LVwG N LVwG-AV-865/001-2024

LVwG-AV-865/001-2024Landesverwaltungsgericht10.08.2024

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Antrag; Rückübereignung; Antragsänderung; Verfahrensrecht; Antragslegitimation; Rechtsnachfolger;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-865/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.865.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23. Februar 2024, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Rückübereignung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 29, 41, 70 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 13 Abs. 1 und 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

Art. 5 StGG (Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Anbringen vom 31. März 2023 begehrte A (in der Folge: der Beschwerdeführer) von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: die belangte Behörde) die Rückübereignung von Teilflächen der ehemaligen Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, welche im Jahre 1941 dem damaligen Eigentümer entzogen worden seien, und zwar insoweit, als diese Teilflächen bereits damals für die wasserbauliche Maßnahme „Regulierung ***“ nicht benötigt worden seien, konkret in ihrem Flächenausmaß noch genauer festzustellende (vom Beschwerdeführer mit ca. 4.000 m² geschätzte) Grundstücksteile, welche zwischen dem etwa 1941 errichteten Hochwasserschutzdamm und dem *** gelegen seien.

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, sei, welche bis zur Umsetzung der in Rede stehenden wasserbaulichen Maßnahmen eine wirtschaftliche Einheit mit den vormaligen Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, gebildet hätten. Er sei Rechtsnachfolger der Eigentümer, denen die zuletzt genannten Grundstücke schon im Jahre 1941 zur Errichtung eines Hochwasserschutzes entzogen worden wären, wobei im November 1954 seitens der Stadt *** eine Entschädigung „rückwirkend zum Enteignungszeitpunkt“ erfolgt wäre. Als derzeitiger Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, sei er gemäß § 70 Abs. 2 WRG 1959 iVm Art. 5 StGG nach Kenntnis des Umfanges der nicht unmittelbar der wasserbaulichen Maßnahme dienenden Grundstücke berechtigt, einen Antrag auf Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung (welche er in der Valorisierung des 1954 geleisteten Entschädigungsbetrages erblickt) zu stellen, dies im Hinblick auf die „zweckverfehlende“ Enteignung.

1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Jänner 1947, ***, erteilte dieser der Gemeinde *** auf Grundlage des Wasserrechtsgesetzes 1934 (WRG 1934) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für in diesem Zeitpunkt bereits vorgenommene Regulierungsmaßnahmen unter anderem am *** (in der Folge auch: der Bewilligungsbescheid). Im Bescheidspruch wird festgehalten, dass die damals bereits fertiggestellten Anlagenteile unter anderem die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, umfassten, und ausdrücklich beurkundet, dass (unter anderem) auch die Eigentümer dieser Grundstücke der Bauausführung sowie Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zugestimmt hätten und ersuchten, nach Möglichkeit Ersatz in natura zu erhalten. Die Bewilligung wurde unter der Bedingung erteilt, dass wegen Inanspruchnahme der fremden Grundstücke und Schadloshaltung für allfällige Schäden aus Anlass der Bauausführung mit den Grundeigentümern eine gütliche Vereinbarung zu treffen sei, widrigenfalls „die behördliche Schätzung vorbehalten“ bleibe.

1.3. Bei den Eigentümern der in Rede stehenden Grundstücke ***, *** und ***, KG ***, handelt es sich um B und C, die Großeltern des nunmehrigen Beschwerdeführers.

1.4. Mit Kaufvertrag vom 09. bzw. 16. November 1954 erwarb die Stadt *** von C und B (die Großeltern des Beschwerdeführers) das Grundstück *** sowie näher bezeichnete Teilflächen der Grundstücke *** und ***, KG ***, „zwecks Regulierung des ***“ (in der Folge auch: Kaufvertrag 1954).

Ein Eigentumserwerb der Stadt *** bzw. ein aus einem anderen Titel eingetretener Eigentumsverlust (insbesondere durch behördliche Enteignung) der unter 1.3. genannten B und C vor dem Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ist nicht erfolgt.

