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LVwG-S-1457/001-2024•LVwG N LVwG-S-1457/001-2024
LVwG-S-1457/001-2024Landesverwaltungsgericht07.08.2024
Ordnungsrecht; Maß- und Eichwesen; Verwaltungsstrafe; Eichpflicht; Verfahrensrecht; Verschulden; Ermahnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Eichamt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.06.2024, GZ. ***, betreffend Ausspruch einer Ermahnung gegen Herrn A, ***, ***, wegen Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und werden über den Beschuldigten A zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Bescheides Geldstrafen in der Höhe von jeweils 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 12 Stunden) verhängt. Im Übrigen werden beide Spruchpunkte dahingehend korrigiert, dass jeweils die Wortfolge „eine funktionsfähige nichtselbstständige Waage“ durch die Wortfolge „eine funktionsfähige nichtselbsttätige Waage“ ersetzt wird.
2. Dem Beschuldigten werden gleichzeitig gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu beiden Spruchpunkten Kostenbeiträge von jeweils 25,-- Euro, insgesamt somit von 50,-- Euro, zur Zahlung vorgeschrieben.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschuldigte A hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG die Strafbeträge von insgesamt 500,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 50,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 550,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.06.2024, GZ. ***, wurde dem Beschuldigten A zur Last gelegt, jeweils am 20.03.2024 in ***, ***,
1. als Bürgermeister und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Marktgemeinde ***, ***, ***, zu verantworten zu haben, dass die Marktgemeinde *** in der B-Filiale in ***, ***, am 20.03.2024 (eichpolizeiliche Revision)
eine funktionsfähige nichtselbstständige Waage (NSW), Bizerba, CS 300;
Fabrikationsnummer ***
letzte Eichung 2021, ungeeicht seit 01.01.2024
bereitgehalten für den Verkauf von Obst und Gemüse
in ungeeichtem Zustand für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten habe, obwohl Messgeräte der Eichpflicht unterliegen würden, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden würden.
Die oben angeführte Waage hätte bis 31.12.2023 einer Nacheichung zugeführt werden müssen.
2. als Bürgermeister und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Marktgemeinde ***, ***, ***, zu verantworten zu haben, dass die Marktgemeinde *** in der B-Filiale in ***, ***, am 20.03.2024 (eichpolizeiliche Revision)
eine funktionsfähige nichtselbstständige Waage (NSW), Bizerba, BS 500;
Fabrikationsnummer ***
letzte Eichung 2021, ungeeicht seit 01.01.2024
bereitgehalten für den Verkauf von Obst und Gemüse
in ungeeichtem Zustand für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten habe, obwohl Messgeräte der Eichpflicht unterliegen würden, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden würden.
Die oben angeführte Waage hätte bis 31.12.2023 einer Nacheichung zugeführt werden müssen.
Der Beschuldigte habe dadurch jeweils die Rechtsvorschriften des § 63 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, verletzt. Unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG wurde jedoch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammengefasst aus, dass im Zuge einer eichpolizeilichen Revision durch das Eichamt *** festgestellt worden sei, dass die Marktgemeinde ***, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschuldigte sei, die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen habe, was von diesem auch nicht bestritten worden wäre. Die Tat sei ihm gegenüber auch subjektiv vorwerfbar.
Die Behörde habe von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien, könne jedoch mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheine, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass es im Zuge des Wechsels des Handelspartners zu einem Austausch der Waagen gekommen sei und der neue Handelspartner sich bereit erklärt habe, die Eichung der Waagen vorzunehmen. Dies sei jedoch unterblieben. Die Eichung der beiden Waagen sei umgehend nachgeholt und seien dazu entsprechende Unterlagen vorgelegt worden. Nachdem in diesem Fall diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien, sei von einer
Bestrafung abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen gewesen. Dies erscheine geboten, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, die Ermahnung aufzuheben und eine den Intentionen des Gesetzes schuldangemessene Strafe zu verhängen, in eventu die Verwaltungsangelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte dazu das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zusammengefasst aus, dass die Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, im gegenständlichen Fall nicht angemessen erscheine.
