LVwG N LVwG-S-294/001-2024

LVwG-S-294/001-2024Landesverwaltungsgericht12.08.2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Konkretisierungsgebot; Kontrollsystem;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-294/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.294.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte gmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11.01.2024, ***, betreffend zwei Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2 als unbegründet abgewiesen.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 50,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z 1 , 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 650,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die API *** hat der belangten Behörde eine Anzeige über den gegenständlichen Vorfall übermittelt. In der Anzeige betreffend die Überladung ist unter anderem Folgendes angeführt:

„Das Überladungsgewicht entspricht einer Überladung von 25,68%. Die Verkehrsstreife *** (C) konnte das angezeigte Fahrzeug auf der Autobahn in angeführter Richtung fahrend wahrnehmen. Es wurde bei der Ausfahrt *** von der Autobahn geleitet und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde das Fahrzeug im Nahbereich bei der Firma D verwogen, wo angezeigte Überladung festgestellt wurde. Der Lenker gab an, dass er nicht so darauf geachtet hat, wieviel geladen wurde. Bei der Ladung handelte es sich um Wandschotter. Das Fahrzeug befand sich auf der Fahrt von *** nach ***. Die Weiterfahrt wurde untersagt. Erst nachdem er einen Teil der Ladung umgeladen hatte konnte er seien Fahrt weiter fortsetzen.“

Der Anzeige war unter anderem ein als „Lieferschein“ bezeichneter Wiegeschein angeschlossen.

Mit Strafverfügung vom 03.09.2021 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Übertretungen wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:17.08.2021, 15:25 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Fa. E GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von F gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gem. § 4 Abs. 7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg um 8.220 kg (25,68 %) überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen - a.) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b.) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird - 32.000 kg nicht überschreiten darf.

2. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Fa. E GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von F gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg durch die Beladung um 8.220 kg (25,68 %) überschritten wurde.“

Er habe dadurch zu 1. § 9 Abs. 2 VStG 1991, § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 Ziffer 4 KFG und zu 2. § 9 Abs. 2 VStG 1991, § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 übertreten.

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben. Mit Schreiben vom 17.09.2021 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Aktenabschrift übermittelt und ihn zur Rechtfertigung aufgefordert. Weiters wurde er aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, widrigenfalls die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen von 1.500 € ausgehe. In seiner Rechtfertigung vom 19.10.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass keine Beweismittel für das Vorliegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung aufliegen würden. Es fehle ein Wiegeprotokoll über die Verwiegung der gesamten Fahrzeugeinheit. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde festgestellt habe, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Die Behörde habe den Sachverhalt vollständig von Amts wegen festzustellen. Die Behörde dürfe sich nicht auf bloße nicht-substantiierte Angaben des Meldungslegers stützen. Falls Wiegeprotokolle vorliegen sollten, werde beantragt, diese vorzulegen.

Ausdrücklich bestritten werde der Vorwurf der Behörde, wonach das eingesetzte Fahrzeug um 8.220 kg überladen gewesen sei. Eine Verwiegung des Kraftfahrzeuges habe auf einer geeichten, genormten und hierfür geeigneten Waage stattzufinden. Im vorliegenden Fall liege kein Wiegeprotokoll vor. Das höchstzulässige Gesamtgewicht gemäß § 4 Abs. 7a KFG sei somit nicht festgestellt worden. Das Verfahren sei in diesem Faktum daher jedenfalls einzustellen. Darüber hinaus sei es unwahrscheinlich, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht um exakt 8.220 kg überschritten worden sei. Tatsächlich sei überhaupt keine Überladung vorgelegen. Selbst wenn man jedoch von einer Überladung ausgehe, so habe diese keinesfalls exakt 8.220 kg betragen. Gemäß § 103 Abs. 1 KFG habe der Zulassungsbesitzer – soweit dies zumutbar sei – sich unter anderem davon zu überzeugen, dass die Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche. Dies habe der Beschwerdeführer grundsätzlich getan. Die vorgeworfene Übertretung sei für den Lenker jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Sie könne daher auch dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG liege somit nicht vor, daher sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Gemäß § 22 Abs. 1 VStG seien Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen falle. Damit sei für das Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip angeordnet, wobei grundsätzlich mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen seien, wenn der Täter durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht habe. In einer Überladung liege jedoch nur eine Tathandlung, welche sowohl zur Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts (§ 101 Abs. 1 lit. a KFG) als auch zur Überschreitung des Gesamtgewichts (§ 4 Abs 7 Z 3 KFG) führe. Der Beschwerdeführer habe mit der Überladung jedoch immer nur eine deliktische Handlung begangen, welche die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweise, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der gesamte Unrechtsgehalt (auch der anderen) voll erfasst werde. Demnach liege eine "unechte Idealkonkurrenz" vor. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung spreche von Konsumtion, wenn eine wertabwägende Auslegung der formal erfüllten mehreren Tatbeständen zeige, dass durch die Unterstellung der Taten unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes zur Gänze abgegolten sei (vgl. dazu Hauer - Leukauf, 6. Auflage, Seite 1377f). Die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts bewirke zwingend auch die Überschreitung des Gesamtgewichts gemäß § 4 Abs. 7 Z 3 KFG sowie die Überschreitung der höchst zulässigen Achslast.

Der Verfassungsgerichtshof habe etwa in seinem Erkenntnis vom 02.07.2009, ZI. B 559/09, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des EGMR ausgeführt, dass die Verfolgung wegen ein- und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen (nur) dann zulässig sei, wenn sich diese in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden würden (vgl. h. Erk. v. 10.03.2011, VwSen-30100(/2/Gf/Mu, mit Hinweis auf EGMR v. 10.2.2009, 14939/03 [Zolotukhin-Urteil]. Es liege somit eine unzulässige Doppelbestrafung vor.

Die Verwiegung des LKW sei nicht auf einer geeichten Waage erfolgt.

