LVwG N LVwG-S-1411/001-2023

LVwG-S-1411/001-2023Landesverwaltungsgericht17.08.2024

Regest

Ordnungsrecht; Anstandsverletzung; Lärmerregung; Verwaltungsstrafe; öffentlicher Anstand; Ordnungsstörung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1411/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1411.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23. Mai 2023, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem NÖ Polizeistrafgesetz und nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit im Spruchpunkt 2. auf 18:42 Uhr und die Tatzeit im Spruchpunkt 3. auf 18:40 Uhr korrigiert wird.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 14,-- Euro je Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses, somit insgesamt in der Höhe von 42,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Strafbeträge von insgesamt 210,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 30,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von insgesamt 42,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 282,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.05.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er

1. am 27.10.2021 um 18:40 Uhr in ***, ***, direkt vor der Unterführung zur ***, sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten habe, indem er auf aggressive Weise „Du kannst mir gar nichts sagen“ und mit dem Finger auf einen Beamten zeigend „Wir zwei sehen uns noch!“ gesagt hätten. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gegenüber den einschreitenden Beamten eine Verwaltungsübertretung gesetzt. Er habe mehrmals aufgefordert werden müssen, sein aggressives Verhalten einzustellen und den Ort zu verlassen.

2. am 27.10.2021 um 18:40 Uhr in ***, ***, direkt vor der Unterführung zur ***, durch unnötig erzeugte laute Rufe ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe,

3. am 27.10.2021 um 18:42 Uhr in ***, ***, direkt vor der Unterführung zur ***, durch seine Wortwahl gegenüber eines Beamten den öffentlichen Anstand verletzt habe. Er habe Aussagen wie „Du sagst mir überhaupt nichts!“, „Wir zwei sehen uns noch!“, getätigt.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1. des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Spruchpunkt 2. des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz und zu Spruchpunkt 3. des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz verletzt und wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 23 Stunden) je Spruchpunkt verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Gesamthöhe von 30,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige vom 24.11.2021 auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung von zwei Straßenaufsichtsorganen im Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen seien. Im Hinblick darauf, dass die Beamten, welche aufgrund ihres Diensteides der Wahrheitspflicht unterliegen würden und bei dessen Verletzung mit dienstrechtlichen Folgen zu rechnen hätten, sowie B, welcher als unabhängiger Zeuge bei sonstiger Strafsanktion klare und schlüssige Angaben habe machen können, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen habe, sei diesen im Rahmen der freien Beweiswürdigung mehr Glauben zu schenken gewesen als dem Beschwerdeführer, der seine Verantwortung frei wählen könne und naturgemäß bestrebt sein werde, der drohenden Bestrafung zu entgehen.

Der Beschwerdeführer habe konkret die ihn nicht betreffende Amtshandlung gestört und ein aggressives Verhalten gegenüber den Polizisten gesetzt, indem er gestikuliert und aggressiv die Worte „Du sagst mir überhaupt nichts!“ und „Wir zwei sehen uns noch!“ gesagt habe. Unnötig erzeugte Rufe seien weiters wegen ihrer Art und Intensität geeignet, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen, da diese die Rücksicht vermissen ließen, die im Zusammenleben mit anderen verlangt werden müsse. Nicht zuletzt habe der Beschwerdeführer gegenüber Beamten der Bundespolizei Aussagen getätigt wie eben „Du sagst mir überhaupt nichts!“ und „Wir zwei sehen uns noch!“, die geeignet wären, den öffentlichen Anstand zu verletzen, da sie mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang stehen würden.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich erwogen, dass die Strafe in Art und Ausmaß dem Verschulden angepasst sei. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe mangels Bekanntgabe durch ihn nicht näher eingegangen werden können, sodass von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von ca. 900,-- Euro bei keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht ausgegangen worden sei. Es sei bei der Bemessung der Strafhöhe davon auszugehen gewesen, dass die Tat zwar keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe, eine Beeinträchtigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, jedoch gegeben gewesen wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht persönlich gegen dieses Straferkenntnis mit E-Mail vom 07.06.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass laut Beamten der Beschwerdeführer die Amtshandlung gestört habe. Er habe gemeint, dass schon alles geklärt sei und alle gehen könnten. Zum Beschwerdeführer habe der Beamte geschrien, dass er auch gehen solle, wozu der Beschwerdeführer auch bereit gewesen wäre. Dann habe der Beamte laut und unhöflich, dass der Beschwerdeführer marschieren solle, worauf der Beschwerdeführer geantwortete hätte, dass er ihn nicht so anschreien solle. Dann habe der Beamte den Ausweis des Beschwerdeführers gewollt, was der Beschwerdeführer hinterfragt habe. Der Beamte habe dann mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Störung der Amtshandlung bekomme.