1.5. Der Beschwerdeführer erwarb mittels Übergabsvertrags vom 19. Dezember 2018 von seinem Vater zahlreiche landwirtschaftliche Grundstücke, darunter auch die Grundstücke Nr. *** und *** der KG ***, welche wiederum (ebenfalls mit zahlreichen weiteren landwirtschaftlichen Grundstücken) der Vater des Beschwerdeführers mittels Übergabsvertrags vom 17. März 1983 von dessen Eltern B und C, also den Großeltern des Beschwerdeführers, erworben hatte.

1.6. Mit Bescheid vom 23. Februar 2024, ***, wies die belangte Behörde den Antrag vom 31. März 2023 zurück.

Begründend verweist die belangte Behörde zunächst auf den Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien (fälschlich als „Landeshauptmann von Niederösterreich“ bezeichnet), gibt den Antrag des Beschwerdeführers wieder und führt aus, dass in einem „Parallelverfahren“ ein Antrag auf Feststellung des Erlöschens der Bewilligung vom 28. Jänner 1947 zurückgewiesen worden sei. Es sei auch „bis dato“ zu keiner behördlichen Verständigung vom Erlöschen des gegenständlichen Wasserrechts gekommen; der Beschwerdeführer sei weder der damalige Grundstückseigentümer, noch dessen Erbe.

Nach beweiswürdigenden Ausführungen und Zitierung des § 70 Abs. 2 WRG 1959 folgen rechtliche Ausführungen. Zum einen wird festgehalten, dass eine behördliche Verständigung, welche gemäß § 70 Abs. 2 WRG 1959 die Jahresfrist für die Stellung eines Rückübereignungsantrags auslöst, bislang nicht ergangen sei; die Erlöschensbestimmungen des § 27 iVm § 29 WRG 1959 fänden auf nicht als Wasserbenutzungsrechte zu qualifizierende Wasserrechte, konkret Hochwasserschutzmaßnahmen, keine Anwendung. Davon abgesehen “wäre in den Augen“ der belangten Behörde auch „bei Einschlägigkeit der Bestimmungen“ kein Erlöschenstatbestand erfüllt. Schon aus diesem Grunde stelle sich der Antrag auf Rückübereignung als unzulässig dar. Darüber hinaus stelle der Beschwerdeführer trotz Namensgleichheit „weder einen früheren Grundstückseigentümer noch den Erben von eben diesem dar“.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob A rechtzeitig Beschwerde (welche dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich allerdings erst mit einer mehrmonatigen Verzögerung vorgelegt wurde). In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes vor:

-Mit Umsetzung eines Hochwasserschutzprojektes für den Ort *** in den Jahren ca. 2021 bis 2023 seien wesentliche Anlagenteile des „zwischenweiligen“ Hochwasserschutzprojektes gemäß Bewilligungsbescheid 1947 zerstört worden

-Er sei als Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, welche vormals mit den „ohne Bescheid enteigneten“ und nachträglich entschädigten Flächen eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, und damit Rechtsnachfolger der Enteigneten Antragsberechtigter im Sinne des letzten Satzes des § 70 Abs. 2 WRG 1959. Dieser Anspruch sei auch anzunehmen, wenn es sich um Flächen handle, die „de facto enteignet“ bzw. zum Zwecke der Errichtung einer Wasseranlage angekauft worden seien. Es müssten auch die Umstände der Erteilung der Zustimmung seitens seiner Vorfahren berücksichtigt werden

-auch Schutzwasserbauten stellten eine Wasseranlage iSd § 70 Abs. 2 WRG 1959 dar

-die im § 70 Abs. 2 leg. cit. genannte Verständigung löse die einjährige Frist (zur Geltendmachung des Anspruches) aus; der Antrag selbst sei aber auch aufgrund jedweder anderer Kenntnis über den Wegfall der Wasseranlage zulässig