Der Betrieb, für den der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, verfüge über ein ausreichendes und wirksames innerbetriebliches Kontrollsystem hinsichtlich der von ihm eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrer. Die Fahrer würden in regelmäßigen Abständen über die einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Beladung, informiert/geschult. Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des KFG werde vom Beschwerdeführer selbst regelmäßig in Bezug auf die einzelnen Fahrer überprüft. Der Beschwerdeführer weise jeden Fahrer regelmäßig an, vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges dasselbe im Wege einer Rundumkontrolle zu prüfen und auch die Ladung hinsichtlich ihres Gewichtes zu prüfen. Bei den Fahrern des Unternehmens handle es sich regelmäßig um langjährige Berufskraftfahrer, die aufgrund ihrer Erfahrung das Gewicht einer Ladung gut einschätzen könnten und daher grundsätzlich auch in der Lage seien, abzuschätzen, ob sich das Gewicht der Ladung - eventuell mit geringfügigen Abweichungen - noch im Rahmen des Zulässigen befinde. Die erwähnten Anweisungen würden vom Beschwerdeführer regelmäßig kontrolliert. Bei einem festgestellten Fehlverhalten durch einen Fahrer werde zunächst eine Verwarnung ausgesprochen und mit ihm das gesetzte Fehlverhalten besprochen und er abermals über die einzuhaltenden Vorschriften informiert. Bei mehrfachen Übertretungen oder Übertretungen, die als schwerwiegend einzustufen seien, werde der Fahrer nach einer ausgesprochenen Verwarnung abermals (und abschließend) eindringlich verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem abermaligen (gleichwertigen) Verstoß mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wie insbesondere der Beendigung des Dienstverhältnisses, reagiert werden müsse. Bei „unbelehrbarem Fehlverhalten“ werde der Fahrer gekündigt.

Darüber hinaus seien folgende Kontrollsysteme im Betrieb des Beschuldigten etabliert: Die Fahrer würden über notwendige Schulungen und Qualifikationen verfügen. Entsprechende Kenntnisse der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften würden in der Regel vom Beschwerdeführer vor Einstellung jedes Lenkers eigens überprüft und in weiterer Folge beobachtet. Die Fahrer würden in regelmäßigen Abständen Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Bestimmungen des KFG erhalten. Die Durchführung der Weisungen an die Lenker, wie auch die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften werde durch den Beschwerdeführer bzw. durch die von ihm eingesetzten kontrollierten Disponenten überwacht. Bei Einstellung der Lenker werde zudem auf eine einschlägige Berufserfahrung geachtet. Die Kontrollmaßnahmen des Beschwerdeführers würden laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten. Der Beschwerdeführer sei bemüht, die Fahrer verständlich und nachvollziehbar über die einzuhaltenden Vorschriften zu informieren und jeden ihm bekannten Verstoß rigide zu verfolgen und den betreffenden Fahrer auf den Verstoß aufmerksam zu machen. Trotz effektivem Betriebs- und Kontrollsystem sei es jedoch nicht gänzlich unvermeidbar, eine Übertretung auszuschließen, da der Fahrer nicht während jeder Minute seiner Tätigkeit überwacht werden könne. Das im Betrieb implementierte Kontrollsystem sei zweifelsohne effektiv und führe dazu, dass Verwaltungsübertretungen grundsätzlich hintangehalten werden. Dem Beschwerdeführer könne daher schon aus diesem Grund kein Verschulden iSd § 5 VStG zur Last gelegt werden.

Der Beschwerdeführer sei außerdem bemüht, sämtliche aus seinem Betrieb stammende Hindernisse, die die Einhaltung der Vorschriften verunmöglichen würden, so weit wie möglich zu verhindern. Hier sei allerdings auch zu bedenken, dass die betriebliche Praxis eines Transport- bzw. Güterbeförderungsunternehmens nicht vollkommen durchgeplant werden könne, und dass auch betriebliche Notwendigkeiten (seien es solche der Kunden, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss haben könne, oder aber sonstige unvorhergesehene Ereignisse) manchmal den Fahrer - entgegen den ausdrücklichen Anweisungen des Beschwerdeführers - dazu bringen, die Vorschriften nicht einzuhalten bzw. den Fahrer in eine Lage versetzen, dass er die Vorschriften (auch wenn er es wollte) schlicht aus rein faktischen Gründen nicht einhalten könne. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des unternehmensinternen Kontrollsystems alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um Übertretungen wie die vorgeworfenen zu vermeiden. Somit treffe ihn kein Verschulden.

Stelle die Behörde eine Übertretung fest und seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten wie im Anlassfall gering, so habe ihn die Behörde, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen (§ 33a VStG). Wie der VwGH schon zum Begriff des "geringen Verschuldens" im Verständnis der – der Regelung des § 33a Abs. 1 VStG insoweit gleichläufigen - Bestimmung des § 45 Abs. 1 VStG und der Vorgängerbestimmung § 21 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ausgesprochen habe, könne von einem geringen Verschulden generell dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters - wie im konkreten Fall - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe (vgI. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134; VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218). Dieses Verständnis sei auch für § 33a VStG bezüglich des dort ebenso verwendeten Begriffs des "geringen Verschuldens" maßgeblich. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache sei davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung hätten (vgl. etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0001, mwH). Es sei darauf abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstelle (vgl. idS VwGH 4.10.2012, 2012/09/0134; VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129). Im konkreten Fall liege ein solch geringes Verschulden und eine geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor, sodass gemäß § 33a Abs. 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen sei.

Für den Fall, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht eingestellt werde, könne die Behörde im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheine, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der VwGH habe zum Begriff des "geringen Verschuldens" des § 45 Abs. 1 VStG und der Vorgängerbestimmung § 21 Ab. 1 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 ausgesprochen, dass von einem geringen Verschulden generell dann gesprochen werden könne, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters - wie im konkreten Fall - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe (vgl etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134; VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218). Derart sei darauf abzustellen, ob das tatbildmäßiqe Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstelle (vgl idS VwGH 4.10.2012, 2012/09/0134; VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129).

Im konkreten Fall liege ein solch geringes Verschulden und – wenn überhaupt – eine solch geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor. Es sei daher gemäß § 45 Abs. 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Eine Bestrafung des angelasteten Verhaltens sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und das Verhalten sei darüber hinaus ohne Folgen geblieben bzw. seien diese derart gering, dass die Verhängung einer Strafe in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschwerdeführers stehe. Wenn überhaupt, wäre der Unrechtsgehalt derart gering, dass dem Beschwerdeführer höchstens leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, sodass ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung geboten sei.

Der Meldungsleger hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

„Die Verwiegung des Fahrzeuges erfolgte auf einer geeichten Brückenwaage. Der Wiegeschein hierzu wurde übermittelt. Ein Wiegeprotokoll ist nur dann vorgesehen bzw. erforderlich, wenn die Verwiegung mit geeichten Radlastwaagen erfolgt.

