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LVwG-S-1039/001-2024•LVwG N LVwG-S-1039/001-2024
LVwG-S-1039/001-2024Landesverwaltungsgericht14.08.2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; wesentliche Änderung; Genehmigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 1.680,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von EUR 8.400,-- zzgl. des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 840,--, sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von EUR 1.680,--, insgesamt sohin EUR 10.920,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. April 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Betriebsjahr 2021 und 2022
Ort:
Marktgemeinde *** (BN), KG ***, Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, *** und Teilfläche Gst. Nr. ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs 3 AWG 2002 der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 06.02.2020, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 40.000 m³ bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von max. 100.000 m³ bzw. 150.000 t auf Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input von 188.436,87 t, ein Output von 16.088,66 t, ein Lagerstand Anfang von 15.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 86.000,00 t sowie im Jahr 2022 ein Input von 224.394,45 t, ein Output von 9.852,42 t, ein Lagerstand Anfang von 82.000,00 t und ein Lagerstand Ende von 173.000,00 t vorgelegen ist, weshalb der quantitative Konsens in beiden Jahren sowohl hinsichtlich der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) als auch der maximalen Gesamtlagerkapazität überschritten worden ist, zumal die genehmigte Jahresanlieferung von max. 150.000 t im Jahr 2021 mit 188.436,87 t und im Jahr 2022 mit 224.394,45 t ebenso überschritten wurde wie die Gesamtlagerkapazität von max. 60.000 t (Lagerstand Ende 2021: 86.000,00 t; Lagerstand Anfang 2022: 82.000,00 t, Lagerstand Ende 2022:173.000,00 t).
Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses (Überschreitung der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) bzw. der Gesamtlagerkapazität) stellen eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem die Überschreitung unter anderem mit einer erhöhten An-und Abfahrfrequenz der LKW’s und zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage, somit einem erhöhten Einsatz der übrigen Gerätschaften (Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.), verbunden ist, weshalb es in der Folge jedenfalls zu einer Erhöhung der Emissionen und Immissionen hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe kommt. Nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden, da die Erhöhung der LKW Frequenz durch die Anlage jedenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs mit sich bringen kann, auch wenn dies nicht zwingend zusätzlicher straßenpolizeilicher bzw. baulicher Maßnahmen bedarf. Aus verkehrstechnischer Sicht bedeutet die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge auch eine höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der Landesstraße. Generell bedeutet dies eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen, was darauf schließen lässt, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können. Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend durch den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen.Zudem ist durch die stark erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten, da es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Abfallqualitäten kommen kann.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm. § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 8.400,00
68 Stunden
§ 79 Abs 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 840,00
Gesamtbetrag:
€ 9.240,00
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Abfallrechtsbehörde vom 07. November 2023, darin enthalten die verfahrensrelevanten Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie zu den Abfallbilanzen 2021 und 2022 anlässlich der Überprüfungsverhandlung am 12. Oktober 2023, und gab in weiterer Folge die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 17. Jänner 2024 in ihrer Entscheidung wieder
Weiters führte sie die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 21. Dezember 2023, sowie des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 22. Dezember 2023 wörtlich an und gab die Stellungnahme der Anzeigenlegerin vom 11. April 2024 wieder.
Ihre Entscheidung stützte die Strafbehörde auf folgende Feststellungen:
„Mit Bescheid vom 06.02.2020, ***, wurde der D GmbH die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung auf Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt.
Gemäß diesem Genehmigungsbescheid ist folgender quantitativer Konsens am Standort *** genehmigt:
Asphaltgedichtete Zwischenlagerflächen (rd. 26.688 m²) mit Abwasserfassung (Lagerbereich 1 mit rd. 13.260 m² für Abfälle der Qualität Bodenaushub und Lagerbereich 2 mit rd. 13.428 m² für Abfälle der Qualität Baurestmassen) mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 40.000 m³ bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von max. 100.000 m³ bzw. 150.000 t und einer Lagerhöhe von max. 4 m.
Die D GmbH wurde im Jahr 2022 auf B GmbH umfirmiert. Diese ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
Sie waren im Betriebsjahr 2021 sowie 2022 zur verantwortlichen Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 und zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) der Fa. B GmbH bestellt.
In der von der Fa. B GmbH am 30.08.2023 im EDM hochgeladenen korrigierten Abfallbilanz 2021 sind folgende gesamte Abfallmengen (Input- und Outputströme) gemeldet worden:
Input: 188.436,87 t
Output: 16.088,66 t
Lagerstand Anfang: 15.000,00 t
Lagerstand Ende: 86.000,00 t
In der von der Fa. B GmbH am 30.08.2023 im EDM hochgeladenen korrigierten Abfallbilanz 2022 sind folgende gesamte Abfallmengen (Input- und Outputströme) gemeldet worden:
Input: 224.394,45 t
Output: 9.852,42 t
Lagerstand Anfang: 82.000,00 t
Lagerstand Ende: 173.000,00 t
In den Betriebsjahren 2021 und 2022 ist es zur einer Überschreitung des quantitativen Konsenses sowohl hinsichtlich der Jahresanlieferung Gesamtumschlag) als auch der maximalen Gesamtlagerkapazität gekommen, zumal die genehmigte Jahresanlieferung von max. 150.000 t im Jahr 2021 mit 188.436,87 t und im Jahr 2022 mit 224.394,45 t ebenso überschritten wurde wie die Gesamtlagerkapazität von max. 60.000 t (Lagerstand Ende 2021: 86.000,00 t; Lagerstand Anfang 2022: 82.000,00 t, Lagerstand Ende 2022:173.000,00 t).
