LVwG N LVwG-S-1603/001-2024

LVwG-S-1603/001-2024Landesverwaltungsgericht07.08.2024

Regest

Infrastruktur und Technik; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Bescheidadressat; Zustellverfügung; Beschwerdelegitimation;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1603/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1603.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der B plc., in ***, ***, ***, ***, Malta, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28.05.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Feststellungen:

1.1.1. Mit Straferkenntnis vom 28.5.2024, Zl. , (Bezug: Flug) legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: Belangte Behörde) Herrn A (im Folgenden: Beschuldigter) die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 16.02.2023

Ort: , Flug unter der Flugnummer *** von *** ()

nach *** (***)

Tatbeschreibung:

Sie haben als Executive Chairman und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B plc. mit dem Sitz in ***, ***, ***, ***, folgendes zu verantworten:

Das Luftfahrtunternehmen Bplc. hat am 16.02.2023 einen Flug unter der Flugnummer *** von *** () nach *** () durchgeführt und dem Antragsteller, Herrn C, und seiner Mitreisenden, Frau D, trotz Vorliegen einer bestätigten Buchung für den betreffenden Flug und rechtzeitigem Einfinden zur Abfertigung die Beförderung aufgrund einer Überbuchung des betreffenden Fluges gegen deren Willen verweigert.

Der Antragsteller reichte am 12.04.2023 betreffend die oben angeführte Nichtbeförderung einen Schlichtungsantrag bei der E (E) ein, da dieser und seine Mitreisende Passagiere des genannten Fluges gewesen wären und unter anderem (u.a.) ein Antrag auf Erstattung der Hotelkosten gegenüber dem Luftfahrtunternehmen erfolglos war.

Mit Schreiben vom 13.04.2023 eröffnete die E ein formelles Schlichtungsverfahren zu GZ ***. Hierzu wurde dem Luftfahrtunternehmen der Schlichtungsantrag samt Anhängen zur Stellungnahme und Unterbreitung eines Lösungsvorschlages bis spätestens 04.05.2023 weitergeleitet. Gefordert wurde seitens des Antragstellers eine Ausgleichszahlung iHv insgesamt EUR 800,00 (EUR 400,00 pro Person), die Erstattung der Flugscheinkosten, die Erstattung der Mehrkosten der selbst organisierten Alternativbeförderung mangels angemessenem Anbots sowie die Erstattung der Hotel-, Transfer- und Verpflegungskosten.

Mit Schreiben vom 24.05.2023 erkannte das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche auf Leistung der Ausgleichszahlungen sowie Ersatz der angefallenen Transfer-, Hotel- sowie Verpflegungskosten an und ersuchte u.a. um Übermittlung der Bankdaten der Passagiere, welche nach deren Zustimmung am 07.09.2023 übermittelt wurden. Die Flugscheinkosten wurden laut Angaben des Luftfahrtunternehmens sowie des Antragstellers an das Reisebüro rückerstattet.

Folglich erfolgte am 07.09.2023 die Schließung des Schlichtungsverfahrens.

Betreffend den Ersatz der Mehrkosten der selbstorganisierten Alternativbeförderung mangels angemessenem Anbots lehnte das Luftfahrtunternehmen den Anspruch mit der Begründung, dass den Passagieren am Ticketschalter eine Alternativbeförderung für den 17.02.2023, mit der Flugroute - (geplante Abflugzeit: *** Uhr und geplante Ankunftszeit: *** Uhr) und - (geplante Abflugzeit: *** Uhr und geplante Ankunftszeit: *** Uhr), angeboten worden sei, die Passagiere diese jedoch abgelehnt hätten, ab.

Laut den Angaben des Antragstellers wurde ihm und seiner Mitreisenden – entgegen der Behauptung des Luftfahrtunternehmens – keine Alternativbeförderung vom Luftfahrtunternehmen angeboten. Eine Mitarbeiterin habe am Schalter mit dem Luftfahrtunternehmen telefoniert und laut diesem sei alles ausgebucht gewesen. Die Mitarbeiterin habe sodann dem Antragsteller und seiner Mitreisenden geraten die Koffer zu holen. Daraufhin haben sich die Passagiere selbst eine Alternativbeförderung für den nächsten Tag, den 17.02.2023, von *** nach *** (geplante Abflugzeit: *** Uhr und geplante Ankunftszeit: *** Uhr) gebucht.

Die Ausführungen des Antragstellers erscheinen glaubwürdig, da die Passagiere mit der vermeintlich vom Luftfahrtunternehmen angebotenen Alternativbeförderung sogar 10 Minuten früher in *** gelandet wären, dieser Flug vom Flughafen *** geflogen wäre und die Passagiere daher nicht extra zum Flughafen nach ***, und somit in ein anderes Land, hätten fahren müssen. Dieser Flug wäre für den Antragsteller und seiner Mitreisenden jedenfalls mit weniger Unannehmlichkeiten verbunden gewesen.

Zusammenfassend legt der zuvor geschilderte Sachverhalt nahe, dass durch die Missachtung der Pflicht des aktiven Anbietens einer Alternativbeförderung, ein rechtswidriger und mit Strafe bedrohter Akt gesetzt wurde.