Zum Zeitpunkt der Anhaltung ergab die Verwiegung des angehaltenen Lkws 40.220 kg. Somit wurde das Höchst zulässige Gesamtgewicht des Lkws von 32.000 kg um 8.220 kg überschritten. Ein gänzliches Abstreiten der Überladung kann nicht nachvollzogen werden. Zum Vorwurf der Doppelbestrafung wird angemerkt: Bei § 4 Abs. 7 Ziffer 4 KFG (Punkt 1 der Strafverfügung) handelt es sich um die Überschreitung des gesetzlich erlaubten Höchstgewichtes, bei § 101 /Abs. 1 lit. a KFG (Punkt 2 der Strafverfügung) handelt es sich um das Höchst zulässige Gesamtgewicht laut Zulassung. Gemäß einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können. ….

Hinsichtlich der Angaben, dass innerbetrieblich ausreichend geschult wird bzw. dass es sich bei den Fahrern des Unternehmens um langjährige Berufskraftfahrer handelt, die aufgrund ihrer Erfahrung das Gewicht einer Ladung gut einschätzen können und daher grundsätzlich auch in der Lage sind, abzuschätzen, ob sich das Gewicht der Ladung - eventuell mit geringfügigen Abweichungen - noch im Rahmen des Zulässigen befindet sei angemerkt, dass es sich im vorliegenden Fall NICHT um eine geringfügige Abweichung handelt. Die weiteren Ausführungen hinsichtlich Besprechung, Verwarnung und Beendigung des Dienstverhältnisses können nicht nachvollzogen bzw. kommentiert werden. Jedoch sind ho keine Ausnahmen bekannt, dass den Verantwortlichen einer Firma nur aufgrund betriebsinterner Schulungen der Lenker kein Verschulden trifft. Offenbar sollten die Schulungsmaßnahmen hier noch nachgebessert werden.

Da die Überladung im vorliegenden Fall 25,68 % beträgt kann nicht von einem geringen Verschulden gesprochen werden.“

Der Beschwerdeführer hat dazu in seiner Stellungnahme vom 09.12.2021 ausgeführt, dass kein Wiegeprotokoll einer geeichten Waage vorliege; es liege lediglich ein Wiegeschein vor. Sonst hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen wie in der Rechtfertigung vom 19.10.2021 wiederholt.

Daraufhin hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:17.08.2021, 15:25 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ‚‘‘, auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Fa. E GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von F gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gem. § 4 Abs. 7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg um 8.220 kg (25,68 %) überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen - a.) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b.) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird - 32.000 kg nicht überschreiten darf.

2. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Fa. E GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von F gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg durch die Beladung um 8.220 kg (25,68 %) überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 9 Abs.2 VStG 1991, § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 Ziffer 4 KFG

zu 2. § 9 Abs.2 VStG 1991, § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020“

Über den Beschwerdeführer wurde zu 1. und 2. jeweils gem. § 134 Abs. 1 KFG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 500 € (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils von 100 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag von 100 € vorgeschrieben.

In der Begründung hat die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften Folgendes angeführt:

„Das Gesamtgewicht gem. § 4 Abs.7 Z.4 KFG und das höchst zulässige Gesamtgewicht gem. § 101 Abs.1 lit.a KFG, betragen 32.000 kg. Da diese Summe um 8.220 kg überschritten wurde, ist der objektive Sachverhalt des § 134 Abs. 1 iVm § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG und § 4 Abs.7 Z.4 KFG erfüllt.

Zu Ihrer Einwendung hinsichtlich Doppelbestrafung wird festgehalten, dass laut Kraftfahrgesetz 1967 im Einklang mit der dazu ergangenen Judikatur die Tatbestände gemäß § 101 Abs.1 Iit.a und § 4 Abs.7 Z.4 KFG 1967 kumulativ zu bestrafen sind, zumal eine Übertretung des § 101 KFG bei Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes (Gewichte die bei der Genehmigung der Fahrzeuge festgelegt wurden und im Zulassungsscheine festgehalten sind) und eine Übertretung des § 4 (gesetzlich erlaubtes Gesamtgewicht in Österreich) bei Überschreitung des tatsächlichen Gesamtgewichtes von 32 t vorliegt. Durch die Übertretungen des § 4 Abs.7 Z.4 KFG und des § 101 Abs. 1 lit. a KFG werden zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl. etwa VwGH 16.01.2019, Ra 2018/02/0300, VwGH 5.2.2016, Ra 2016/02/0007) Da beide Übertretungen vorliegen, liegt keine Doppelbestrafung vor.

….

Bei einer festgestellten Überladung eines Fahrzeuges ist der Lenker, als auch der Zulassungsbesitzer verantwortlich. Die Verpflichtung zur Einhaltung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Fahrzeuges trifft den Lenker und den Zulassungsbesitzer.

Diese Verantwortung kann der Zulassungsbesitzer nicht an die einzelnen Lenker der Fahrzeuge überwälzen. Die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers kann nicht schlichtweg delegiert werden.

Eine Überwälzung der Verpflichtungen auf die ohnedies separat unter Strafsanktion stehenden Lenker ist nicht möglich (VwGH 20.2.1991, 90/02/0145) und es hat ein entsprechendes Kontrollsystem auch dann zu greifen, wenn Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen Anweisungen des Dienstgebers verstoßen (VwGH 25.4.2008, 2008/02/0045).

Der Zulassungsbesitzer hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine Überladung verhindern. Es liegt in Ihrer Verantwortung geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine Überladung verhindern.“

Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen von 1.500 € (der Beschwerdeführer hat dazu trotz Aufforderung keine Angaben gemacht) und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Weiters hat sie 10 einschlägige Verwaltungsvormerkungen berücksichtigt,

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seiner Rechtsvertretung Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt, in eventu die Einstellung des Verfahrens unter Ausspruch einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus wie in seiner Rechtfertigung vom 19.10.2021 (siehe dazu oben). Ergänzend brachte er vor, dass ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem bestünde. Dem Beschwerdeführer könne nur dann ein Verschulden zur Last gelegt werden, wenn ein derartiges Kontrollsystem nicht existieren würde. Der Beschwerdeführer übe damit alle ihm zumutbaren Kontrollmaßnahmen aus, um Übertretungen, wie die hier vorgeworfenen, hintanzuhalten. Die einzelnen Maßnahmen wurden, wie bereits in der Rechtfertigung vom 19.10.2021 dargestellt, nochmals angeführt. Bei der Überprüfung des Kontrollsystems hinsichtlich Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sei dieses als wirksam einzustufen. Im Branchenvergleich sei sogar von erhöhten Kontrolltätigkeiten auszugehen, sodass der Geschäftsführung dieses Betriebes keine Nachlässigkeiten bzw. Organisationsfehler angelastet werden könnten.

Schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten setze das Außerachtlassen der zumutbaren Sorgfalt voraus. Bei der Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht sei die Maßfigur, der einsichtige und besonnene Mensch, als Maßstab heranzuziehen. Objektiv sorgfaltswidrig handle der Täter folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehöre, an seiner Stelle anders verhalten würde (VwSIg 12.947 A/1989). Im vorliegenden Fall sei seitens des Beschwerdeführers alles Erdenkliche hinsichtlich der Gewährleistung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung derartiger Verwaltungsübertretungen unternommen worden.

Selbst wenn es daher tatsächlich zu den gegenständlichen Verstößen gekommen sein sollte, was jedoch ausdrücklich bestritten bleibe, sei dies nicht auf ein mangelndes Kontrollsystem, sondern auf eine allfällige Unachtsamkeit des ausreichend geschulten und angewiesenen Fahrers zurückzuführen. Der Fahrer sei unterwiesen und auch geschult worden, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen würden. Es mangle im vorliegenden Fall nicht am eingesetzten Kontrollsystem oder an dessen Effektivität.

Der Beschwerdeführer habe auch kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu verantworten. Dabei handle es sich um jenes Sorgfaltsmaß, das ein mit den rechtlich geschützten Werten entsprechend verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch (ZVR 1974/90: nüchterner Mensch) in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutsbeeinträchtigung hintanzuhalten (vgl. Fabrizi, StGB10 § 6 Rz 4 mwN).

In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richte sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach den Gepflogenheiten der gewissenhaften und verständigen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises (LSK 1979/167) bzw. nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen (Branchenvergleich im Transportwesen) billigerweise verlangt werden kann (LSK 1979/64; Fabrizi, aaO mwN). Auch der sogenannte ordentliche Spediteur/Frachtführer („Normmensch“) hätte im konkreten Fall kein anderes, insbesondere kein besseres Kontrollsystem etabliert. Daraus folge zwingend, dass der Beschwerdeführer auch objektiv nicht sorgfaltswidrig gehandelt habe und somit insgesamt kein Verschulden vorliege. Bei der Überprüfung, ob überhaupt ein Verschulden vorliege, müsse ein Vergleich mit dem Kontrollsystem eines ordentlichen und sorgfältigen Unternehmers im Bereich der Speditions- und Transportbranche erfolgen.

Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Es mangle im vorliegenden Fall nicht am eingesetzten Kontrollsystem oder an dessen Effektivität; dem Beschwerdeführer könne nur dann ein Verschulden zur Last gelegt werden, wenn ein derartiges Kontrollsystem nicht existieren würde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt, ins Firmenbuch und ins Gewerberegister Einsicht genommen und am 23.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer sowie der Lenker F als Zeuge vernommen wurden.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme Folgendes angegeben:

„Ich bin Verkehrsleiter des Unternehmens seit 13.11.2019. Ich kümmere mich in 1. Linie um die Akquirierung der LKWs und um die Hintergrund- Bürotätigkeiten. Um das operative Geschäft kümmert sich mein Bruder. Dies war auch zum Tatzeitpunkt so.

Zum vorliegenden Fall selbst kann ich wenig sagen, außer dass es sich in unserem Unternehmen um einen klassischen Geschäftsfall handelt, d. h. dass Abbruchmaterialien oder Schotter von einer Baustelle auf eine unserer Deponien gebracht werden. Das ist ein übliches Procedere und kommt täglich mehrmals vor. Wenn ein neuer LKW- Chauffeur bei uns beginnt, dann wird er nicht sofort in seinen eigenen Lkw gesetzt, sondern fährt in etwa zwischen einer und 3 Wochen mit einem erfahrenen LKW -Chauffeur mit, um das Procedere, die Örtlichkeiten und die Fahrzeuge kennen zu lernen. Im vorliegenden Fall hat es sich bei Herrn F um einen damals schon erfahrenen LKW -Chauffeur gehandelt, der grundsätzlich weiß, was etwas wiegt. Es ist auch so, dass wir die Chauffeure insoferne instruieren, dass sie lieber einmal öfter fahren als überladen fahren. Ich selbst habe die Erfahrung gemacht, dass unterschiedliche Brückenwagen auch unterschiedliche Werte anzeigen können. Grundsätzlich überwacht die Einschulung der jeweilige Disponent. Bei Herrn F wurde sie vom damaligen Disponenten überwacht.“

Der Zeuge F hat bei seiner Einvernahme Folgendes angegeben:

„Ich arbeite seit ca. 2019 im Unternehmen des Beschwerdeführers. Ich war zunächst LKW Chauffeur und bin seit Jänner 2024 Disponent im Unternehmen.

Die Strecke, die ich damals am 17.08.2021 mit meinem Lkw befahren habe, wird von der Polizei nahezu täglich kontrolliert. Ich nehme an, dass damals auch die Polizei hinter mir her gefahren ist mit Blaulicht und von *** und mir gedeutet hat, dass ich stehen bleiben soll. Ich hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle Bodenaushub geladen und wollte auf unsere Deponie nahe der Abfahrt *** fahren. Diese Deponie wären etwa 5 km nach dem Anhalteplatz gewesen.

Der Ablauf der Kontrolle war in etwa so, dass der Polizeibeamte zunächst meine Papiere verlangt hat, dann raufgeklettert ist und in den Lkw hineingeschaut hat und dann gemeint hat, wir fahren jetzt einmal wiegen.

Es war damals mein tägliches Geschäft, dass ich zu dieser Baustelle gefahren bin und dort Material geholt habe und auf unsere Deponie geführt habe. Aus Sicherheitsgründen war es damals so, dass ich bei der Baustelle beim Aufladen nicht ausgestiegen bin. Ich habe vorher schon 2 Fuhren vom gleichen Material gefahren und auf die Deponie geladen. Das Material wird auf der Deponie gewogen, da die Menge verrechnet wird. Insoferne habe ich nicht damit gerechnet, dass hier eine Überladung ist, weil auch die Baggerfahrer ausreichend geschult sind und ich davon ausgegangen bin, dass es so ist wie immer. Eine Überladung sieht man auch dann, wenn man im Rückspiegel einen „Gupf“ bemerkt. Das war im vorliegenden Fall nicht so.