-§ 70 Abs. 2 WRG 1959 enthalte keine abschließende Regelung des Rückübereignungsanspruches; auch sei das Projekt bereits 1940/41 verwirklicht worden;

-der Argumentation der belangten Behörde, es wäre ein Wegfall oder eine Zerstörung wesentlicher Anlagenteile nicht ersichtlich, sei entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde selbst „diese“ bewilligt hätte und daraufhin (Verwirklichung eines Hochwasserschutzes für den Ort *** ca 2021 bis 2023) wesentliche Anlagenteile, nämlich der rechtsufrige Hochwasserschutzdamm auf Grundstück Nr. ***, im Sinne des Bewilligungsbescheides aus 1947 in der Natur nicht länger existent seien

-da die Entschädigung vertraglich „zwecks Regulierung des ***“ erfolgt sei, mittlerweile wesentliche Teile dieses Gewässers dereguliert worden seien, wäre davon auszugehen, dass der Vertragsinhalt nicht länger erfüllt sei, und nach § 70 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen wäre; darüber hinaus sei die Nutzung der Entzugsflächen zwischen der Inbesitznahme durch die Gemeinde *** bis zur Vertragsunterfertigung nicht abgegolten worden, was mit einer „Sonderopfertheorie“ nicht vereinbar wäre.

Überdies macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde dem § 70 Abs. 2 WRG 1959 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle und ihr Verfahrens-fehler unterlaufen wären.

Schließlich stellt der Beschwerdeführer die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung einer Rückübereignung sämtlicher seinen Großeltern entzogenen Grundflächen im Ausmaß von 7596 m² gegen Festsetzung einer näher genannten Entschädigung, und regt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens in Bezug auf eine Passage des § 70 Abs. 2 WRG 1959 beim Verfassungsgerichtshof an.

1.8. Nach Einlangen der Beschwerde beim Gericht forderte dieses den Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Äußerung und Vorlage von Urkunden auf. Dieser legte neben einer vollständigen Kopie des Kaufvertrags von 1954 Übergabsverträge vor, aus denen sich die Abfolge im Grundeigentum landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** ergibt, sowie einen Bericht seines Großvaters über die Grundinanspruchnahme beim Bau des Hochwasserschutzdammes um 1941, und äußerte sich zur Frage der Enteignung im Ergebnis dahingehend, dass er seine diesbezüglichen Behauptungen nicht aufrechterhielt.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen beruhen auf den im Wesentlichen unbestrittenen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Angesichts der vom Beschwerdeführer durch Vorlage der Erinnerungen seines Großvaters dargestellten Ereignisse im Jahre 1941, wonach der damalige Eigentümer seinen eigenen Angaben zufolge sein Einverständnis mit den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen erklärt hatte, und angesichts der im Zuge der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung 1947 eingeholten und erteilten Zustimmung und des erst im Jahre 1954 abgeschlossenen Kaufvertrags, besteht kein Zweifel, dass der Eigentumsübergang von den Großeltern des Beschwerdeführers auf die Stadt *** anlässlich der Ausführung von Hochwasserschutzmaßnahmen nicht aufgrund einer einseitigen behördlichen Anordnung, mit der den damaligen Grundeigentümern ihr Eigentumsrecht entzogen worden wäre (also einer Enteignung), sondern aufgrund einer zivilrechtlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung (Kaufvertrag) erfolgt ist.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(4) Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.

(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

(6) Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, entweder nach Abs. 7 oder nach Abs. 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 4.

(7) Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.

(8) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24, bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 70. (1) Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlaß des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.

