forstausführungsgesetz nicht zur Anwendung gelange. Es würden daher die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Teilungsverbot nach § 15 Abs. 3 Forstgesetz nicht vorliegen, weshalb der Antrag abzuweisen wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.02.2024 rechtzeitig Beschwerde und brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass die belangte Behörde einerseits eine unrichtige Interpretation des Gesetzestextes vorgenommen hätte und andererseits würde sich die Wertgrenze von € 2.000,-- auf jedes einzelne Trennstück und nicht auf die verbleibenden Grundstücke beziehen. Wenn die Behörde den Standpunkt vertrete, eine Abschreibung wäre unzulässig, so hätte sie zumindest die Teilung bewilligen müssen. Es wurde daher der Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt, dass die beantragte Teilung und Abschreibung bewilligt werde, in eventu wurde der Antrag gestellt, die beantragte Teilung zu bewilligen oder in eventu die beantragte Teilung und Abschreibung für die Grundstücke *** und *** laut Teilungsentwurf 6 B zu bewilligen. Sollte dies ebenso nicht möglich sein, so wurde in eventu die Teilung für die Grundstücke *** und *** laut Teilungsentwurf 6 B, begehrt.
Schließlich wurde mit Anschreiben vom 28. Februar 2024 seitens der belangten Behörde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Zudem wurde eine fachliche Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eingeholt.
Der Beschwerdeführer ist Grundstückseigentümer der Grundstücke *** (229 m²) sowie *** (18.933 m²), beide KG ***, EZ ***. Mit Schreiben vom 03.07.2023 wurde vom Beschwerdeführer die Bewilligung der Teilung des Grundstückes Nr. ***, KG *** und die Abschreibung geringwertiger Trennstücke laut des vorgelegten Teilungsentwurfes (Vermessungsurkunde der C, GZ *** vom 23.06.2023) beantragt. Sollten Gründe gegen diese Genehmigung sprechen, so wurde in eventu zumindest die Abschreibung des Grundstückes *** begehrt. Weiters wurde um Genehmigung der Rodung des Grundstückes *** zur Errichtung des Entwässerungsrigols entlang der südlichen Grenze und zur Errichtung eines Badeteiches in der Größe bis zu 200 m² angesucht.
Mit Eingabe vom 06.10.2023 wurde der ursprüngliche Antrag dahingehend modifiziert, als der Weg zum Grundstück *** nicht bei diesem verbleiben, sondern eine eigene Wegparzelle im Ausmaß von 192 m² geschaffen werden soll. Hinsichtlich der Grundstücke *** und *** wurde der Antrag zurückgezogen. Sodann wurde der Teilungsentwurf 6, datiert mit 07.12.2023, vorgelegt. Dieser Teilungsentwurf wurde auch dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und gestaltet sich dieser wie folgt:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Vom ursprünglichen Grundstück ***, KG ***, sollen acht Trennstücke in den Größen zwischen 210 m² und 909 m² abgetrennt werden. Die Fläche der abgetrennten Grundstücke soll ein Ausmaß von insgesamt 12.630 m² annehmen. Bei der abgetrennten Fläche im Ausmaß von 210 m² handelt es sich um eine Zufahrt, die anderen Trennflächen weisen eine Fläche von 771 m² (Fläche 1), 851 m² (Fläche 2), 851 m² (Fläche 3), 909 m² (Fläche 4), 909 m² (Fläche 5), 901 m² (Fläche 6) sowie 901 m² (Fläche 7) auf.
Für die Gemeinde *** ergibt sich ein durchschnittlicher Waldwert von rund € 2,20 pro m².
Durch die Abtrennung der Teilflächen im Ausmaß von 12.630m² ergibt sich beim abtrennenden (verbleibenden) Grundstückskörper ein Wertverlust von jedenfalls mehr als € 2.000,--.
Die Feststellungen zum Grundeigentum ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszug, die beabsichtigten Trennstücke ergeben sich aus dem Vermessungsplan. Der Wert gegenständlichen Grundstückes ergibt sich aus den Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen im Zuge des erstinstanzlichen Aktes. Im Übrigen wird festgehalten, dass der Sachverhalt unstrittig ist.
