LVwG N LVwG-AV-233/001-2024

LVwG-AV-233/001-2024Landesverwaltungsgericht13.08.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Kleingartenanlage; Gartenhütte;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-233/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.233.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 4.1.2024, ***, betreffend Versagung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz vom 19.5.2023, ***, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 3.1.2019 um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für seine Gartenhütte im Kleingartengebiet auf dem Grundstück Nr. *** KG *** abgewiesen, da diese nicht Teil einer Kleingartenanlage gemäß § 2 Z. 2 NÖ Kleingartengesetz sei und damit ein unüberbrückbarer Widerspruch zu § 20 Abs. 2 Z. 7 NÖ ROG 2014 vorliege.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 4.1.2024 wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 1.6.2023 gegen die Versagung der Baubewilligung keine Folge gegeben und der Spruch derart abgeändert, als die Wortfolge „alle bewilligungspflichtigen Gebäude und Bauwerke“ durch die Wortfolge „jene Baulichkeiten, welche auf dem NÖ-Atlas-Auszug im Begründungsteil dieser Entscheidung orange umrandet markiert sind“ ersetzt wurde.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 1.2.2024 beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, da es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Gartenhütte zur Unterbringung seiner Gartengeräte handle.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihren Akten zur Entscheidung vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht aufgrund der unstrittigen Aktenlage fest:

Die Stadt Krems an der Donau ist grundbücherliche Eigentümerin u.a. des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** mit der Flächenwidmung „Grünland-Kleingärten“. Eine Kleingartenanlage besteht dort nicht und wurde bislang auch nicht bewilligt. Der Beschwerdeführer hat am 3.1.2019 um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für seine (mit „***“ bezeichnete) Gartenhütte (samt Vordach und Werkzeugschuppen) angesucht, die sich auf einer im südöstlichen Grundstücksbereich gelegenen, etwa 164 m2 großen Teilfläche befindet.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 70 Abs. 16 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, also am 4.5.2021, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2021 bedürfen u.a.

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

(…)

einer Baubewilligung.

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der genannten Fassung hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

(…)

7. sonst eine Bestimmung

  • dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

  • des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

  • der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

  • des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

  • des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

  • einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der genannten Fassung ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. (…) Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.

Auch wenn es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, „lediglich um eine Gartenhütte zur Unterbringung von Gartengeräten“ handelt, stellt es zweifellos nach § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 als „Neu- und Zubau eines Gebäudes“ ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, sodass es einer Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu unterziehen und dabei u.a. auf seine Vereinbarkeit mit dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) und dem NÖ Kleingartengesetz zu prüfen war.

Gemäß § 20 Abs. 2 Z. 7 NÖ ROG 2014 in der seit Inkrafttreten der Novelle des NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 65/2017, also ab 22.8.2017, geltenden Fassung ist unter der Grünland-Widmungsart „Kleingärten“ Folgendes zu verstehen:

„Flächen für Kleingartenanlagen gemäß dem § 2 Z 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210“.

Gemäß § 2 Z. 2 NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210, gelten als

1. Kleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;

2. Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2500 m2 mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen;

(…)

Gemäß § 4 Abs. 3 NÖ Kleingartengesetz müssen Kleingartenanlagen über eine auch für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage verfügen. Die einwandfreie Ableitung der Abwässer und die ordnungsgemäße Behandlung des Abfalls muss gewährleistet werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz hat, wer beabsichtigt, eine Kleingartenanlage zu errichten, bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen.

Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz darf die Behörde die Errichtung einer Kleingartenanlage nur dann bewilligen, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

Mit der ab 22.8.2017 geltenden Novelle des NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 65/2017, wurde § 20 Abs. 2 Z. 7 NÖ ROG 2014, der bis dahin „Kleingärten“ als „Flächen entsprechend dem § 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210“ definierte, auf „Flächen für Kleingartenanlagen gemäß dem § 2 Z 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210“ abgeändert. – Dem war das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.2017, Ro 2014/05/0046, vorausgegangen, wonach auf einer als „Grünland-Kleingärten“ gewidmeten Fläche auch außerhalb einer Kleingartenanlage Gebäude als bewilligungsfähig erachtet wurden, solange die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 erfüllt waren. Mit der neugefassten Definition sollte (laut den Materialien Ltg.-1617/A-1/92-2017 zu LGBl. Nr. 65/2017) die durch diese höchstgerichtliche Entscheidung „evident gewordene mögliche, aber im Ergebnis nicht praktikable Auslegung des Begriffs des Kleingartens verhindert“ und klargestellt werden, dass auf als „Grünland-Kleingärten“ gewidmeten Flächen außerhalb von nach § 9 des NÖ Kleingartengesetzes bewilligten Kleingartenanlagen Baulichkeiten nicht widmungskonform und daher auch nicht zulässig sein können (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht2 [2019] 894).

Eine Übergangsbestimmung, wonach § 20 Abs. 2 Z. 7 NÖ ROG 2014 idF LGBl. Nr. 65/2017 etwa auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 22.8.2017 bereits bestehende Objekte oder bereits laufende Verfahren nicht anzuwenden wäre, gibt es nicht, sodass das Verwaltungsgericht im gegenständlichen, durch das Bauansuchen vom 3.1.2019 eingeleiteten Baubewilligungsverfahren § 20 Abs. 2 Z. 7 NÖ ROG 2014 in der seit 22.8.2017 geltenden Fassung (und nicht in jener vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 65/2017) anzuwenden hatte.

Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich, wie festgestellt wurde, nicht in einer „Kleingartenanlage“ gemäß § 2 Z. 2 NÖ Kleingartengesetz bzw. gemäß § 20 Abs. 2 Z. 7 NÖ ROG 2014, wobei die Bewilligung einer solchen, wie aus der Aktenlage hervorgeht, insb. an einer ausreichenden Wasserversorgungsanlage (vgl. § 4 Abs. 3 NÖ Kleingartengesetz) gescheitert ist. Somit können die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Bauvorhaben § 20 Abs. 2 Z. 7 NÖ ROG 2014 iVm mit den genannten Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes, nämlich die Flächenwidmung „Grünland-Kleingärten“, ohne dass eine Kleingartenanlage vorliegt, entgegensteht (vgl. § 20 Abs. 1 Z. 7 NÖ BO 2014), was das Bauvorhaben unzulässig macht, und die darauf fußende Versagung der Baubewilligung nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.1.2022, Ra 2019/05/0244).

Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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