Grundsätzlich kenne ich die Firma D. Die Abwiegung eines LKWs von dem Unternehmen, bei dem ich arbeite, fand damals zum 1. Mal dort statt. Ich bin dort noch nie zuvor mit einem Lkw abgewogen worden. Bei der Waage hat es sich mE um eine Brückenwaage gehandelt, die so ähnlich war, wie die Waage bei uns auf der Deponie. Das Gerät an sich war mir vertraut, ich hätte auch gesagt, dass es ein Standardgerät ist. Für mich ist der Vorgang relativ vertraut, man fährt einfach hinauf auf die Waage und dann scheint eine Zahl auf. Das ist für mich in etwa so, wenn ich das vergleichen darf, wie wenn man beim G Bananen auf die Waage gelegt. Ich kann mich heute nicht an eine Zahl erinnern, d. h. einen von außen für den LKW-Fahrer sichtbaren Display. Unsere Brückenwaage bei der Deponie hat das zum Beispiel nicht. Der Polizist hat mir dann gesagt, dass der Lkw zu viel hat, aber ich selbst habe es nicht auf dem Display gesehen bzw. hat er es mir jetzt auch nicht auf einem Display der Waage gezeigt. Er hat mir, wie wir aus dem Büro herausgekommen ist, einen üblichen Wiegeschein gezeigt.“

Auf Vorhalt des Lieferscheins Nummer ***:

„Es wird dieser Wiegeschein gewesen sein.

Es wurde mir dann die Weiterfahrt untersagt und es ist dann von unserem Unternehmen beauftragt jemand mit Ladekran gekommen um einen Teil der Ladung abzuladen bzw. umzuladen.

Ich habe 2018 die C 95 Schulung absolviert. Im Unternehmen gibt es regelmäßig Fortbildungen, diejenigen, die bei den C 95 Schulungen vorgeschrieben sind. Das wird auch regelmäßig bei uns im Unternehmen abgehalten.

Aus heutiger Sicht würde ich sagen, dass bei unserem Unternehmen sehr wenige Beanstandungen vorkommen. Es gibt durchwegs gute Chauffeure. Zum Thema Überladung kann ich auch aus heutiger Sicht sagen, dass ich natürlich heute mehr Erfahrung habe als damals. Es ist auch so, dass ich die Erfahrung gemacht habe, dass die tieferen Schichten bei einer Deponie schwerer wiegen, als das oberflächige Material.

Der Lkw, mit dem ich damals gefahren bin, war ein Fahrzeug, das mit Blattfedern ausgerüstet war. Wir haben noch einige derartige Fahrzeuge im Unternehmen. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass sich diese Fahrzeuge bei einer Überladung nicht anders verhalten. Im Gegensatz dazu bei LKWs, die mit Luftfedern ausgerüstet sind, merkt man eine Überladung relativ rasch.“

Auf Frage des Vertreters des Beschwerdeführers:

„Wenn das vorliegende Fahrzeug bei einer Beladung mit Schotter oder Kies bis zur Ladebordwand beladen wird, bedeutet das im Regelfall, dass es nicht überladen ist sondern noch darunter liegt.“

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung vom 23.07.2023 ergänzend vor, dass es sich bei Waagen, die mittels Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingesetzt würden, um eichpflichtige Messgeräte handle, welche nach dem Maß- und Eichgesetz alle 2 Jahre nachgeeicht werden müssten. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, ob die eingesetzte Waage nachgeeicht worden sei oder auch, ob sie überhaupt jemals geeicht worden sei. Es liege weder ein Eichprotokoll vor noch eine Bestätigung der Nacheichung. Soferne die Waage nicht ordnungsgemäß geeicht worden sei, sei sie nicht dazu geeignet, die Beladung des gegenständlichen LKWs korrekt festzustellen.

Zu Spruchpunkt 1 wird ergänzend vorgebracht, dass der Spruch nicht ausreichend konkretisiert worden sei und daher nicht den Voraussetzungen des § 44 a VStG entspreche. Der Beschuldigte habe das Recht, dass ihm die Tat richtig und vollständig vorgehalten werde (VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042). § 4 Abs. 7 Z 4 KFG umfasse 2 unterschiedliche Tatbestände. Die Behörde habe es unterlassen, festzustellen, welchen vorgeworfenen Tatbestand der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verwirklicht habe. Durch die unzureichende Konkretisierung sei der Beschuldigte der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

Das LVwG NÖ hat weiters am 06.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Meldungsleger C als Zeuge vernommen wurde. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung den Eichschein für die Waage der Fa. D vorgelegt und bei seiner Einvernahme Folgendes angegeben:

„Ich kann mich heute an die Amtshandlung nicht mehr genau erinnern, da sie eben schon 2 Jahre her ist. Soweit ich mich erinnern kann, sind wir dem Fahrzeug auf der Autobahn nachgefahren und der übliche Vorgang ist dann, dass wir es bei *** ableiten. Ich weiß auch aus meiner Erfahrung, dass die Firma E oft in *** abfahrt, da sie dort zu diesem Zeitpunkt eine Deponie hatten. Ich nehme an, dass es im vorliegenden Fall sich um eine Routinekontrolle gehandelt hat, da ich üblicherweise in der Anzeige hinein schreibe, wenn schon auf der Nachfahrt auf der Autobahn erkennbar ist, dass das Fahrzeug überladen ist. Üblicherweise erkennt man dies daran, dass sich bei den Zwillingsreifen bereits ein Wulst bildet. Wenn ich es hier nicht in die Anzeige hinein geschrieben habe, wird es nicht so offensichtlich gewesen sein.

Ich bin selbst vor meiner Tätigkeit bei der Polizei Lkw gefahren und ich kann aus eigener Erfahrung sagen, dass man mit der Zeit mit der Erfahrung erkennt, welche Ladung was wiegt und das als Lenker auch sehr gut einschätzen kann. Ich kann nicht sagen, wie sich welches Fahrzeug unter höherer Belastung beim Fahren verhält. Dies ist durchaus von Fahrzeug zu Fahrzeug unterschiedlich. Grundsätzlich hat der Fahrer, bevor er nach der Beladung losfährt, die Ladung zu kontrollieren, dies einerseits, ob geladene Teile wegstehenden bzw. herausfallen können, und eben auch nach dem Gewicht. Wie aus dem Foto 7 ersichtlich, sowie ebenfalls aus den Fotos 5 und 6 ersichtlich, war die Ladung nahezu an der Bordwandkante bzw. auch darüber. Wenn der Fahrer vor dem Losfahren die Ladung über die Übertrittsstufe neben der Fahrertür kontrolliert, wo er auch auf die Ladefläche sehen kann, müsste ihm auffallen, dass im vorliegenden Fall eine Überladung dagewesen ist. Die Überladung war im vorliegenden Fall auch nicht unerheblich, sondern so, dass sie hätte auffallen müssen. Als LKW-Fahrer weiß man, dass der Wandschotter ein sehr hohes Gewicht pro Kubikmeter hat.

