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LVwG-AV-385/001-2024•LVwG N LVwG-AV-385/001-2024
LVwG-AV-385/001-2024Landesverwaltungsgericht06.08.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Kanal; Anschluss; Sach- und Rechtslage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von A und C, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.4.2024, Zl. ***, mit welchem einer Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 01.06.2023 über den angeordneten Anschluss an den Schmutzwasserkanal keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 01.06.2023 über den aufgetragenen Anschluss an den Schmutzwasserkanal ***, GZ ***, ***, ersatzlos behoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 01.06.2023 wurde den Eigentümern der Liegenschaft ***, ***, A und C der Anschluss an den im *** neu gelegten Schmutzwasserkanal aufgetragen.
Mit bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.4.2024 wurde einer Berufung dagegen keine Folge gegeben. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keiner der in § 45 Abs. 3 und 4 NÖ Bauordnung 2014 taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände vorliege und auch nicht einmal behauptet worden sei. Angesichts der Tatsache, dass entlang des Grundstückes der Berufungswerber im Bereich des öffentlichen Gutes ein Schmutzwasserkanal neu gelegt worden sei, eine Anschlussmöglichkeit der Liegenschaft der Berufungswerber damit bestehe und keine Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung gern. § 45 Abs. 3 oder 4 NÖ Bauordnung 2014 für das verfahrensgegenständliche Grundstück vorliege, sei der Berufung keine Folge zu geben.
Dagegen wurde von A und C fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass sich die Begründung im bekämpften Bescheid auf die historische Widmung des gegenständlichen Gebäudes als Wochenendhaus mit Wasseranschluss und WC mit Senkgrube beziehe, was es seit 2007 de facto nicht mehr sei. Die noch vorhandenen baulichen Anlagen wie Absperrhahn der Wasserzuleitung, das Küchenwaschbecken und die eingebauten Abflussrohre zur vielleicht noch intakten Senkgrube würden jedoch die Möglichkeit einer Wiederinbetriebnahme und den Anfall von Schmutzwasser nicht ausschließen.
Dem in umfassender Weise entgegenzuwirken sei am 08.01.2024 eine Bauanzeige bei der Baubehörde *** mit den beabsichtigten Änderungsmaßnahmen wie folgt eingereicht worden:
„Rückbau des Gartenhauses am ***:
Die Trennwand zwischen ehemaligem WC und Küche wird entfernt.
Weiterhin werden entfernt: Die Wasserzuleitung/Absperrhahn außerhalb des Gebäudes, alle noch vorhandenen Wasserrohre innerhalb des Gebäudes wie Zuleitung zur WC-Spülung und Wasserzuleitung zur Küche durch Trennwand.
Das Küchenwandbecken (Küchenzeile?) und sämtliche Abflussrohre, auch von WC in Richtung Senkgrube. Auch die in Foto 1 beschriebene Verfliesung (Holzfaserplatte mit Fliesendekor) wird entfernt.
Der Boden im ehemaligen WC wird verfüllt und zubetoniert.
Die Senkgrube wird verfüllt und zubetoniert (bzw. abgerissen/entfernt).“
Nach Durchführung obiger baulicher Maßnahmen sei bei der Baubehörde *** beantragt worden, die Widmung des Gebäudes von „Wochenendhaus" auf „Gartengerätehütte" (ausschließlich zu Lagerzwecken von Gartengerätschaft, Gartenliegen, Fahrrädern, Sommer-/Winterreifen etc.) abzuändern.
Vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** wurde dazu - nach entsprechenden Ermittlungen – mit Schreiben vom 17.7.2024 letztlich wie folgt Stellung genommen:
„Aufgrund der Information des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11.06.2024, mit welcher der Inhalt des E-Mails der Stadtgemeinde *** vom 16.05.2024 und der am 17.05.2024 nachgereichten Fotodokumentation, dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht wurde, wurden der Abteilung Abwasserentsorgung der Stadtgemeinde *** mit E-Mail vom 18.06.2024 ergänzende Fragen gestellt. Daraufhin erfolgte seitens der Abteilung Abwasserentsorgung am 26.06.2024 eine neuerliche Begehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft samt Fotodokumentation und die Beantwortung der gestellten Fragen per E-Mail (siehe Beilage).
Da, nach diesen Unterlagen, zum Begehungszeitpunkt der ehemalige WC-Anschluss abmontiert, bzw. zubetoniert, sämtliche Installationen entfernt und zubetoniert worden sind, kein Wasseranschluss im Außenbereich mehr besteht und die Senkgrube ebenfalls zubetoniert worden ist, ist auch der Stadtrat der Ansicht, dass kein Schmutzwasser mehr anfallen kann.
Aus den genannten Gründen, die die geänderte Sachlage ausreichend dokumentieren, erhebt der Stadtrat der Stadtgemeinde *** keine Einwände dagegen, dass der Beschwerde Folge gegeben wird.“
Aufgrund dieser Stellungnahme kann festgestellt werden, dass somit derzeit auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft keine baulichen Anlagen mehr vorhanden sind, die ein Anfallen von Schmutzwasser zumindest möglich machen.
