LVwG N LVwG-AV-815/001-2022

LVwG-AV-815/001-2022Landesverwaltungsgericht07.08.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; vermuteter Konsens; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-815/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.815.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.07.2019, ohne Zahl, betreffend die Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), den

B E S C H L U S S

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.04.2019, ohne Zahl, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 35 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 idgF, der Auftrag erteilt, das gesamte Gebäude samt Schuppen auf dem Grundstück Nr. ***, bis spätestens 30.06.2019 abzubrechen.

In der Präambel und der Begründung des Bescheides wurde von der Baubehörde I. Instanz festgehalten, dass am 06.08.2018 ein Ortsaugenschein stattgefunden habe, bei welchem die auf dem Grundstück Nr. *** vorhandenen Bauwerke und wie die beabsichtigte zukünftige Nutzung sein werde, festgestellt worden sei. Auf dem Grundstück befinde sich ein sehr altes Holzgebäude und im Anschluss ein hölzerner Schuppen. Das Hauptgebäude sei in einem schlechten Zustand. Tragende Teile im Wand- und Deckenbereich seien so schadhaft, dass diese umgehend zu sanieren seien oder das Gebäude nicht mehr betreten werden dürfe. Es sei davon auszugehen, dass das Gebäude nicht für Wohnzwecke geeignet sei. Beim Lokalaugenschein sei bekannt gegeben worden, dass beabsichtigt sei, das gesamte Gebäude aufgrund der Baufälligkeit abzureißen und ein neues Wohngebäude zu errichten. Da die vereinbarten Maßnahmen laut Lokalaugenschein vom 06.08.2018 nicht eingehalten worden seien und die ausreichende Sicherheit nicht gegeben sei. habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und teilte mit, dass das Wohngebäude samt Schuppen saniert bzw. wieder Instand gesetzt werde. Die Dacheindeckung werde erneuert, schadhafte Holzbauteile würden ausgetauscht und desolate Wand- und Deckenbalken durch neue ersetzt werden. Die Sanierungsarbeiten würden in den Sommermonaten 2019 durchgeführt werden. Es würden umgehend Maßnahmen gesetzt, dass der Zutritt zum Haus verwehrt und ein Hinweisschild mit „Betreten verboten, Einsturzgefahr“ montiert werde.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.07.2019, ohne Zahl, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Abbruch aufzutragen gewesen sei, da für die Bauwerke keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege. Ein Ermittlungsverfahren vor Bescheiderlassung sei dafür nicht vorgesehen. Ein rechtsgültiger Baukonsens für Bauwerke sei, ungeachtet der geltenden Bauordnung, seit jeher dann gegeben, wenn dafür ein entsprechender Baubescheid der Baubehörde in schriftlicher Form vorliege. Da dies nicht der Fall sei, und der Gemeinde keine diesbezüglichen Unterlagen vorliegen würden bzw. vorgelegt werden konnten, sei bescheidmäßig zu entscheiden gewesen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nicht zulässig, da sich ein solcher Bescheid ausschließlich auf Gebäude beziehe die vor mehr als dreißig Jahren eine Baubewilligung aufgewiesen hätten.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Berufungsbescheid hat der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtet und die ersatzlose Aufhebung des Abbruchbescheides beantragt. Der Beschwerdeführer führte dazu zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Gebäude ein Alter von wahrscheinlich mehr als 100 Jahren aufweise. Es sei von ihm im Jahr 1986 käuflich erworben worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei das Objekt vermietet gewesen und habe er den gegenständlichen Mietvertrag als Käufer übernommen. Dass bei der Marktgemeinde *** ein Bauakt betreffend das gegenständliche Gebäude nicht vorliege, heiße nicht, dass dieses nicht baubewilligt gewesen sei und die diesbezüglichen Akten, vielleicht auch durch Kriegswirren, in Verstoß geraten seien.

Der gegenständliche Abbruchbescheid entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen, da zunächst das Baualter des Gebäudes hätte festgestellt werden müssen, um dann zu klären, welche Bauordnung zum Errichtungszeitpunkt für das gegenständliche Gebäude gültig gewesen sei und sodann zu klären gewesen wäre, ob dieses Gebäude den damals geltenden Bestimmungen entsprochen habe.

Art und Umfang des Gebäudes als auch des Nebengebäudes seien nicht beschrieben worden, sodass das gegenständliche Verfahren mangelhaft und einer Überprüfung nicht zugänglich sei.

Die Marktgemeinde *** sei seit mehr als 30 Jahren in Kenntnis des gegenständlichen Bestandes und habe regelmäßig Kanal-, Wasser- und Müllentsorgungsgebühren vorgeschrieben.