Das mit der Bedrohung des Beamten habe der Beschwerdeführer nicht so gemeint; vielmehr habe der Beschwerdeführer Verkehrskontrollen gemeint und habe der Beschwerdeführer dies auch so klarstellen wollen, was dem Beamten aber egal gewesen wäre.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 14.06.2023 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies unter gleichzeitiger Mitteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Am 27.10.2021 wurde Beamte der Polizeiinspektion *** zu einem Raufhandel in ***, *** gerufen. Noch während der Amtshandlung kam der Beschwerdeführer um 18:40 Uhr dieser hinzu und störte durch lautstarkes Unterhalten mit einem der Betroffenen der Amtshandlung eben diese. Auf Grund dessen wurde der Beschwerdeführer von einem der einschreitenden Polizeibeamten aufgefordert, sein Verhalten einzustellen und den Ort der Amtshandlung zu verlassen.

Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer dem betreffenden Polizeibeamten „Du kannst mir gar nichts sagen.“, woraufhin der Beschwerdeführer von eben diesem Beamten aufgefordert wurde, dieses Verhalten einzustellen. Der Beschwerdeführer entfernte sich über etwa 3-4 Meter, drehte sich sodann um und sagte zum Polizeibeamten, indem er zusätzlich mit seinem Finger auf ihn zeigte: „Wir zwei sehen uns noch!“.

Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens aufgefordert wurde, sich auszuweisen, verweigerte er dies, rannte weg und schrie um 18:42 Uhr, nachdem er von den Polizeibeamten verfolgt wurde, lautstark und alle anderen Personen im Umkreis deutlich hörbar um Hilfe und „Aua“.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist in weiten Bereichen als unstrittig zu beurteilen. So ist unstrittig, dass zur Tatzeit eine Amtshandlung am Tatort durch Polizeibeamten der Polizeiinspektion *** stattfand, im Rahmen derer der Beschwerdeführer als zunächst Unbeteiligter hinzukam. Die Gründe der Amtshandlung an sich und des Hinzutretenes des Beschwerdeführers sind im gegenständlichen Verfahren ohne Belang.

Unbestritten ist auch, dass es in weiterer Folge dazu kam, dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten des Ortes dieser Amtshandlung, dies eben deshalb, da er ein Unbeteiligter war, verwiesen wurde.

Was die weiteren Feststellungen betrifft, war diesen vollinhaltlich entsprechend des unbedenklichen Inhaltes der verfahrenseinleitenden Anzeige vom 24.11.2021 und insbesondere des Aktenvermerks der Polizeiinspektion *** ebenso vom 24.11.2021 zu folgen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Angaben in dieser Anzeige, soweit sie für das gegenständliche Verfahren relevant sind und hier festgestellt wurden, nicht nur von den einschreitenden Polizeibeamten in deren Stellungnahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren, sondern vor allem auch vom im verwaltungsbehördlichen Verfahren einvernommenen Zeugen B bestätigt wurden. Eben dieser Zeuge steht in keinerlei Beziehung zum Beschwerdeführer oder vor allem zu den Polizeibeamten, wodurch seiner Aussage besonders hohe Glaubwürdigkeit zukommt. Jedoch ist auch bezüglich der Polizeibeamten zu bemerken, dass ihnen keinesfalls unterstellt werden kann, durch wissentlich falsche Angaben und vor allem Anschuldigungen des Beschwerdeführers sich den Gefahren von straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen auszusetzen.

Zu den Angaben und zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass auch diese bei genauerer Betrachtung mit den Angaben der Zeugen in Einklang zu bringen sind. Er bestreitet keineswegs, die Aussage „Wir zwei sehen uns noch!“ getätigt zu haben – der Beschwerdeführer möchte dieser Aussage jetzt lediglich eine andere Interpretation unterstellen. Dass zudem der Beschwerdeführer über das Auftreten der Polizeibeamten von Anfang an entrüstet war, ist aus seinen Darstellungen des Sachverhaltes offenkundig, sodass das erkennende Gericht nicht den geringsten Zweifel hat, dass er auch die Aussage „Du kannst mir gar nichts sagen.“ tätigte und im Zuge des Weglaufens auch lautstark schrie.