§ 15 Forstgesetz:
§ 15. (1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.
(2) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zutreffen.
(3) Ferner hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot gemäß Abs. 1 zu bewilligen.
(4) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung, gemäß Abs. 3 festzusetzen.
§ 13 Liegenschaftsteilungsgesetz:
(1) Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der § 14. Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.
(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlage einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.
(3) Die Abschreibung von einem Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstücks offenbar um nicht mehr als je 2 000 Euro verringert.
(4) Die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper ist überdies nur zulässig,
1. wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke zuzüglich des Werts der gleichzeitig zugeschriebenen Trennstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 2 000 Euro verringert,
2. wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke 5 vom Hundert des Flächeninhalts des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,
3. wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und 4. wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Dienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert wird.
(5) Die folgenden bücherlichen Rechte gelten nicht als Belastung im Sinn des Abs. 4:
1. Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen (§ 3 Abs. 2),
2. Grunddienstbarkeiten, die mitübertragen werden (§ 3 Abs. 1), und
3. Lasten, bei denen die Buchberechtigten der lastenfreien Abschreibung zugestimmt haben.
§§ 1 und 2 NÖ Forstausführungsgesetz:
Das Mindestausmaß für Waldflächen auf Grundstücken, die aus einer Waldteilung (§ 15 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016) entstehen, wird mit
Die Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wenn
7. Aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtsvorschriften ergibt sich für den gegenständlichen Sachverhalt Folgendes:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat.
Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen.
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme vom Teilungsverbot gemäß § 15 Abs. 1 Forstgesetz für das Grundstück ***, KG ***, abgesprochen hat. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich der Ausspruch dieses Bescheides. Dazu wird angeführt, dass seitens der belangten Behörde festgehalten wurde, dass sowohl das Rodungsverfahren als auch das Verfahren betreffend den Eventualantrag in einem gesonderten Verfahren behandelt werden.
Gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 sind Wald iSd dieses Bundesgesetzes ein mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
Laut Aktenlage weisen jedenfalls Teilbereiche von der Teilung betroffener Flächen Waldeigenschaft auf und handelt es sich daher zumindest teilweise um die Benützungsart Wald. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Demnach bedürfte es einer Mindestfläche von 1 ha und einer durchschnittlichen Mindestbreite von 50 m. Durch die begehrte Grundstücksteilung sind bei den verbleibenden Flächen die in § 1 NÖ Forstausführungsgesetz normierten Mindestausmaße für Waldflächen nicht gegeben und eine Teilung zunächst nicht möglich. Es ist daher in einem nächsten Schritt zu überprüfen, ob die Behörde mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot gemäß § 15 Abs. 3 Forstgesetz erlassen kann. Gemäß § 2 NÖ Forstausführungsgesetz hat die Behörde dann eine Ausnahme vom Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 Forstgesetz zu bewilligen, wenn es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke iSd § 13 Liegenschaftsteilungsgesetzes handelt. Es daher zu prüfen, ob es sich bei den gegenständlichen Trennungen um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke handelt.