Die Konsensmenge von 150.000 Tonnen bedingt eine festgelegte Anzahl von Zu- und Abfahrten zur Behandlungsanlage. Aus verkehrstechnischer Sicht bedeutet die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge somit auch eine höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der Landesstraße. Generell bedeutet dies eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen. Was darauf schließen lässt, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können.
Aus abfallchemischer Sicht ist durch die gesteigerte Jahresanlieferung jedenfalls von einer Erhöhung der Emission hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage auszugehen.
Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend aus den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen. Zudem ist durch die stark erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten, da es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Qualitäten kommen kann.
Sie waren zum Tatzeitpunkt wie folgt rechtskräftig bei der BH Baden
verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft:
-Straferkenntnis der BH Baden (***) - rechtskräftig am 04.03.2021:
o§ 79 Abs. 1 Z. 9, 2. Fall AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr.
44/2018 i.V. mit dem Bescheid vom 24. Juli 2018, ***
o§ 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 44/2018
i.V. mit dem Auflagenpunkt 26 des Spruchpunktes III des
Genehmigungsbescheides vom 24. Juli 2018, ***
-Erkenntnis des LVwG NÖ zum Straferkenntnis der BH Baden (***)
– rechtskräftig am 12.01.2022:
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 12
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 14
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 40
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 42
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 2
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 8
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 31
-Straferkenntnis der BH Baden (***)- rechtskräftig am 30.09.2021:
o§ 36 Abs. 1 Z. 31 Naturschutzgesetz 2000 iVm Auflage 2 im , Spruchteil C.
(naturschutzrechtliche Bewilligung) des Bescheides vom 06. Februar 2020, , ***“
In der Beweiswürdigung verwies die Bezirkshauptmannschaft Baden darauf, dass die Feststellung der Überschreitung des Konsenses auf den von der Anlagenbetreiberin selbst genannten Daten im EDM basiert.
Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen stellte die Strafbehörde folgende rechtliche Erwägungen an:
„Voranzustellen ist, dass die Festsetzung des quantitativen Abfallkonsenses iSd § 47 Abs. 1 AWG 2002 nicht lediglich eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes ist, sondern die Überschreitung des quantitativenAbfallkonsenses iSd. § 47 Abs. 1 AWG 2002, insbesondere die bescheidmäßig festgesetzte maximale Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) bzw. der Gesamtlagerkapazität, als konsenslose Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren ist, die nach§ 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 strafbar ist (vgl.LVwG-S-29/001-2022 mwN; LVwG NÖ 11.03.2021, LVwG-S-1215/001-2020 mwN).
Beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen (vgl. VwGH Ra 2020/05/0137-4).
Demnach wurde die Übertretung betreffend fortlaufender Überschreitung des quantitativen Konsenses in den Jahren 2021 sowie 2022 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen.
Die Genehmigungspflicht der Änderung der Abfallbehandlungsanlage nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 besteht bereits dann, wenn die Änderung eine erhebliche Beeinträchtigung auf Menschen oder die Umwelt bedingen kann. Ob eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, ist im Einzelfall unter Beiziehung von Sachverständigen zu. Die Differenzierung zwischen erheblichen nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen ist auf Grundlage von Sachverständigenerhebungen zu treffen (vgl. LVwG NÖ 11.03.2021, LVwG-S-1215/001-2020 mwN).
Dementsprechend kann aus dem Vorbringen, wonach im Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2018, Ra 2016/05/0021, zugrunde gelegen sei, bloß eine anzeigepflichtige und nicht eine bewilligungspflichtige Änderung angenommen worden sei, weshalb gegenständlich ebenfalls von einer bloß anzeigepflichtigen Änderung auszugehen sei, nichts gewonnen werden.
Abgesehen davon, dass - wie festgestellt - die gegenständliche Änderung der Behandlungsanlage in Form von Überschreitung des quantitativen Konsenses um bis zu 50% (hinsichtlich der Jahresanlieferung) sowie bis zu 188 % (in Bezug auf die Gesamtlagerkapazität) erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben kann, ergibt sich unter Berücksichtigung der Regelungsinhalte der §§ 37 Abs. 1 und 3 AWG 2002, dass JEDE quantitative Kapazitätserhöhung nach § 37 AWG 2002 (entweder nach § 37 Abs. 1 leg. cit., oder Abs. 3) bewilligungspflichtig ist (vgl. LVwG NÖ 11.03.2021, LVwG-S-1215/001-2020 mwN).
Eine derartig massive konsenswidrige Erhöhung des genehmigten quantitativen Abfallkonsenses kann grundsätzlich nicht als eine Änderung verstanden werden, die lediglich im Anzeigeverfahren abgehandelt werden kann.
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die gegenständlichen Änderungen bloß nachteilige Auswirkungen auf Menschen und die Umwelt haben können, sind nach § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 derartige Änderungen – sofern nicht eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 und 3 vorliegt, der Behörde anzuzeigen. Im Falle der Erstattung einer Anzeige nach § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 ist die der Abfallrechtsbehörde aufgetragene Prüfungspflicht mit dem Ergebnis der Erlassung eines Bescheides nach § 51 Abs. 1 AWG 2002 (Kenntnisnahmebescheid) als Akt der Genehmigung iSd § 37 AWG 2002 zu interpretieren.
