LVwG N LVwG-S-1759/001-2023

LVwG-S-1759/001-2023Landesverwaltungsgericht16.08.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Baueinstellung; Auflagen; Konkretisierungsgebot; Unterlassungsdelikt; Tatort;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1759/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1759.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis vom 07. Juni 2023, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last:

„Sie sind als Bauwerber und Eigentümer des Grundstückes ***, EZ ***, KG *** dafür verantwortlich, dass

1. - trotz rechtskräftigem Baueinstellungsbescheid der Gemeinde ***, Zahl ***, vom 14.07.2022 - zumindest am 19.10.2022 (Privatanzeige) und am 25.10.2022 (Lokalaugenschein der Gemeinde ***) bewilligungspflichtige Bauarbeiten auf o.a. Grundstück durchgeführt wurden (Stahlbetonfundament, Erdstützmauer, Veränderung des Bezugsniveau ).

2. Sie die im Bescheid der Marktgemeinde ***, Zahl: *** vom 2.5.2022 "Baubehördliche Bewilligung" beinhaltete Auflage bzw. aufschiebende Bedingung: „Vor Baubeginn ist die grundbücherliche Durchführung der für das Bauvorhaben erforderlichen Änderung der Grundgrenzen der Baubehörde nachzuweisen.“ nicht vor dem Baubeginn erfüllt haben. Sie haben, trotzdem Sie die grundbücherliche Durchführung der für das Bauvorhaben erforderlichen Änderung der Grundgrenzen der Baubehörde nicht zuvor nachgewiesen haben, am 6.7.2022 bei der Gemeinde *** eine Baubeginnsmeldung eingebracht und am 19. und 25.10.2022 Bauarbeiten am o.a. Grundstück durchgeführt.“

Die belangte Behörde verhängte zu 1. wegen Übertretung des „§37 Abs. 1 Z 7 iVm §29 Abs.1“ NÖ BO 2014 und zu 2. wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von 150,00 Euro vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 05. Juli 2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung vor, dass er ab verfügter Baueinstellung keine Bauarbeiten am verfahrensgegenständlichen Grundstück mehr durchführen habe lassen; vielmehr habe sein Nachbar Bauarbeiten durchführen lassen. Des Weiteren leide die aufschiebende Bedingung im Baubewilligungsbescheid vom 02. Mai 2022 an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Nachweis konnte bis zum heutigen Tage noch nicht vorgelegt werden, weil es in der grundbücherlichen Abteilung des Grundbuchsgerichts zu Verzögerungen komme. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei daher, wenn überhaupt vorhanden, sehr gering. Des Weiteren wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht zugegangen sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Einstellung unter Erteilung einer Ermahnung.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 06. August 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen B.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführer war am 25. Oktober 2022 grundbücherlicher Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***.

4.2. Mit Bescheid vom 02. Mai 2022, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Umgestaltung der Zufahrtsstraße, Herstellung einer Stützmauer und eines Retentionsbeckens, sowie Veränderungen der Höhenlage des Geländes auf der gegenständlichen Liegenschaft. Dabei wurde folgende aufschiebende Bedingung vorgeschrieben: „Vor Beginn ist die grundbücherliche Durchführung der für das Bauvorhaben erforderlichen Änderung der Grundgrenzen der Baubehörde nachzuweisen.“

4.3. Mit Bescheid vom 14. Juli 2022, Zl. ***, wurde es dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz untersagt, die Bauarbeiten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bis zur Vorlage des Nachweises über für die grundbücherliche Durchführung der für das Bauvorhaben erforderlichen Änderung der Grundgrenzen weiter durchzuführen.

4.4.1. Der Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Baugrundstück im Zeitraum zwischen dem 06. Juli 2022 und dem 27. September 2022 durch das Bauunternehmen „D GmbH“ Bauarbeiten (Umgestaltung der Zufahrtsstraße, Herstellung einer Stützmauer und eines Retentionsbeckens, sowie Veränderungen der Höhenlage des Geländes) durchführen lassen. Die Bauarbeiten am Baugrundstück wurden am 27. September 2022 beendet. Am Tag der Privatanzeige (19. Oktober 2022) und der Überprüfung durch die Baubehörde (25. Oktober 2022) fanden keine Bauarbeiten am verfahrensgegenständlichen Baugrundstück des Beschwerdeführers statt.