Im Zuge von eichpolizeilichen Revisionen der Eichämter würden nicht nur Niederschriften über die Amtshandlungen angefertigt und ausgehändigt werden, sondern es erfolge auch eine Beratung über die sich aus dem MEG ergebenden Verpflichtungen des Verwenders von eichpflichtigen Messgeräten. In der Anzeige des Eichamtes *** vom 12.04.2024 sei bereits erwähnt worden, dass am 20.07.2021 im Rahmen einer eichpolizeilichen Revision im gleichen Verkaufslokal in ***, ***, eine nichtselbsttätige Waage (NSW) der Marke Bizerba in nicht geeichtem Zustand vorgefunden worden sei. Es sei damals vom Eichamt *** eine Frist zur Behebung der Mängel bis zum 13.08.2021 gesetzt und sei die nichtselbsttätige Waage in diesem Zeitraum geeicht worden. Es habe somit in diesem Verkaufslokal im Jahr 2021 bereits denselben Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz gegeben, wie er am 20.03.2024 festgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte daran
interessiert sei, den Vorschriften zu entsprechen.
Von einem fehlenden Verschulden könne nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschuldigte im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet habe, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden könne. Der Beschuldigte hätte konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen worden seien, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden seien.
Wenn der Beschuldigte durch vorangegangene Beanstandungen von der Rechtswidrigkeit eines Zustands oder seines Verhaltens Kenntnis erlangen habe können und dennoch keine Änderung herbeigeführt habe, könne nicht mehr von einem geringen Verschulden gesprochen werden, sodass der Ausspruch einer Ermahnung weder general- noch spezialpräventive Ziele erfülle.
Mit ihrer Beschwerde legte das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine am 20.07.2021 aufgenommene Niederschrift vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 09.07.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit Schreiben vom 22.07.2024 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschuldigten A, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, zur Beschwerde des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 09.07.2024 Stellung zu nehmen.
In seiner daraufhin per E-Mail vom 30.07.2024 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass die Marktgemeinde *** seit über vier Jahren selbst als Betreiber des örtlichen Nahversorgungsgeschäftes auftrete, was eine herausfordernde Aufgabe für die Gemeindeverwaltung darstelle. Seit Oktober 2023 führe die Marktgemeinde *** das Geschäft direkt in der Gemeindegebarung und sei zum Handelspartner B gewechselt. Dieser Wechsel habe dann zum Fehler im Rahmen eines organisatorisch aufwändigen und arbeitsreichen Umstellungsprozesses geführt. Der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen formulierte Vorwurf sei so nicht zu akzeptieren, zumal nach dem angeführten Vorfall im Jahre 2021 im internen Kontrollsystem entsprechende Fristen gesetzt worden wären. Mit dem Wechsel des Handelspartners seien aber alle Waagen getauscht worden, wobei der Marktgemeinde *** garantiert worden wäre, dass alle Waagen geeicht wären. Wenn nun der Vorwurf erhoben werde, dass die neuen Waagen nicht von den neuen Marktleitern überprüft wurden und die Marktgemeinde *** im guten Glauben auf die Zusagen vertraute, sei der Kontrollfehler im Zusammenhang mit der umfangreichen und arbeitsintensiven Umstellung zu sehen. Auch die Eichung der neuen Waagen sei für die Zukunft natürlich im Kontrollsystem enthalten. Der Beschuldigte und seine Mitarbeiter würden nach bestem Wissen und Gewissen handeln und keinesfalls vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften in diesem Bereich missachten. Der Beschuldigte ersuche daher in diesem Fall um Nachsicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Herr A ist Bürgermeister und somit das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ der Marktgemeinde ***.