Dementsprechend kann zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass in den Betriebsjahren 2021 sowie 2022 für die durchgeführten Jahresanlieferungen bzw. Gesamtlagerung die nach § 37 AWG 2002 erforderliche Genehmigung nicht vorlag, weshalb der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 erfüllt ist.
Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen, weshalb Sie die Übertretung als abfallrechtlicher Geschäftsführer bzw. verantwortlicher Beauftragter auch aus subjektiver Sicht zu verantworten haben.
Bei der Strafbemessung erwog die belangte Behörde, dass im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen wären; erschwerend wären die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenverhältnisse ging die Behörde bei der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen in Höhe von € 2.500,-- aus.
In seiner durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen; in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabsetzen.
Begründet wurden die Anträge wie folgt:
„2. Beschwerdegründe
2. 1 Angeblich überhöhte Mengen wurden keiner Behandlung zugeführt
(12) Gemäß Tatbeschreibung sieht es die Behörde als erwiesen iSd § 44a Z 1 VStG an, dass es durch die vermeintlich überhöhten Jahresanlieferungen in den Jahren 2021 und 2022 zu einer wesentlichen Änderung der Behandlungsanlage iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 gekommen wäre, weil die Mehrmengen eine erhöhte An- und Abfahrfrequenz der LKWs sowie zusätzliche Manipulationsvorgängen verursacht hätten und damit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch bzw Umwelt nicht ausgeschlossen gewesen wären.
(13) Dieser Tatvorwurf geht aber schon von vornherein ins Leere:
(14) Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen seiner Rechtfertigung dargelegt, dass Vertreter der B GmbH schon im Rahmen der Überprüfungsverhandlung vom 12.10.2023 darauf hingewiesen haben, dass es sich bei den Inputmaterialien der Jahre 2021 und 2022 zu einem Großteil (ca 60 %) um Aushubmaterialien der angrenzenden Bodenaushubdeponie gehandelt hat. Diese wurden keiner Behandlung zugeführt, sondern lediglich auf dem Betriebsgelände der gegenständlichen Behandlungsanlage vor ihrem Abtransport zwischengelagert. Infolgedessen kam es auch – entgegen den Behauptungen der Behörde – zu keinen zusätzlichen Fahrtbewegungen oder zusätzlichen Manipulationsvorgängen, die der gegenständlichen Behandlungsanlage zuzurechnen wären.
Beweis: Protokoll der Überprüfungsverhandlung (bereits im Verwaltungsakt), Seite 23
(15) Diese Zwischenlagerungen sind auch vom Genehmigungsbescheid vom 6.2.2020, ***, schon insoweit gedeckt, als er – wie bereits in Rz 4 ausgeführt – eine Zwischenlagerfläche eigens für Bodenaushub ausweist (=Lagerbereich 1 mit rund 13.260 m2).
(16) Zieht nun man diese nicht der Behandlung zugeführten Materialien richtigerweise von den im Tatvorwurf genannten Gesamtmengen ab, so zeigt sich, dass die Kapazitätsgrenzen (Lagerkapazität 60.000 t; Jahresanlieferung 150.000 t) in beiden Jahren eingehalten wurden. Lediglich Ende 2022 wurde die Lagerkapazität nur geringfügig mit 69.200 t gegenüber 60.000 t überschritten, was unstreitig keine wesentliche Änderung der gegenständlichen Behandlungsanlage darstellt:
Gesamtmenge (in t) abzüglich nicht behandeltes Aushubmaterial (in t)
2021Input 188 436,87 75 374,75
Lagerstand Ende des Jahres 86 000,00 34 400,00
2022Input 224 394,45 89 757,78
Lagerstand Ende des Jahres 173 000,00 69 200,00
(17) Indem sich die belangte Behörde über dieses Vorbringen begründungslos hinweggesetzt und zusätzliche Fahrtbewegungen sowie Manipulationsvorgänge und darauf aufbauend erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch bzw Umwelt als erwiesen ansah, hat sie das Straferkenntnis bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet.
2. 2 Als erwiesen angenommene Tat erfüllt nicht den Tatbestand des § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 Abs 1 AWG 2002
(18) Doch selbst unter der Annahme, die von der belangten Behörde angenommenen zusätzlichen Fahrtbewegungen und Manipulationsvorgänge wären tatsächlich vorgelegen, ist das auf § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 Abs 1 AWG 2002 gestützte Straferkenntnis aus einem anderen Grund mit Rechtswidrigkeit belastet:
(19) Nach der Rsp des VwGH ist eine Genehmigung nach § 37 Abs 1 AWG 2002 für die Änderung einer Behandlungsanlage iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 nur dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (sofern – wie hier – die übrigen Fälle des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 keine Anwendung finden, vgl VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068).
(20) Zentral ist dabei die Differenzierung zwischen den genannten erheblichen nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen, wobei diese Differenzierung auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen hat. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, Rz 11).
(21) Mit Blick auf die Feststellungen des bekämpften Straferkenntnisses, die sich offenkundig auf die Stellungnahmen der beiden ASV stützen, zeigt sich allerdings, dass die für eine wesentliche Anlagenänderung erforderlichen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt nicht vorliegen:
(22) So stellt die belangte Behörde auf Seite 9 des Straferkenntnisses selbst fest, dass iZm der vermeintlich höheren Verkehrsfrequenz „nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt […] nicht ausgeschlossen werden können“. Damit traf der ASV bzw ihm folgend die belangte Behörde die vom VwGH geforderte Differenzierung aber genau dahingehend, dass bloß nachteilige, nicht aber erheblich nachteilige Auswirkungen vorliegen, die zu einer wesentlichen Änderung der Anlage iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 führen könnten (vgl zudem nochmals VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, Rz 11, wonach nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung zu erheblich nachteiligen Auswirkungen führt).
