projekte
LVwG-AV-744/001-2024•LVwG N LVwG-AV-744/001-2024
LVwG-AV-744/001-2024Landesverwaltungsgericht07.08.2024
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Leistungen Dritter; Einkommen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 29. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.05.2024, Zl. ***, wurde über den Antrag von Herrn B (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.04.2024 seitens der belangten Behörde wie folgt entschieden:
„I.
Dem oben angeführten Antrag wird teilweise stattgegeben und B, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.05.2024 bis 31.05.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.06.2024 bis 30.06.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.07.2024 bis 31.07.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.08.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von € 693,50
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
II.
B, SVNr.: *** wird von Amts wegen für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 30.09.2024 bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.“
Begründet wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als Einkommen, bzw. Leistungen Dritter im Monat April 2024 folgendes Einkommen zur Verfügung stand:
von 04.04.2024 bis -: Zuwendung Dritter, € 290,00, Einmalig
von 08.04.2024 bis -: Zuwendung Dritter, € 100,00, Einmalig
von 09.04.2024 bis -: Zuwendung Dritter, € 200,00, Einmalig
von 15.04.2024 bis -: Zuwendung Dritter, € 200,00, Einmalig
Ab 17.04.2024 sei der Beschwerdeführer beim AMS vorgemerkt gewesen.
Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Wohnkosten tragen müsse.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wie folgt Beschwerde:
„S.g. Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Beschwerde bezüglich der Zahlungsverweigerung April 2024.
Es handelt sich hierbei, um einen Kredit, welcher benötigt wurde, um aufrechte Schulden zu begleichen. Dieser Kredit ist weder als Einkommen noch als Leistungen zu betrachten, da dieser kein Vermögenswert aufweist.
Eine Abweisung und Verweigerung der Sachleistung mit April 2024 stimmen wir somit nicht zu. Des Weiteren wurde bereits mehrfach dem Sachbearbeiter trotz Bedenken, ordnungsgemäße Dokumente für eine Richtigstellung übermittelt. Laut dem Schreiben sind die angeführten Beweismittel schlüssig und nachvollziehbar.
Ein Zweifel der Glaubhaftigkeit ist nicht gegeben.
Ich bitte deshalb um Abstand zu nehmen von Zweifel oder sonstiger Verzögerungen, welche meine aktuelle Lebenssituation noch weiter in tiefere Schulden treiben lässt.
Sollte dieser Kredit als verdienst angerechnet werden möchten wir Sie darauf
hinweisen, dass ich über kein Vermögen besitze und mir ein Vermögen von € 6.934,98 zustehe. Eine Auszahlung der Sachleistung im April zu verwehren keinen Sinn ergeben würde, da ich ein angebliches Vermögen von €790 (Kredit) und somit die maximale Vermögensstufe Einhalt.
Vielen Dank“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde und die vorgelegten Unterlagen.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Geldleistung zur Unterstützung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG).
Der Beschwerdeführer wohnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer im Haus des Eigentümers und Vermieters A in ***, ***, vermieteten 3 Zimmer Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 60 m².
Das Mietverhältnis wurde für die Dauer von drei Jahren befristet abgeschlossen und begann mit 09.11.2023.
Im Mietvertrag findet sich ein monatlicher Grundmietzins in der Höhe von € 350,00 plus Betriebskosten in Höhe von € 150,00 somit eine monatliche Mietzahlung in der Höhe von € 500,00.
Der Beschwerdeführer hat keinen Mietaufwand und wurde die Miete durch den Erhalt des Hauses, in Form von Reinigungsarbeiten, abgegolten. Auch im gegenständliche Antrag gab der Beschwerdeführer betreffend den Wohnaufwand an, dass er keine Miet- und Betriebskosten hat.
Seit 15.07.2024 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in *** gemeldet.
Der Beschwerdeführer war weiters von 01.04.2024 bis 16.04.2024 nicht beim AMS vorgemerkt. Im Monat April 2024 war der Beschwerdeführer erst ab 17.04.2024 beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt.
Der Beschwerdeführer hatte im Monat April 2024 finanzielle Zuwendungen Dritter in der Höhe von insgesamt € 790,00.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages für den Monat April 2024.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren als auch auf das Vorbringen in der Beschwerde.
Dass der Beschwerdeführer Geldzuwendungen Dritter im Monat April 2024 erhalten hat, wurden von diesem nicht bestritten.
Betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen monetären Geldaufwand betreffen den Wohnaufwand in Form von Leistung einer Miete hat, ist auf sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten behördlichen Verfahren zu verweisen, in welchen er angab, dass die Miete durch Reinigungsarbeiten abgegolten wird. Auch in seinem Antrag, mit welchem er bei der belangten Behörde um Unterstützung angesucht hat, gab der Beschwerdeführer an, keine Wohnkosten zu haben und bezifferte selbst den Aufwand mit „0“.
Betreffend die Hauptwohnsitzmeldung ab 14. Juli 2024 in ***, wurde in das Zentrale Melderegister Einsicht genommen.