Üblicherweise ist es so, dass wir den Lenker zunächst nach Fahrzeugpapieren und dem Wiegeschein fragen. Im vorliegenden Fall wird der Lenker keinen Wiegeschein mit gehabt haben, sonst hätte ich es vermerkt in der Anzeige. Wenn das Fahrzeug zu verwiegen ist, fahren wir üblicherweise zur nächsten geeichten Brückenwaage. Wir sind im vorliegenden Fall zur Firma D gefahren, weil dort einerseits eine geeichte Brückenwaage zur Verfügung stand und andererseits bei der Firma D die Möglichkeit besteht, zu viel geladenes Material kurzfristig abzuladen und dort zu belassen. Dies bietet für den Lenker die Möglichkeit, dass er seine Fahrt nur mit kurzer Verzögerung fortsetzen kann und das Material zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt wird. Bei anderen Örtlichkeiten müsste der Lenker auf ein Firmenfahrzeug warten, dass das zu viel geladene Material abholt. Dabei entstehen dann oft Wartezeiten von mehreren Stunden.

Bei der Waage handelt es sich um eine gewöhnliche Brückenwaage. Diese Brückenwaage hat außen ein Display, das auch für den Lenker ersichtlich ist. Hier scheint eine Zahl auf. Überdies gibt es im Büro der Firma D ein Bedienteil, wo auch ein Display mit einer Zahl eingeblendet ist. Hier kann dann auch der Wiegeschein ausgedruckt werden.“

Auf Vorhalt des Lieferscheins Nummer ***:

„Dabei handelt es sich im vorliegenden Fall um den Wiegeschein. Das Kennzeichen des Fahrzeuges ist vermerkt, damit man die Verwiegung zuordnen kann. Im vorliegenden Fall bei der Firma D ist die Verwiegung grundsätzlich nicht kostenpflichtig. Daher gibt es auch nur diesen „Lieferschein“. Bei anderen Firmen bzw. anderen Waagen wird üblicherweise auch eine Rechnung ausgestellt.

Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob der Fahrer betreffend die Überladung überrascht war oder nicht. Für mich war das eine Amtshandlung wie jede andere und sie ist mir daher auch nicht als auffällig in Erinnerung. Wenn sich der Lenker zum Beispiel besonders aufregen würde oder so, würde ich das in der Anzeige vermerken. Ich nehme an, dass er dann abgeladen hat. Üblicherweise gibt es auch in so einem Fall eine Anzeige gegen den Lenker. Auf dieser Anzeige ist auch vermerkt, wann die Zwangsmaßnahme der Untersagung der Weiterfahrt gesetzt wurde, und wann sie aufgehoben wurde. Wenn der Lenker grundsätzlich vertrauenswürdig bzw. vernünftig erscheint, sagen wir ihm dann, dass er nach Abladung und Neuverwiegung das dem Posten melden soll und wir heben dann die Zwangsmaßnahme der Untersagung der Weiterfahrt auf. So wird es auch im vorliegenden Fall gewesen sein.“

Auf Frage des Vertreters des Beschwerdeführers:

„Ich kann heute mehr sagen, ob der Lenker vertrauenswürdig war oder nicht. Wenn er sich auffällig benommen hätte, hätte ich das in die Anzeige hineingeschrieben. Wenn ich in der Anzeige vermerkt habe, dass er nicht so genau geschaut hat, wie viel er geladen hat, dann wird er die so gesagt haben. Sonst hätte ich es nicht in der Anzeige vermerkt.

Die Firma D hat nur eine Waage. Dies ist gleichzeitig eine Ein- und Ausfahrtswaage. Wenn man verwiegt wurde, muss man mit einer Einbahnregelung über das Gelände fahren, damit man wieder bei der Ausfahrt über die Waage hinauskommt. D. h. man fährt immer in dieselbe Richtung über die Waage. D. h. auf einer Seite ist eine Treppe, wo der Fahrer aussteigen kann und ins Gebäude hineingehen kann. Dabei sieht er auch das Display der Waage. Wie oft bzw. wie viel am Tag bei der Firma D verwogen wird, kann ich nicht sagen. Je nach Fahrzeug werden unterschiedliche Waagen von uns in Anspruch genommen. Wir verwenden mehrheitlich aber diese Wagen, die für den Lenker nichts kosten.“

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2024 ergänzend vor:

„Der Spruchpunkt ist hinsichtlich des Tatortes und der Tatzeit nicht hinreichend konkretisiert. Tatsächliche Tatzeit und Tatort weichen voneinander ab. Auf dem Lieferschein ist ersichtlich, dass am 17.8.2021 um 15:27 Uhr die gegenständliche Verwiegung durchgeführt worden ist. Es ist vollkommen lebensfremd und unrealistisch, dass der Lenker innerhalb von 2 Minuten vom Kontrollort auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in die *** zur Firma D fährt, die gegenständliche Verwiegung durchführen lässt, von der Brückenwaage runter fährt und sich den ausgedrückten Lieferschein aushändigen lässt. Tatzeit und Tatort sind ein wesentlicher Bestandteil und müssen ausreichend konkret vorgeworfen werden, damit der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte vollständig wahren kann und keiner Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Gerade bei unzutreffender Tatzeit ist die Gefahr einer Doppelbestrafung sehr hoch und deswegen widerspricht der Spruchpunkt dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Darüber hinaus lässt sich aus der Anzeige nicht entnehmen bzw. dem gesamten Akteninhalt, dass es sich bei der eingesetzten Waage um jene Waage handelt, deren Eichstatus mit der Beilage übereinstimmt. Es kann daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass die vorgeworfene Übertretung tatsächlich in diesem Ausmaß oder überhaupt stattgefunden hat.“

4. Feststellungen:

Die E GmbH ist im Firmenbuch des Landesgerichtes *** unter FN *** mit dem Sitz in ***, ***, und dem Geschäftszweig Baumeistergewerbe eingetragen. Das Unternehmen hatte zum Tatzeitpunkt eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe; seit 27.05.2022 gibt es eine Gewerbeberechtigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 15 Kraftfahrzeugen im Standort ***, am ***. Der Beschwerdeführer ist seit 13.11.2019 verantwortlicher Beauftragter des Unternehmens. Seine Stellung im Betrieb ist in der Bestellungsurkunde mit „gewerberechtlicher GF, stellvertretender Disponent, Finanzierungen“ angeführt.