(23) Gleiches gilt auch iZm der Beurteilung aus abfallchemischer Sicht. So stellte die belangte Behörde (ebenfalls auf Seite 9 des Straferkenntnisses) diesbezüglich mit Verweis auf die vermeintlich kürzere Verweilzeit der Abfälle fest, dass ein „negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten“ wäre. Auch darin liegt keine Feststellung erheblich nachteiliger Auswirkungen, die eine wesentliche Änderung begründen könnten. Ebenso wenig werden iZm der angeblich zu befürchtenden „Verletzung des Vermischungsverbotes“ erheblich nachteilige Auswirkungen festgestellt.
(24) Im Ergebnis hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer damit für eine Tat bestraft, die keine Verwaltungsübertretung iSd § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 Abs 1 AWG 2002 bildet. Das bekämpfte Straferkenntnis ist daher aus einem weiteren Grund rechtswidrig.
2. 3 Verfolgungsverjährung zT bereits eingetreten
(25) Ungeachtet des bisher Gesagten erweist sich das Straferkenntnis aber auch insoweit als rechtswidrig, als für die mutmaßliche Überschreitung der bescheidmäßigen Kapazitätsgrenze iZm dem Betriebsjahr 2021 bereits Verfolgungsverjährungsfrist eingetreten ist:
(26) Dazu ist zunächst zu rekapituliert, dass es laut der als erwiesen angenommenen Tat im Jahr 2021 zu einem Überschreiten der maximalen Jahresanlieferung gekommen wäre. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass für die Beurteilung, ob die vorgeschriebene maximale Jahresanlieferung eingehalten wurde, nur das entsprechende Jahr isoliert herangezogen werden kann.
(27) Dies hat zur Folge, dass ein etwaiger Verstoß gegen die maximale Jahresanlieferung ein abgrenzbares und eigenständiges Delikt bildet. Die vermeintliche überhöhte Jahresanlieferung für 2021 hätte sohin bis zum Ende des Jahres 2022 verfolgt werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, ist hinsichtlich dieses Teiles der vermeintlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs 1 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten.
(28) Da die Behörde ungeachtet dessen gegen den Beschwerdeführer eine Strafe auch wegen der mutmaßlichen Kapazitätsüberschreitung im Betriebsjahr 2021 verhängt hat, erweist sich das Straferkenntnis in dieser Hinsicht aus einem weiteren Grund als rechtswidrig.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 06. August 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zl. ***, in diesem inneliegend die Verhandlungsschrift vom 12. Oktober 2023, das verkehrstechnische Gutachten vom 21. Dezember 2023, sowie die abfallchemische Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, deren Verlesung die Beschwerdeführervertretung ausdrücklich zugestimmt hat, Beweis erhoben wurde.
Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid vom 06. Februar 2020, ***, wurde der D GmbH die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung, auf Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt.
Gemäß diesem Genehmigungsbescheid ist folgender quantitativer Konsens am Standort *** genehmigt:
Asphaltgedichtete Zwischenlagerflächen (rd. 26.688 m²) mit Abwasserfassung (Lagerbereich 1 mit rd. 13.260 m² für Abfälle der Qualität Bodenaushub und Lagerbereich 2 mit rd. 13.428 m² für Abfälle der Qualität Baurestmassen) mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 40.000 m³ bzw. 60.000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von max. 100.000 m³ bzw. 150.000 t und einer Lagerhöhe von max. 4 m, wobei die maximale Lagerhöhe aus statischen Gründen aufgrund eines setzungsempfindlichen Untergrundes vorgegeben wurde.
Gemäß zugrunde liegendem Projekt soll das Bodenaushubmaterial (auch mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 Deponieverordnung [DVO 2008]) oder der Gleisschotter, sowie der Straßenaufbruch in dieser Abfallbehandlungsanlage so behandelt werden, dass gesiebte Bodenbestandteile und Bodenaushubmaterialien im Sinne der Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017 zur weiteren Verwendung hergestellt oder gemäß den Vorgaben der DVO 2008 zur Beseitigung behandelt werden. Mittels einer mobilen Siebanlage soll das Material zu einer nachfolgenden Deponierung oder einem nachfolgenden Recycling behandelt werden.
Die D GmbH wurde im Jahr 2022 auf B GmbH umfirmiert. Diese ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
Der Beschwerdeführer war in den Betriebsjahren 2021 und 2022 zur verantwortlichen Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 und zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) der Fa. B GmbH bestellt.
Von der Fa. B GmbH wurden am 30. August 2023 die im EDM hochgeladenen Abfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 korrigiert.
In den Betriebsjahren 2021 und 2022 ist es zu einer Überschreitung des quantitativen Konsenses sowohl hinsichtlich der Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) als auch der maximalen Gesamtlagerkapazität gekommen, zumal die genehmigte Jahresanlieferung von max. 150.000 t im Jahr 2021 mit 188.436,87 t und im Jahr 2022 mit 224.394,45 t ebenso überschritten wurde, wie auch die Gesamtlagerkapazität von max. 60.000 t (Lagerstand Ende 2021: 86.000,00 t; Lagerstand Ende 2022:173.000,00 t).
