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LVwG-AV-38/001-2024•LVwG N LVwG-AV-38/001-2024
LVwG-AV-38/001-2024Landesverwaltungsgericht05.08.2024
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Rodung; Parteistellung; Aarhus Übereinkommen; Umweltorganisation;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 20. September 2023, Zl. ***, betreffend Bewilligung einer Rodung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 19. September 2016, Zl. ***, wurde C gemäß § 17 Abs. 3 bis 5 Forstgesetz 1975 eine Rodungsbewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks *** erteilt. Die Rechte und Pflichten aus dieser erteilten Rodungsbewilligung wurden zwischenzeitlich auf die D GmbH übertragen.
1.2. Mit Antrag vom 6. Juli 2023 beantragte die D GmbH für die Errichtung und den Betrieb des Windparks *** weitere dauernde und befristete Rodungen auf näher genannter Grundstücken.
1.3. Mit Bescheid vom 20. September 2023, Zl. *** (angefochtener Bescheid), bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl der D GmbH gemäß § 17 Abs. 3 bis 5 Forstgesetz 1975 die dauernde bzw. befristete Rodung (d.h. die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) zum Zwecke der Errichtung eines Windparks samt Zuleitung in der KG *** und in der KG ***. Diese Erweiterung der bereits bestehenden Rodungsbewilligung sieht eine zusätzliche temporäre Rodung im Umfang von 29.931,70 m² und eine zusätzliche dauerhafte Rodung im Umfang von 1.671,40 m² auf den in der KG *** gelegenen Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** sowie den in der KG *** gelegenen Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und *** vor.
1.4. Die Bestockungsverhältnisse der mit Bescheid vom 20. September 2023, Zl. *** (angefochtener Bescheid), bewilligten Rodungsflächen stellen sich wie folgt dar:
Flächen bei der Windkraftanlage (WKA) 01: Die zusätzlichen Rodungsflächen befinden sich in einem mit einem stangenholzstadialen Fichtenbestand mit einzelnen Laubhölzern bestockten Bereich.
Flächen bei der WKA 02: Die zusätzlichen Rodungsflächenanteile und die benachbarten Waldflächenanteile sind mit einem Fichtenbestand mit beigemischter Tanne/Kiefer und einzelnen Laubhölzern bestockt – Baumholz –, untergeordnet Stangenholzstadien; Naturverjüngung ist teilweise vorhanden.
Flächen bei der WKA 03: Der vorgelagerte Bereich zur WKA03 ist eine bestehende Wildwiese/-acker, dieser Bereich ist von der zusätzlichen Rodung nun zur Gänze betroffen, wobei die in diesem Bereich bestehenden fruchttragenden Bäume geschont werden. Die weiteren zusätzlichen Rodungsflächen betreffen eine streifenförmige Erweiterung von 0-20 m Breite in einer Fichtenbestockung mit einzelnen Laubhölzern – Dickungsstadien, teils Stangenholz – und angehenden Baumholzstadien; im Norden ist eine kleinflächige Buchen-Douglasien-Bergahorn-Bestockung vorhanden.
Flächen bei der WKA 04: Die zusätzliche Rodungsfläche betrifft Waldflächen in einer streifenförmigen Erweiterung von 2-10 m Breite. Hier stockt ein Fichtenstangenholz mit eingesprengter Kiefer und bestehendem Rückegassensystem.
Flächen bei der WKA 05: An diesem Standort ist außerhalb der gerodeten WKA-Standortfläche eine mit Fichten und Buchen wiederbewaldete Fläche vorhanden, auf der sich vorübergehend ein Windmessmast befand. Von der zusätzlichen Rodungsfläche ist neben dieser Aufforstungsfläche ein kleinflächiger Bereich des stockenden Fichten-(Tannen) Altholzes betroffen.
Flächen bei der WKA 06: Hier ist ein Fichtenbaumholz mit einzelnen Lärchen und Nadelholz-Naturverjüngung betroffen.