Herr F lenkte am 17.08.2021 um 15:25 Uhr den mit Wandschotter beladenen Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ***, der auf die E GmbH zugelassen war und wurde im Gemeindegebiet ***, zum Zweck einer polizeilichen Kontrolle angehalten.

Die Verwiegung des Lastkraftwagens erfolgte im Anschluss an die Anhaltung bei der Firma D, ***, *** mit einer geeichten Brückenwaage. Der verfahrensgegenständliche Lastkraftwagen wies zum Zeitpunkt der Anhaltung gemäß Display der Brückenwaage ein Gewicht von 34.220 kg auf. Der verfahrensgegenständliche Lastkraftwagen weist ein zulässiges Gesamtgewicht von 32.000 kg auf und ist mit vier Achsen ausgerüstet.

Gegen den Beschwerdeführer liegen 10 einschlägige Verwaltungsvormerkungen vor (siehe dazu die Auflistung im angefochtenen Straferkenntnis auf Seite 14). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung sein Einkommen auf Anfrage nicht angegeben, das LVwG NÖ geht daher davon aus, dass es deutlich über dem von der belangten Behörde angenommenen 1.500 € liegt und geht von einem monatlichen Nettoeinkommen von zumindest 2.000 € aus.

5. Beweiswürdigung:

Die Daten betreffend die E GmbH ergeben sich aus Firmenbuch und Gewerberegister. Die Stellung des Beschwerdeführers im Unternehmen ergibt sich der Bestellungsurkunde und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ.

Dass das Fahrzeug von Herrn F gelenkt und angehalten wurde, wurde nicht bestritten. Der Inhalt der Ladung wurde übereinstimmend vom Lenker und vom Polizeiorgan angegeben. Dass das Fahrzeug überladen war, ergibt sich aus der Darstellung der Verwiegung des als Zeugen vernommenen Polizeiorgans mit einer geeichten Brückenwaage. C hat die Anhaltung und Verwiegung detailliert beschrieben. Seine Darstellung widerspricht der Darstellung des Lenkers nicht. Der Lenker hat bei seiner Einvernahme dargestellt, dass er bei der Beladung des LKW aus Sicherheitsgründen nicht aus dem LKW ausgestiegen sei. Er hat dargestellt, dass nach seiner Erfahrung das Fahrzeug nur dann überladen ist, wenn ein „Gupf“ zu sehen sei. Auf den vom Polizeiorgan bei der Anhaltung und Verwiegung aufgenommenen Bildern (insbesondere 5, 6 und 7) ist aber von der Seitenwand gesehen die Lagerung über die Seitenwand hinaus zu sehen. Insoferne musste der Lenker bei Nachprüfung der Beladung zumindest von der Möglichkeit einer Überladung ausgehen. Dass er eine solche nicht für völlig ausgeschlossen hielt, ergibt sich auch aus seiner Darstellung, dass er an diesem Tag bereits die gleiche Strecke mit gleichem Material befahren habe und nunmehr die Erfahrung gemacht habe, dass tiefere Schichten bei einer Deponie schwerer wiegen würden als das oberflächige Material.

Die Verwaltungsvormerkungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafauszug der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ angegeben, dass er eine Sorgepflicht habe. Der vom LVwG NÖ angenommene Verdienst gründet sich einerseits auf die Position des Beschwerdeführers im Unternehmen im Vergleich mit anderen Strafverfahren der entscheidenden Richterin, wo das monatliche angegebene Einkommen doch deutlich über 2.000 € gelegen ist und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu keine Angaben machen wollte.

6. Erwägungen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 103 Abs.1 Z.1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften des KFG entspricht.

§ 101 Abs. 1 lit. a KFG bestimmt Folgendes:

Die Beladung von KFZ und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei

Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten

beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei

Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Zu Spruchpunkt 1:

§ 4 Abs.7 Z.4 KFG 1967 bestimmt Folgendes:

Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten:

Bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen:

a) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachsemit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder

b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird, 32 000 kg

Im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, dass das zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen „a.) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gelichwertig anerkannten Federung ausgefürstet ist, oder b.) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse überschritten wird“ 32.000 kg nicht überschreiten darf. Es finden sich jedoch weder im Spruch dieses Straferkenntnisses noch in der Begründung entsprechende tatbestandsbezogene Feststellungen, um welche Art von Kraftfahrzeug mit mehr als drei Achsen im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 4 KFG – nämlich lit. a oder lit. b – es sich im vorliegenden Fall gehandelt hat. Insbesondere wurde nicht festgestellt und dem Beschwerdeführer nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastet, dass etwa die in der lit. a vorgesehenen Tatbestandsmerkmale, wie das Vorhandensein von zwei Lenkachsen, Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder gleichwertig anerkannter Federung, bzw. die in lit. b vorgesehenen Tatbestandsmerkmale, wie Ausrüstung aller Antriebsachsen mit Doppelbereifung und Nichtüberschreitung der maximalen Achslast von 9.500 kg je Achse, erfüllt wären.

§ 44a: Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

„Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Eine Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 12.06.2019, Ra 2019/17/0034, mwN).

In diesem Sinne darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatanlastung durch die Rechtsmittelinstanz nur dann richtig gestellt werden, wenn das dem Beschuldigten durch die modifizierte Tatumschreibung der Rechtsmittelinstanz zur Last gelegte Verhalten bereits in konkretisierter Form Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz gewesen ist (vgl. VwGH 03.09.1999, 98/05/0139, mwN) und daher der Beschuldigte schon in diesem Verfahrensstadium in der Lage war, – entsprechend den Anforderungen des § 44a VStG – auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen (vgl. VwGH 04.12.2017, Ra 2017/02/0118, mwN).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil eine Konkretisierung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im Hinblick auf die Qualifikation des Lastkraftwagens als Kraftfahrzeug mit mehr als drei Achsen im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 4 KFG – nämlich als Kraftfahrzeug entweder im Sinne der lit. a oder im Sinne der lit. b – im gesamten Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer (und auch nicht in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses) erfolgt ist. Eine solche Konkretisierung erweist sich jedoch für die Heranziehung des § 4 Abs. 7 Z 4 KFG als Übertretungsnorm als erforderlich, weil das darin vorgesehene zulässige Gesamtgewicht von 32.000 kg nur für Kraftfahrzeuge im Sinne der lit. a oder der lit. b dieser Bestimmung zur Anwendung kommt (in Abgrenzung zu dieser Übertretungsnorm vgl. insbesondere auch das gemäß § 4 Abs. 7 Z 2 KFG zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge „mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 3 und Z 4“ sowie das in § 4 Abs. 7 Z 4a KFG vorgesehene zulässige Gesamtgewicht).