Es wurde daher gegen luftfahrtrechtliche Bestimmungen, insbesondere § 169 Abs. 1 Z 3 lit. S LFG iVm der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, zuwidergehandelt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz (LFG) iVm Artikel 2 lit. j, Artikel 4 Abs. 3, Artikel 7 Abs. 3 und Artikel 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004“

Die belangte Behörde verhängte über den Beschuldigten unter Anwendung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz (LFG) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten.

1.1.2. Adressiert wurde das Straferkenntnis an:

„Herrn

A

p.A. B plc.

***, ***

***, ***

MALTA“

1.2. Das Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten mittels internationalem Rückschein übermittelt und am 14.6.2024 übernommen.

1.3. Mit E-Mail vom 4.7.2024, gesendet an die belangte Behörde am selben Tag, wurde gegen das Straferkenntnis Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass bereits am 26.9.2023 eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 1.050,90 auf das Konto des Passagiers C geleistet worden wäre. Ebenso sei die Aussage nicht korrekt, dass kein alternativer Flug angeboten worden wäre. Den Passagieren sei eine neue Route angeboten worden, diese habe der Passagier jedoch abgelehnt. Da die ursprünglichen Tickets von *** nach *** bereits erstattet worden seien und die Passagiere „unser Angebot für eine Umbuchung abgelehnt [hätten, könnten] wir keine Rückerstattung der neu gekauften Tickets akzeptieren.“ Es werde daher ersucht, „dies neuerlich zu prüfen“.

Die Beschwerde wurde übermittelt von der E-Mail-Adresse „***“. Gezeichnet wurde die Beschwerde wie folgt:

„In Erwartung Ihrer Rueckmeldung verbleiben wir mit freundlichen Gruessen

F

B plc · *** · *** · ***

--------------- Original Message ---------------

From: F [***]

Sent: 04/07/2024 09:14

To: ***

Subject: BH Bruck an der Leitha - ***“

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere das Straferkenntnis, die Sendungsnachverfolgung betreffend dessen Zustellung sowie die Beschwerde. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erwies sich der Akteninhalt als unbedenklich, insbesondere war die Zustellung anhand des Zustellnachweises als erwiesen anzusehen, zumal diese nicht bestritten wurde. Ergänzender Sachverhaltsfeststellungen bedurfte es nicht, beruhen denn unter anderem die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltsparameter (zu deren Würdigung s.u.) auf den Angaben in der Beschwerde selbst. Gründe, die am Bestehen ausreichender Sprachkenntnisse hätten zweifeln lassen, kamen ebenso nicht hervor, wurde die Beschwerde denn in einwandfreiem Deutsch abgefasst. Ein Erfordernis, Schriftstücke übersetzen zu lassen, bestand demnach nicht.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten auszugsweise:

„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 25.4.2017, Ro 2017/02/0016, mwN). Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 23.1.2014, Ro 2014/07/0001, mwN).

Ferner ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die „Gültigkeit“ eines Bescheides erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber, die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde (und das Verwaltungsgericht) sowie in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067).

4.2. Dem Adressfeld des Straferkenntnisses vom 28.5.2024 sowie der Zustellverfügung dazu ist als Adressat eindeutig (und ausschließlich) „A, p.A. B plc., ***, ***, ***, ***, ***“ zu entnehmen. Dem Spruch des Straferkenntnisses ist überdies die Wortfolge „Sie haben als Executive Chairman und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B plc. […] folgendes zu verantworten: […]“ zu entnehmen.

Dementsprechend war davon auszugehen, dass das Straferkenntnis an den Beschuldigten A gerichtet ist und auch diesem übermittelt wurde.

Eine Zustellverfügung, wonach das Straferkenntnis auch an die B plc. hätte adressiert sein sollen bzw. an diese ebenso übermittelt worden ist, enthielt der Verwaltungsstrafakt nicht.

Daraus folgt, dass Bescheidadressat des Straferkenntnisses A, nicht aber die B plc. ist, zumal dem Straferkenntnis ein Haftungsausspruch betreffend die B plc. nicht entnommen werden kann.

4.3. Dem Schriftsatz vom 4.7.2024 ist zu entnehmen, dass eine Bestrafung, wie sie die belangte Behörde im Straferkenntnis vom 28.5.2024 vorgenommen hat, abgelehnt wird, sodass schon alleine dadurch davon auszugehen war, dass es sich um eine Beschwerde handelt. Eine solche ist nach der Rechtsprechung als Parteianbringen seinem objektiven Wortlaut nach zu verstehen (vgl. VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005). Zunächst wurde die – komplett auf Deutsch verfasste – Beschwerde von der E-Mail-Adresse „***“ abgesendet, der eine Zurechnung zum Beschuldigten nicht entnommen werden kann. Zusätzlich endet der Beschwerdeschriftsatz mit der alleinigen Anführung von „B plc · *** · *** · ***“ und ist gezeichnet von F, offenbar eine Mitarbeiterin des Kundenservice der B plc.

In der anzustellenden Gesamtschau ist demnach der Beschwerde – in eindeutiger Weise – nicht zu entnehmen, dass diese vom Beschuldigten eingebracht worden wäre oder die Einschreiterin im Namen des Beschuldigten die Beschwerde eingebracht hätte.

4.4. Da nur der Adressat des Straferkenntnisses – gegenständlich der Beschuldigte A – eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann und der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der hier als Beschwerdeführerin auftretenden B plc. erlassen wurde, war die Beschwerde mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0128; 25.06.2009, 2006/07/0143).

4.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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