(2) Hat zufolge Enteignungsbescheides oder gütlicher, anläßlich des wasserrechtlichen Verfahrens getroffener Vereinbarung die Übertragung eines Grundstückes für Zwecke einer Wasseranlage stattgefunden, so kann der frühere Eigentümer oder sein Erbe binnen einem Jahre nach behördlicher Verständigung vom Erlöschen des Wasserrechtes bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag stellen, zu seinen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung (§ 117) auszusprechen. Bei Grundflächen, die vor ihrer Enteignung zu einem eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gute gehört haben, steht dieser Anspruch dem Eigentümer des Gutes zu.

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

StGG

Artikel 5. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer die Rückübereignung von vormals seinen Großeltern gehörenden Flächen in der Katastralgemeinde ***, wobei er sich auf die Bestimmungen des § 70 Abs. 2 WRG 1959 iVm Art. 5 StGG beruft. Dieses Begehren hat die belangte Behörde zurückgewiesen.

3.2.2. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).

3.2.3. Während der Antrag vom 31. März 2023, über den die belangte Behörde entschieden hat, sich explizit (nur) auf einen Teil der im Zusammenhang mit einem Schutzwasserbauvorhaben seinen Großeltern (angeblich) „entzogenen“ Grundflächen im Ausmaß von etwa 4.000 m² bezieht, und als Grundlage für den Rückforderungsanspruch eine „zweckverfehlende“ Enteignung geltend gemacht wird (weil diese Teilflächen von vornherein nicht für die Errichtung von Wasseranlagen verwendet worden seien, sondern landwirtschaftlich genutzt würden), begehrt der Beschwerdeführer nun ausweislich seines Beschwerdebegehrens die vollständige Rückübereignung der gesamten „entzogenen“ Fläche im Ausmaß von 7.596 m², wobei dieser Anspruch erkennbar im Wesentlichen damit begründet wird, dass durch Umsetzung eines weiteren Hochwasserschutzprojektes vor wenigen Jahren wesentliche Anlageteile jener Wasseranlagen zerstört worden seien, zu deren Errichtung bzw. Bestand die in Rede stehenden Liegenschaften vormals „entzogen“ worden wären.

3.2.4. Damit deckt sich das nunmehrige Begehren mit jenem, welches Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, nicht. Es ist somit von einer Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags auszugehen. Dabei ist die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG zu beachten, wonach ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, jedoch dadurch die Sache „ihrem Wesen“ nach nicht geändert und die sachliche und die örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf.

3.2.5. Zur Antragsänderung im Berufungs- bzw. nunmehr Beschwerdeverfahren vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass durch eine solche die Sache des erstinstanzlichen (verwaltungsbehördlichen) Verfahrens nicht überschritten werden darf und im Mehrparteienverfahren die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren darf und auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangiert werden dürfen (zB VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0006; 12.10.2023, Ra 2023/04/0111).

3.2.6. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nun nahezu das Doppelte der ursprünglich begehrten Fläche und dabei auch jene Flächenteile, auf welchen ursprünglich unstrittig Wasseranlagen errichtet worden waren, beantragt, liegt zweifellos eine wesentliche Änderung des Antrags vor, mit dem auch die Rechte des gegenwärtigen Grundeigentümers, welcher von der Rückübereignung in seinen Rechten notwendigerweise betroffen wäre, in erheblichen Maße zusätzlich tangiert werden.

3.2.7. Freilich ist auch eine wesentliche Antragsänderung nicht unzulässig in dem Sinne, als das sie zurückzuweisen oder nicht zu beachten wäre; vielmehr ist sie als Neuantragsstellung unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten (vgl. VwGH 20.05.2022, Ra 2019/22/0074; 17.06.2019, Ra 2019/22/0021).

Die Zurückziehung eines Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über den ursprünglichen Antrag (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).

In so einem Fall hat das über die Beschwerde zu entscheidende Gericht den angefochtenen Bescheid, welcher über den zurückgezogenen Antrag ergangen war, ersatzlos zu beheben (mit der Wirkung, dass die zuständige Verwaltungsbehörde sodann über den Neuantrag zu entscheiden hat).