Unrichtig sein die Darstellung der Baubehörde, dass er angekündigt habe, das gegenständliche Gebäude abzureißen und ein neues errichten zu wollen. In Rede habe eine Sanierung des Gebäudes, wenn technisch möglich, gestanden, die jedoch nur dann Sinn mache, wenn das gegenständliche Gebäude nachträglich mittels Feststellungsbescheid als baubewilligt eingestuft werde.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.07.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde übermittelt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde, aus welchem sich der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang in offenkundiger Weise ergibt.

4. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Zufolge Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor und hat die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widersprochen, dann hat das Verwaltungsgericht nach Abs 3 leg. cit. über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG in der Sache selbst zu entscheiden. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:

„Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“

[…]

„§ 39. […]

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]“

Festzuhalten ist, dass gemäß § 70 Abs 14 NÖ BO 2014 die Novelle LGBl 32/2021 zur NÖ BO 2014 (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 01.07.2021 in Kraft getreten ist. Gemäß § 70 Abs 16 leg. cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl 32/2021, (Abs 14) anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren am 01.07.2021 bereits anhängig war, ist es nach den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 32/2021 zu Ende zu führen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:

„§ 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

[…]

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

[…]“

5. Erwägungen

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

5.1. „Sache“ des Verfahrens

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe VwGH Ro 2015/03/0032). Somit stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfungsbefugnis dar (siehe VwGH Ra 2015/04/0042). Unbeachtlich für die Sache des Beschwerdeverfahrens ist, worüber die belangte Behörde entscheiden hätte sollen. Mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, würde das Landesverwaltungsgericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen und dadurch seine Entscheidung mit der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belasten (siehe VwGH Ra 2015/18/0134).

Wenn gegenständlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in der Beschwerde selbst das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung des gegenständlichen Gebäudebestandes als baubewilligt zum einen für nicht zulässig erklärt und zum anderen für unbedingt erforderlich betrachtet wird, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides über die Notwendigkeit der Vorschreibung eines Abbruchauftrages gemäß des in § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 genannten Grundes der fehlenden Baubewilligung bzw. Bauanzeige für die genannten Gebäude abgesprochen hat.

Ob gegenständlich daher ein Anwendungsfall nach § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 vorliegt, ist vom erkennenden Gericht daher hier nicht zu prüfen, sondern ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde einen auf § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 gestützten baupolizeilichen Auftrag erlassen durfte.

5.2. Zum Abbruchauftrag

Hinsichtlich der Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde vom Beschwerdeführer das Vorliegen eines Konsenses behauptet, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zur Vorlage entsprechender Baubewilligungen nicht in der Lage ist. Er macht hier vielmehr einen sogenannten „vermuteten Konsens“ geltend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist nur dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt der Herstellung desselben so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete etwa ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude nicht als alten Bestand im Sinne dieser Rechtsprechung. Weiters hält er in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein vermuteter Konsens nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (vgl. zu alldem Ra 2018/05/0162, mwN).

Die belangte Behörde hat die nach dieser Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für einen vermuteten Konsens nicht einmal ansatzweise geprüft, die Verpflichtung zur Ermittlung des hier maßgeblichen Sachverhalts sogar rundweg verneint.

Grundvoraussetzung für die von ihr getroffene rechtliche Beurteilung wären aber Feststellungen zum Errichtungsdatum des Gebäudes samt Schuppen gewesen, zumal der Beschwerdeführer von einem mehr als hundertjährigen Bestand spricht. Wenn das Errichtungsdatum nicht durch andere Beweismittel erhoben werden kann, kommt dafür auch die Einholung entsprechender Sachverständigengutachten in Betracht.

Ist eine Bewilligungspflicht für die Bauwerke auch im Errichtungszeitpunkt gegeben, wären konkrete Feststellungen zum Zustand und zur Vollständigkeit der Archive der Gemeinde im Hinblick auf die Führung der Bauakten im zeitlichen Umfeld der Errichtung zu treffen gewesen.

Im Hinblick auf die Holzhütte steht somit der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG nicht fest. Die belangte Behörde ist insoweit ihrer aus den §§ 37 und 39 Abs 2 AVG resultierenden amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.

Es war daher nach § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs 2 Z 2 iVm § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH Ra 2017/20/0011 und Ro 2014/03/0063).

Im Hinblick auf die fehlende Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu den Sachverhaltsvoraussetzungen des „vermuteten Konsenses“, den Umfang der noch zu pflegenden Ermittlungen und den Umstand, dass diese allesamt in *** (im Hinblick auf die Vollständigkeit der Archive sogar in den Räumlichkeiten der Gemeinde selbst) vorzunehmen sein werden, war insoweit von bloß ansatzweisen Ermittlungen und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG auszugehen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt und kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil sich die Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bereits aus der Aktenlage ergeben.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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