Die festgestellte Konsensüberschreitung bedingte eine erhebliche Überschreitung der im Projekt vorgesehenen Anzahl von Zu- und Abfahrten zur Behandlungsanlage.
Aus verkehrstechnischer Sicht bedeutet die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge somit auch eine höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der Landesstraße. Generell bedeutet dies eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen. Was darauf schließen lässt, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können.
Aus abfallchemischer Sicht ist durch die gesteigerte Jahresanlieferung jedenfalls von einer Erhöhung der Emission hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage auszugehen. Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend aus den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen. Zudem ist durch die stark erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten, da es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Qualitäten kommen kann.
Im Betriebsjahr 2022 wurde zudem auf der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage konsenslos eine Brecheranlage für Baurestmassen aufgestellt und in Betrieb genommen.
Am 28. Februar 2022, Zl. ***, erging seitens der Abfallrechtsbehörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes an die Anlagenbetreiberin eine Verfahrensanordnung, nach welcher die konsenswidrig errichtete Brecheranlage und sämtliche nicht dem Bescheid vom 06. Februar 2020, Zl. ***, entsprechenden Abfalllagerungen unverzüglich nachweislich zu entfernen sind. Dieser Verfahrensanordnung wurde nicht entsprochen, sondern vielmehr wie festgestellt weiterhin der Abfallbehandlungsanlage Abfälle im umfangreichen Ausmaß zugeführt.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2023, Zl. ***, wurde mit Wirkung 01. März 2023 ein Bau- und Betriebsaufsichtsorgan bestellt. Auf Basis des vom diesem behördlich bestellten Organ erstellten Aufsichtsberichtes betreffend *** wurde festgestellt, dass nicht für alle Bodenausmaterialien die entsprechenden Untersuchungsbefunde hinsichtlich der Umweltverträglichkeit vorgelegt wurden. Zudem wurde das Material mit unterschiedlichen Qualitäten bzw. Behandlungsfortschritt nicht räumlich getrennt gelagert, was zwangsläufig zu einer unkontrollierten Vermischung der Abfälle führte und nachteilige Reaktionen nicht auszuschließen sind. Durch die fehlende Dokumentation konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine unsachgemäße Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen erfolgte. Zudem wurden Materialien ausgeliefert, die nicht eindeutig den Vorgaben der DVO 2008 entsprechen, sodass deren Einfluss auf die Umwelt unklar war.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des behördlichen Aktes, den von der Abfallrechtsbehörde vorgelegten bescheidmäßigen Erledigungen, der Verhandlungsschrift vom 12. Oktober 2023, sowie auf den von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten der Fachbereiche Abfallchemie und Verkehrstechnik.
Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Strafbehörde zwar das Verwaltungsstrafverfahren schon vor Einlangen der festgestellten Gutachten eingeleitet hat, in den Stellungnahmen ist aber auch angeführt, dass die Abfallrechtsbehörde die gleiche Fragestellung „bereits vor Monaten“ gestellt hat (siehe Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik) bzw. der Amtssachverständige für Abfallchemie anlässlich des festgestellten Quartalsberichtes mit diesem Beweisthema konfrontiert wurde (siehe Seite 18 der Verhandlungsschrift), weshalb der in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung geäußerte Eindruck, als wären die Sachverständigen „diesbezüglich beeinflusst gewesen“, vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden kann.
Die festgestellten Konsensüberschreitungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Betreffend die Gutachten ist zudem lediglich die Rechtsfrage strittig, ob auf Basis dieser fachlichen Aussagen erhebliche oder bloß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt abgeleitet werden können.
Zum Vorbringen, dass die Konsensüberschreitungen an Bodenaushubmaterial der angrenzenden Bodenaushubdeponie zuzurechnen wären und daraus auch keine zusätzlichen Fahrtbewegungen resultieren, ist festzuhalten, dass das Material unbestritten von einem anderen Ort als der Bodenaushubdeponie angeliefert wurde und - gemäß den projektierten, festgestellten Vorhaben – auf dieser notfalls abgelagert werden sollte. In Abrede gestellt ist jedenfalls auch nicht, dass es sich bei der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage NICHT um einen Teil der Bodenaushubdeponie handelt, sodass entsprechend festzustellen war. Festgestellt werden musste zudem, dass die bewilligte Gesamtlagerkapazität von 60.000 t im Laufe des Betriebsjahres überschritten und Ende des Jahres 2021 86.000 t betrug; das bedeutet, es wurden mehr Abfälle auf der Fläche zwischengelagert und von dort auch NICHT mehr entfernt; schon gar nicht in die Bodenaushubdeponie eingebracht. Im Laufe des Betriebsjahres hat sich der Lagerstand massiv erhöht und betrug Ende des Jahres 2022 173.000 t (!); das heißt, die bewilligte Gesamtlagerkapazität wurde um 188 % überschritten, also nahezu das 3-fache des bewilligten Konsenses. Die mit dieser konsenswidrigsten Betriebsweise verbundenen Problematiken wurden vom Amtssachverständigen für Abfallchemie an Hand des festgestellten Quartalsberichtes festgehalten; ergänzt um Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 12. Oktober 2023, wobei in diesem Konnex auch nicht unerheblich ist, dass die bewilligte Zwischenlagerfläche wie festgestellt auf einem setzungsempfindlichen Untergrund errichtet wurde; mit einer max. Lagerhöhe von 4 m.