Flächen bei Zuwegung: Im betroffenen Abschnitt der Abzweigung vom öffentlichen Gut (***) am Gst. Nr. ***, KG ***, (Zufahrtsverbreiterung, befristete Rodung): Hier handelt es sich um schmale Trassenverbreiterungshiebsmaßnahmen entlang des bestehenden Weges, betroffen sind abgesehen von unbestockten weganliegenden Flächen (1 Holzlagerplatz) Bestockungen aus Fichte/Tanne/Kiefer mit vereinzelter Laubholzbeimischung (Birke) betroffen, von Jungwuchs- bis zu Baumholzstadien, sowie eine Blösse mit Naturverjüngung und teilweiser Aufforstung und randlich Ahorn; örtl. Strauchwuchs. Im weiteren Zuwegungsverlauf am Gst.Nr. *** sind Fichtenbaumholz- und Fichtenstangenholzbestände mit randlich einzelnen Birken und Ebereschen betroffen. Ca. auf Hälfte des Weges auf diesem Grundstück bis zum WKA04 befinden sind linksseitig zwei wegangrenzende Buchenaltholzexemplare, die nicht beansprucht werden. Bei der WKA03 befindet sich weganliegende eine Obstbaumreihe, die für wildökologische Zwecke erhalten werden soll. Die Wegstrecke zwischen WKA05 und WKA01 verläuft zwischen Fichtenstangen-/baumholz mit einzelnen Ahorn. Ein ähnliches Bestandsbild stockt auf der Wegstrecke von WKA01 bis WKA02, wobei auch hier eine kleinflächige Blösse angrenzt. Die neu zu errichtende Verbindungsstraße zwischen WKA05 und WKA06, die später als Forststraße genutzt werden kann, ist bereits ausgeschlägert und als Rückegasse in Verwendung. Hier werden nur noch einige wenige Bäume im Fichtenbaumholz zusätzlich geschlägert.
Die mit Bescheid vom 20. September 2023, Zl. *** (angefochtener Bescheid), bewilligten Rodungsflächen liegen in keinem Hainsimsen-Buchenwald.
1.5. Die mit Bescheid vom 20. September 2023, Zl. *** (angefochtener Bescheid), bewilligten Rodungsflächen liegen nicht in einem Natura 2000-Gebiet (weder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet noch in einem FFH-Gebiet) und auch in sonst keinem Schutzgebiet. Sie liegen auch nicht am Rande eines Schutzgebietes. Das Projektgebiet des Windparks *** liegt mehr als einen Kilometer vom FFH-Gebiet „“ sowie mehr als 4,5 km vom FFH-Gebiet „“ entfernt.
1.6. Der Verein A (in der Folge: Beschwerdeführerin) erfuhr im Herbst 2023 vom Bescheid vom 20. September 2023, Zl. *** (angefochtener Bescheid) und brachte am 9. Jänner 2024 eine Bescheidbeschwerde ein. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Bescheidbeschwerde im Wesentlichen damit, dass ihr als Umweltorganisation aufgrund des Art. 6 Abs. 1 lit.b. iVm Art 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) im forstrechtlichen Rodungsverfahren Parteistellung zukommen würde. Zudem sei keine Interessenabwägung im Sinne des § 17 Abs. 3 Forstgesetzes 1975 vorgenommen worden.
1.7. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 31. Juli 2019, Zl. ***, u.a. für den Tätigkeitsbereich Niederösterreich als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt. Mit Bescheid des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 14. Juli 2022, Zl. *** wurde die Anerkennung als Umweltorganisation überprüft und für drei Jahre verlängert.
2.1. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1, bis 1.3. ergeben sich schlüssig aus den im Akt liegenden Schriftstücken, insbesondere dem Bescheid vom 20. September 2023, Zl. ***. Diese Feststellungen sind unstrittig (siehe insbesondere S. 3 bis 4 – „Sachverhalt“ – der Beschwerde).