4.4.2. Am 19. und 25. Oktober 2022 wurden Bauarbeiten am Nachbargrundstück mit der Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG *** (Eigentümer E) durch das Bauunternehmen „D GmbH“ durchgeführt.

4.5. Der Beschwerdeführer ist Pensionist und hat ein monatliches Nettoeinkommen ca. 5.000 Euro. Er hat keine Schulden und keine Sorgepflichten.

4.6. Der Beschwerdeführer wies im Tatzeitpunkt zwanzig rechtskräftige und bis dato nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen – unter anderem wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, dem Kraftfahrgesetz 1967 und des Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – auf; es liegen keine einschlägigen Vorstrafen nach der NÖ BO 2014 vor.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen in Punkt 4.1. beruhen auf dem Grundbuchsauszug vom 23. November 2022 und sind nicht strittig.

Die Ausführungen zur erteilten Baubewilligung in Punkt 4.2. und zur Baueinstellung in Punkt 4.3. ergeben sich aus den angeführten Bescheiden vom 02. Mai 2022 und 14. Juli 2022.

Die in 4.4. getroffenen Feststellungen betreffend die Bauarbeiten am verfahrensgegenständlichen Baugrundstück sind unstrittig und ergeben sich überdies aus dem vom im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06. August 2024 vorgelegten Fotodokumentation durch den Zeugen, der für das Bauunternehmen als Geschäftsführer tätig und mit dem Projekt betraut war. Aus dieser Fotodokumentation und der damit einhergehenden glaubwürdigen Aussagen des Zeugen ergibt sich, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Nachbar von dem Bauunternehmen Arbeiten haben durchführen lassen. Dass die Arbeiten am 06. Juli 2022 begonnen haben, ergibt sich einerseits aus der Aussage des Zeugen und andererseits aus der an die Baubehörde gestellte Baubeginnsanzeige. Dass die Bauarbeiten am verfahrensgegenständlichen Baugrundstück bereits am 27. September 2022 beendet waren ergibt sich ebenso aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen mit dem einhergehenden Bildmaterial.

Dass am 19. und 25. Oktober 2022 „lediglich“ Bauarbeiten am Nachbargrundstück durchgeführt wurden, ergibt sich ebenso aus der vorgelegten Fotodokumentation und der Aussagen des Zeugen.

Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gründen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06. August 2024. Dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist, ergibt sich aus dem im Behördenakt inliegenden Vorstrafenauszug, eingeholt von der belangten Behörde am 02. August 2023.

6. Rechtslage:

6.1. Die hier maßgebliche Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

[…]

[…]

7. trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt oder ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (§ 34 Abs. 2),

[…]

(2) Übertretungen nach

zu bestrafen.

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

6.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:

„§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]“

„§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

1. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihnon der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

7. Erwägungen

7.1. Die Beschwerde ist begründet.

7.2. Zu Spruchpunkt 1.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt oder ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (§ 34 Abs. 2). Gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, sind Übertretungen nach Abs. 1 Z 7 mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Aus der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass Personen eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 begehen, die die Ausführung eines Bauvorhabens fortsetzen, obwohl eine verfügte Baueinstellung vorliegt.

Bei der vorgeworfenen Übertretung handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, weil nach dem klar gefassten Tatbild des § 37 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 2 Z1 NÖ BO 2014 das strafbare Verhalten nur in der Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens trotz verfügter Baueinstellung besteht. Die – wie im gegenständlichen Fall beabsichtigte – Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, scheidet demnach aus (vgl. VwSlg. 10786 A/1982, VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152).