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz:

„Wer

a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

b) den öffentlichen Anstand verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“

§ 82 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):

„(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.“

§ 5 Abs. 1 VStG:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,-- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem gemäß lit.a ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Unter störendem Lärm sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149) wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Es ist nicht bereits die Erregung von störendem Lärm für sich alleine strafbar, sondern muss noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, nämlich, dass dieser störende Lärm in ungebührlicherweise erregt wird. Lärm wird dann in ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, welches zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, d.h. es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. VwGH 18.02.2015, Ra 2015/03/0013; VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).

Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität nachgeeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen.

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung von störendem Lärm liegt dann vor, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet ist, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. VwGH 26.09.1990, 90/10/0057). Ob diese Voraussetzung zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall vorliegt, ist deshalb in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen. Der hiebei anzulegende objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten zu finden. In diesem Zusammenhang ist es für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Lärm störend ist oder nicht, von entscheidender Bedeutung, zu welcher Tageszeit der Lärm verursacht worden ist, weil ein Lärmverhalten von einer bestimmten Intensität möglicherweise tagsüber nicht, wohl aber zur Nachtzeit von unbeteiligten Personen im besonderen Maß als störend empfunden wird.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrmals lautstark um Hilfe rief und „Aua“ schrie, ohne dass hiefür irgendeine Notwendigkeit bestand. Gleichzeitig geschah dies jedoch in der Öffentlichkeit vor mehreren anderen Personen, sodass davon auszugehen ist, dass dadurch anderen Personen gestört wurden, wodurch Lärm in ungebührlicherweise erregt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes im Sinne des § 1 lit. b des NÖ Polizeistrafgesetzes durch ein Verhalten erfüllt, welches mit bestehenden allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und welches einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten die festgestellten Äußerungen getätigt zu haben. Unabhängig davon, dass im Rahmen des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung auch der Unmut über Entscheidungen oder Amtshandlungen kundegemacht werden darf, hat dies unter Wahrung des Anstandes zu erfolgen. Wenn eine Aussage gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird (VwGH 11.11.1985, 84/10/0227), wird diese Grenze des Rechtes zur freien Meinungsäußerung überschritten und vielmehr der öffentliche Anstand verletzt.

Die Äußerungen des Beschwerdeführers sind nun jedenfalls nicht anders als unflätige Beschimpfungen bzw. fehlender Respekt zu werten und ist dadurch der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Das festgestellte aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in Form der lautstarken Äußerungen, welches sie im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten setzte, stellt jedenfalls ein aggressives Verhalten im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes dar und hat der Beschwerdeführer sein Verhalten trotz erfolgter Abmahnung durch einen Polizeibeamten weiter fortgesetzt. Auch bezogen auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im konkreten Fall ist dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen und wird mangelndes Verschulden von ihm auch gar nicht behauptet, sondern liegt vielmehr zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor, womit dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretungen vorzuwerfen sind.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften liegt einerseits darin, öffentliche Sicherheitsorganen, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen und auch wahrzunehmen haben, zu respektieren, andererseits darin, zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren. Es besteht darin jeweils ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und die Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers sind jeweils hoch.

Strafmildernd ist kein Umstand zu werten und werden Strafmilderungsgründe vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Straferschwerend ist demgegenüber das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer zu werten.

Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, gilt es doch dem Beschwerdeführer, aber auch der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass es der Einhaltung der hier betroffenen allgemeinen Regeln, die grundsätzlich und abdingbar für ein gedeihliches Zusammenleben sind, bedarf, was durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen zu gewährleisten ist, unter weiterer Berücksichtigung der von der belangten Behörde eingeschätzten Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, der dieser nicht entgegengetreten ist, sowie unter Berücksichtigung dessen, dass von der belangten Behörde die Geldstrafen ohnehin jeweils im absolut untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurden, sind die der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen und die dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafen angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen, sodass auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kam.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist für das Beschwerdeverfahren, wenn das Straferkenntnis bestätigt wird, ein Beitrag in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch ein Betrag von 10,-- Euro vorzuschreiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Tatzeiten in den Spruchpunkten 2. und 3. ausgetauscht wurden. Diesbezüglich liegt ein offensichtlicher Irrtum der belangten Behörde vor und ist der Beschwerdeführer durch diese geringfügige Spruchkorrektur auch nicht in seine Verteidigerrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis jeweils eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Sachverhalt ist in den wesentlichen Bereichen auch unstrittig und ließen im Übrigen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt sowie standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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