2.2. Die Feststellungen zu den Bestockungsverhältnissen der Rodungsflächen (Punkt 1.4.) gründen sich auf den im Akt liegenden nachvollziehbaren und schlüssigen Erhebungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, die bereits im behördlichen Verfahren durchgeführt wurden (siehe AS 137-151). Dieser hat die verfahrensgegenständlichen Rodungsflächen unter Verwendung eines GPS Geräts begangen und schlüssig, konkret und nachvollziehbar beschrieben. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr lassen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos nicht erkennen, wo sie aufgenommen wurden, insbesondere konnte die Beschwerdeführerin nicht dartun, ob diese Fotos jene Rodungsflächen betreffen, welche mit dem (angefochtenen) Bescheid vom 20. September 2023, Zl. ***, bewilligt wurden oder Rodungsflächen betreffen, welche mit Bescheid vom 19. September 2016, Zl. *** (nicht verfahrensgegenständlich) bewilligt wurden (siehe dazu auch die gegenüberstellende Darstellung im Rodungsplan). Der Beschwerdeführerin schien – trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht zur Präzisierung und Konkretisierung – selbst unklar zu sein, wo genau die Fotos aufgenommen wurden und insbesondere in welche Blickrichtung die angefertigten Fotos zeigen (Aussage zu Beginn der Verhandlung: „Die Abbildung 2 wurde bei der WKA 1 fotografiert. Die Blickrichtung ist in Richtung Norden.“ Aussage zum Schluss der Verhandlung: „Abbildung 2 ist Blickrichtung Süden“; Aussage zu Beginn der Verhandlung: Die Abbildung 3 wurde bei der WKA 1 fotografiert. Die Blickrichtung ist in Richtung Nordosten. Aussage zum Schluss der Verhandlung: „Abbildung 3 ist Blickrichtung Südosten.“). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind derart unkonkret, dass sie die fachlichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in keiner Weise erschüttern können. Keinesfalls folgt aus den sieben von der Beschwerdeführerin angefertigten Bildern, dass eine systematische Begehung der Rodungsflächen durch die Beschwerdeführerin bzw. von ihr beauftragte Personen stattgefunden hatte. Im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gibt die Beschwerdeführerin schließlich bekannt, dass bei den sieben von ihr angefertigten Lichtbildern, (nur) die Abbildung 4 und 5 die projektierte Erweiterungsfläche (d.h. den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20. September 2023, Zl. ***) betreffen. Die Abbildung 4 zeigt jedoch bloß zu einem Haufen zusammengerotteter Baumstämme, während die Abbildung 5 lediglich eine (!) Buche zeigt. Aus den Erhebungen des forstfachlichen Amtssachverständigen ergibt sich hingegen eindeutig, dass die Buche an den Rodungsflächen weder die allein- noch die vorherrschende Baumart ist. Es ist völlig klar, entspricht den Denkgesetzen der Logik und Erfahrungen des Lebens, dass bloß vereinzelte Buchen in einem ansonsten mit anderen Baumarten bewachsenen Wald einen Wald noch nicht zu einem Hainsimsen-Buchenwald machen. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin das Vorhandensein von in der Krautschicht typischerweise vorkommenden Pflanzenarten eines Hainsimsen-Buchenwald (z.B. die namensgebende Weiße Hainsimse) nicht einmal behauptet (und schon gar nicht belegt). Beim in der Beschwerde angeführten Satz „Darüber hinaus könnte eine Beeinträchtigung des Schutzgutes gemäß Anhang I Punkt 9410 der FFH-RL (Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) gegeben sein", der nicht näher begründet wurde, handelt es um einen in einer bloßen – nicht belegten – Behauptung versteckten unzulässigen Erkundungsbeweis.
2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.5. ergeben sich durch Einsichtnahme in den NÖ Atlas (siehe insbesondere auch den Kartenausschnitt auf AS 129 des Behördenaktes) sowie durch Einsichtnahme in den im Akt liegenden Rodungsplan, welcher die zu rodenden Flächen auf den Grundstücken bildlich ausweist. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Grund daran zu zweifeln.
2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.6. ergeben sich aus der Beschwerde. Sie sind unstrittig.
2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.7. ergeben schlüssig aus den genannten Bescheiden. Zudem ist die Beschwerdeführerin auf der gemäß § 19 Absatz 8 UVP-G 2000 im Internet vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten Liste der anerkannten Umweltorganisationen (Stand: 24. Juni 2024) aufgeführt. Diese Feststellungen sind unstrittig.