3.2.8. Selbst wenn man – unter Außerachtlassung des Beschwerdeantrages – davon ausginge, dass eine den ursprünglichen Antrag vom 31. März 2023 nicht tangierende Antragsmodifikation vorliege und das Gericht weiterhin über den Antrag in seinem ursprünglichen Umfang (Rückübertragung einer Fläche von etwa 4000 m²) zu entscheiden hätte, änderte sich am Ergebnis, nämlich der Behebung des angefochtenen Bescheides nichts:

Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes (vgl. oben 3.2.2.) auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

Erweist sich die Zurückweisung als nicht rechtens, ist mit der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen; eine inhaltliche Entscheidung (sei es Stattgabe, sei es Abweisung des zugrundeliegenden Antrags) durch das Gericht kommt dabei nicht in Betracht, da das Gericht damit seine Prüf- und Entscheidungs-befugnis überschreiten würde.

3.2.9. In der Tat ist die belangte Behörde rechtsirrig von einer Unzulässigkeit der Antragstellung durch den Beschwerdeführer ausgegangen:

Angesichts der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Rechtsnachfolge hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Bestandteil die in Rede stehenden Flächen zweifellos waren, vermag die von der belangten Behörde – offenbar ohne erkennbare Ermittlungsschritte – getroffenen Annahme, der Beschwerdeführer wäre mangels Erben- bzw. Eigentümerstellung und bloßer Namensgleichheit nicht antragslegitimiert, nicht zu bestehen. Ihm ist vielmehr als Eigentümer des „Gutes“ iSd § 70 Abs. 2 WRG 1959 auch im Falle der vom Gesetzgeber (im Regelungsbereich dieser Bestimmung) der Enteignung gleichgestellten Übertragung eines Grundstückes aufgrund gütlicher Vereinbarung die Antragslegitimation zuzubilligen. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, es sei die Bedingung der behördlichen Verständigung, welche die einjährige Antragsfrist auslöst, nicht erfüllt. Bei der genannten Jahresfrist handelt es sich um eine materiell rechtliche Frist, deren Versäumung den Untergang des Rückübereignungsanspruchs zur Folge hat (vgl. VwGH 14.12.1995, 94/07/0156). Dass eine Verständigung vom Erlöschen des Wasserrechts durch die Behörde Antragsvoraussetzung wäre, ist weder nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm anzunehmen. Die gegenteilige Auffassung führte zu dem dem Gesetzgeber nicht zu unterstellenden Ergebnis, dass ein Rückübereignungsanspruch nie geltend gemacht werden könnte, wenn die Behörde die besagte Verständigung – aus welchen Gründen auch immer - unterlässt.