Rechtslage:
§ 17 NÖ Kanalgesetz 1977:
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.
(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden.
(4) Die Gemeinde kann anordnen, daß die unmittelbare Verbindung des Hauskanales mit der öffentlichen Kanalanlage nur durch ihre Beauftragten hergestellt werden darf. Die Gemeinde ist ferner berechtigt, den Zustand der Hauskanäle jederzeit zu überprüfen, denselben insbesondere vor der Inbetriebnahme der erforderlichen Probe zu unterziehen, die Behebung wahrgenommener Mängel anzuordnen und im Falle der Nichtbefolgung diesbezüglicher Aufträge das Erforderliche auf Kosten des Liegenschaftseigentümers nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu veranlassen.
(5) Die Behebung von Verstopfungen des außerhalb des Gebäudes befindlichen Teiles des Hauskanales oder der Anschlußleitung darf nur durch Beauftragte der Gemeinde erfolgen. Der Liegenschaftseigentümer hat hiefür der Gemeinde die Selbstkosten zu vergüten, für die Räumung der Anschlußleitung jedoch nur dann, wenn die Verstopfung nachweislich durch im Haus wohnhafte Personen verschuldet worden ist (z. B. durch Hineinwerfen von Abfällen, Fetzen usw.). Verstopfungen des im Gebäude befindlichen Teiles des Hauskanales können auf Ersuchen ebenfalls von Beauftragten der Gemeinde gegen Vergütung der Selbstkosten behoben werden. Die Kosten sind vom Bürgermeister (Magistrat) unter Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes festzusetzen und dem Liegenschaftseigentümer durch Abgabenbescheid vorzuschreiben.
(6) Wird für zwei oder mehrere Liegenschaften ein gemeinsamer Hauskanal und eine gemeinsame Anschlußleitung errichtet, so treffen die nach den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen sämtliche Eigentümer dieser Liegenschaften anteilsmäßig entsprechend der für die einzelnen Liegenschaften festgesetzten Kanalbenützungsgebühr.
(7) Das Abschwemmen von Hauskehricht, Asche, Trockenabfällen u. dgl. in den Kanal sowie das Ableiten feuer- und zündschlaggefährlicher, säure-, fett- oder ölhaltiger Abwässer oder widerliche Ausdünstung verbreitender Flüssigkeiten in den Kanal, die den Betrieb der Kanalanlage gefährden können, ist verboten. Abwässer gewerblicher Betriebe dürfen nur säure-, alkalienfrei und entsprechend abgekühlt in die Kanalanlage abgeleitet werden.
§ 45 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
(1) Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muss die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein.
Bei Wohngebäuden, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen Wasserentnahmestellen in jeder Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen auch allgemein zugänglich (z. B. im Keller oder Erdgeschoß) eingerichtet werden.
(2) Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.
Eine Anschlussmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Erschließung des Grundstückes dient, verlegt ist oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal zur Verfügung steht.
Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.
(3) Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage
den Regeln der Technik entspricht und
zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden,
und
3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.
Die Entscheidung der Gemeinde nach Z 1 ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben.
Innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen.
Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft der Ausnahmegenehmigung, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.
(4) Von der Anschlussverpflichtung sind auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen:
1. landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (§ 3 Z 13 des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl. 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Nasssilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen und
2. Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt.
Die Entsorgung der Schmutzwässer muss unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 des NÖ Bodenschutzgesetzes bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss).
Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
Der Antrag muss unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des § 10 des NÖ Bodenschutzgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden.
Die Einstellung der Güllewirtschaft bzw. der Entsorgung der Schmutzwässer über einen Betrieb mit Güllewirtschaft ist vom Liegenschaftseigentümer der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Güllewirtschaft eingestellt, hat die Baubehörde die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.
(5) Ist der Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten.
Jauche, Gülle und sonstige Schmutzwässer aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Nasssilage sowie andere Schmutzwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, sind in Sammelgruben einzuleiten.
Ist die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig, ist keine Senkgrube zu errichten, wenn die häuslichen Abwässer direkt in die Sammelgrube für landwirtschaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden.
(6) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.
Das Landesverwaltungsgericht hat Folgendes erwogen:
Für die Beurteilung der Anschlusspflicht ist es ohne Bedeutung, ob das Objekt bewohnt wird oder nicht; ausschlaggebend ist vielmehr, ob Schmutzwasser anfallen können. Diesbezüglich reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn bauliche Anlagen vorhanden sind, die ein Anfallen von Schmutzwasser zumindest möglich machen; auf eine tatsächliche Bewohnung bzw. eine Benützung kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 25.01.2000, ZI. 99/05/0230).
Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil der Beschwerdeführer (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der gegenständlich nachweislich erfolgten Beseitigung sämtlicher baulicher Anlagen, die ein Anfallen von Schmutzwasser zumindest möglich gemacht hätten, liegt nun im Entscheidungszeit des erkennenden Gerichtes eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage insofern vor, als sämtliche relevante bauliche Anlagen eliminiert wurden. Aus diesem Grund konnte der Beschwerde Folge gegeben und insgesamt spruchgemäß entschieden werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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