3.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung (und damit Beschwerdelegitimation) im konkreten Rodungsverfahren nach dem Forstgesetz 1975 zukommt.
3.2. § 19 Abs. 4 Forstgesetz 1975 regelt, welche Personen als Partei im Rodungsverfahren hinzuzuziehen sind. Dies sind neben dem Antragsteller (Z. 1)
der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte (Z. 2)
der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist (Z. 3),
der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist (Z. 4), und
das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen (Z. 5).
Die Beschwerdeführerin erfüllt keine der in § 19 Abs. 4 Z. 1-5 Forstgesetz 1975 genannten Eigenschaften. Ihr kommt daher als Umweltorganisationen unmittelbar aus dem Forstgesetz 1975 keine Parteistellung zu.
3.3. Es ist daher zu prüfen, ob sich – wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt – eine Parteistellung für dieses Verfahren direkt aus der Aarhus-Konvention bzw. der FFH-RL ergeben kann:
3.3.1. Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention besagt, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sicherstellt, dass der betroffenen Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (insb.) vor einem Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit von gewissen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Unabhängig davon regelt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat sicherstellt, dass bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Anwendbarkeit zu (vgl. VwGH 30.6.2016, Zl. Ro 2014/07/0028). Die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift hängen von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens von Aarhus durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 Blg. NR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden (VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0016). Anerkannten Umweltorganisationen – wie der Beschwerdeführerin – kommt daher aufgrund von Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC ein Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz (lediglich) der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu. Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen (vgl. VwGH 25.5.2023, Zl. Ra 2021/10/0139).
3.3.2. Die Beschwerdeführerin könnte eine Parteistellung aus der Aarhus-Konvention in Verbindung mit der FFH-RL jedoch nur dann ableiten, wenn das verfahrensgegenständliche Projekt in einem Europaschutzgebiet liegen würde. Die Grundstücke, die von der Rodung betroffen sind, liegen aber (im Unterschied zu VwGH 20.12.2019, Zl. 2018/10/0010) gerade nicht in einem solchen Schutzgebiet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die Grundstücke, die von der Rodung betroffen sind, in einem faktischen Europaschutzgebiet liegen würden, weil nur jene Landschaftsräume unter Schutz zu stellen sind, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Dass dies bei den verfahrensgegenständlichen Rodungsflächen der Fall ist, wurde weder behauptet noch dargetan. Insbesondere kann auch nicht aus dem bloßen Vorkommen einzelner Buchen geschlossen werden, dass die Rodungsflächen in einem faktischen Europaschutzgebiet liegen würden. Insoweit von der Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen der FFH-RL (insbesondere Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie) hingewiesen wird, verkennt die Beschwerdeführerin, dass die in Art 6 Abs. 3 FFH-RL normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung nicht im Forstgesetz 1975, sondern in § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 umgesetzt wurde (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058; vgl. auch § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000) und demnach keinen Prüfgegenstand des hier maßgeblichen forstgesetzlichen Rodungsverfahrens bildet. Vielmehr sind im NÖ Naturschutzgesetz 2000 (insbesondere im Fall einer Betroffenheit von Unionsumweltrecht) entsprechende Beteiligungsrechte für Umweltorganisationen nach der FFH-RL vorgesehen (vgl. § 27b und § 27c NÖ Naturschutzgesetz 2000). Die Einwendungen zu einer fehlenden (Natur-) Verträglichkeitsprüfung und zum Vorkommen eines Schwarzstorches sind daher in einem Verfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu beurteilen.
3.4. Zusammenfassend lässt sich aus der Aarhus-Konvention bzw. der FFH-RL eine Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin für das hier verfahrensgegenständliche forstrechtliche Rodungsverfahren nicht ableiten. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0343). Soweit es sich um Fragen der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts handelt, so sind diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel nicht revisibel (vgl. VwGH 27.5.2015, Zl. Ra 2015/02/0033; VwGH 6.8.2020, Zl. Ra 2020/02/0156).
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