Die Auswirkungen des konsenswidrigen Betriebes konnten aufgrund der in der Verhandlungsschrift vom 12. Oktober 2023 enthaltenen fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie festgestellt werden (insbesondere Seite 19f).
Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Feststellung der Überschreitung des Konsenses auf den von der Anlagenbetreiberin selbst gemeldeten Daten in das EDM basiert.
Die festgestellte strafrechtliche Verantwortung des Rechtsmittelwerbers gründet sich auf der im behördlichen Akt enthaltene Bestellungsurkunde vom 31. Oktober 2019.
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
Nach § 79 Abs. 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), idF BGBl. I Nr. 71/2019, ist strafbar:
Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
§ 37 AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
[…]
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
4. a)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
b)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
c)Lager von gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 71/2019)
4. sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
5. eine Unterbrechung des Betriebs;
6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Beendigung der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;
9. sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 lautet:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
[…]
3. „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;
Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.
Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw. unter D1 bis D4 angeführten Verfahrens, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung (R13 und R15 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002).
Zur behaupteten Verjährung betreffend das Betriebsjahr 2021 ist festzuhalten:
Beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen (VwGH 22.03.2021, VwGH Ra 2020/05/0137).
Unbestritten war festzustellen, dass die Änderung der Behandlungsanlage durch Überschreitung der Konsensmenge im Jahr 2021 auch im Betriebsjahr 2022 noch vorgelegen ist bzw. im Jahr 2022 die gesamten Abfallmengen weiter bis zu einem exorbitanten Ausmaß überschritten wurden. Betreffend die Konsensüberschreitungen im Jahr 2021 erfolgten im Jahr 2022 sohin weitere Begehungsakte, sodass die Verjährungsfrist des § 31 VStG mangels Ende des letzten Begehungsaktes im Jahr 2022 in diesem Zeitraum auch nicht zu laufen begonnen haben kann. Damit war das pönalisierte Verhalten im Jahr 2022 nicht abgeschlossen, sodass die Strafbehörde betreffend die Konsensüberschreitung im Jahr 2021 rechtzeitig Verfolgungshandlungen gesetzt hat und der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers ins Leere geht.
Fraglich ist einerseits, ob eine Überschreitung des erteilten quantitativen Abfallkonsenses nach § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 oder nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 strafbar ist.
§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen - soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben - nach der Rechtsprechung Bedingungen iSd § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 dar. Eine in Projektsunterlagen enthaltene Vorschreibung von Betriebszeiten in einem Bewilligungsbescheid beinhaltet eine solche Verpflichtung des Anlagenbetreibers; nach der Rechtsprechung ist eine solche Vorschreibung daher einer Bedingung im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 gleichzuhalten. Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach § 37 findet sich in § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002. Darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 eingeholt zu haben (so VwGH 26.09.2013, 2013/07/0047).
Der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 9 (erster Fall) AWG 2002 (iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002) stellt gerade nicht auf die vollständige Errichtung der nicht genehmigten Behandlungsanlage ab. Schon nach seinem Wortlaut ("eine Behandlungsanlage errichtet") ist auch der Vorgang des Errichtens einer Behandlungsanlage (und nicht nur deren Vollendung) unter das Tatbild zu subsumieren. Für dieses Verständnis der Wendung spricht auch der Umstand, dass § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 auch die bloße Änderung einer Behandlungsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung mit derselben Strafe bedroht wie eine konsenslose Errichtung einer Behandlungsanlage. Es bedarf somit auch keiner Ermittlung "zur Vollendung der Errichtung" durch die Behörde (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214). Daraus folgt, dass die nach dieser Norm strafbare Änderung der Betriebsanlage sich nicht notwendigerweise auf die konsenswidrige Errichtung von Anlagenteilen beziehen muss, sondern davon jede nach § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtige (Betriebs-)Änderung der Abfallbehandlung umfasst ist.
Auch wenn von der bloßen Bezeichnung einer Nebenbestimmung eines Bescheides nicht zwingend auf ihre Rechtsnatur geschlossen werden kann, sondern diese sich nach deren Inhalt bzw. Zweck bestimmt (so LVwG NÖ 24.09.2019, LVwG AV 123/001-2019), so kann im konkreten Fall in der Festsetzung des quantitativen Abfallkonsenses iSd § 47 Abs. 1 AWG 2002 nicht lediglich eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes erblickt werden.
Die Überschreitung des quantitativen Abfallkonsenses, insbesondere des bescheidmäßig festgesetzten maximalen Jahresdurchsatzes, ist vielmehr als konsenslose Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren, und nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 strafbar (so bereits LVwG NÖ 18.05.2020, LVwG-S- 1579/001 2019; LVwG NÖ 11.03.2021, LVwG-S-1215/001-2020, vgl. auch Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 137 K3).