Am 20.07.2021 führte das Eichamt *** für das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß §§ 51ff Maß- und Eichgesetz (MEG) eine eichpolizeiliche Revision des in ***, ***, von der Marktgemeinde *** als Gewerbeinhaberin geführten Geschäftslokales mit der damaligen Bezeichnung „C GmbH, *** – ***“ durch und wurde dabei festgestellt, dass eine nichtselbsttätige Waage für den Verkauf von Käse und Wurst verwendet wurde, die sich unter anderem in einem ungeeichten Zustand befunden hat, da deren Nacheichfrist abgelaufen war. Vom Eichamt *** wurde damals eine Frist zur Behebung unter anderem dieses Mangels bis zum 13.08.2021 gesetzt und wurde die Waage in diesem Zeitraum geeicht.
Am 20.03.2024 fand durch das Eichamt *** eine neuerliche eichpolizeiliche Revision in eben diesem Geschäft, welches nunmehr von der Marktgemeinde *** als B-Filiale mit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin E betrieben wird, durch und wurde dabei festgestellt, dass zwei funktionsfähige nichtselbsttätige Waagen, nämlich mit den Bezeichnungen Bizerba, CS 300, Fabrikationsnummer ***(NSW), und Bizerba, BS 500, Fabrikationsnummer ***, zur Bestimmung der Masse zum Verkauf von Obst und Gemüse verwendet werden, wobei bei beiden Waagen die letzte Eichung im Jahr 2021 durchgeführt worden war und die Nacheichfrist mit 31.12.2023 abgelaufen war, sodass sie sich in einem ungeeichten Zustand befunden haben. Im Zuge des Wechsels des Handelspartners Anfang Oktober 2023 war es auch zu einem Austausch der Waagen gekommen und hatte sich der neue Handelspartner bereit erklärt, die Eichungen der Waagen vorzunehmen, was jedoch bis zur angesprochenen eichpolizeilichen Revision nicht geschehen ist. Tatsächlich wurden die Waagen erst am 25.03.2024 der notwendigen Eichung zugeführt.
Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus dem Ausdruck aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, aus der Niederschrift der eichpolizeilichen Revision vom 20.07.2021, aus der verfahrenseinleitenden Anzeige des Eichamtes *** vom 12.04.2024 samt Niederschrift der eichpolizeilichen Revision vom 20.03.2024, aus den Rechnungen der D GmbH Co. KG vom 27.03.2024 und vom 31.03.2024 sowie aus der mit dem Beschuldigten aufgenommenen Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 27.05.2024 in Verbindung mit der damit in Einklang stehenden umfassenden Stellungnahme des Beschuldigten vom 30.07.2024, die von ihm im Beschwerdeverfahren erstattet wurde.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 8 Abs. 1 Z 2 Maß- und Eichgesetz (MEG):
„(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
(…)
2. Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
(…)“
§ 63 Abs. 1 MEG:
„(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.“
§ 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG:
„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
(…)
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
(…)
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
§ 5 Abs. 1 VStG:
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 19 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MEG unterliegen Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen der Eichpflicht, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. Zuwiderhandlungen unter anderem gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden gemäß § 63 Abs. 1 MEG, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.900,-- Euro bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zur Tatzeit am Tatort, sohin in einem von der Marktgemeinde *** als Gewerbeinhaberin betriebenen Verkaufslokal, zwei funktionsfähige Waagen in ungeeichtem Zustand für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten wurden. Zumal der Beschuldigte unbestritten und festgestellt der Bürgermeister der Marktgemeinde *** und somit das nach § 9 Abs. 1 VStG das nach außen berufene Organ der Marktgemeinde *** war und ist, hat er das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat auch in seiner umfassenden Stellungnahme vom 30.07.2024 keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die zu seiner Exkulpierung führen würden. Soweit er sich in diesem Zusammenhang einzig darauf beruft, dass sich der neue Handelspartner bereit erklärt habe, für die Eichung der beiden Waagen zu sorgen, und die Marktgemeinde *** mit der Umstellung des Handelspartners mit einem umfangreichen und arbeitsintensiven Prozess behaftet war, befreit dies den Beschwerdeführer nicht von seinem Verschulden.