Darüber hinaus sind die Feststellungen unstrittig.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 3 Abs. 1 und 2:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.“
§ 6:
„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen,
auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu
berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe
suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im
Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem
Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz
des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der
hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu
berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann
auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
§ 8:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“
§ 9:
„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.
(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
2. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.
(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;
7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder
8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.“
§ 14:
„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a)pro leistungsberechtigter Person 70 %
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei bei der Bemessung der Anzahl dieser Personen im Haushalt auch nicht hilfebedürftige minderjährige Personen zu berücksichtigen sind
a)bei einem Kind25 %
b)bei zwei Kindern pro Kind20 %
c)bei drei Kindern pro Kind15 %
d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a)für die erste minderjährige Person 12 %
b)für die zweite minderjährige Person 9 %
c)für die dritte minderjährige Person 6 %
d)für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.
(3) Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist der Richtsatz gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen.
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.“
NÖ Richtsatzverordnung:
„§ 1
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 693,50;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person € 485,45;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 312,08;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)bei einem Kind……………………………………………………….....€ 288,96;
b)bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 231,17;
c)bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 173,38;
d)bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 144,48;
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 138,70.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 462,34;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person bis zu € 323,64;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 208,05.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
1. für die erste minderjährige Person € 138,70;
2. für die zweite minderjährige Person € 104,03;
3. für die dritte minderjährige Person € 69,35;
4. für jede weitere minderjährige Person € 34,68.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 208,05.
§ 2
Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen in stationären Einrichtungen
(1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 100,64 festgesetzt.
(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
§ 3
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2020 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2022 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 27:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Erwägungen:
Vorweg ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Bezugnahme auf § 27 VwGVG im gegenständlichen Fall den gegenständlich angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit betreffend die Abweisung der Sozialhilfeleistungen für den Monat April 2024 überprüft.
Grundsätzlich tragen Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten bei. Weiters soll dadurch die Wiedereingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben gefördert werden. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Sozialhilfe kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Sozialhilfebezieher müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, welche im Rahmen der Leistungsgrundsätze in § 3 und in den weiteren Bestimmungen des NÖ SAG bestimmt werden.
Gemäß § 6 NÖ SAG ist entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip in Ausführung des § 7 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes bei der Bemessung der Leistung der Sozialhilfe das Einkommen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen. Unter Einkommen sind alle Einkünfte unter Berücksichtigung des Zuflussprinzips in Geld oder Geldeswert zu verstehen (umfassender Einkommensbegriff). Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkünfte zu dem Zeitpunkt Einkommen darstellen, in welchen sie in die Verfügungsgewalt der betroffenen Person gelangen (zum Beispiel am Konto des Beschwerdeführers einlangen).
Gemäß § 8 sind im Zusammenhang damit auch Leistungen Dritter zu berücksichtigen. Um diese Leistungen reduziert sich dann die grundsätzlich zur Verfügung stehende Sozialhilfeleistung entsprechend.
Hiezu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Monat April 2024 Leistungen Dritter in Höhe von € 790,00 erhalten hat. Dies wurde von ihm auch nicht bestritten. Selbst wenn es sich bei den Geldleistungen, wie der Beschwerdeführer ausführt, um eine „Leihgabe“ oder einen Kredit von Seiten Dritter handelt, ist auszuführen, dass es sich ungeachtet dessen trotzdem um eine finanzielle Leistung Dritter gehandelt hat, welche dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden ist und daher zu berücksichtigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 04.07.2018, Ro 2018/10/0007 mit der Frage beschäftigt, ob eine von einer dritten Person gegen spätere Rückzahlung gewährte Überbrückungshilfe bei der Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen ist und hat diese Frage bejaht und dabei die leihweise Geldleistung als Leistung Dritter iSd NÖ SAG qualifiziert.
Die Leistungen Dritter sind daher als Einkommen in Höhe von € 790,00 im April 2024 zu berücksichtigen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst ab 17.04.2024 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war, weshalb erst ein Anspruch ab 17.04.2024 gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG grundsätzlich zustehen würde.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinen Wohnaufwand zu tragen, weshalb ihm gemäß § 14 NÖ SAG auch keine Leistungen betreffend den Wohnbedarf zustehen.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall würde dem Beschwerdeführer ab 17.04.2024 ein Betrag für den Lebensunterhalt in Höhe von € 323,63 zustehen. Da er keine Wohnkosten zu tragen hat, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen für den Wohnbedarf. Das Einkommen (in Form von Leistungen Dritter) in der Höhe von € 790,00, ist bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen und anzurechnen. Nach Anrechnung bleibt daher ein Überschuss (€ 466,37) über den Richtsatz, weshalb die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Sozialhilfeleistungen für den Monat April 2024 abgewiesen hat.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche ohnedies nicht beantragt wurde, entfallen, da die entscheidungswesentlichen Feststellungen feststanden und es lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage ging.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.