Tatzeit für eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 2 Z1 NÖ BO 2014 ist sohin ausschließlich jener kalendermäßig umschriebene Zeitraum oder Tag, in dem bzw. an dem die Ausführung eines Bauvorhabens fortgesetzt wird (vgl. auch VwGH 29.01.1991, 90/04/0211, zur Tatzeit für die nicht genehmigte Errichtung einer Betriebsanlage).

Wie festgestellt, wurden die Bauarbeiten am verfahrensgegenständlichen Grundstück des Beschwerdeführers am 27. September 2022 beendet und fanden am Tag der Überprüfung durch die Baubehörde am 25. Oktober 2022 sowie am 19. Oktober 2022 (Tag der Privatanzeige) keine Bauarbeiten statt.

Die Beschwerdeführer hat daher weder an dem im Spruch als Tattag genannten 19. Oktober 2022 noch am 25. Oktober 2022 auf seinem Baugrundstück Bauarbeiten durchgeführt bzw. durchführen lassen. Auch lag keine bloße Unterbrechung einer solchen rechtswidrigen Handlung vor, sondern war die vorgeworfene Tathandlung vielmehr bereits beendet.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

7.3. Zu Spruchpunkt 2.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 32 Abs. 7 nicht vorlegt.

Gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, sind Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, Zahl: *** vom 02. Mai 2022 "Baubehördliche Bewilligung" wurde dem Beschwerdeführer zur erteilten Baubewilligung die Auflage erteilt, dass vor Baubeginn die grundbücherliche Durchführung der für das Bauvorhaben erforderlichen Änderung der Grundgrenzen der Baubehörde nachzuweisen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, vorgeworfen, dass er es „als Bauwerber und Eigentümer des Grundstückes ***, EZ ***, KG ***“ die im Baubewilligungsbescheid beinhaltete Auflage bzw. aufschiebende Bedingung nicht erfüllt habe und er, trotzdem die grundbücherliche Durchführung der für das Bauvorhaben erforderlichen Änderung der Grundgrenzen der Baubehörde nicht zuvor nachgewiesen habe, am 06. Juli 2022 bei der Gemeinde *** eine Baubeginnsmeldung eingebracht habe.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), zu enthalten.

Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041). Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148).

Als Ort der Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer der Ort der Bauausführung auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***, vorgeworfen.

§ 37 Abs. 1 Z 3 NÖ 2014 ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung der Vorlage („Nichtvorlage“) „einer Bescheinigung“ unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begangen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen (VwGH vom 2000/03/0071, 0072; 20.10.2009, 2008/05/0078).

Zur Erfüllung dieser – im Baubewilligungsbescheid aufgetragenen – Vorlagepflicht bestand nur die auch im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Möglichkeit zur Verfügung, die geforderte Bescheinigung (Nachweis der grundbücherlichen Durchführung der für das Bauvorhaben erforderlichen Änderung der Grundgrenzen) bei der zuständigen Baubehörde, beim Bürgermeister der Marktgemeinde ***, einzubringen. Erfüllungsort zur Vorlage der geforderten Bescheinigung ist damit der Sitz der zuständigen Baubehörde, des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***. Die Behördenadresse, ***, ***, ist damit Tatort der Unterlassung der aufgetragenen Vorlage dieser Bescheinigung (vgl. zu § 103 Abs. 2 KFG das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, VwSlg 14398 A/1996; vgl. allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG, Rz 3).

Eine Tatbegehung (Unterlassung der Vorlage der geforderten Bestätigung) am Ort des Bauvorhabens bzw. der Bauausführung ist nicht möglich.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer somit im Straferkenntnis vom 07. Juni 2023, ZI. ***, einen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014, die Nichtvorlage einer Bescheinigung an die Baubehörde, nicht möglich ist.

Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (VwGH 19.09.1996, ZI. 96/07/0002; 15.11.1994, 92/07/0139).

Im gegenständlichen Fall erübrigt sich somit eine weitere Prüfung des Sachverhalts.

Dies deshalb, da der von der Behörde vorgeworfene Sachverhalt nicht den vorgeworfenen Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 erfüllen kann.

Insgesamt war somit mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses in Spruchpunkt 2 und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

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