Es würde daher eine unzulässige Auswechslung bzw. Konkretisierung der Tat bedeuten, wenn dem Beschwerdeführer – sofern sich auf Sachverhaltsebene ein entsprechendes Beweisergebnis ergäbe – erstmals im Erkenntnis des LVwG NÖ eine konkretisierte Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts für ein Fahrzeug entweder im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 4 lit. a KFG oder im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 4 lit. b KFG vorgeworfen würde (so auch VwGH 12.06.2019, Ra 2019/17/0034, wonach einzelne Tatbegehungsvarianten nicht ohne entsprechend auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Sachverhalt beliebig angelastet werden dürfen und es insbesondere nicht ausreicht, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist).

Das angefochtene Straferkenntnis war daher hinsichtlich Spruchpunkt 1. aufzuheben und einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2:

Das Beweisverfahren hat die vorgeworfene Überladung bestätigt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass Übertretungen des § 101 Abs. 1 KFG Ungehorsamsdelikte sind, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Der Beschwerdeführer hätte daher insbesondere dartun müssen, dass er wirksame Maßnahmen gesetzt hat, um derartige Verstöße zu verhindern. So kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von der Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung befreien; diesem obliegt es von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. etwa VwGH 25.04.2008, 2008/02/0045). In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welches wirksame Kontrollsystem im verfahrensgegenständlichen Unternehmen installiert war, wobei er die Aufbau- und Ablauforganisation im Unternehmen bzw. in einer konkreten Unternehmenseinheit und die Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften erwarten lassen, darzulegen hat (vgl. u.a. VwGH vom 19. Dezember 2006, Zl. 2004/03/0222, sowie VwGH vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0070), und hat er ebenso darzutun, wie es trotz dieses Kontrollsystems zu der Verwaltungsübertretung kommen konnte.

Entsprechendes hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Soweit vorgebracht wird, dass Weisungen und Belehrungen der Mitarbeiter erfolgen und diese regelmäßig geschult werden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein nicht ausreichen, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. etwa VwGH 30.09.2010, 2009/03/0171). Insbesondere vermögen Schulungen und Anweisungen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen (vgl. VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240). Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Maßnahmen dargelegt, wie von ihm konkret die Einhaltung der in Rede stehenden Bestimmungen durch die Lenker der Fahrzeuge kontrolliert wird und wie gewährleistet ist, dass die Lenker die in Rede stehenden Bestimmungen auch tatsächlich einhalten. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach auch stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Kontrollen ein laufendes wirksames Kontrollsystem nicht begründen (vgl. etwa VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112, und VwGH 25.02.1993, 91/19/0042, jeweils mwN).

Mit der bloßen Behauptung nicht näher präzisierter Überprüfungen kann nicht glaubhaft gemacht werden, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr hätte er von sich aus konkret darlegen müssen, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm derartige Kontrollen, die sich im Übrigen nicht nur auf Anweisungen vor und Überprüfungen nach der Fahrt beschränken dürfen, vorgenommen wurden, um der ihm nach § 5 Abs. 1 VStG auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0231). Ein entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer unterlassen; seine Behauptungen blieben im Allgemeinen (VwGH vom 20.02.1991, 90/02/0145, Ra 2016/11/0144 vom 08.11.2016).

Hiezu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Dienstanweisungen den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten können, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH vom 14.12.1990, Zl. 90/18/0186).

Darüber hinaus hat ein geeignetes Kontrollsystem ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandlungen insbesondere von Lenkern zu enthalten (vgl. etwa VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Auch hier blieb der Beschwerdeführer vage. Eine konkrete Darstellung, dass, wann welche Sanktionen getroffen worden waren, ist nicht erfolgt.

Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kommt das LVwG NÖ daher im Hinblick auf die sich aufgrund der Ermittlungen ergebenden Feststellungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Unternehmen im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen eingerichtet hat und dass die von ihm vorgenommenen Maßnahmen im gegenständlichen Fall für ein wirksames Kontrollsystem nicht reichen, welches seine Schuld ausschließt. Der Beschwerdeführer konnte durch sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren somit nicht glaubhaft machen, dass ihn bei gebotener Sorgfalt an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften im gegenständlichen Fall kein Verschulden trifft, vielmehr ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weshalb somit feststeht, dass ihm sehr wohl ein Verschulden trifft, weshalb er die ihm im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Zum Vorbringen hinsichtlich der nicht korrekten Tatzeit:

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die Verwiegung des Fahrzeuges laut Wiegeschein um 15:27 Uhr erfolgt sei und daher die Übertretung nicht um 15:25 Uhr gesetzt sein könne, da es nicht möglich sei in der Zeit vom angeführten Tatort auf die Waage zur Fa. D zu kommen. Dazu ist auszuführen, dass sich die Firma D unmittelbar neben der Autobahnabfahrt *** befindet und somit keine relevante Wegstrecke zurückzulegen ist. Der Einwand geht daher ins Leere. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass er durch diese Tatzeitangabe nicht vor einer Doppelbestrafung geschützt sei, übersieht dabei aber, dass erst durch die Verwiegung die vorliegende Übertretung festgestellt worden sei, die Tatanlastung faktisch somit in zeitlichem Zusammenhang mit der Verwiegung stehen muss.

7. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer gegen das KFG verstößt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der übertretenen Bestimmung betreffend das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugen kommt in Hinblick auf die Verkehrssicherheit hohe Bedeutung zu, dienen diese Bestimmungen doch der Hintanhaltung von Gefährdungen im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist hoch, die Intensität seiner Beeinträchtigung ist auf Grund der Höhe der Überladung im Ausmaß von 25,68 % erheblich.

Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt und weist 10 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Eine Reduktion der Strafe ist schon in Hinblick auf das Ausmaß der Überladung – auch unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Sorgepflicht – nicht angezeigt.

Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens. Eine Herabsetzung war auch in Hinblick auf die als durchschnittlich zu bewertenden Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht angebracht. Die Strafe ist gerade noch geeignet, dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn – aber auch andere Normadressaten – künftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat abzuhalten („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. VwGH vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0113, und vom 10. April 2013, Zl. 2013/08/0041).

Die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen ist daher sowohl der Ausspruch einer Ermahnung als auch die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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