Wenn die belangte Behörde schließlich meint, dass in Bezug auf Schutzwasser-bauten die Erlöschensbestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und in weitere Folg ein Rückübereignungsanspruch iSd § 70 Abs. 2 leg. cit. nicht in Betracht käme, ist sie auch damit im Ergebnis nicht im Recht. Da die Einräumung von Zwangsrechten, unter anderem auch die Enteignung von Liegenschaften, auch zur Herstellung anderer Wasseranlagen als Wasserbenutzungsanlagen vorgesehen ist, darunter auch für Schutzwasserbauten (vgl. § 63 leg. cit., arg. „um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen“) und § 70 leg. cit. gleichsam den contrarius actus dazu vorsieht, wobei § 70 Abs. 2 leg. cit. folgerichtig nicht von „Wasserbenutzungs-anlagen“, sondern von „Wasseranlagen“ spricht, also den weiter gefassten Begriff verwendet, kommt § 70 WRG 1959 auch dort zur Anwendung, wo Dienstbarkeiten nach den §§ 63 bis 67 leg. cit. für sonstige Wasserrechte (zum Beispiel nach den §§ 40 und 41 leg. cit.) eingeräumt werden (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG³, K1). In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 41 Abs. 5 leg. cit. hinzu-weisen, wonach bei der Auflassung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, um die es hier geht, § 29 WRG 1959 sinngemäß anzuwenden ist. Das bedeutet aber auch, dass im Falle der Auflassung von Schutz- und Regulierungswasserbauten der vormalige Eigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger die Rückübereignung geltend machen kann (mit der Folge, dass die Behörde als Vorfrage das „Erlöschen“ im Sinne einer dauernden Auflassung zu prüfen hat). Gerade dies tut der Beschwerdeführer, wenn er nunmehr behauptet, dass die im Jahre 1947 bewilligten Hochwasserschutzanlagen aufgrund eines neuen Hochwasserschutzprojektes weggefallen wären. Ob dies tatsächlich zutrifft und ob der Umstand der Vertragsgestaltung 1954, welche in Kenntnis der damals bereits erfolgten Anlagenausführung und damit – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers – auch der von vornherein nicht vollständig benötigten Flächen für Hochwasserschutzzwecke erfolgte, die Rückübereignung von Flächen rechtfertigt, ist keine Antragszulässigkeitsvoraussetzung, sondern eine Erfolgsvoraussetzung. Über diese hat das Gericht jedoch nicht zu entscheiden. Anzumerken ist, dass für das Gericht aufgrund des Umstandes, dass die gütliche Einigung mit den Grundeigentümern im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ausdrücklich beurkundet wurde und eine vertragliche Regelung zur Bedingung der wasserrechtlichen Bewilligung gemacht wurde, kein Zweifel besteht, dass der hier anzunehmende Eigentumswechsel aufgrund eines gütlichen Übereinkommens (und nicht aufgrund behördlicher Enteignung) die alternative Voraussetzung des § 70 Abs. 2 WRG 1959 („oder gütlicher, anlässlich des wasserrechtlichen Verfahrens getroffener Vereinbarung“) erfüllt. Freilich bedeutet dies, dass im vorliegenden Fall auch keine von den Garantien des Art. 5 StGG erfasste Enteignung (gegen den Willen des Berechtigten) vorliegt, sondern die „gütliche Vereinbarung“ nur im Rahmen des Regelungsbereiches des § 70 Abs. 2 WRG 1959 der Enteignung gleichgestellt wurde.

3.2.10. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gehabt. Aus den eingangs genannten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid auch bei Außerachtlassung einer Antragsänderung in Bezug auf die von Rückübereigungsbegehren betroffenen Fläche aufzuheben.

3.2.11. Ohne Präjudiz für das weitere Verfahren (die belangte Behörde wird über den modifizierten Antrag in der Sache unter Beteiligung des von der potentiellen Rückübereignung betroffenen Grundeigentümers zu entscheiden haben) sei angemerkt, dass auch bei Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers, der im Jahre 1947 bewilligt Hochwasserschutzdamm sei in Folge eines neuen Projektes weggefallen, zu prüfen sein wird, ob die strittige Fläche dennoch weiterhin, nunmehr im Rahmen des neuen Hochwasserschutzprojektes, benötigt wird, wobei nicht außer Acht zu lassen ist, dass bei Vertragsabschluss im Jahre 1954 den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein muss, dass sie nicht nur solche Flächen übereigneten, auf denen selbst bereits damals Hochwasserschutzdämme errichtet waren. Was die Angemessenheit der im Rückübereignungsfall zu leistenden Entschädigung betrifft, ist zu bemerken, dass sich diese an aktuellen Marktpreisen zu orientieren haben wird, welche üblicherweise nicht durch Valorisierung historischer Kaufpreise ermittelt werden.

3.2.12. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz Parteienantrags nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG); im Übrigen handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung, die selbst bei Parteienantrag nicht zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

3.2.13. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Vielmehr vermochte sich das Gericht auf eine klare bzw. durch die Judikatur hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen.

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