Der Beschwerdeführer hätte sich von Anbeginn an nicht auf eine bloße Zusage eines Dritten verlassen dürfen, dass die Waagen die erforderliche Eichung aufweisen, dies auch insbesondere, wenn es rund 2 Jahre zuvor schon zu Beanstandungen im Zusammenhang mit der Eichung einer Waage kam. Eine umfangreiche Arbeitsbelastung befreite den Beschwerdeführer umso weniger von eben dieser Verpflichtung. Vor allem aber auch, wenn man auch bedenkt, dass die Tatzeit rund 5 Monate nach Einsatzbeginn der Waagen lag, wäre es dem Beschuldigten oblegen, ein – von ihm auch selbst angesprochenes – entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, um sich selbst davon zu überzeugen, dass die ihn treffende Verpflichtung auch tatsächlich von einem Dritten umgesetzt wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer über eben rund 5 Monate unterlassen, sodass entgegen des Vorbringens des Beschuldigten keineswegs von einem nur leichten oder gar fehlenden Verschulden, sondern unter Einbeziehung aller Umstände von einem grob fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ermahnung zwar keine Strafe darstellt, sie aber gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen ist, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (VwGH 15.03.2022, Ra 2020/11/0062). Der Bescheid bzw. das Erkenntnis hat daher einen Schuldspruch und den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148). In Bezug auf den Schuldspruch einerseits und den Ausspruch über die Ermahnung andererseits liegen trennbare Absprüche vor (vgl. VwGH 25.02.2020, Ra 2019/09/0108, mwN).
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt jedenfalls voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände, nämlich die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden des Beschuldigten, kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 19.01.2024, Ra 2023/02/0232, mwN). Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG nicht in Frage (vgl. etwa VwGH 13.12.2023, Ra 2023/03/0101, mwN).
Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die Frage des Verschuldens kann ohne Auseinandersetzung mit der Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 1 VStG und einem einen Vertreter im Bereich des § 9 VStG entlastenden Kontrollsystem nicht ohne weiteres beantwortet werden. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (vgl. VwGH 15.03.2022, Ra 2020/11/0062, mwN).
Wie bereits oben ausgeführt, ist gegenständlich nicht von einem geringen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Unabhängig davon, dass es im gegenständlichen Geschäftslokal schon im Jahre 2021 zu einer gleichen Beanstandung durch das Eichamt *** kam, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht verweist, ist schon alleine auf Grund der dargelegten Umstände die konkrete Tat betreffend wie oben erläutert von einem grob fahrlässigem Verhalten des Beschuldigten auszugehen.
Abgesehen davon ist gerade den Kunden im täglichen Geschäftsbetrieb Gewähr zu geben, dass die verwendeten, zur Bestimmung der Masse vorhandenen Geräte, vorliegendenfalls von nicht selbsttätigen Waagen, im rechtsgeschäftlichen Verkehr geeicht sind, dies allein im Sinne des Vertrauensschutzes von Konsumenten, sodass auch keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Nicht zuletzt ist auch gerade deshalb davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat erheblich ist.
Die Anwendung dieser Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall demnach nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschuldigten gering waren.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der Aktenlage ist von der Unbescholtenheit des Beschuldigten auszugehen, was strafmildernd wirkt. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor und wurden solche vom Beschuldigten auch nicht behauptet. Straferschwerend ist kein Umstand zu werten.
Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, ist doch dem Beschuldigten, aber auch der Allgemeinheit durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen die Bedeutung der Einhaltung dieser vom Beschuldigten verletzten Rechtsvorschriften zu verdeutlichen, der weiters als nicht ungünstig anzunehmenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens sind die spruchgemäßen Geldstrafen samt der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafen zu verhängen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung des Beschuldigten zu erreichen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens aber mit 10,-- Euro zu bemessen.
Die Notwendigkeit der Spruchkorrektur ergibt sich schließlich lediglich aus einem offensichtlichen Schreibfehler der belangten Behörde
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und ist zudem auch auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, von der nicht abgewichen wurde, zu verweisen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Gerade bei der Frage der Zulässigkeit einer Ermahnung handelt es sich um eine Wertungsfrage im Einzelfall, die keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0232; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0088).
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