Zur Sinnhaftigkeit der Abschreibung geringwertiger Trennstücke ist zunächst folgendes auszuführen:
Grundsätzlich soll mit diesem Verfahren die vereinfachte Abschreibung (Eigentumsübertragung) geringwertiger Trennstücke (Grundstücksteile oder ganze Grundstücke) im Grundbuch ermöglicht werden. Primär hat dies den Zweck, die gesamten Verfahrenskosten in ein vernünftiges Verhältnis zum Wert des betroffenen Grundstückes oder Grundstücksteiles zu setzen. Demnach können unbelastete Grundbuchseinlagen dann mit Hilfe dieses Verfahrens abgetrennt werden, wenn der Wert der beim Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke sich durch die Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes um nicht mehr als je € 2.000,-- verringert.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob sich der Gesetzeswortlaut „je € 2.000“ auf jedes einzelne Grundstück bezieht, welches abgeschrieben werden soll oder ob es sich dabei um eine Wertgrenze handelt, die für alle zur Trennung beabsichtigten Grundstücke gilt. Wenngleich auch bei der Abschreibung geringwertiger Trennstücke ein Teilungsplan notwendig ist, wird statt der Errichtung eines Vertrages beim Vermessungsamt die Eigentumsübertragung lediglich protokolliert. Vom Vermessungsamt wird der Plan dann direkt an das Grundbuch weitergeleitet und kann die Abschreibung der Trennstücke entweder lastenfrei oder unter Mitübertragung von Rechten erfolgen. Weiters sind bei diesen vereinfachten Verfahren eine Vielzahl von Genehmigungen, die bei normalen Grundteilungen in verschiedenen Landesgesetzen verlangt werden, nicht erforderlich. So stellt das Verfahren nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz ein Sonderverfahren zur vereinfachten grundbücherlichen Durchführung für geringwertige Trennstücke dar. So soll dieses vereinfachte Verfahren beispielsweise auch für jene Fälle eine vereinfachte Teilungsmöglichkeit bieten, wo unförmige Grundstücksgrenzen und unwirtschaftliche Größen der Grundstücke vorliegen. Dies ist beispielsweise oftmals bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken erforderlich und kann hier, wenn keine Grundzusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, auf dieses Verfahren zurückgegriffen werden. So kann üblicherweise die Vermessung des Kaufobjektes und anschließend die Abwicklung in Form eines grundbuchsfähigen Kaufvertrages über einen Schriftenfasser (zB Notar oder Rechtsanwalt) unterbleiben und können die für diese Abwicklung erforderlichen Kosten für die Vertragserrichtung, Gebühren und nicht zuletzt Steuern gespart werden.
Das erkennende Gericht geht daher aufgrund der Systematik des Gesetzestextes davon aus, dass der Wertverlust der Liegenschaft, von der abgeschrieben wird, mit dem Betrag von € 2.000,-- begrenzt ist. Würde man annehmen, dass diese Wertgrenze für jedes abgeschriebene Trennstück gelten soll, so könnte – wie im gegenständlichen Fall – eine Abschreibung im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Es war wohl nicht Absicht des Gesetzgebers, durch diese Bestimmung Grundstückstrennungen wie im gegenständlichen Fall herbeizuführen. So soll – wie beantragt – von einer Fläche, die ein Ausmaß von zunächst 18.933 m² ausmacht, eine Gesamtfläche von ca. 6.271 m² abgeschrieben werden. Es handelt sich dabei um eine Abschreibung von Teilflächen, die ein Drittel der Gesamtfläche ausmachen. Für diese Art von Grundstückstrennungen kann § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz keine taugliche Grundlage bilden.
Diese Ansicht geht auch einher mit den Ausführungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, wonach es sich bei den Verfahren gemäß § 13 oder § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz um Sonderverfahren handelt und eine Beantragung der Verbücherung eines Teilungsplanes mit einer Parzellierung, durch die sieben Grundstücke entstehen, dem Telos des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetzes widersprechen würde.
Aufgrund des Umstandes, dass das erkennende Gericht von vornherein die Möglichkeit der Anwendung des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetzes ausschließt, konnten weitere Ausführungen hinsichtlich der Bewertung gegenständlicher Flächen entfallen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden und mit der Abweisung vorzugehen.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn dem Verfahren eine Rechtsfrage zugrunde liegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht oder uneinheitlich gelöst ist oder von der bisherigen Rechtsprechung abweicht. Das erkennende Gericht konnte aus der bisherigen Rechtsprechung nicht ableiten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Vergangenheit mit der Wertgrenze des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetzes auseinandersetzte. Insbesondere gibt es keine Judikatur dahingehend, ob sich die Wertgrenze von € 2.000,-- auf jedes Teilgrundstück das abgeschrieben werden soll oder auf den gesamten Wertverlust der beim abtrennenden Grundbuchskörper eintritt, bezieht.
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