Der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 9 (erster Fall) AWG 2002 (iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002) stellt gerade nicht auf die vollständige Errichtung der nicht genehmigten Behandlungsanlage ab. Schon nach seinem Wortlaut ("eine Behandlungsanlage errichtet") ist auch der Vorgang des Errichtens einer Behandlungsanlage (und nicht nur deren Vollendung) unter das Tatbild zu subsumieren. Für dieses Verständnis der Wendung spricht auch der Umstand, dass § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 auch die bloße Änderung einer Behandlungsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung mit derselben Strafe bedroht wie eine konsenslose Errichtung einer Behandlungsanlage. Es bedarf somit auch keiner Ermittlung "zur Vollendung der Errichtung" durch die Behörde (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214). Daraus folgt, dass die nach dieser Norm strafbare Änderung der Betriebsanlage sich nicht notwendigerweise auf die konsenswidrige Errichtung von Anlagenteilen beziehen muss, sondern davon jede nach § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtige (Betriebs-)Änderung der Abfallbehandlung umfasst ist.
Wesentlich ist, dass die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten eine Änderung eines bestehenden Konsenses in der Form bedeutet, dass andere als die genehmigten Abfälle behandelt oder gelagert werden. Damit ist aber regelmäßig auch eine Erhöhung der Kapazität verbunden. Die Grenze einer solchen nach § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 anzeigenpflichtigen Kapazitätserhöhung liegt dort, wo die Schwelle der wesentlichen Änderung gemäß Abs. 1 bzw. der genehmigungspflichtigen Änderung des Abs. 3 Z 5 überschritten wird (Scheichl/Zauner/Berl, AWG § 37 Rz 72). Unter Berücksichtigung der Regelungsinhalte der §§ 37 Abs. 1 und 3 AWG 2002 ergibt sich daraus, dass JEDE quantitative Kapazitätserhöhung nach § 37 AWG 2002 (entweder nach § 37 Abs. 1 leg. cit., oder Abs. 3) bewilligungspflichtig ist. Im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002, welche ua die Änderung der Behandlungsanlage sanktioniert, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, ist es bei Beachtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG nicht erforderlich, den konkreten Genehmigungstatbestand des § 37 AWG 2002 genau zu umschreiben (vgl. VwGH 27.06.2007, 2006/04/0131, mit Ausführungen zu einer nicht schlechthin bereits genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage), sodass die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegte Rechtsansicht der Beschwerdeführervertretung, dass bei einer Korrektur der Tatbeschreibung dahingehend, dass „§ 37 AWG 2002 verletzt wurde“, einen Austausch der Tat darstellen würde, verfehlt ist.
Zusammengefasst kann aus den der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltselementen auf eine Änderung einer Abfallbehandlungsanlage geschlossen werden, für welche im angelasteten Tatzeitraum, nämlich in den Jahren 2021 und 2022, die nach § 37 AWG 2002 erforderliche Genehmigung nicht vorlag.
Das essentielle Tatbestandsmerkmal im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 ist die „Änderung der Behandlungsanlage ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein“ ist. Nicht wesentlich ist demnach, ob eine nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bewilligungspflichtige Änderung der Abfallbehandlungsanlage vorgenommen wurde.
Von der Strafbehörde wurde eine Genehmigungspflicht nach Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 9 iVm 37 Abs. 1 AWG 2002 angenommen und dem Beschwerdeführer angelastet.
Nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 ist nicht jede Änderung einer Behandlungsanlage im ordentlichen Genehmigungsverfahren genehmigungspflichtig, sondern es bedürfen lediglich „wesentliche Änderungen“ im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 leg. cit. einer Genehmigung der Behörde im Rahmen eines solchen Verfahrens. Ein Schuldspruch nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 iVm § 37 Abs. 1 muss daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage „wesentlich“ ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann (vgl. VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0068).
Zur Auslegung des Begriffes der „wesentlichen Änderung“ nach Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (in der Folge: IPCC-Richtlinie) führte der EuGH in der Rechtssache C-43/21, Česká republika, s.r.o./ Ministerstvo životního prostředí, an, dass nach der Definition dieser Bestimmung - im Wesentlichen übereinstimmend mit dem ersten Teilsatz des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 - eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ist, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann. Nach Art. 20 Abs. 3 IPCC-Richtlinie gilt jede Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder Erweiterung einer Anlage als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang I erreicht. In seiner Begründung hat der EuGH insbesondere ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU hervorgehe, dass nur unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten, eine wesentliche Änderung im Sinn dieser Bestimmung vorliege. Eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage sei nämlich nicht „wesentlich“ im Sinn von Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75, wenn sie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne. Umgekehrt genüge es nicht, dass eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne, um „wesentlich“ im Sinne dieser Richtlinie zu sein. Wäre dies der Fall, hätte der Unionsgesetzgeber nicht klargestellt, dass eine wesentliche Änderung in einer Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder in einer Erweiterung einer Anlage bestehe (VwGH 29.01.2024, Ra 2022/07/0010).
Im Beschwerdegegenstand hat die Anlagenbetreiberin die genehmigte Abfallbehandlungsanlage in diesem Sinne abgeändert, zumal der bewilligte quantitative Abfallkonsens massiv überschritten wurde und diese konsenslose Abänderung entsprechend der Feststellungen aus abfallchemischer Sicht eine Änderung der bewilligten und vorgeschriebenen Betriebsweise bedingte.
Das Verwaltungsgericht hatte daher zu beurteilen, ob die festgestellte Anlagenänderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann, sodass der Betrieb der Behandlungsanlage ohne entsprechende Genehmigung rechtswidrig erfolgt wäre. Eine pauschale Feststellung alleine, es komme zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und damit zu einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung ist dafür nicht ausreichend, führt doch nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002. Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage ist nämlich zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren (vgl. § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 einerseits und § 37 Abs. 4 Z 4 leg. cit. andererseits). Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl,
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Rz 209; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht² [2020] Rz 289). Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/05/0137).
Nun ist den von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Verkehrstechnik und Abfallchemie wie festgestellt zweifelslos zu entnehmen, dass die konsenslose Erhöhung des quantitativen Abfallkonsenses im erheblichen Ausmaß nicht bloß nachteilige, sondern erhebliche Auswirkungen bedingte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber eine wesentliche Änderung als gegeben erachtet, wenn das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf die durch das AWG 2002 geschützten Schutzgüter haben kann. Es reicht demnach für die Bejahung der Genehmigungspflicht im ordentlichen Genehmigungsverfahren (und nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren bzw. im Anzeigeverfahren) aus, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung gegeben ist. Nicht notwendig ist daher, ob die Änderungen Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug bedingen bzw. ob die (im konkreten Fall konsenslosen) Änderungen per se genehmigungsfähig wären. Insbesondere hat der Amtssachverständige für Abfallchemie anlässlich der behördlichen Überprüfung am 12. Oktober 2023 auch festgestellt, welche erheblichen Auswirkungen der konsenswidrige Betrieb bewirkte. Dass die bewilligungslose Überschreitung des quantitativen Abfallkonsenses deshalb nur „bloß“ nachteilige Auswirkungen nach sich zog, kann aus diesem Grund nicht angenommen werden.
Im Ergebnis sind daher die Beschwerdeausführungen nicht begründet und der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum unbestritten bestellter abfallrechtlicher Geschäftsführer der Anlagenbetreiberin und wurde kein Vorbringen erstattet, welches ihn von der Verantwortung nach § 9 Abs. 2 VStG exkulpieren zu könnte. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sodass ihm die Verwaltungsübertretung deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.
§ 19 VStG lautet wie folgt:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Von der Verwaltungsbehörde wurden als erschwerend folgende rechtskräftigen Bestrafungen des Rechtsmittelwerbers gewertet, wobei berücksichtigt wurde, dass die B GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist:
-Straferkenntnis der BH Baden (***) - rechtskräftig am 04.03.2021:
o§ 79 Abs. 1 Z. 9, 2. Fall AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr.
44/2018 i.V. mit dem Bescheid vom 24. Juli 2018, ***
o§ 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 44/2018
i.V. mit dem Auflagenpunkt 26 des Spruchpunktes III des
Genehmigungsbescheides vom 24. Juli 2018, ***
-Erkenntnis des LVwG NÖ zum Straferkenntnis der BH Baden (***)
– rechtskräftig am 12.01.2022:
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 12
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 14
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 40
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 42
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 2
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***, Auflagenpunkt Nr. 8
o§ 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,
***018, Auflagenpunkt Nr. 31
-Straferkenntnis der BH Baden (***) - rechtskräftig am 30.09.2021:
o§ 36 Abs. 1 Z. 31 Naturschutzgesetz 2000 iVm Auflage 2 im , Spruchteil C.
(naturschutzrechtliche Bewilligung) des Bescheides vom 06. Februar 2020,
Festzuhalten ist, dass die von der Strafbehörde berücksichtigte naturschutzrechtliche Bestrafung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, das eine Übertretung des § 79 Abs. 1 AWG 2002 zum Gegenstand hat, nicht als einschlägige Vormerkung zu werten ist. Die anderen, von der belangten Behörde herangezogenen einschlägigen Vorstrafen waren bereits während der (fortgesetzten) Begehungshandlungen rechtskräftig, sodass diese von der Bezirkshauptmannschaft Baden rechtsrichtig als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung herangezogen wurden.
Milderungsgründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, insbesondere ist im Beschwerdevorbringen in keinster Weise kein milderndes reumütiges Geständnis zu erblicken (vgl. hierzu VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Einhaltung des abfallrechtlichen Konsenses samt behördlicher Auflagen bei Konsumation einer Genehmigung ist im Bereich der Abfallwirtschaft insbesondere damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Mangels Vorliegen von Milderungsgründen kann nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, sodass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ausscheidet.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Anm 3).
Wie zur subjektiven Tatseite oben ausgeführt, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 8.400,-- vorsieht, bei § 79 Abs. 1 AWG 2002 endet der gesetzliche Strafrahmen bei EUR 41.200,-- (!) (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, in welchem Erkenntnis diese Wertigkeit bei Geldstrafen bis zu EUR 726,-- vorgenommen wurde). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.
Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall deshalb nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung gering waren.
Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit diesen Tathandlungen gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden.
Gerade dem Beschwerdeführer ist angesichts der festgestellten einschlägigen Vorstrafen der Unrechtsgehalt der Wiederholungstat vor Augen zu führen. Zudem gilt es die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.
Die wiederholte Verletzung der abfallrechtlichen Strafnormen zeigt zudem ein uneinsichtiges Verhalten und konnten die verhängten rechtskräftigen Geldstrafen offensichtlich den Beschwerdeführer nicht zu einer Veränderung seines Verhaltens dahingehend bewegen, in seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer für einen konsensgemäßen Betrieb Sorge zu tragen.
Vor dem Hintergrund der Strafobergrenze von EUR 41.200,-- (!) erscheint die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und die damit verbundene Ersatzfreiheitsstrafe im Beschwerdegegenstand angesichts des Ausmaßes der Konsensüberschreitung, sowie deren Zeitdauer jedenfalls notwendig, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung des Rechtsmittelwerbers zu erreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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